A. Problem und Ziel
Am 1. Januar 2010 ist die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Akkreditierung und Marktüberwachung in Kraft getreten. Sie gilt in Deutschland unmittelbar und tritt neben das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Die sich daraus ergebenden konkurrierenden Regelungen sollen im Sinne von Rechtsklarheit und besserer Verständlichkeit durch eine Anpassung des GPSG bereinigt werden. Gleichzeitig sind ausgewählte Bestimmungen der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG und die Richtlinie 2009/127/EG über Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden umzusetzen.
B. Lösung
Durch das vorliegende Gesetz wird das GPSG an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst. Wegen des Umfangs der vorzunehmenden Änderungen und der damit verbundenen notwendigen umfassenden sprachlichen und rechtssystematischen Überarbeitung wird die Form eines Ablösungsgesetzes gewählt. Mit den Abschnitt en 3 und 4 des Artikels 1 werden ausgewählte Bestimmungen der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG umgesetzt. Die Richtlinie 2009/127/EG über Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden wird über die Änderung der Maschinenverordnung (9. GPSGV), die infolge des Artikels 1 ohnehin geändert werden muss, umgesetzt.
C. Alternativen
Die Umsetzung der europäischen Richtlinien ist zwingend, daher gibt es keine Alternative zur Änderung des GPSG und der 9. GPSGV. Die Anpassung des GPSG an die unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist nicht zwingend, vor dem Hintergrund der notwendigen Änderungen und im Sinne sprachlicher und rechtssystematischer Klarheit jedoch geboten.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Dem Bund und den Gemeinden entsteht kein Vollzugsaufwand. Für die Länder ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unmittelbare Pflichten im Bereich der Marktüberwachung, die zu einem erhöhten Vollzugsaufwand führen können. Dieser kann durch flankierende Maßnahmen jedoch zumindest in Teilbereichen weitgehend kompensiert werden.
E. Sonstige Kosten
Eine verbesserte Marktüberwachung unterstützt maßgeblich den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf Importe aus Drittländern. Im Ergebnis trägt sie zu einer Kostenentlastung der Wirtschaft bei, was sich wiederum positiv auf die sozialen Sicherungssysteme auswirken kann. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Es werden sechs neue Informationspflichten für die Wirtschaft und dreizehn neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Die Informationspflichten resultieren aus der zwingenden Umsetzung von EU-Recht. Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Die neuen Informationspflichten für die Wirtschaft betreffen ausschließlich die notifizierten Stellen, von denen es derzeit 180 in Deutschland gibt, sowie die 50 GS-Stellen. Es sind Mehrkosten in einer Größenordnung von insgesamt 3500 Euro zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um Richtlinien des Europäischen Parlaments zeitnah in deutsches Recht umzusetzen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.07.11
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts*)
Vom ...
- *) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
- 1. der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.01.2002 S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist,
- 2. der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006 S. 10),
- 3. der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.04.1994 S. 1, L 257 vom 10.10.1996 S. 44, L 21 vom 26.01.2000 S. 42), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1) geändert worden ist,
- 4. der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 08.10.2009 S. 12),
- 5. der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 09.06.1975 S. 40, L 220, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 109) geändert worden ist,
- 6. der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 09.07.1997 S. 1, L 265, S. 110), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. 284 vom 31.10.2003 S. 1) geändert worden ist,
- 7. der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24, L 76 vom 16.03.2007 S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 310 vom 25.11.2009) geändert worden ist,
- 8. der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 07.09.1995 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24) geändert worden ist,
- 9. der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 03.07.2000 S. 1, L 311 S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 109) geändert worden ist,
- 10. der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009 S. 10),
- 11. der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989 S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1) geändert worden ist,
- 12. der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.06.2009 S. 1),
- 13. der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom 30.06.1994 S. 15, L 127 vom 10.06.1995 S. 27, L 41 vom 15.02.2000 S. 20), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008 S. 1 ) geändert worden ist,
- 14. des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 82).
Artikel 19 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden (ABl. L 310 vom 25.11.2009 S. 29).
Artikel 1
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
- (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen
- 1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,
- 2. des rollenden Materials von Eisenbahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,
- 3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen.
- (3) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1. Antiquitäten,
- 2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet,
- 3. Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind,
- 4. Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
- 5. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes, soweit im Medizinproduktegesetz nichts anderes bestimmt ist,
- 6. Umschließungen (wie ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks) für die Beförderung gefährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen,und
- 7. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 Nummer 9 des Pflanzenschutzgesetzes oder des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1). Satz 1 Nummern 2 und 5 gilt nicht für die Vorschriften in Abschnitt 9 dieses Gesetzes.
- (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weiter gehende Vorschriften vorgesehen sind. Satz 1 gilt nicht für die Vorschriften in Abschnitt 9 dieses Gesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1. ist Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen,
- 2. ist Ausstellen das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt,
- 3. ist Aussteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,
- 4. ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
- 5. ist bestimmungsgemäße Verwendung
- a) die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, vorgesehen ist, oder
- b) die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt,
- 6. ist Bevollmächtigter jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen,
- 7. ist CE-Kennzeichnung
die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind, - 8. ist Einführer jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr bringt,
- 9. ist ernstes Risiko jedes Risiko, das ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erfordert, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat,
- 10. ist Gefahr die mögliche Ursache eines Schadens,
- 11. ist GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, der von der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen,
- 12. ist Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers,
- 13. ist harmonisierte Norm eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 81), anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Europäischen Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde,
- 14. ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der
- a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder
- b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt,
- 15. ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich,
- 16. ist Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind,
- 17. ist Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt,
- 18. ist Marktüberwachung jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche nicht gefährden,
- 19. ist Marktüberwachungsbehörde jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist,
- 20. ist notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, die
- a) von der Befugnis erteilenden Behörde der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten notifiziert worden ist und der die Befugnis erteilende Behörde anschließend die Befugnis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen oder
- b) der Europäischen Kommission von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes als notifizierte Stelle mitgeteilt worden ist,
- 21. ist Notifizierung die Mitteilung der Befugnis erteilenden Behörde an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach § 8 Absatz 1 zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen kann,
- 22. sind Produkte Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind,
- 23. ist Risiko die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr und der Schwere des möglichen Schadens,
- 24. ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird,
- 25. ist Rückruf jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken,
- 26. sind Verbraucherprodukte neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden,
- 27. sind Produkte verwendungsfertig, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen; verwendungsfertig sind Produkte auch, wenn
- a) alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, zusammen von einer Person in den Verkehr gebracht werden,
- b) sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder
- c) sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden,
- 28. ist vorhersehbare Fehlanwendung die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist,
- 29. sind Wirtschaftsakteure Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler,
- 30. sind überwachungsbedürftige Anlagen
- a) Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,
- b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
- c) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
- d) Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
- e) Aufzugsanlagen,
- f) Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
- g) Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,
- h) Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
- i) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.
Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen; zu den in den Buchstaben b, c und d bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Produkten im Sinne von Nummer 22 gleich, soweit sie nicht schon von Nummer 22 erfasst werden.
Abschnitt 2
Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
- (1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
- 1. die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
- 2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet.
- (2) Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,
- 2. die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,
- 3. die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
- 4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.
Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.
- (3) Wenn der Schutz von Sicherheit und Gesundheit erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet werden, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
- (4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
- (5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen.
§ 4 Harmonisierte Normen
- (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder § 3 Absatz 2 entspricht, können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden.
- (2) Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder § 3 Absatz 2 genügt, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.
- (3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder § 3 Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit; sie beteiligt den Ausschuss für Produktsicherheit. Sie leitet die Meldungen dem zuständigen Bundesressort zu.
§ 5 Normen und andere technische Spezifikationen
- (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 entspricht, können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden.
- (2) Bei einem Produkt, das Normen oder anderen technischen Spezifikationen oder Teilen von diesen entspricht, die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelt und deren Fundstellen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben worden sind, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 genügt, soweit diese von den betreffenden Normen oder anderen technischen Spezifikationen oder deren Teilen abgedeckt sind.
- (3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine Norm oder andere technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese informiert den Ausschuss für Produktsicherheit.
§ 6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt
- (1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt
- 1. sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können,
- 2. den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen,
- 3. eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.
- (2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.
- (3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten
- 1. Stichproben durchzuführen,
- 2. Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie
- 3. die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den Produkten verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.
- (4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.01.2002 S. 4) jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
- (5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.
§ 7 CE-Kennzeichnung
- (1) Für die CE-Kennzeichnung
gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30). - (2) Es ist verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen,
- 1. wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung
versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind, oder - 2. das nicht mit der CE-Kennzeichnung
versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt.
- 1. wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung
- (3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift nichts anderes vorsieht, muss die CE-Kennzeichnung
sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht sowie auf den Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen vorgeschrieben sind. - (4) Nach der CE-Kennzeichnung
steht die Kennnummer der notifizierten Stelle nach § 2 Nummer 20, soweit diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten Stelle selbst anzubringen oder vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten nach den Anweisungen der Stelle. - (5) Die CE-Kennzeichnung
muss angebracht werden, bevor das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls nach der Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist.
§ 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- (1) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Wirtschaft und Technologie, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung und der Verteidigung werden ermächtigt, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen zuvor genannten Bundesministerien für Produkte nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit und mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt sowie sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen, zu erlassen, auch um Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu erfüllen oder um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften umzusetzen oder durchzuführen. Durch diese Rechtsverordnungen können geregelt werden:
- 1. Anforderungen an
- a) die Beschaffenheit von Produkten,
- b) die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt,
- c) das Ausstellen von Produkten,
- d) die erstmalige Verwendung von Produkten,
- e) die Kennzeichnung von Produkten,
- f) Konformitätsbewertungsstellen,
- 2. produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten,
- 3. Handlungspflichten von Konformitätsbewertungsstellen,
sowie behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten, die sich auf die Anforderungen nach Nummer 1 und die Pflichten nach den Nummern 2 und 3 beziehen und die erforderlich sind, um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsakte umzusetzen oder durchzuführen.
- 1. Anforderungen an
- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einzelne Produktbereiche zu bestimmen, dass eine Stelle, die Aufgaben der Konformitätsbewertung oder der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten wahrnimmt, für den Nachweis der an sie gestellten rechtlichen Anforderungen eine von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellte Akkreditierungsurkunde vorlegen muss. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgesehen werden, die Überwachung der Tätigkeit der Stellen für einzelne Produktbereiche der Deutschen Akkreditierungsstelle zu übertragen. Soweit die Bundesregierung keine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen hat, werden die Landesregierungen ermächtigt, eine solche Rechtsverordnung zu erlassen.
- (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können in dringenden Fällen, insbesondere wenn es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Abschnitt 3
Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde
§ 9 Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde
- (1) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt Konformitätsbewertungsstellen auf Antrag die Befugnis, bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen. Sie ist zuständig für die Einrichtung und Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren. Sie ist auch zuständig für die Einrichtung und Durchführung der Verfahren, die zur Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen erforderlich sind, denen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat.
- (2) Die Befugnis erteilende Behörde führt die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen durch.
- (3) Die Befugnis erteilende Behörde überwacht, ob die Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat, die Anforderungen erfüllen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen. Sie trifft die notwendigen Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhütung künftiger Verstöße.
- (4) Die Befugnis erteilende Behörde übermittelt der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
§ 10 Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde
- (1) Die Länder haben die Befugnis erteilende Behörde so einzurichten, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt; insbesondere darf die Befugnis erteilende Behörde weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.
- (2) Bedienstete der Befugnis erteilenden Behörde, die die Begutachtung einer Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Entscheidung über die Erteilung der Befugnis, als Konformitätsbewertungsstelle tätig werden zu dürfen, betraut werden.
- (3) Der Befugnis erteilenden Behörde müssen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
§ 11 Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde
- (1) Die Befugnis erteilende Behörde kann von den Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Die Befugnis erteilende Behörde ist insbesondere befugt zu verlangen, dass ihr die Unterlagen vorgelegt werden, die der Konformitätsbewertung zugrunde liegen. Sie und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist.
- (2) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, sofern die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
Abschnitt 4
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 12 Anträge auf Notifizierung
- (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis beantragen, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen.
- (2) Dem Antrag nach Absatz 1 legt die Konformitätsbewertungsstelle eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungsverfahren und der Produkte bei, für die sie Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des § 13 erfüllt.
- (3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der Befugnis erteilenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um überprüfen, feststellen und regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Anforderungen des § 13 erfüllt.
§ 13 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung
- (1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechtspersönlichkeit besitzen. Sie muss selbständig Verträge abschließen, unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen und verklagt werden können.
- (2) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Produkt, die oder das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Die Anforderung nach Satz 1 kann auch von einer Konformitätsbewertungsstelle erfüllt werden, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Produkte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, wenn die Konformitätsbewertungsstelle nachweist, dass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben.
- (3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Produkte noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt weder die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch aus. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte beteiligt sein, noch dürfen sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen. Die Konformitätsbewertungsstelle gewährleistet, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
- (4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Konformitätsbewertung haben.
- (5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, für die sie gemäß ihrem Antrag nach § 12 Absatz 2 die Kompetenz beansprucht, gleichgültig, ob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Die Konformitätsbewertungsstelle muss für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Produkten, für die sie einen Antrag nach § 12 Absatz 2 gestellt hat, über Folgendes verfügen:
- 1. die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
- 2. Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, sowie über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird, und
- 3. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grades an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.
Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
- (6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind,
- 1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie für alle Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifiziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle einen Antrag nach § 12 gestellt hat,
- 2. über eine ausreichende Kenntnis der Produkte und der Konformitätsbewertungsverfahren verfügen und die entsprechende Befugnis besitzen, solche Konformitätsbewertungen durchzuführen,
- 3. angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen, der geltenden harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Durchführungsvorschriften besitzen und
- 4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen haben.
- (7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Unparteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und die ihres Konformitätsbewertungspersonals sicherzustellen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten.
- (8) Die Konformitätsbewertungsstelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.
- (9) Die Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstelle dürfen die ihnen im Rahmen einer Konformitätsbewertung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. Die von der Konformitätsbewertungsstelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
§ 14 Konform itätsve rm utu ng
- (1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle durch eine Akkreditierung nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen dieser Normen erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 13 in dem Umfang erfüllt, in dem die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
- (2) Ist die Befugnis erteilende Behörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 13 nicht voll entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit; sie beteiligt den Ausschuss für Produktsicherheit. Sie leitet die Meldungen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu.
