Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Regelung von Umweltinformationen im Lande Nordrhein-Westfalen
Vom 29. März 2007
(GVBl. Nr. 10 vom 17.04.2007 S. 142)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
UIG NRW - Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen
Artikel 2
Neunte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird verordnet:
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch die Achte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 13. Februar 2007 (GV. NRW. S. 93), wird wie folgt geändert:
Im Allgemeinen Gebührentarif erhält die Tarifstelle 15c folgende neue Fassung:
"15c Vollzug des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142)
15c.1 Gebühren
15c.1.1 Auskünfte
15c.1.1.1
Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte:
Gebührenfrei
15c.1.1.2
Erteilung einer umfangreichen und mit erheblichen Vorbereitungsaufwand verbundenen Auskunft:
Gebühr: Euro 0 - 250
15c.1.1.3
Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher und/oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen.
Gebühr: Euro 0 - 500
15c.1.2 Herausgabe
15c.1.2.1
Herausgabe von Duplikaten Gebühr:
Euro 0 - 125
15c.1.2.2
Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen
Gebühr: Euro 0 - 500
15c.1.3
Einsichtnahme vor Ort einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen
Gebührenfrei
Ergänzende Regelung zu der Tarifstelle 15c.1:
Vorkehrungen nach § 2, § 7 Abs. 1 und 2 UIG NRW sind gebührenfrei. Ebenso die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 in Verbindung mit § 10 UIG NRW.
Von der Gebührenerhebung ist bei Anträgen von nach § 58 bis 60 Bundesnaturschutzgesetz und von aufgrund der EU-Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG und 96/61/EG in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten vom 26. Mai 2003 anerkannten Vereinigungen abzusehen.
Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Regelung Ausfälle entstehen, besteht die Verpflichtung zum Gebührenverzicht nur im Rahmen von im Einzelplan 10 Kapitel 10.020 Titel 633 00 des Landeshaushalts zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
15c.2 Auslagen
15c.2.1
Herstellung von Schwarz-Weiß-Duplikaten
15c.2.2
Herstellung weniger Duplikate nach Nummer 15c.2.1 im Zusammenhang mit der gebührenfreien Erteilung von Umweltinformationen nach Nummern 15c.1.1.1
kostenfrei
15c.2.3
Herstellung von Kopien aus sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe
15c.2.4
Herstellung von Farbkopien oder farbigen Karten in voller Höhe
15c.2.5
Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe
15c.2.6
Übermittlung von einzelnen Daten in elektronischer Form kostenfrei".
Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die in Artikel 2 genannten Kostentarife können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 4
Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG)
Das Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die §§ 7 und 8 des Umweltinformationsgesetzes gelten entsprechend. | " § 2 des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142) in Verbindung mit §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes gelten entsprechend." |
Artikel 5
Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(LandesbodenschutzGesetz LBodSchG -)
Das Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), geändert durch Artikel 68 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 3 werden nach dem Wort "Umweltinformationsgesetzes" die Wörter "Nordrhein-Westfalen" eingefügt.
Artikel 6
In-Kraft-Treten
(Stand: 26.04.2021)
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