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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen-
Vom 7. April 2017
(GV.NRW. Nr. 17 vom 21.04.2017 S. 442)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes
Das Landes-Hafenentsorgungsgesetz vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 364), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Landes-Hafenentsorgungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände für das Land Nordrhein-Westfalen |
LSchAbfG - Landesschiffsabfallgesetz
"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und zur Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
" § 1 Zweck des Gesetzes
Abschnitt 1
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Hafenauffangeinrichtungen
§ 5 Schiffsabfallbewirtschaftungspläne, Informationen
§ 6 Meldung
§ 7 Entsorgung von Schiffsabfällen
§ 8 Entsorgung von Ladungsrückständen
§ 9 Überwachung, Anordnungsbefugnis
§ 10 Kosten der Schiffsabfallentsorgung
§ 11 Zuständigkeit
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Berichtspflichten
Abschnitt 2
Vorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
§ 14 Überwachung, Anordnungsbefugnis
§ 15 Zuständigkeit
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 3
Inkrafttreten
§ 17 Inkrafttreten"
3. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG L 332 S.81). Sie gelten für seegehende Schiffe im Sinne von § 2 Nr. 1 sowie für nordrhein-westfälische Häfen, die normalerweise von diesen Schiffen angelaufen werden und sollen die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See soweit möglich verhindern, indem in den betroffenen nordrhein-westfälischen Häfen Auffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände bereitgehalten und verstärkt in Anspruch genommen werden. Weitergehende Verpflichtungen, die sich aus dem Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben unberührt. (2) Die oberste Hafenbehörde regelt durch Verordnung:
|
" § 1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. Nr. L 332 vom 28.12.2000 S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1) geändert worden ist. Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800) sowie der Ausführung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2013 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist." |
4. Nach § 1 wird folgender Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 1
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
§ 2 Anwendungsbereich
(Stand: 24.01.2021)
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