§ 15 Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis
- (1) Hat die Befugnis erteilende Behörde festgestellt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des § 13 erfüllt, notifiziert sie diese mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird. Die Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den betreffenden Konformitätsbewertungsverfahren und Produkten sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz.
- (2) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 12 Absatz 2, legt die Befugnis erteilende Behörde der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle bestätigen, als Nachweis vor. Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach § 13 genügt.
- (3) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt der Konformitätsbewertungsstelle die Befugnis, die Aufgaben einer notifizierten Stelle wahrzunehmen, wenn nach der Notifizierung
- 1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder
- 2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkreditierungsurkunde vorliegt, weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten Einwände erhoben haben. Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden.
- (4) Die Befugnis erteilende Behörde meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
- (5) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
§ 16 Verpflichtungen der notifizierten Stelle
- (1) Die notifizierte Stelle führt die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch.
- (2) Stellt die notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in der Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.
- (3) Hat die notifizierte Stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die Bescheinigung aus oder zieht sie zurück.
- (4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, schränkt die notifizierte Stelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.
- (5) Die notifizierte Stelle hat an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union geschaffen wurde, mitzuwirken oder dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal darüber informiert wird. Sie hat die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwenden.
§ 17 Meldepflichten der notifizierten Stelle
- (1) Die notifizierte Stelle meldet der Befugnis erteilenden Behörde
- 1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,
- 2. alle Umstände, die Folgen für die der notifizierten Stelle nach § 15 Absatz 3 erteilten Befugnis haben,
- 3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat,
- 4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.
- (2) Die notifizierte Stelle übermittelt den anderen notifizierten Stellen, die unter der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschrift der Europäischen Union notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und gleichartige Produkte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
§ 18 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen
- (1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 13 erfüllt, und unterrichtet die Befugnis erteilende Behörde entsprechend.
- (2) Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
- (3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.
- (4) Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm gemäß der Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 ausgeführten Arbeiten für die Befugnis erteilende Behörde bereit.
§ 19 Widerruf der erteilten Befugnis
- (1) Falls die Befugnis erteilende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in § 13 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte Befugnis. Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.
- (2) Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die Befugnis erteilende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet und für die Befugnis erteilende Behörde und die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
Abschnitt 5
GS-Zeichen
§ 20 Zuerkennung des GS-Zeichens
- (1) Ein verwendungsfertiges Produkt darf mit dem GS-Zeichen gemäß Anlage versehen werden, wenn das Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist.
- (2) Dies gilt nicht, wenn das verwendungsfertige Produkt mit der CE-Kennzeichnung
versehen ist und die Anforderungen an diese CE-Kennzeichnung mit denen nach § 21 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind.
§ 21 Pflichten der GS-Stelle
- (1) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen nur zuerkennen, wenn
- 1. das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 entspricht und, wenn es sich um ein Verbraucherprodukt handelt, zusätzlich den Anforderungen nach § 6 entspricht,
- 2. das geprüfte Baumuster den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit von Personen entspricht,
- 3. bei der Prüfung des Baumusters die vom Ausschuss für Produktsicherheit für die Zuerkennung des GS-Zeichens ermittelten Spezifikationen angewendet worden sind,
- 4. Vorkehrungen getroffen wurden, die gewährleisten, dass die verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.
Die GS-Stelle hat zu dokumentieren, dass diese Anforderungen erfüllt sind.
- (2) Die GS-Stelle hat eine Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens auszustellen. Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu beschränken. Die GS-Stelle hat eine Liste der ausgestellten Bescheinigungen zu veröffentlichen.
- (3) Die GS-Stelle trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Produkt ihr GS-Zeichen ohne gültige Zuerkennung trägt. Sie unterrichtet die anderen GS-Stellen und die Befugnis erteilende Behörde unverzüglich über den Missbrauch des GS-Zeichens.
- (4) Die GS-Stelle stellt Informationen, die ihr zu Fällen des Missbrauchs des GS-Zeichens vorliegen, der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg zur Verfügung.
- (5) Die GS-Stelle hat die Herstellung der verwendungsfertigen Produkte und die rechtmäßige Verwendung des GS-Zeichens mit geeigneten Maßnahmen zu überwachen. Sind die Anforderungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens nachweislich nicht mehr erfüllt, hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen. Sie unterrichtet die anderen GS-Stellen und die Befugnis erteilende Behörde vom Entzug der Zuerkennung. Die GS-Stelle kann die Zuerkennung aussetzen, sofern begründete Zweifel an der rechtmäßigen Zuerkennung des GS-Zeichens bestehen.
§ 22 Pflichten des Herstellers und des Einführers
- (1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen. Er hat die Maßnahmen nach § 21 Absatz 5 zu dulden.
- (2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt wurde und solange die Anforderungen nach § 21 Absatz 1 erfüllt sind. Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn ihm eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 nicht ausgestellt wurde oder wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 entzogen oder nach § 21 Absatz 5 Satz 4 ausgesetzt hat.
- (3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zeichens die Vorgaben der Anlage zu beachten.
- (4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden oder mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.
- (5) Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 vorliegt.
§ 23 GS-Stellen
- (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der Befugnis erteilenden Behörde beantragen, als GS-Stelle tätig werden zu dürfen. Das Verfahren zur Prüfung des Antrags kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden und muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Befugnis erteilende Behörde kann diese Frist einmalig um höchstens drei Monate verlängern. Die Fristverlängerung ist ausreichend zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.
- (2) Die Befugnis erteilende Behörde darf nur solchen Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als GS-Stelle tätig zu werden, die die Anforderungen der §§ 13 und 18 erfüllen. § 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend.
- (3) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden.
- (4) Die Befugnis erteilende Behörde benennt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die GS-Stellen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt die GS-Stellen der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg bekannt.
- (5) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone ansässig ist, kann der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin von der Befugnis erteilenden Behörde als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt werden. Voraussetzung für die Benennung ist, dass
- 1. ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone abgeschlossen wurde und
- 2. in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis festgestellt wurde, dass die Anforderungen des Verwaltungsabkommens nach Nummer 1 erfüllt sind.
In dem Verwaltungsabkommen nach Satz 2 müssen geregelt sein:
- 1. die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend Absatz 2 sowie § 21 Absatz 2 bis 5,
- 2. die Beteiligung der Befugnis erteilenden Behörde an dem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis, das im jeweiligen Mitgliedstaat durchgeführt wird, und
- 3. eine den Grundsätzen des § 9 entsprechende Überwachung der GS-Stelle.
Abschnitt 6
Marktüberwachung
§ 24 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
- (1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben unberührt. Werden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften angewendet, sind die für die Durchführung der anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden auch für die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes zuständig, sofern nichts anderes vorgesehen ist. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Marktüberwachung dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm bestimmten Stellen.
- (2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den Zollbehörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die Zollbehörden auf Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden die Informationen, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind, übermitteln.
- (3) Die Zollbehörden und die Marktüberwachungsbehörden schützen im Rahmen des geltenden Rechts Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten.
§ 25 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden
- (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Überwachungskonzept soll insbesondere umfassen:
- 1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen,
- 2. die Aufstellung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Produkte überprüft werden; die Marktüberwachungsprogramme sind regelmäßig zu aktualisieren.
Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.
- (2) Die Länder stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Nummer 2 der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung.
- (3) Die Länder stellen sicher, dass ihre Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. Dafür statten sie sie mit den notwendigen Ressourcen aus. Sie stellen eine effiziente Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch ihrer Marktüberwachungsbehörden untereinander sowie zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicher. Sie sorgen dafür, dass das Überwachungskonzept entwickelt und fortgeschrieben wird und dass länderübergreifende Maßnahmen zur Vermeidung ernster Risiken vorbereitet werden.
- (4) Die Marktüberwachungsbehörden leisten den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten im für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang Amtshilfe. Dafür stellen sie hierfür erforderliche Informationen und Unterlagen bereit, führen geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durch und beteiligen sich an Untersuchungen, die in anderen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden.
§ 26 Marktüberwachungsmaßnahmen
- (1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die Produkte die Anforderungen nach Abschnitt 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen, erfüllen. Dazu überprüfen sie die Unterlagen oder führen, wenn dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Sie berücksichtigen die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, eingegangene Beschwerden und sonstige Informationen.
- (2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Produkt nicht die Anforderungen nach Abschnitt 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen, erfüllt.
Sie sind insbesondere befugt,
- 1. das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 3 Absatz 5 nicht erfüllt sind,
- 2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst dann auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt,
- 3. anzuordnen, dass ein Produkt von einer notifizierten Stelle, einer GS-Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
- 4. die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder das Ausstellen eines Produkts für den Zeitraum zu verbieten, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist,
- 5. anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht verständliche Hinweise zu Risiken, die mit dem Produkt verbunden sind, in deutscher Sprache angebracht werden,
- 6. zu verbieten, dass ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird,
- 7. die Rücknahme oder den Rückruf eines auf dem Markt bereitgestellten Produkts anzuordnen,
- 8. ein Produkt sicherzustellen, dieses Produkt zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen,
- 9. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem auf dem Markt bereitgestellten Produkt verbunden sind; die Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn der Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.
- (3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 2 umgehend, sobald der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen getroffen hat.
- (4) Die Marktüberwachungsbehörden haben den Rückruf oder die Rücknahme von Produkten anzuordnen oder die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt zu untersagen, wenn diese ein ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen. Die Entscheidung, ob ein Produkt ein ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen; die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, um anzunehmen, dass ein Produkt ein ernstes Risiko darstellt.
- (5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Produkt vom Markt zu nehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 davon in Kenntnis.
§ 27 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
- (1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur oder Aussteller gerichtet. Maßnahmen gegen jede andere Person sind nur zulässig, solange ein gegenwärtiges ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann. Entsteht der anderen Person durch die Maßnahme ein Schaden, so ist dieser zu ersetzen, es sei denn, die Person kann auf andere Weise Ersatz erlangen oder ihr Vermögen wird durch die Maßnahme geschützt.
- (2) Die nach Absatz 1 betroffene Person ist vor Erlass der Maßnahme nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuhören mit der Maßgabe, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass die betroffene Person angehört wurde, wird ihr so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft.
§ 28 Betretensrechte und Befugnisse
- (1) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte
- 1. hergestellt werden,
- 2. erstmals verwendet werden,
- 3. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern oder
- 4. ausgestellt sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist.
Sie sind befugt, diese Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen. Diese Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind. Hat die Kontrolle ergeben, dass das Produkt die Anforderungen nach Abschnitt 2 nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für Besichtigungen und Prüfungen nach den Sätzen 2 und 3 von den Personen, die das Produkt herstellen oder zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt einführen, lagern oder ausstellen.
- (2) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
- (3) Die Marktüberwachungsbehörden können von den notifizierten Stellen und den GS-Stellen sowie deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach Satz 1 die Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten.
- (4) Die Wirtschaftsakteure und Aussteller haben jeweils Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 zu dulden sowie die Marktüberwachungsbehörden und deren Beauftragte zu unterstützen. Die Wirtschaftsakteure, Aussteller und das in Absatz 3 Satz 1 genannte Personal sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
Abschnitt 7
Informations- und Meldepflichten
§ 29 Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren
- (1) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben einander zu unterstützen und sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.
- (2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach § 26 Absatz 2, durch die die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so unterrichtet sie hiervon die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und begründet die Maßnahme. Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder ob die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. Ist das Produkt mit der CE-Kennzeichnung
versehen und folgt dieser die Kennnummer der notifizierten Stelle, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die notifizierte Stelle sowie die Befugnis erteilende Behörde über die von ihr getroffene Maßnahme. Ist das Produkt mit dem GS-Zeichen versehen, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die GS-Stelle, die das GS-Zeichen zuerkannt hat, sowie die Befugnis erteilende Behörde über die von ihr getroffene Maßnahme. - (3) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie leitet diese Meldungen der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu, wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder dass die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen.
- (4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die zuständigen Bundesressorts über Meldungen der Europäischen Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
§ 30 Schnellinformationssystem RAPEX
- (1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach § 26 Absatz 4 oder beabsichtigt sie dies, so unterrichtet sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über diese Maßnahme. Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder ob die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. Außerdem informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über Änderungen einer solchen Maßnahme oder ihre Rücknahme.
- (2) Ist ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt worden, das ein ernstes Risiko darstellt, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ferner über alle Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen und der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt hat.
- (3) Bei der Unterrichtung nach Absatz 1 und Absatz 2 werden alle verfügbaren Informationen übermittelt, insbesondere die erforderlichen Daten für die Identifizierung des Produkts, zur Herkunft und Lieferkette des Produkts, zu den mit dem Produkt verbundenen Gefahren, zur Art und Dauer der getroffenen Maßnahme sowie zu den von den Wirtschaftsakteuren freiwillig getroffenen Maßnahmen.
- (4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie leitet diese Meldungen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu, wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder dass die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. Für die Meldungen wird das System für Marktüberwachung und Informationsaustausch nach Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG angewendet. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die zuständigen Bundesressorts über Meldungen, die ihr über das System zugehen.
§ 31 Veröffentlichung von Informationen
- (1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin macht Anordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6, 7, 8 und 9 und Absatz 4, die unanfechtbar geworden sind oder deren sofortiger Vollzug angeordnet worden ist, öffentlich bekannt. Personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizierung des Produkts erforderlich sind. Liegen die Voraussetzungen für die Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht mehr vor, hat die Veröffentlichung zu unterbleiben. Bereits elektronisch veröffentlichte Daten sind unverzüglich zu entfernen, soweit dies technisch möglich ist.
- (2) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben die Öffentlichkeit, vorzugsweise auf elektronischem Weg, über sonstige ihnen zur Verfügung stehende Erkenntnisse zu Produkten, die mit Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen verbunden sind, zu informieren. Dies betrifft insbesondere Informationen zur Identifizierung der Produkte, die Art der Risiken und die getroffenen Maßnahmen. Würden durch die Veröffentlichung der Informationen Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse oder wettbewerbsrelevante Informationen, die dem Wesen nach Betriebsgeheimnissen gleichkommen, offenbart, so sind vor der Veröffentlichung die Betroffenen anzuhören. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit
- 1. der Betroffene eingewilligt hat oder
- 2. sie zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Personen unverzichtbar ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
Vor der Veröffentlichung ist der Betroffene anzuhören. Liegen die Voraussetzungen für die Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht mehr vor, hat die Veröffentlichung zu unterbleiben. Bereits elektronisch veröffentlichte Daten sind unverzüglich zu entfernen, soweit dies technisch möglich ist.
- (3) Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit
- 1. dadurch die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht werden kann,
- 2. es sich um Daten handelt, die Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens, strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, Disziplinarverfahrens oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens sind, oder
- 3. der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere der Urheberrechte, den Informationsanspruch überwiegt.
- (4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin kann die Öffentlichkeit auf eine bereits durch den Betroffenen selbst erfolgte Information der Öffentlichkeit über eine von ihm veranlasste Rücknahme oder Rückrufaktion hinweisen.
- (5) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Informationen, die die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Öffentlichkeit gegeben haben, falsch sind oder dass die zugrunde liegenden Umstände unrichtig wiedergegeben wurden, informieren sie darüber unverzüglich die Öffentlichkeit in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben haben, sofern
- 1. dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist oder
- 2. der Betroffene dies beantragt.
Abschnitt 8
Besondere Vorschriften
§ 32 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- (1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrags präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche Risiken, die mit der Verwendung von Produkten verbunden sind, und macht Vorschläge zu ihrer Verringerung.
- (2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden Risikobewertungen von Produkten vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von ihnen eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen ausgeht oder mit ihnen ein ernstes Risiko verbunden ist. Über das Ergebnis der Bewertung unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde und in Abstimmung mit dieser den betroffenen Wirtschaftsakteur.
- (3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener Zuständigkeit Risikobewertungen von Produkten vor, soweit ein pflichtgemäßes Handeln gegenüber den Organen der Europäischen Union dies erfordert.
- (4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzepts nach § 25 Absatz 1, insbesondere indem sie festgestellte Mängel in der Beschaffenheit von Produkten wissenschaftlich auswertet. Sie unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie den Ausschuss für Produktsicherheit regelmäßig über den Stand der Erkenntnisse und veröffentlicht die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig in dem von ihr betriebenen zentralen Produktsicherheitsportal. Die Vorschriften über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung bleiben unberührt.
§ 33 Ausschuss für Produktsicherheit
- (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Produktsicherheit eingesetzt.
- (2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,
- 1. die Bundesregierung in Fragen der Produktsicherheit zu beraten,
- 2. Normen und sonstige technische Spezifikationen zu ermitteln, soweit es für ein Produkt keine harmonisierte Norm gibt,
- 3. die in § 21 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Spezifikationen zu ermitteln und
- 4. Empfehlungen hinsichtlich der Eignung eines Produktes für die Zuerkennung des GS-Zeichens auszusprechen.
- (3) Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen aus dem Kreis der Marktüberwachungsbehörden, der Konformitätsbewertungsstellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e.V., der Kommission Arbeitsschutz und Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten Verbände, insbesondere der Hersteller, der Händler und der Verbraucher, angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
- (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschreiten. Die Geschäftsordnung und die Wahl des oder der Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
- (5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt zuständigen obersten Landesbehörden und Bundesoberbehörden haben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und gehört zu werden.
- (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Abschnitt 9
Überwachungsbedürftige Anlagen
§ 34 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- (1) Zum Schutz der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
- 1. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte Unterlagen beigefügt werden müssen;
- 2. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung bezeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörde bedürfen;
- 3. dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb und zur Wartung verbunden werden können;
- 4. dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb, bestimmten, dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen genügen müssen;
- 5. dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnungen unterliegen.
- (2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Vorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüsse erlassen werden. Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium in technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und oberster Landesbehörden, der Wissenschaft und der zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 37 insbesondere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu berufen.
- (3) Technische Regeln können vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden.
- (4) Eine Erlaubnis nach einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 erlischt, wenn der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat. Die Fristen können aus wichtigem Grund von der Erlaubnisbehörde auf Antrag verlängert werden.
§ 35 Befugnisse der zuständigen Behörde
- (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der durch Rechtsverordnung nach § 34 auferlegten Pflichten anordnen. Sie kann darüber hinaus die Maßnahmen anordnen, die im Einzelfall erforderlich sind, um Gefahren für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden.
- (2) Die zuständige Behörde kann die Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Erlaubnis oder ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 Nummer 5 erforderliche Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle errichtet, betrieben oder geändert wird.
- (3) Im Falle von Anordnungen nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden Anlage untersagen, bis der Zustand hergestellt ist, der den Anordnungen entspricht. Das Gleiche gilt, wenn eine Anordnung nach anderen, die Einrichtung oder die Arbeitsstätte, in der die Anlage betrieben wird, betreffenden Vorschriften getroffen wird.
§ 36 Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle
Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, sind verpflichtet, den Beauftragten zugelassener Überwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, auf Verlangen die Anlagen zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
§ 37 Durchführung der Prüfung und Überwachung, Verordnungsermächtigung
- (1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen werden, soweit in den nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen.
- (2) Für überwachungsbedürftige Anlagen
- 1. der Bundespolizei kann das Bundesministerium des Innern,
- 2. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung kann dieses Ministerium,
- 3. der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen dem Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Überwachung vornehmen.
- (3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach § 34 Absatz 1 mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen bestimmen, denen die zugelassenen Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die in Absatz 5 genannten allgemeinen Anforderungen für eine Befugniserteilung hinaus genügen müssen.
- (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen
- 1. Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung einer Befugnis nach Absatz 5 regeln,
- 2. sonstige Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis an eine zugelassene Überwachungsstelle nach Absatz 1 festlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen geboten ist, und
- 3. die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch Datei führende Stellen regeln.
In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen
- 1. zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen einschließlich der Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln und zur Unterrichtung der zuständigen Behörde bei Nichtbeachtung,
- 2. zur Gewährleistung eines für die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlichen flächendeckenden Angebots von Prüfleistungen,
- 3. zur Erstellung und Führung von Anlagendateien,
- 4. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an die zuständige Behörde,
- 5. zur Beteiligung an den Kosten Datei führender Stellen für die Erstellung und Führung von Anlagendateien und
- 6. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an Datei führende Stellen begründet werden.
- (5) Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von der zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales benannte und von ihm im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemachte Überwachungsstelle. Die Überwachungsstelle kann benannt werden, wenn die Befugnis erteilende Behörde in einem Verfahren festgestellt hat, dass die Einhaltung der folgenden allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 enthaltenen besonderen Anforderungen gewährleistet ist:
- 1. Unabhängigkeit der Überwachungsstelle sowie ihres mit der Leitung oder der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals von Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der überwachungsbedürftigen Anlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;
- 2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen;
- 3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit des beauftragten Personals;
- 4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;
- 5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der zugelassenen Überwachungsstelle bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung;
- 6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten Verfahren;
- 7. Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie Unterrichtung des Personals in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch;
- 8. Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen Überwachungsstellen zum Austausch der im Rahmen der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse, soweit dies der Verhinderung von Schadensfällen dienen kann.
Als zugelassene Überwachungsstellen können, insbesondere zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
- (6) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich anzuzeigen.
- (7) Die Befugnis erteilende Behörde überwacht die Erfüllung der in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 enthaltenen besonderen Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen Überwachungsstelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden.
- (8) Die für die Durchführung der nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden können von der zugelassenen Überwachungsstelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage und Übersendung von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Wenn sie nach Satz 1 und Satz 2 tätig werden, haben sie die Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten.
§ 38 Aufsichtsbehörden
- (1) Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei finden § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
- (2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverordnungen nach § 34 Absatz 1 die Aufsicht dem Bundesministerium des Innern oder einem anderen Bundesministerium für mehrere Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen werden; das Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.
Abschnitt 10
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 39 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 2. entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchsanleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitliefert,
- 3. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 einen Namen oder eine Kontaktanschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 4. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 die zuständige Marktüberwachungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 5. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt,
- 6. entgegen § 7 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
- 7. einer Rechtsverordnung nach
- a) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 34 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder Nummer 5 oder
- b) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 34 Absatz 1 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 8. einer vollziehbaren Anordnung nach
- a) § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 37 Absatz 7 Satz 2 zuwiderhandelt oder
- b) § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 4, 6 bis 8 oder Nummer 9 oder Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 9. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt,
- 10. entgegen § 22 Absatz 3 eine Vorgabe der Anlage Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 2 oder Satz 3 oder Nummer 10 nicht beachtet,
- 11. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Marktüberwachungsbehörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt,
- 12. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 13. entgegen § 36 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, eine Prüfung nicht gestattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 14. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 6 des Arbeitsschutzgesetzes eine Maßnahme nicht duldet,
- 15. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
- a) Nummer 8 Buchstabe b oder
- b) den Nummern 1 bis 6, Nummer 8 Buchstabe a oder den Nummern 11 bis 13 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 16. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Vorschrift zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
- a) Nummer 7 Buchstabe a oder
- b) Nummer 7 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Bußgeldtatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, Nummer 15 Buchstabe a und Nummer 16 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 15 und 16 geahndet werden können.
§ 40 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, Nummer 15 Buchstabe a oder Nummer 16 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Anlage
Gestaltung des GS-Zeichens
- 1. Das GS-Zeichen besteht aus der Beschriftung und der Umrandung.
- 2. Die Dicke der Umrandung beträgt ein Drittel des Rasterabstands.
- 3. Die Wörter "geprüfte Sicherheit" sind in der Schriftart Arial zu setzen sowie fett und kursiv zu formatieren bei einem Rasterabstand von 0,3 cm in der Schriftgröße 25 pt.
- 4. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des GS-Zeichens müssen die Proportionen des oben abgebildeten Rasters eingehalten werden.
- 5. Das Raster dient ausschließlich zur Festlegung der Proportionen; es ist nicht Bestandteil des GS-Zeichens.
- 6. Für die Darstellung des GS-Zeichens ist sowohl dunkle Schrift auf hellem Grund als auch helle Schrift auf dunklem Grund zulässig.
- 7. Mit dem GS-Zeichen ist das Symbol der GS-Stelle zu kombinieren. Das Symbol der GS-Stelle ersetzt das Wort "Id-Zeichen" in der obigen Darstellung. Es muss einen eindeutigen Rückschluss auf die GS-Stelle zulassen und darf zu keinerlei Verwechslung mit anderen GS-Stellen führen.
- 8. Das Symbol der GS-Stelle ist in der linken oberen Ecke des GS-Zeichens anzubringen. Es kann geringfügig über den äußeren Rand des GS-Zeichens hinausreichen, wenn dies aus Platzgründen erforderlich ist und sofern das Gesamtbild des GS-Zeichens nicht verfälscht wird.
- 9. Wird das GS-Zeichen mit einer Höhe von 2 cm oder weniger abgebildet, ist es zulässig, das Symbol der GS-Stelle links neben dem GS-Zeichen abzubilden. In diesem Fall muss jedoch das Symbol der GS-Stelle das GS-Zeichen berühren, damit die Einheit des Sicherheitszeichens erhalten bleibt. Außerdem darf das Symbol der GS-Stelle nicht größer sein als das GS-Zeichen, damit es dieses nicht dominiert.
- 10. Andere graphische Darstellungen und Beschriftungen dürfen nicht mit dem GS-Zeichen verknüpft werden, wenn dadurch der Charakter und die Aussage des GS-Zeichens beeinträchtigt werden.
Artikel 2
Änderung des Bauproduktengesetzes
Das Bauproduktengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "(ABL. EG (Nr. ) L 40 S. 12) (Bauproduktenrichtlinie)" durch die Wörter "(ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 12) (Bauproduktenrichtlinie), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1) geändert worden ist," ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Bei einem Bauprodukt" durch die Wörter "Zum Inverkehrbringen eines Bauprodukts" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "Sie können durch Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Nr. 1 verpflichtet werden, zusätzliche" durch die Wörter "Der Hersteller oder sein Vertreter hat zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens auch die zusätzlichen" ersetzt.
- b) Absatz 7 wird aufgehoben.
- c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "nachgewiesen ist" die Wörter "oder die Angaben nach § 12 Absatz 2 gemacht sind" und nach dem Wort "kennzeichnen" die Wörter "oder ein so gekennzeichnetes Bauprodukt in Verkehr zu bringen" eingefügt.
- bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "sein" ein Komma und die Wörter "oder ein unberechtigt mit solchen Angaben versehenes Bauprodukt in Verkehr zu bringen" eingefügt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Sofern dies nicht anders möglich ist, darf die CE-Kennzeichnung
auch ausschließlich auf dem Lieferschein angebracht werden." - b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 insbesondere folgende Angaben vorgeschrieben werden" durch die Wörter "sind folgende Angaben zu machen" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Name" die Wörter "und Kennzeichen" eingefügt.
- cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Herstellungsjahres des Bauprodukts" durch die Wörter "Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung
angebracht wurde" ersetzt. - dd) Nummer 4 wird aufgehoben.
- ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
4. § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13 Mitteilungspflichten
Ungeachtet der Regelungen der §§ 29 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes unterrichtet die zuständige Behörde bei von ihr getroffenen Maßnahmen, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der Bauproduktenrichtlinie unterliegen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Einzelheiten der Maßnahme und die sie tragenden Gründe. Soweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen diese nur für die Durchführung des Satzes 1 verwendet werden."
5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
6. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates das Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Absatz 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern."
7. § 16 wird wie folgt gefasst:
" § 16 Benennung von notifizierten Stellen
Die in § 11 Absatz 1 bestimmte Behörde ist zugleich notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, sofern nichts anderes vorgesehen ist."
Artikel 3
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die durch § 14 des Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Im Übrigen sind die §§ 24 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes anzuwenden."
2. In § 8 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 14 Absatz 1" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1817) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
2. In § 19 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " § 16 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 36 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
3. In § 20 Satz 2 werden die Wörter " § 16 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 36 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
3. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 17 Abs. 1 und 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 37 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort "Akkreditierung einer zugelassenen" durch die Wörter "Erteilung der Befugnis an eine zugelassene" ersetzt und werden die Wörter " § 17 Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter " § 17 Abs. 5 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 37 Absatz 5 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
4. In § 22 Satz 2 werden die Wörter " § 18 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
5. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
6. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter " § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 40 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des BfR-Gesetzes
In § 2 Absatz 1 Nummer 12 des BfR-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 55 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S.160) geändert worden ist, werden die Wörter "Geräte- und" gestrichen.
Artikel 7
Änderung des BVL-Gesetzes
In § 2 Absatz 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1669) geändert worden ist, wird die bisherige Nummer 14 die Nummer 9 und es werden die Wörter "Geräte- und" gestrichen und die Zahl "13" wird durch die Zahl "8" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter " § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 34 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
2. In § 29a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 17 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 37 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
3. In § 51a Absatz 3 werden die Wörter " § 17 Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Marktaufsichtsmaßnahmen nach § 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter "Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 26 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 wird das Wort "oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
- cc) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:
"1a. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt oder".
- b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ein Exemplar nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt."
Artikel 10
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
In § 2 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Wörter " § 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist" durch die Wörter " §§ 25 bis 28 des Produktsicherheitsgesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Batteriegesetzes
In § 21 Absatz 2 Satz 1 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Wörter " § 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist" durch die Wörter " §§ 25 bis 28 des Produktsicherheitsgesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]" ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Verordnung über Gashochdruckleitungen
Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), die zuletzt durch Artikel 380 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 werden die Wörter " § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 34 Absatz 1 Nummer 4 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
2. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
- b) In Nummer 2 werden die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
- c) Im Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
3. In § 16 Absatz 3 werden die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Medizinproduktegesetzes
In § 2 Absatz 4 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Gefahrstoffverordnung" ein Komma und die Wörter "der Betriebssicherheitsverordnung, der Druckgeräteverordnung, der Aerosolpackungsverordnung" eingefügt.
Artikel 14
Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
§ 6 Absatz 4 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(4) Überwachungsstellen, die vor dem 11. Oktober 2008 nach den Vorschriften des § 17 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes in der Fassung vom 6. Januar 2004 für den Bereich Rohrfernleitungsanlagen benannt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, gelten als Prüfstellen nach Absatz 1 Satz 1."
Artikel 15
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
Die Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060, 1065) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt - 1. ProdSV)".
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Beim Inverkehrbringen muß das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung
nach § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes versehen sein" durch die Wörter "Elektrische Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie gemäß Absatz 2 mit der CE-Kennzeichnung
nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen sind" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereit stellt oder
- 2. entgegen § 3 Absatz 4 dort genannte Unterlagen nicht bereit hält."
Artikel 16
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt - 8. ProdSV)".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Diese Verordnung gilt für das Bereitstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt und das Ausstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen."
- b) In Absatz 4 werden die Wörter "in den Verkehr gebrachte" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellte" ersetzt.
- c) In Absatz 7 wird das Wort "I nverkehrbringen" durch die Wörter "Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
3. In § 2 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- b) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
"Persönliche Schutzausrüstung darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:".
- c) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen bei persönlichen Schutzausrüstungen, die mit der CE-Kennzeichnung
versehen sind, davon aus, dass diese Schutzausrüstungen die Anforderungen des § 2 erfüllen, wenn der Hersteller auf Verlangen Folgendes vorlegen kann:- 1. die Konformitätserklärung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und
- 2. zusätzlich die Baumusterprüfbescheinigung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c bei persönlichen Schutzausrüstungen, die der Baumusterprüfung nach § 6 unterliegen."
6. In § 7 wird das Wort"zugelassene" durch das Wort "notifizierte" ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 eine persönliche Schutzausrüstung bereit stellt."
8. § 10 wird aufgehoben.
Artikel 17
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt - 6. ProdSV)".
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "das Inverkehrbringen von neuen einfachen Druckbehältern" durch die Wörter "die Bereitstellung von neuen einfachen Druckbehältern auf dem Markt" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter"auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt und die Wörter"87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. EG (Nr. ) L 220 S. 48, berichtigt ABl. EG 1990 Nr. L 31 S 46), geändert durch die Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG (Nr. ) L 270 S. 25) und 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG (Nr. ) L 220 S. 1)" durch die Wörter "2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 08.10.2009 S. 12)" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- b) In Absatz 1 werden die Wörter "Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten Behälters muß der einfache Druckbehälter mit den Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG und der CE-Kennzeichnung
versehen sein" durch die Wörter "Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG und der CE-Kennzeichnung
gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 versehen ist" und wird das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt. - c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 2" gestrichen.
- d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "87/404/EWG" durch die Angabe "2009/105/EG" ersetzt.
- e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Ein in § 2 Absatz 2 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er gemäß § 4 Absatz 1 mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG versehen ist und keine CE-Kennzeichnung
trägt."
5. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "87/404/EWG" durch die Angabe "2009/105/EG" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Behälter, die mit der CE-Kennzeichnung
versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen."
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Betriebsanleitung
Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihm eine vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2009/105/EG in deutscher Sprache beigefügt ist."
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 5 einen dort genannten Behälter auf dem Markt bereit stellt."
8. § 8 wird aufgehoben.
Artikel 18
Änderung der Gasverbrauchseinrichtungsverordnung
Die Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom 26. Januar 1993 (BGBl. I S. 133), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Siebte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. ProdSV)".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "das Inverkehrbringen von neuen Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte und Ausrüstungen)" durch die Wörter "die Bereitstellung von neuen Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte und Ausrüstungen) auf dem Markt" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
3. In § 2 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt und die Wörter "90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABL. EG (Nr. ) L 196 S. 15), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG (Nr. ) L 220 S. 1)" durch die Wörter "2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009 S. 10)" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- b) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Beim Inverkehrbringen eines Gerätes muß es mit der CE-Kennzeichnung
nach § 4 versehen sein, durch das" durch die Wörter "Ein Gerät darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 versehen ist, durch die" ersetzt. - c) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, c und d wird jeweils die Angabe "90/396/EWG" durch die Angabe "2009/142/EG" ersetzt.
- d) In Absatz 2 wird die Angabe "90/396/EWG" durch die Angabe "2009/142/EG" ersetzt.
- e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Beim Inverkehrbringen muß der Ausrüstung eine Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/EWG beigefügt sein" durch die Wörter "Die Ausrüstung darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihr eine Bescheinigung nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2009/142/EG beigefügt ist" ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "90/396/EWG" durch die Angabe "2009/142/EG" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "90/396/EWG" durch die Angabe "2009/142/EG" und das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Schriftliche Informationen
Geräte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihnen die in Anhang I Nummer 1.2 der Richtlinie 2009/142/EG aufgeführten Unterlagen in deutscher Sprache beigefügt sind."
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
" § 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 5 ein Gerät oder eine Ausrüstung auf dem Markt bereit stellt."
8. § 7 wird aufgehoben.
Artikel 19
Änderung der Maschinenverordnung
Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV)".
2. In § 1 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 Buchstabe d werden nach dem Wort "Gesamtheit" die Wörter "von Maschinen" eingefügt.
- b) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- c) In den Nummern 5 und 7 Satz 2 werden jeweils die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- d) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
"12. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind die verbindlichen Vorschriften für die Konstruktion und den Bau von Produkten, für die diese Verordnung gilt. Zweck dieser Anforderungen ist es, ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz von Personen und gegebenenfalls von Haustieren, die Sicherheit von Sachen sowie, soweit anwendbar, den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG angegeben. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen hinsichtlich des Schutzes der Umwelt sind nur auf die in Abschnitt 2.4 dieses Anhanges genannten Maschinen anzuwenden."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt" ersetzt.
- b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Gütern" die Wörter "und, soweit anwendbar, die Umwelt" eingefügt.
- c) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Betriebsanleitung" die Wörter "im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG" eingefügt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 2 bis 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 7 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt".
- b) In Absatz 4 wird das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.
6. In der Überschrift zu § 6 werden die Wörter "das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen" durch die Wörter "die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt" ersetzt.
7. § 7 wird aufgehoben.
8. Der bisherige § 8 wird § 7 und wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt und werden nach dem Wort "Gütern" die Wörter "und, soweit anwendbar, die Umwelt" eingefügt.
- b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 2 werden jeweils die Wörter "zuständigen Behörden" durch das Wort "Marktüberwachungsbehörden" ersetzt.
- c) In Absatz 2 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Bei der Marktüberwachung der in Anhang I Abschnitt 2.4 der Richtlinie 2006/42/EG genannten Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden wirken das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, und die für die Durchführung des Pflanzenschutzrechts zuständigen Behörden der Länder mit."
9. Der bisherige § 9 wird § 8 und wird wie folgt gefasst:
" § 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind,
- 2. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 die Betriebsanleitung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 3. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 4. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt,
- 5. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 eine CE-Kennzeichnung
nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt, - 6. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 eine nicht zulässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen oder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Maschine anbringt,
- 7. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden,
- 8. entgegen § 6 Absatz 2 eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt oder
- 9. entgegen § 6 Absatz 3 eine CE-Kennzeichnung
anbringt."
10. Der bisherige § 10 wird § 9 und darin werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
Artikel 20
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 19 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten -10. ProdSV)"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "dem Inverkehrbringen" durch die Wörter "der Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- c) In Absatz 2 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- d) In Absatz 7 werden in den Nummern 6, 6a und 14 jeweils die Wörter "den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht" durch die Wörter "dem Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt".
3. In § 2 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- b) In Absatz 1 werden
- aa) im einleitenden Satzteil die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" und
- bb) in Nummer 1 Buchstabe a
- c) In Absatz 2 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- d) In Absatz 3 werden
- aa) im einleitenden Satzteil die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt",
- bb) in Nummer 1 Buchstabe a
- cc) in Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 jeweils die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter" die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- e) In Absatz 4 werden aa) im einleitenden Satzteil die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt",
- bb) in Nummer 3
- cc) in Nummer 4 die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
5. In § 4 wird das Wort "erstmalige" gestrichen.
6. In § 4a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
7. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter " § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter "in den Verkehr bringt" durch die Wörter "auf dem Markt bereit stellt" ersetzt.
8. § 6 wird aufgehoben.
Artikel 21
Änderung der Explosionsschutzverordnung
Die Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. ProdSV)".
2. In § 1 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
3. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
4. In § 3 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- b) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- c) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und in Absatz 4 wird jeweils das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.
- d) In Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- e) In Absatz 5 werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen, die mit der CE-Kennzeichnung
versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung nach Anhang X Buchstabe B der Richtlinie 94/9/EG beigefügt ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen."
7. In § 6 werden die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter "in den Verkehr bringt" durch die Wörter "auf dem Markt bereit stellt" ersetzt.
8. § 7 wird aufgehoben.
Artikel 22
Änderung der Aufzugsverordnung
Die Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV)".
2. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird jeweils das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Aufzüge und Sicherheitsbauteile, die mit der CE-Kennzeichnung
versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung nach Anhang II der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen."
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
" § 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder Nummer 2 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil in den Verkehr bringt oder
- 2. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 die CE-Kennzeichnung
anbringt."
Artikel 23
Änderung der Aerosolpackungsverordnung
Die Aerosolpackungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3805), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung - 13. ProdSV)".
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- b) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- c) In Nummer 1 werden im Satzteil vor Buchstabe a die Wörter "das Inverkehrbringen der Aerosolpackungen" durch die Wörter "die Bereitstellung der Aerosolpackungen auf dem Markt" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" werden durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
- b) Die Wörter "in den Verkehr bringt" werden durch die Wörter "auf dem Markt bereitstellt" ersetzt.
Artikel 24
Änderung der Druckgeräteverordnung
Die Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV)".
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter "in Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- b) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "in Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- c) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und in Absatz 5 wird jeweils das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.
- d) In Absatz 2 werden die Wörter "in Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- e) In Absatz 3 werden die Wörter "in Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- f) In Absatz 4 werden die Wörter "das Inverkehrbringen einzelner Druckgeräte und Baugruppen" durch die Wörter "die Bereitstellung einzelner Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "zugelassene" durch das Wort "notifizierte" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Druckgeräte und Baugruppen, die mit der CE-Kennzeichnung
und der EG-Konformitätserklärung nach Anhang VII der Richtlinie 97/23/EG versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen."
6. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "zugelassene" durch das Wort "notifizierte" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" werden durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
- b) Die Wörter "in den Verkehr bringt" werden durch die Wörter "auf dem Markt bereitstellt" ersetzt.
Artikel 25
Änderung der Feuerzeugverordnung
Die Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I S. 486), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Verordnung über die Bereitstellung kindergesicherter Feuerzeuge auf dem Markt (Feuerzeugverordnung - FeuerzeugV)".
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "das Inverkehrbringen von Feuerzeugen" durch die Wörter "die Bereitstellung von Feuerzeugen auf dem Markt" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- b) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- c) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "das Inverkehrbringen von Feuerzeugen" durch die Wörter "die Bereitstellung von Feuerzeugen auf dem Markt" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter "in Verkehr bringt" durch die Wörter "auf dem Markt bereitstellt" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 40 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts
In § 2 Absatz 1 Nummer 5a des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 288 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)" durch die Wörter "des Produktsicherheitsgesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]" ersetzt und werden die Wörter " § 2 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 22 und 26 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 27
Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
In § 7 Absatz 2 Satz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) werden die Wörter " § 5 Absatz 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist," durch die Wörter " § 6 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]" ersetzt.
Artikel 28
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2011 (BGBl. I S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 9 wird die Angabe "GPSG" durch die Angabe "ProdSG" und werden die Wörter "Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist" durch die Wörter "Produktsicherheitsgesetz vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]" ersetzt.
2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 17 Abs. 5 GPSG" durch die Angabe " § 37 Absatz 5 ProdSG" ersetzt.
3. In Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b werden die Wörter "technische Arbeitsmittel" durch das Wort "Produkte" ersetzt.
Artikel 29
Änderung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
In § 3 Absatz 7 Buchstabe b des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 30
Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "das Inverkehrbringen von Sportbooten" durch die Wörter "die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]" ersetzt.
- b) In Nummer 1 wird die Angabe "1996" durch die Angabe "1998" ersetzt.
2. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Nr. 5, 7 oder 8" durch die Wörter "Nummer 3 Buchstabe b, d oder f" ersetzt.
Artikel 31
Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
Die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die durch Artikel 3 § 14 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- b) In Satz 3 werden die Wörter " § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]" ersetzt.
2. In § 3 Satz 2 werden die Wörter " § 8 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " §§ 26 Absatz 2, 27 Absatz 1 und 28 Absatz 2 sowie § 31 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 32
Änderung der Seeanlagenverordnung
In § 1 Absatz 2 Satz 2 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 33
Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
In § 9 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter das "Inverkehrbringen von Sportbooten" durch die Wörter "die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten" und wird das Wort "Wasserfahrzeugen" durch das Wort "Wasserfahrzeuge" ersetzt.
Artikel 34
Änderung der See-Sportbootverordnung
Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2010 (BGBl. I S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 werden die Wörter "das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936)" durch die Wörter "die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335)" durch die Wörter "Artikel 30 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]" ersetzt.
Artikel 35
Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
In § 1 Absatz 3 Nummer 6 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, werden die Wörter "Geräte- und" gestrichen.
Artikel 36
Bekanntmachungserlaubnis
- 1. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Produktsicherheitsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
- 2. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Bauproduktengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 37
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, außer Kraft.
- (2) Artikel 19 tritt am 15. Dezember 2011 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes
Mit Artikel 1 des Gesetzentwurfs wird das bisherige Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) neu gefasst und in Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) umbenannt. Der Neufassung des GPSG wurde wegen des erheblichen Änderungsumfangs der Vorzug gegenüber der Einzelnovelle gegeben. Sie dient der Anpassung des bisherigen GPSG an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Akkreditierung und Marktüberwachung. Diese gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2010 unmittelbar und ist insofern neben das GPSG getreten. Die sich daraus ergebenden konkurrierenden Regelungen sollen im Sinne von Rechtsklarheit und besserer Verständlichkeit durch eine Anpassung des GPSG bereinigt werden. Die Abschnitt e 3 und 4 des Artikels 1 dienen der Umsetzung ausgewählter Bestimmungen der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.
Mit Artikel 2 des Gesetzentwurfs wird das Bauproduktengesetz (BauPG) geändert. Die Änderung dient der Vermeidung von durch das neue ProdSG sonst entstehenden Doppelregelungen und passt so auch das BauPG an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Akkreditierung und Marktüberwachung an. Außerdem wird in das BauPG eine Bestimmung zur Zuständigkeit der notifizierenden Behörde nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung) aufgenommen. Damit wird der gespaltenen Inkrafttretensregelung der Bauproduktenverordnung Rechnung getragen. Diese sieht ein generelles Inkrafttreten der Bauproduktenverordnung zum 01.07.2013 vor, einzelne Regelungen sind aber bereits zum 24.04.2011 in Kraft getreten. Hierzu gehören v.a. die Bestimmungen der Artikel 39ff., nach denen Stellen, die die Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten wahrnehmen wollen, bei der notifizierenden Behörde ihre Notifizierung beantragen können. Insofern bedarf es einer sofortigen Zuständigkeitszuweisung der Aufgabe der notifizierenden Behörde, damit die Drittstellen ihre Notifizierung auf der neuen Rechtsgrundlage der Bauproduktenverordnung beantragen können. Im Übrigen sollen die aufgrund der Bauproduktenverordnung notwendigen Anpassungen im Hinblick auf das nationale Recht durch eine eigenständige Änderung des Bauproduktengesetzes unter der insoweit bestehenden Federführung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erfolgen.
Die Artikel4 bis 35 dienen der Anpassung von Rechtsvorschriften, die das bisherige GPSG in Bezug nehmen, Artikel 3 dient der Anpassung einer Rechtsvorschrift, die das bisherige BauPG in Bezug nimmt. Es handelt sich um durch Artikel 1 bzw. Artikel 2 bedingte redaktionelle Folgeänderungen. Artikel 19 dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2009/127/EG über Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden.
II. Wesentliche Regelungsinhalte
Zu Artikel 1
Mit dem neuen europäischen Rechtsrahmen (New Legislative Framework - NLF) für die Vermarktung von Produkten sind zwei europäische Rechtsakte in Kraft getreten, die das bisherige GPSG maßgeblich betreffen.
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 schafft für Produkte, die europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften unterfallen, einen einheitlichen Rahmen für die Akkreditierung und Marktüberwachung. Mit dem GPSG werden elf europäische Produktrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Für diese Produkte entfaltet die europäische Verordnung unmittelbare Wirkung und ist somit neben dem GPSG zu beachten. Dieses Nebeneinander von Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und GPSG ist sowohl für den Rechtsunterworfenen als auch für die Vollzugsbehörden im Sinne von Rechtsklarheit und Verständlichkeit unbefriedigend. Eine Anpassung des GPSG an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist somit geboten. Das GPSG umfasst neben den europäisch harmonisierten Produkten eine weitere, wenn auch kleine Menge von Produkten, die keiner europäischen Harmonisierungsrechtsvorschrift und damit auch nicht der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unterfallen. Für diese "nationalen" Produkte gelten heute die gleichen Vollzugsbestimmungen wie für die europäisch harmonisierten Produkte. Diese einheitliche Marktüberwachung soll auch nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 beibehalten werden, daher werden die Marktüberwachungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 inhaltsgleich in den Gesetzentwurf übernommen (Abschnitt 6) und gelten somit für alle Produkte, die dem GPSG unterfallen.
Der Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten enthält Grundsätze und Musterartikel, die bei der Überarbeitung der Binnenmarktrichtlinien beachtet bzw. in diese übernommen werden sollen. Damit soll eine größere Kohärenz der einzelnen Richtlinien hergestellt werden. Dieser Kohärenz-Gedanke ist im Bereich des GPSG bereits seit langem verankert: gleiche Regelungssachverhalte der elf Binnenmarktrichtlinien sind im GPSG umgesetzt worden (und damit "vor die Klammer gezogen"), produktspezifische Sachverhalte dann in der jeweiligen Verordnung zum GPSG. Dieser systematische Ansatz des GPSG ist mit dem Beschluss faktisch auf europäischer Ebene nachvollzogen worden. Der Beschluss selber entfaltet keine unmittelbare Wirkung, seine Bestimmungen müssen zunächst Eingang in die europäischen Richtlinien finden. Danach sind sie zwingend in deutsches Recht zu übernehmen. Dies wird für die elf mit dem GPSG umgesetzten Richtlinien zu unterschiedlichen Zeitpunkten der Fall sein. Für eine der elf Richtlinien, die Spielzeug-Richtlinie, ist das bereits heute der Fall, die übrigen Richtlinien werden in den nächsten Jahren folgen. Für das GPSG stellt sich die Frage, sollen Bestimmungen des Beschlusses bereits mit der Umsetzung der ersten Richtlinie ins GPSG übernommen werden (Option 1) oder erst mit der Umsetzung der letzten Richtlinie (Option 2). Mit Option 1 könnten die GPSG-Verordnungen weiterhin schlank gehalten werden. Option 2 hingegen würde zunächst dazu führen, die Bestimmungen des Beschlusses in jede einzelne GPSG-Verordnung zu übernehmen (keine schlanke Verordnung mehr), um sie dann, wenn sie in allen GPSG-Verordnungen eingeführt sind, ins GPSG zu überführen ("vor die Klammer ziehen"). Die beiden Optionen wurden mit den beteiligten Kreisen im Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (AtAV) diskutiert, die Option 1 wurde eindeutig favorisiert. Von den Bestimmungen des Beschlusses können die zu den Befugnis erteilenden Behörden und zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen bereits heute problemlos in den Gesetzentwurf integriert werden. Sie finden sich in den Abschnitt en 3 und 4 wieder.
Neben der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie der Übernahme von Bestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG (dies dient auch der Umsetzung der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG), werden im Gesetzentwurf umfangreiche sprachliche und systematische Verbesserungen eingeführt. So werden die Bestimmungen zum GS-Zeichen klarer gefasst und in einem eigenen Abschnitt 5 zusammengeführt. Gleiches trifft auf die Informations- und Meldepflichten zu, die nun in Abschnitt 7 zusammengefasst sind. Im Gesetzentwurf wird der Begriff "Gefahr" durch den Begriff "Risiko" ersetzt, wenn in Umsetzung von EU-Recht in der englischsprachigen Originalfassung der Richtlinie der Begriff "risk" steht. Der Begriff Gefahr wird beibehalten, wenn in der englischsprachigen Originalfassung der Richtlinie der Begriff "hazard" steht.
Die bisherigen Bestimmungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen werden bis auf redaktionelle Änderungen beibehalten (Abschnitt 9).
Zu Artikel 2
Ohne eine entsprechende Änderung des BauPG käme es durch das neue ProdSG zu Doppelregelungen insbesondere bei den Marktüberwachungsbestimmungen und bei den Ordnungswidrigkeitentatbeständen. Die Änderung des BauPG vermeidet dies und ordnet den Bereich der Bauprodukte damit in den allgemeinen Rahmen des neuen ProdSG ein. Damit dient Artikel 2 zugleich der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die Bestimmung zur Zuständigkeit der notifizierenden Behörde ist zur Durchführung von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eilbedürftig und soll daher ebenfalls bereits in diesem Gesetz erfolgen.
Zu Artikel 19
Mit der Änderung der Maschinenverordnung kommt die Bundesregierung auch ihrer europäischen Verpflichtung nach, die Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden in nationales Recht umzusetzen.
Mit der Richtlinie 2009/127/EG, die auf der "Thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden" der Europäischen Kommission basiert, werden Umweltschutzanforderungen für das Inverkehrbringen neuer Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden in die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgenommen. Ziel ist es einerseits, eine unnötige Belastung der Umwelt durch Pflanzenschutzmittel zu verhindern und andererseits durch die Harmonisierung der Umweltschutzanforderungen in diesem Bereich einen fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten.
Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden sind Maschinen, die speziell zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind. Dies sind Maschinen, wie z.B. Spritz- und Sprühgeräte, die von Traktoren gezogen werden bzw. an Helikopter angebracht sind, aber auch solche Geräte, die vom Benutzer getragen werden können.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für Artikel 1 (Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt - ProdSG) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht) des Grundgesetzes (GG), Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitsschutzes). Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) wird in ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt. Das Bundesverfassungsgericht ordnet dieser Kompetenz nicht nur alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung regelnden Normen zu, die sich in irgendeiner Weise auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch den Verbraucherschutz. Für das Recht der Wirtschaft gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 hat der Bund nach Artikel 72 Absatz 2 GG das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erfordert.
Ziel und Zweck des vorliegenden Gesetzes ist vor allem die Anpassung des bisherigen Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Akkreditierung und Marktüberwachung sowie die Übernahme von Bestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten. Letzteres dient auch der "Eins-zu-Eins"-Umsetzung von Harmonisierungsvorgaben der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG. Hierdurch soll das nationale Produktsicherheitsrecht an die EU-weit einheitlichen Regelungen angeglichen und Nachteile zu Lasten der deutschen Wirtschaftsakteure, Verbraucher und Arbeitnehmer verhindert werden. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn die Länder jeweils eigene oder keine Regelungen erlassen würden. Dies würde zu unterschiedlichen Vermarktungsbedingungen von Produkten und damit zu Wettbewerbsverzerrungen im Bundesgebiet bis hin zu Nachteilen der gesamten deutschen Wirtschaft auf dem europäischen Markt führen. Das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten ist - wie bereits die Vorgängervorschrift, das geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - in Deutschland die zentrale Rechtsvorschrift, mit der die Vermarktung von technischen nonfood-Produkten und deren Überwachung geregelt wird. Für die erfasste Produktpalette besteht ein bundesweiter Markt, dessen Funktionsfähigkeit einheitliche Regeln bedingt. Dies ist auch zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Ohne bundeseinheitliche Regelung wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs hinsichtlich der Sicherheit der Produkte sowie der Marktüberwachung im Bundesgebiet zu erwarten. Mit einer Vielzahl unterschiedlicher Ländergesetze würde eine gleichmäßige Anwendung der Vorschriften und eine gleichmäßige Durchführung der Marktüberwachung nicht erreicht. Ein im gesamtstaatlichen Interesse liegender einheitlicher Vollzug wäre nicht gewährleistet. Das würde zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, was nicht hinnehmbar ist.
Die Gesetzgebungskompetenz für die Artikel 2, 4 und 8 (Änderung des Bauproduktengesetzes, des Atomgesetzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Zweck der Änderung des Bauproduktengesetzes (Artikel 2) ist es, Doppelregelungen zum neuen ProdSG zu vermeiden, insbesondere bei den Marktüberwachungsvorschriften und den Ordnungswidrigkeitstatbeständen. Der Bereich der Bauprodukte wird daher in den Rahmen des neuen ProdSG eingeordnet und gleichzeitig an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst. Zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erfordert dies - wie bereits zu Artikel 1 (ProdSG) ausgeführt - eine bundeseinheitliche Regelung. Die Änderung des Atomgesetzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betrifft die Anpassung der Verweise auf das bisherige GPSG. Dies ist als redaktionelle Folgeänderung des Artikels 1 (Neuerlass des GPSG und neue Bezeichnung ProdSG) zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Für die Änderung des Batteriegesetzes (Artikel 11) ergibt sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG (Abfallwirtschaft), für die Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes (Artikel 29) und für die Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes (Artikel 35) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 21 GG (Hochsee- und Küstenschifffahrt, Binnenschifffahrt) und für die Änderung des Elektro- und Elektron ikgerätegesetzes (Artikel 10) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG (Abfallwirtschaft). Auch die in diesen Artikeln genannten Gesetze enthalten Verweise auf Bestimmungen des geltenden GPSG, die in Folge des Neuerlasses und der neuen Bezeichnung ProdSG redaktionell anzupassen sind. Das gilt in gleicher Weise für die Artikel 6, 7, 13 und 26 (Änderung des BfR-, des BVL-Gesetzes, des Medizinproduktegesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes). Hier ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 6 und 7 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 (Recht der Lebensmittel, der Genussmittel und der Bedarfsgegenstände ) GG, für Artikel 26 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 (Kraftfahrtwesen) GG jeweils in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG und für Artikel 13 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 (Medizinprodukte) GG. Als redaktionelle Folgeänderung aus Artikel 1 (ProdSG) ist es auch hier zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, die Verweise in diesen Gesetzen anzupassen.
IV. Gesetzesfolgen
Zu Artikel 1
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für den Bund und die Länder fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.
b) Vollzugsaufwand
Das Gesetz begründet für den Bund und die Gemeinden keinen Vollzugsaufwand. Für die Länder ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unmittelbare Pflichten im Bereich der Marktüberwachung, die zu einem erhöhten Vollzugsaufwand führen können. Der Mehraufwand hängt maßgeblich von den bereits heute verfügbaren Ressourcen der einzelnen Länder ab, im Mittel wird er 10 bis 15 Prozent der heutigen Aufwendungen betragen. Die Mehraufwendungen können jedoch weitgehend kompensiert werden. Dies begründet sich zum Einen durch die bereits eingeleiteten Maßnahmen der Länder hinsichtlich einer verbesserten Koordinierung und Zentralisierung von Teilaufgaben der Marktüberwachung sowie zum Anderen durch die erweiterten Möglichkeiten der Vollzugsbehörden, die Kosten für Amtshandlungen (Prüfungen und Besichtigungen) im Falle berechtigter Beanstandungen von dem betroffenen Wirtschaftsbeteiligten zu erheben.
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Eine verbesserte Marktüberwachung unterstützt maßgeblich den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf Importe aus Drittländern. Im Ergebnis trägt sie zu einer Kostenentlastung der Wirtschaft bei, was sich wiederum positiv auf die sozialen Sicherungssysteme auswirken kann. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
3. Bürokratiekosten
Es werden sechs neue Informationspflichten für die Wirtschaft und dreizehn neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Die Informationspflichten resultieren ganz überwiegend aus der zwingenden Umsetzung von EU-Recht. Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder geschaffen. Die neuen Informationspflichten für die Wirtschaft betreffen ausschließlich die notifizierten Stellen, von denen es derzeit 180 in Deutschland gibt, sowie die 50 GS-Stellen. Es sind Mehrkosten in einer Größenordnung von 3500 Euro zu erwarten. Diese sind wegen der geringen Fallzahl nach dem vereinfachten Verfahren unter zu Grundelegung von Kostenklassen/Kostenfaktoren ermittelt worden. Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf folgende neu eingeführte Informationspflichten:
Normadressat Wirtschaft
- a) § 12 Absatz 1: eine Konformitätsbewertungsstelle kann ihre Notifizierung bei der Befugnis erteilenden Behörde beantragen. Konformitätsbewertungsstellen, die bestimmte Aufgaben nach den europäischen Binnenmarktrichtlinien wahrnehmen wollen, bedürfen einer staatlichen Zulassung. Zur Erlangung dieser Zulassung ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde erforderlich.
Kosten: 1246 € (Fallzahl: 36, Kostenfaktor: 34,62 €)
- b) § 17 Absatz 1: die notifizierte Stelle meldet der Befugnis erteilenden Behörde besondere Ereignisse, die in Zusammenhang mit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit stehen. Dies dient der Gewährleistung einer hohen Qualität der Konformitätsbewertungstätigkeiten.
Kosten: 782 € (Fallzahl: 30, Kostenfaktor: 26,06 €)
- c) § 17 Absatz 2: die notifizierte Stelle informiert andere notifizierte Stellen über negative Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit. Dies dient der Gewährleistung einer hohen Qualität der Konformitätsbewertungstätigkeiten und soll gleichzeitig "Prüfstellentourismus" verhindern.
Kosten: 50 € (Fallzahl: 20, Kostenfaktor: 2,48 €)
- d) § 18 Absatz 1: die notifizierte Stelle unterrichtet die Befugnis erteilende Behörde über von ihr erteilte Unteraufträge. Damit soll auch im Falle einer Unterauftragsvergabe eine hohe Qualität der Konformitätsbewertungstätigkeiten gewährleitstet werden.
Kosten: 446 € (Fallzahl: 180, Kostenfaktor: 2,48 €)
- e) § 18 Absatz 4: die notifizierte Stelle hat Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers bereitzuhalten. Damit soll auch im Falle einer Unterauftragsvergabe eine hohe Qualität der Konformitätsbewertungstätigkeiten gewährleitstet werden.
Kosten: 788 € (Fallzahl: 180, Kostenfaktor: 4,38 €)
- f) § 21 Absatz 4: die GS-Stelle veröffentlicht Informationen zu Fälschungen ihres GS-Zeichens. Damit wird die Grundlage für eine "Liste schwarzer Schafe" gelegt, die letztlich potentielle Fälscher abschrecken soll. Dies dient der Stärkung des GS-Zeichens.
Kosten: 219 € (Fallzahl: 50, Kostenfaktor: 4,38 €) Normadressat Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entstehen keine Bürokratiekosten. Normadressat Verwaltung
- a) § 6 Absatz 4: die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) über Meldungen von Wirtschaftsakteuren, insbesondere über Rückrufe. Die BAuA kann dadurch ihrer Pflicht zur Information der Öffentlichkeit z.B. über das Produktsicherheitsportal nachkommen. Dies dient der Verbesserung des Verbraucherschutzes.
- b) § 9 Absatz 2: die Befugnis erteilende Behörde informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber, welchen Stellen sie die Befugnis erteilt hat (Notifizierung). Die Kommission veröffentlicht die Stellen in einer europäischen Datenbank. Damit kann die Stelle ihre Dienstleistung im gesamten Binnenmarkt anbieten. Gleichzeitig werden die Behörden der anderen Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, ihrer Überwachungsaufgabe nachzukommen.
- c) § 9 Absatz 4: die Befugnis erteilende Behörde übermittelt der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf Anforderung die Informationen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
- d) § 14 Absatz 2: die Befugnis erteilende Behörde unterrichtet die BAuA über Mängel in einer harmonisierten Norm. Dies dient der Gewährleistung einer hohen Qualität der Konformitätsbewertungstätigkeiten.
- e) § 15 Absatz 2: die Befugnis erteilende Behörde legt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Nachweise über die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen vor. Dies dient der Gewährleistung einer hohen Qualität der Konformitätsbewertungstätigkeiten.
- f) § 15 Absatz 4: die Befugnis erteilende Behörde meldet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede Änderung einer Notifizierung. Dies dient der Gewährleistung einer hohen Qualität der Konformitätsbewertungstätigkeiten.
- g) § 15 Absatz 5: die Befugnis erteilende Behörde erteilt der Kommission auf deren Verlagen sämtliche Auskünfte zu Notifizierungen. Dies dient der Gewährleistung einer hohen Qualität der Konformitätsbewertungstätigkeiten.
- h) § 19 Absatz 1: die Befugnis erteilende Behörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über Änderungen einer Notifizierung. Dies dient der Gewährleistung einer hohen Qualität der Konformitätsbewertungstätigkeiten.
- i) § 24 Absatz 2: die Zollbehörden können den Marktüberwachungsbehörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen zu Produkten bereitstellen, die sie bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben. Dies ermöglicht ein Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, aber auch die Informationsgewinnung über Produkte aus Drittländern, die sich bereits auf dem Gemeinschaftsmarkt befinden. Dadurch wird die Effektivität der Marktüberwachung erhöht.
- j) § 25 Absatz 2: die Länder veröffentlichen ihre Marktüberwachungsprogramme. Dies dient der Transparenz behördlichen Handelns und der Verbesserung des Verbraucherschutzes.
- k) § 26 Absatz 5: die Marküberwachungsbehörde informiert den Wirtschaftsakteur, wenn sie beabsichtigt, eines seiner Produkte vom Markt zu nehmen. Dies dient der Transparenz behördlichen Handelns und ermöglicht dem Wirtschaftsakteur ggf. selber tätig zu werden.
- l) § 30 Absatz 2: die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die BAuA über freiwillige Maßnahmen der Wirtschaftsakteure, die diese getroffen haben, weil von ihrem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht. Die BAuA kann dadurch ihrer Pflicht zur Information der Öffentlichkeit z.B. über das Produktsicherheitsportal nachkommen. Dies dient der Verbesserung des Verbraucherschutzes.
- m) § 32 Absatz 4: die BAuA veröffentlicht die von ihr gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich der Sicherheit von Produkten in dem von ihr betriebenen zentralen Produktsicherheitsportal. Dies dient der Information der Verbraucher und damit der Verbesserung des Verbraucherschutzes.
Zu Artikel 2
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für den Bund und die Länder fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.
b) Vollzugsaufwand
Das Gesetz begründet für den Bund und die Gemeinden keinen Vollzugsaufwand. Für die Länder ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unmittelbare Pflichten im Bereich der Marktüberwachung, die zu einem erhöhten Vollzugsaufwand führen. Dies gilt auch für die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallenden Aufgaben der notifizierenden Behörde nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Insofern wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 verwiesen.
3. Bürokratiekosten
Es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt.
Zu den Artikeln 3 bis 18 und 20 bis 34
Die im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen sind rein redaktioneller Natur. Mit ihnen sind weder für die öffentlichen Haushalte noch für die Wirtschaft Kosten verbunden. Durch die Änderungen entstehen auch keine Bürokratiekosten, da keine neuen Informationspflichten eingeführt werden.
Zu Artikel 19
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für den Bund und die Länder fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.
b) Vollzugsaufwand
Das Gesetz begründet für den Bund, die Länder und die Gemeinden keinen Vollzugsaufwand.
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Es entstehen der Wirtschaft durch die Aufnahme der Umweltschutzanforderungen an Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden in die Maschinenverordnung keine zusätzlichen Kosten. Durch die EU-weite Harmonisierung der Umweltschutzanforderungen in diesem Bereich wird ein fairer Wettbewerb zwischen den Unternehmen unterstützt. Die geänderte Verordnung dient somit dem freien Warenverkehr; insofern ist sie geeignet, zu einer Kostenentlastung der Wirtschaft beizutragen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
3. Bürokratiekosten
Es werden keine neuen Informationspflichten mit der Umsetzung der Richtlinie 2009/127/EG eingeführt.
V. Zeitliche Geltung
Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da auch die zu Grunde liegenden europäischen Rechtsvorschriften nicht befristet sind.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Er dient der Umsetzung von bzw. Anpassung an Vorgaben des Unionsrechts.
VII. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er enthält Regelungen, die unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgewogen und darauf gerichtet sind, Gefahren und unvertretbare Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Menschen durch die Gewährleistung von Produktsicherheit und Marktüberwachung dauerhaft zu vermeiden. Der Entwurf hat keine negativen ökologischen Auswirkungen und keinen Bezug zu sozialen Aspekten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)
Das Produktsicherheitsgesetz entspricht in seiner grundsätzlichen Konzeption dem bisherigen GPSG. Es trifft Regelungen hinsichtlich des Bereitstellens von Produkten auf dem Markt, sofern es für diese Produkte keine spezielleren Rechtsvorschriften gibt. Zahlreiche Vorschriften wurden inhaltlich unverändert aus dem bisherigen GPSG übernommen. Insoweit wird ergänzend auf die seinerzeitige Begründung des GPSG verwiesen (BT-Drs. 015/1620, S. 26).
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften):
Zu § 1 (Anwendungsbereich):
§ 1 bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Er wurde inhaltlich nahezu unverändert aus dem bisherigen GPSG übernommen, an den Wortlaut des New Legislative Framework (NLF) angepasst und redaktionell überarbeitet. Der bisherige Absatz 4 entfällt, da er nur deklaratorischen Charakter hat.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 1 Satz 1. Er übernimmt die NLF-Begrifflichkeiten "im Rahmen einer Geschäftstätigkeit" (für bisher "selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung") und "Bereitstellung auf dem Markt" (für bisher "Inverkehrbringen"). Eine Änderung des Anwendungsbereichs ist damit nicht verbunden. Die Begrifflichkeit "erstmals verwendet werden" wurde neu aufgenommen. Mit ihr werden die Sonderfälle der Maschinenverordnung (Herstellung für den Eigengebrauch) und der Aufzugsverordnung (Inbetriebnahme von Aufzügen) abgebildet. Es handelt sich insoweit nur um eine Klarstellung des Anwendungsbereichs, da diese Sonderfälle bereits heute dem GPSG unterfallen.
Zu Absatz 2:
Dieser Absatz entspricht wortgleich dem bisherigen Absatz 2.
Zu Absatz 3:
Der bisherige Absatz 1 Satz 2 und 3 wurde aus rechtssystematischen Gründen inhaltsgleich in einen eigenen Absatz 3 (Nummern 1 bis 3) überführt. Die Nummer 4 wurde ergänzt und dient der Klarstellung, dass vom ProdSG ausschließlich sogenannte "nonfood" Produkte erfasst werden. Neu aufgenommen wurden auch die Nummern 5 bis 7. Medizinprodukte, Umschließungen und Pflanzenschutzmittel sind nach § 1 Absatz 3 des geltenden GPSG bereits heute in Gänze ausgenommen, da diese Rechtsvorschriften entsprechende oder weiter gehende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 3 GPSG enthalten. Eine explizite Ausnahme ist daher gerechtfertigt und dient der Rechtsklarheit.
Zu Absatz 4:
Dieser Absatz tritt an die Stelle des bisherigen Absatzes 3. Er unterstreicht den Anspruch des ProdSG, die zentrale Rechtsvorschrift für das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt zu sein. Er räumt allerdings anderen Rechtsvorschriften immer dann Vorrang ein, soweit diese mindestens entsprechende Bestimmungen enthalten. Das führt im Ergebnis dazu, dass in den Fällen, in denen andere Rechtsvorschriften umfassende Regelungen über die Bereitstellung von speziellen Produkten enthalten, das ProdSG in Gänze zurücktritt. Regeln andere Rechtsvorschriften hingegen nur bestimmte Teilaspekte des Bereitstellens auf dem Markt, ist das ProdSG hinsichtlich der Lücken ergänzend anzuwenden.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):
§ 2 übernimmt die Begriffsbestimmungen des bisherigen GPSG, passt sie an den NLF an und führt im Sinne einer besseren Verständlichkeit und Rechtsklarheit neue Begriffe ein. Die Begriffe werden im Sinne verbesserter Nutzerfreundlichkeit in eine alphabetische Reihenfolge gebracht.
Zu Nummer 1:
Der Begriff "Akkreditierung" ist für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen von zentraler Bedeutung und wird daher neu aufgenommen. Er entspricht wortgleich der Definition der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Zu Nummer 2:
Der Begriff "Ausstellen" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen und um den Sachverhalt des "Anbietens" erweitert. Dies trägt dem Umstand Rechnung, das in zunehmendem Maße Produkte über das Internet vertrieben werden. Dort werden Produkte nicht aufgestellt (wie im Einzelhandel) oder vorgeführt (wie auf einer Messe), jedoch angeboten mit dem Ziel der Bereitstellung auf dem Markt.
Zu Nummer 3:
Der Begriff "Aussteller" wurde neu aufgenommen, um die Person, die Produkte ausstellt, im Gesetz eindeutig ansprechen zu können.
Zu Nummer 4:
Der Begriff "Bereitstellung auf dem Markt" wurde neu aufgenommen und tritt an die Stelle des bisherigen Begriffs Inverkehrbringen. Er entspricht wortgleich der Definition der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die Umstellung auf den neuen Begriff "Bereitstellung auf dem Markt" führt zu keinen inhaltlichen Änderungen, da es in beiden Fällen um "jede Abgabe (jedes Überlassen) eines Produkts" geht.
Zu Nummer 5:
Der Begriff "Bestimmungsgemäße Verwendung" wurde wortgleich aus dem bisherigen GPSG übernommen.
Zu Nummer 6:
Der Begriff "Bevollmächtigter" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst.
Zu Nummer 7:
Der Begriff "CE-Kennzeichnung" ist für die mit den GPSG-Verordnungen umgesetzten europäischen Richtlinien von zentraler Bedeutung und wird daher neu aufgenommen. Er entspricht wortgleich der Definition der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Zu Nummer 8:
Der Begriff "Einführer" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst.
Zu Nummer 9:
Der Begriff "ernstes Risiko" wurde neu aufgenommen und entspricht inhaltlich 1:1 der Definition aus der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG. Die Bezeichnung "auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat" zielt dabei insbesondere auf Risiken ab, die von chemischen Stoffen ausgehen können. Der mögliche gesundheitliche Schaden (z.B. Krebserkrankung), der von einem chemischen Stoff ausgeht, tritt oft erst mit einem erheblichen Zeitverzug ein. Der zeitliche Eintritt des Schadens (sofort oder erst Jahre später) spielt bei der Risikobewertung jedoch keine Rolle.
Zu Nummer 10:
Der Begriff "Gefahr" wurde neu aufgenommen und entspricht inhaltlich 1:1 der Definition aus der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.
Zu Nummer 11:
Der Begriff "GS-Stelle" wurde neu aufgenommen. Im bisherigen GPSG wurde der Begriff zugelassene Stelle als Oberbegriff für notifizierte Stellen und GS-Stellen verwendet. Aus rechtssystematischen Gründen wird im ProdSG auf den Begriff zugelassene Stelle verzichtet. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, sowohl für GS-Stellen als auch für notifizierte Stellen eigenständige Begriffsdefinitionen aufzunehmen.
Zu Nummer 12:
Der Begriff "Händler" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst.
Zu Nummer 13:
Der Begriff "Harmonisierte Norm" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst.
Zu Nummer 14:
Der Begriff "Hersteller" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst.
Zu Nummer 15:
Der Begriff "Inverkehrbringen" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst. Nachdem im bisherigen GPSG mit Inverkehrbringen noch jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen gemeint war, wird der Begriff im ProdSG auf die erstmalige Bereitstellung eines Produkts beschränkt. Inhaltlich tritt an die Stelle des bisherigen Begriffs Inverkehrbringen der neue Begriff Bereitstellung auf dem Markt. Mit der Anpassung des Begriffs "Inverkehrbringen" an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entfällt auch der Terminus des "wesentlich veränderten Produktes". Eine Änderung des Sachverhalts ist damit nicht verbunden. Ein gebrauchtes Produkt, das gegenüber seinem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird, wird auch zukünftig als neues Produkt angesehen. Siehe hierzu insbesondere die europäische Interpretation in Nr. 2.1 des Leitfadens für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien:
"Ein Produkt, an dem nach seiner Inbetriebnahme bedeutende Veränderungen mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart vorgenommen worden sind, kann als neues Produkt angesehen werden." und auch die nationale Interpretation in dem Bund-Länder-Papier "Wesentliche Veränderung von Maschinen" vom 7. September 2000 - Bundesarbeitsblatt 011/2000 S. 35. Satz 2 wurde inhaltlich unverändert übernommen. Die Einfuhr eines Produkts - egal ob neu oder gebraucht - in den Europäischen Wirtschaftsraum wird dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleichgestellt. Dabei sind nur solche Einfuhren relevant, die der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt oder seiner Verwendung dienen.
Zu Nummer 16 und Nummer 17:
Die Begriffe "Konformitätsbewertung" und "Konformitätsbewertungsstelle" spielen im Kontext der Beurteilung der Sicherheit von Produkten eine wichtige Rolle. Sie sind für die mit den GPSG-Verordnungen umgesetzten europäischen Richtlinien, aber auch für das GS-Zeichen und die zugelassenen Überwachungsstellen von zentraler Bedeutung und werden daher neu aufgenommen. Sie entsprechen wortgleich den Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Zu Nummer 18 und Nummer 19:
Die Begriffe "Marktüberwachung" und "Marktüberwachungsbehörde" sind im Kontext der Geräte- und Produktsicherheit von zentraler Bedeutung und werden daher neu aufgenommen. Sie entsprechen den Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Zu Nummer 20:
Der Begriff "Notifizierte Stelle" wurde neu aufgenommen. Im bisherigen GPSG wurde der Begriff zugelassene Stelle als Oberbegriff für notifizierte Stellen und GS-Stellen verwendet. Aus rechtssystematischen Gründen wird im ProdSG auf den Begriff zugelassene Stelle verzichtet. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, sowohl für GS-Stellen als auch für notifizierte Stellen eigenständige Begriffsdefinitionen aufzunehmen.
Zu Nummer 21:
Der Begriff "Notifizierung" wurde neu aufgenommen. Im Gegensatz zur Erteilung einer Befugnis (Verwaltungsakt) handelt es sich bei einer Notifizierung um eine schlichte Mitteilung an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. Diese Mitteilungspflicht ist in den europäischen Rechtsakten verankert.
Zu Nummer 22:
Der Begriff "Produkte" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen. Dort wurde er als Oberbegriff definiert, der die Menge der technischen Arbeitsmittel und der Verbraucherprodukte zusammenfasst. Da das ProdSG auf den Begriff technische Arbeitsmittel im Sinne größerer Rechtsklarheit verzichtet (er wurde in der Vergangenheit häufig mit dem Begriff Arbeitsmittel der Betriebssicherheitsverordnung verwechselt), war der Begriff Produkte als Oberbegriff hinfällig. Er wird nunmehr definiert im Sinne des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als "Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind". Mit dieser Definition werden alle Produkte erfasst, die bisher als technische Arbeitsmittel (Arbeitseinrichtungen, Geräte, Komponenten, Anlagen, etc.) oder Verbraucherprodukte bezeichnet waren. Stoffe oder Zubereitungen werden in der Produktdefinition zwar explizit genannt; für sie gibt es mit der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) jedoch eine speziellere Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Absatz 4. Anforderungen des ProdSG kommen insoweit nur ergänzend zum Tragen.
Zu Nummer 23:
Der Begriff "Risiko" wurde inhaltsgleich aus der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG übernommen.
Zu Nummer 24:
Der Begriff "Rücknahme" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst.
Zu Nummer 25:
Der Begriff "Rückruf" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst.
Zu Nummer 26:
Der Begriff "Verbraucherprodukte" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen. Er wurde sprachlich im Sinne besserer Verständlichkeit überarbeitet, inhaltlich hat er keine Änderung erfahren.
Zu Nummer 27:
Der Begriff "Verwendungsfertig" wurde inhaltsgleich aus dem bisherigen GPSG übernommen.
Zu Nummer 28:
Der Begriff "Vorhersehbare Fehlanwendung" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen und an die jüngere EU-Rechtssetzung (Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) angepasst.
Zu Nummer 29:
Der Begriff "Wirtschaftsakteure" ist ein Oberbegriff und fasst die Begriffe Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler zusammen. Er entspricht wortgleich der Definition der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Zu Nummer 30:
Der Begriff "Überwachungsbedürftige Anlagen" wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen. Der Bezug in Satz 3 auf § 2 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist überholt. Er wurde durch einen allgemeinen Bezug auf das Energiewirtschaftsgesetz ersetzt. Im Übrigen entspricht die Definition wortgleich der des bisherigen GPSG.
Zu § 3 (Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt):
§ 3 entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen § 4. Er wurde im Sinne größerer Rechtsklarheit und Verständlichkeit redaktionell überarbeitet.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 1. Auf den bisherigen Satz 2 wird an dieser Stelle verzichtet, da er keine Anforderung an das Produkt enthält (Vermutungswirkung harmonisierter Normen). Er wurde aus systematischen Gründen in einen eigenen Paragrafen überführt (s. § 5).
Zu Absatz 2:
Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 2. Auf den bisherigen Satz 3 wird an dieser Stelle verzichtet, da er keine Anforderung an das Produkt enthält (Vermutungswirkung von Normen und sonstigen technischen Spezifikationen). Er wurde aus systematischen Gründen in einen eigenen Paragrafen überführt (s. § 6). Es wurde ein neuer Satz 3 ergänzt, der inhaltlich den bisherigen Absatz 3 ersetzt. Absatz 3 des bisherigen GPSG war seinerzeit eingeführt worden, um das Inverkehrbringen gebrauchter technischer Arbeitsmittel, die nicht dem neuesten technischen Stand entsprechen, aber gleichwohl als sicher anzusehen sind, zu ermöglichen. Die Regelung hat sich grundsätzlich bewährt, war aber immer stark erklärungsbedürftig. Mit dem neuen, weitaus besser verständlichen Satz 3 wird das gleiche Ziel erreicht. Entsprechende Formulierungen finden sich im Übrigen im europäischen Recht (Artikel 2 der Produktsicherheitsrichtlinie, Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008).
Zu Absatz 3 und Absatz 4:
Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 4 Nummer 1, Absatz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 4 Nummer 2. Der bisherige Absatz 4 wurde im Sinne besserer Verständlichkeit in zwei Absätze aufgelöst, die Bestimmungen wurden sprachlich klarer gefasst.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen Absatz 5. Die Verpflichtung, einen Hinweis mittels Schild zu geben, wurde zugunsten einer offenen Formulierung aufgegeben. Zukünftig hat der Aussteller mehr Flexibilität hinsichtlich der Form des zu gebenden Hinweises. Es liegt in seiner Verantwortung, die geeignete Form des Hinweises auszuwählen. Ein Hinweis mittels Schild ist natürlich nach wie vor eine geeignete Möglichkeit.
Zu § 4 (Harmonisierte Normen):
§ 4 betrifft den europäisch harmonisierten Produktbereich des ProdSG. Er bildet die Vermutungswirkung harmonisierter Normen ab, die bisher in § 4 Absatz 1 Satz 2 GPSG geregelt ist. Dabei werden zwei Fälle erfasst: harmonisierte Normen, die Anforderungen aus Rechtsverordnungen zum ProdSG in Umsetzung europäischer Binnenmarktrichtlinien konkretisieren und harmonisierte Normen, die die allgemeine Sicherheitsforderung der Produktsicherheitsrichtlinie konkretisieren. Darüber hinaus enthält § 4 ProdSG die Regelung hinsichtlich eines formellen Einwandes gegen eine harmonisierte Norm. Diese war im bisherigen GPSG in § 9 Absatz 1 angelegt. Insoweit werden mit dem neuen § 4 ProdSG inhaltlich verbundene Bestimmungen an einer Stelle zusammengefasst.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 regelt den Grundsatz, dass harmonisierte Normen ein geeignetes Instrument sind, die allgemeinen Produktanforderungen des § 3 zu konkretisieren. Gleichzeitig wird durch das Wort "können" klargestellt, dass ihre Anwendung freiwillig bleibt.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 übernimmt inhaltlich die Regelung des bisherigen § 4 Absatz 1 Satz 2 (Vermutungswirkung harmonisierter Normen) und passt sie sprachlich an den Artikel R8 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Regelung des bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 2 (Formeller Einwand gegen eine harmonisierte Norm) und passt sie sprachlich an den Artikel R9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an. Die Marktüberwachungsbehörde meldet einen von ihr festgestellten Mangel in einer harmonisierten Norm an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese bereitet den formellen Einwand vor; sie holt in diesem Zusammenhang das Votum der interessierten Kreise ein, indem sie den Ausschuss für Produktsicherheit beteiligt.
Zu § 5 (Normen und andere technische Spezifikationen):
§ 5 betrifft den nationalen, europäisch nicht harmonisierten Produktbereich des ProdSG und übernimmt spiegelbildlich die Regelungen des § 4. Er bildet zum Einen die Vermutungswirkung von Normen und anderen technischen Spezifikationen ab, die bisher in § 4 Absatz 2 enthalten war. Darüber hinaus enthält § 5 die Regelung hinsichtlich eines formellen Einwandes gegen Normen und andere technische Spezifikationen. Diese war im bisherigen GPSG in § 9 Absatz 1 angelegt. Insoweit werden mit dem neuen § 5 inhaltlich verbundene Bestimmungen an einer Stelle im ProdSG zusammengefasst.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 regelt den Grundsatz, dass Normen und andere technische Spezifikationen ein geeignetes Instrument sind, die allgemeinen Produktanforderungen des § 3 Absatz 2 zu konkretisieren. Gleichzeitig wird durch das Wort "können" klargestellt, dass ihre Anwendung freiwillig bleibt.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 übernimmt inhaltlich die Regelung des bisherigen § 4 Absatz 2 Satz 4 (Vermutungswirkung von Normen und anderen technischen Spezifikationen) und passt sie sprachlich an.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Regelung des bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 2 (Formeller Einwand gegen eine Norm oder andere technische Spezifikation) und passt sie sprachlich an. Da der Ausschuss für Produktsicherheit die Normen und anderen technischen Spezifikationen ermittelt, ist er im Falle einer Beanstandung einer solchen zu informieren.
Zu § 6 (Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt):
§ 6 übernimmt inhaltlich eins zu eins die Regelungen des bisherigen § 5 und führt strukturelle und sprachliche Verbesserungen ein.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen des bisherigen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b. Die Bestimmungen sind im Sinne besserer Verständlichkeit neu strukturiert und sprachlich überarbeitet worden. Der Begriff "Adresse" wurde durch den Begriff "Kontaktanschrift" ersetzt. Damit soll klargestellt werden, dass eine E-Mail-Adresse oder Internetadresse nicht ausreichend ist.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 übernimmt inhaltlich die Bestimmung des bisherigen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c. Die Bestimmung ist im Sinne besserer Verständlichkeit sprachlich überarbeitet worden.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen des bisherigen § 5 Absatz 1 Nummer 2. Die Bestimmungen sind im Sinne besserer Verständlichkeit sprachlich überarbeitet worden.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen des bisherigen § 5 Absatz 2 und ergänzt diese um eine Verpflichtung der Marktüberwachungsbehörden, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu informieren. Diese Information ist notwendig, damit die BAuA ihrerseits schnellstmöglich nach Maßgabe des § 31 die Öffentlichkeit über das Produktsicherheitsportal informieren kann. Außerdem gehen damit der BAuA wertvolle Informationen zu, die sie zur Erfüllung ihres wissenschaftlichen Auftrags (vgl. § 32 Absatz 1) benötigt. Bei dieser Informationspflicht ist zu berücksichtigen, dass der BAuA über das elektronische Informationssystem "Business Application" der Europäischen Kommission bzw. über das Rückrufportal solche Informationen auch direkt von den betroffenen Wirtschaftsakteuren zugehen. Ist dies nachweislich der Fall, kann eine zusätzliche Information durch die Marktüberwachungsbehörde entfallen. Die Bestimmungen sind insgesamt im Sinne besserer Verständlichkeit sprachlich überarbeitet worden.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen des bisherigen Absatz 3. Die Bestimmungen sind im Sinne besserer Verständlichkeit sprachlich überarbeitet worden.
Zu § 7 (CE-Kennzeichnung
):
§ 7 übernimmt inhaltlich die Regelungen des bisherigen § 6. Einige Bestimmungen des bisherigen § 6 können entfallen, da sie in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthalten sind, die in Deutschland unmittelbar gilt. Dafür werden Bestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG (Artikel R12) aufgenommen.
Zu Absatz 1:
Die Bestimmungen des § 7 zur CE-Kennzeichnung
ergänzen die in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthaltenen allgemeinen Grundsätze. Absatz 1 weist im Sinne von Rechtsklarheit auf die unmittelbare Geltung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 hin.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 Nummer 1 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen des bisherigen § 6 Absatz 1 und passt sie redaktionell an. Mit der Nummer 2 wird nunmehr im ProdSG auch der Fall geregelt, dass ein Produkt ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung
auf dem Markt bereitgestellt wird. Diese Bestimmung war bisher in den jeweiligen Rechtsverordnungen enthalten. Da sie jetzt "vor die Klammer gezogen" wird, kann sie in den entsprechenden Rechtsverordnungen im Sinne schlanker Verordnungen entfallen.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen des bisherigen § 6 Absatz 2 und ergänzt sie um Bestimmungen des Artikels R12 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Bei den Ergänzungen handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung der schon bisher bestehenden Pflicht: § 6 Absatz 2 des bisherigen GPSG fordert das Anbringen der CE-Kennzeichnung
, lässt jedoch offen, wo die CE-Kennzeichnung anzubringen ist. Nunmehr wird klargestellt, dass sie grundsätzlich auf dem Produkt anzubringen ist. Sollte das nicht möglich sein, kann sie auch auf der Verpackung oder auf den begleitenden Unterlagen angebracht werden.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 setzt die Bestimmung des Artikels R12 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG inhaltlich eins zu eins in deutsches Recht um.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 setzt die Bestimmung des Artikels R12 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG inhaltlich eins zu eins in deutsches Recht um.
Zu § 8 (Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen):
§ 8 strukturiert die bisherige Ermächtigungsgrundlage des § 3 GPSG neu, fasst sie klarer und strafft sie. Dabei wird auf die bisherige Ermächtigung nach § 3 Absatz 4 verzichtet, da sie bisher nicht ausgeschöpft wurde und hierfür auch zukünftig kein Bedarf gesehen wird. Die Ermächtigung wird zukünftig den genannten Bundesressorts zugewiesen. Dies trägt den neueren Entwicklungen Rechnung, dass Verordnungen, die sich auf das GPSG (künftig ProdSG) abstützen, anders als in der Vergangenheit, nicht mehr ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des BMAS fallen (Beispiele: 2. und 10. GPSGV - Federführung BMWi; soweit entsprechende Verordnungen auf den Schutz der Umwelt abzielen, wie z.B. die 32. BImSchV - Federführung BMU).
Zu Absatz 1:
Absatz 1 übernimmt Inhalte des bisherigen § 3 Absatz 1 und 2 und gliedert sie neu. Außerdem wird mit Buchstabe f in Nummer 1 und mit Nummer 3 eine neue Ermächtigung aufgenommen, die erforderlich ist, damit künftig im Verordnungswege Regelungen getroffen werden können, die die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen und ihre Handlungspflichten konkretisieren. Die bisher in § 3 Absatz 1 Nummer 2 enthaltenen Ermächtigung zur Regelung behördlicher Maßnahmen wird konsequenterweise auf alle Anforderungen der Nummer 1 und Pflichten der Nummer 2 und 3 bezogen; außerdem werden neben den behördlichen Maßnahmen auch die Zuständigkeiten ausdrücklich genannt. Dies ist aufgrund der europäischen Vorgaben fachlich erforderlich, damit künftig in diesem Rechtsbereich behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union im Zusammenhang mit allen in den Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen und Pflichten geregelt werden können.
Zu Absatz 2:
In Absatz 2 wird eine neue Ermächtigung zur Regelung einer Akkreditierungspflicht geschaffen.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 5.
Zu den Abschnitten 3 und 4:
In den Abschnitten 3 und 4 werden Regelungen zu Konformitätsbewertungsstellen sowie deren Befugnis, in bestimmtem Rechtsbereichen tätig werden zu dürfen, getroffen. Diese Abschnitt e dienen der Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.
Konformitätsbewertungsstellen sind zunächst wirtschaftliche Unternehmungen, die in vielen Bereichen ihre Dienstleistung (Konformitätsbewertung: Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt sind) anbieten. In verschiedenen Rechtsbereichen weist der Gesetzgeber Konformitätsbewertungsstellen bestimmte Aufgaben zu. Im Bereich des europäischen Binnenmarktes z.B. ist beim Inverkehrbringen bestimmter Produkte (z.B. Druckgeräte) vom Hersteller zwingend eine Konformitätsbewertungsstelle einzuschalten. Dabei kann der Hersteller nicht irgendeine Konformitätsbewertungsstelle beauftragen, sondern nur solche, die zuvor ihre fachliche Eignung für diese Aufgabe nachgewiesen habe. Diese fachliche Eignung weisen die Stellen im Rahmen eines so genannten Notifizierungsverfahrens nach.
Das Notifizierungsverfahren selber hat der europäische Gesetzgeber zweistufig angelegt: es besteht aus einem Nachweis der fachlichen Eignung und einer formellen Erlaubnis. Die formelle Erlaubnis wird von einer staatlichen Stelle (im Folgenden "Befugnis erteilende Behörde") mit einem Verwaltungsakt erteilt. Bevor die Befugnis erteilende Behörde den Verwaltungsakt erlassen kann, hat sie zuvor die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über ihre Absicht zu unterrichten. Dies ist der eigentliche Akt der Notifizierung. Der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten wird damit die Möglichkeit eröffnet, binnen festgelegter Fristen Einsprüche gegen die beabsichtige Erteilung der Befugnis einzulegen. Verstreichen die Fristen ohne Einwand, erteilt die Behörde der Konformitätsbewertungsstelle die beantragte Befugnis. Werden Einwände erhoben, muss diesen zunächst Rechnung getragen werden.
Hinsichtlich der fachlichen Eignung sieht der europäische Gesetzgeber zwei mögliche Wege vor:
- a. die Befugnis erteilende Behörde überprüft die fachliche Eignung der Konformitätsbewertungsstelle selber oder
- b. die Konformitätsbewertungsstelle weist ihre fachliche Eignung mittels einer Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle (in Deutschland ist dies die Stelle gemäß Akkreditierungsstellegesetz - AkkStelleG) nach.
Dieses im europäischen Recht angelegte Notifizierungssystem wird durch die Abschnitt e 3 und 4 abgebildet.
Zu Abschnitt 3 (Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde):
Im bisherigen GPSG spielen in verschiedenen Bereichen Konformitätsbewertungsstellen eine wichtige Rolle: beim Inverkehrbringen von Produkten (im Bereich der Binnenmarktrichtlinien, umgesetzt durch Verordnungen nach § 3 Absatz 1), bei der Zuerkennung des GS-Zeichens sowie bei den überwachungsbedürftigen Anlagen. Diese Konformitätsbewertungsstellen bedürfen, bevor sie tätig werden dürfen, der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Dies ist nach dem bisherigen GPSG die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS). Das bisherige GPSG spricht in diesem Zusammenhang von Anerkennung bzw. im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen von Akkreditierung. Diese Terminologie wird im ProdSG vereinheitlicht und an das Akkreditierungsstellengesetz und auch an den Beschluss Nr. 768/2008/EG (Artikel R13) angepasst. Zukünftig erteilt die ZLS den Konformitätsbewertungsstellen "die Befugnis", in einem bestimmten Bereich tätig zu werden; sie ist insoweit "Befugnis erteilende Behörde". Im Bereich der Binnenmarktrichtlinien trifft der europäische Gesetzgeber mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG erstmalig Regelungen zu notifizierenden Behörden, also den Behörden, die Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, im Bereich der Binnenmarktrichtlinien tätig werden zu dürfen. Diese Aufgabe fällt in Deutschland der ZLS als Befugnis erteilende Behörde zu, sie ist insoweit auch notifizierende Behörde. Die Anforderungen und Pflichten, die der Beschluss Nr. 768/2008/EG für notifizierende Behörden formuliert, entsprechen weitgehend der heutigen Praxis der ZLS und stellen insoweit keine Neuerung dar.
Zu § 9 (Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde):
§ 9 legt die Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde fest. Er übernimmt weitgehend die Bestimmungen der Artikel R13 und R14 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG und dient der Umsetzung der Artikel 22 und 23 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 beschreibt den Auftrag der Befugnis erteilenden Behörde. Er setzt die Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 1 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 verpflichtet die Befugnis erteilende Behörde, der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Stellen mitzuteilen (notifizieren), denen sie die Befugnis erteilt hat, tätig zu werden. Er setzt inhaltlich eins zu eins den Artikel 22 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 legt fest, dass die Befugnis erteilende Behörde die Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis erteilt hat, auch zu überwachen hat. Dies ist heute bereits gängige Praxis. Absatz 3 dient der Umsetzung des Artikels 23 Absatz 1 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 verpflichtet die Befugnis erteilende Behörde, den Marktüberwachungsbehörden auf Anforderung die nötigen Informationen zu übermitteln. Dies trägt zu einer wirkungsvollen Marktüberwachung bei.
Zu § 10 (Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde):
§ 10 formuliert die Anforderungen, denen die Befugnis erteilende Behörde genügen muss. Er setzt inhaltsgleich die Absätze 1, 3, 4 und 6 des Artikels R15 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. des Artikels 24 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um. Die in den Absätzen 2 und 5 der Artikel R15 des Beschlusses und Artikel 24 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG gestellten Anforderungen bedürfen keiner Umsetzung, da in Deutschland die Behörde bereits aus ihrer Grundrechtsbindung und aus rechtsstaatlichen Gründen zu objektivem und unparteilichem Arbeiten und zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Zu § 11 (Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde):
Damit die ZLS ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann, erhält sie im § 11 Auskunfts- und Zugangsrechte. Diese entsprechen denen des bisherigen GPSG (§ 11 Absatz 5), wurden der besseren Verständlichkeit wegen jedoch neu strukturiert und sprachlich verbessert.
Zu Abschnitt 4 (Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen):
Mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG werden erstmalig für alle Binnenmarktrichtlinien verbindlich umfangreiche Bestimmungen hinsichtlich der Notifizierung (z.B. Anforderungen an notifizierte Stellen, Notifizierungsverfahren, Verhältnis Notifizierung zur Akkreditierung) festgelegt. Sie sind zwingend in das deutsche Recht zu übernehmen, wenn sie in eine Richtlinie Eingang gefunden haben und diese in deutsches Recht umzusetzen ist. Dies ist aktuell im Anwendungsbereich des GPSG für die Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG der Fall. Da aber auch die übrigen, auf der Grundlage des § 3 Absatz 1 GPSG umgesetzten Richtlinien diese Bestimmungen übernehmen werden (entsprechende Arbeiten laufen derzeit bei der Europäischen Kommission), entspricht es der Systematik des GPSG, diese Bestimmungen in das Gesetz aufzunehmen und sie "vor die Klammer zu ziehen". Damit gelten sie als übergreifende Regelungen für alle auf das GPSG gestützten Verordnungen. Diese Regelungssystematik ist europarechtskonform und mit ihr wird erreicht, dass auch künftig die auf das ProdSG gestützten Verordnungen schlank gestaltet bleiben können. Dies dient der Entbürokratisierung. Das Verwaltungsverfahren der ZLS wird durch die einheitliche Regelung deutlich vereinfacht.
Zu § 12 (Anträge auf Notifizierung):
§ 12 bestimmt, dass eine Notifizierung bei der Befugnis erteilenden Behörde zu beantragen ist. Außerdem nennt er Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind. § 12 setzt inhaltsgleich den Artikel R22 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG und den Artikel 30 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.
Zu § 13 (Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung):
§ 13 legt fest, welche Anforderungen die Konformitätsbewertungsstelle erfüllen muss, damit sie notifiziert werden kann. Diese Anforderungen sind von der Befugnis erteilenden Behörde bei der Begutachtung und der Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen zu Grunde zu legen. Sie entsprechen weitgehend den Anforderungen, die heute bereits in verschiedenen Binnenmarktrichtlinien festgelegt sind. § 13 setzt inhaltlich eins zu eins die Absätze 1 bis 10 des Artikels R17 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. des Artikels 26 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um. Für die in Absatz 8 geforderte Haftpflichtversicherung gilt gemäß § 114 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro je Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Zu § 14 (Konformitätsvermutung):
Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 schafft der europäische Gesetzgeber einen umfassenden Rahmen für die Akkreditierung. Sie soll das bevorzugte Instrument im Rahmen einer Notifizierung sein, also dafür, festzustellen, ob Konformitätsbewertungsstellen geeignet sind, Aufgaben im Rahmen einer Binnenmarktrichtlinie wahrzunehmen. Der europäische Gesetzgeber unterstreicht das u.a. dadurch, dass er den harmonisierten Akkreditierungsnormen in Artikel R18 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 27 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG die Vermutungswirkung zubilligt. Gleichzeitig eröffnet der europäische Gesetzgeber die Möglichkeit, gegen eine harmonisierte Akkreditierungsnorm einen formellen Einwand einzulegen (Artikel R19 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 28 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG).
Zu Absatz 1:
Absatz 1 enthält die Bestimmung zur Vermutungswirkung harmonisierter Akkreditierungsnormen. Er setzt Artikel 27 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG inhaltsgleich um.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 setzt Artikel 28 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG inhaltsgleich um und passt ihn redaktionell an. Die Befugnis erteilende Behörde meldet einen von ihr festgestellten Mangel in einer harmonisierten Akkreditierungsnorm an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese bereitet den formellen Einwand vor; sie holt in diesem Zusammenhang das Votum der interessierten Kreise ein, indem sie den Ausschuss für Produktsicherheit beteiligt.
Zu § 15 (Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis):
§ 15 regelt das Notifizierungsverfahren. Die Absätze 1 bis 4 setzen dabei inhaltsgleich den Artikel R23 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 31 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um, Absatz 5 setzt inhaltsgleich Artikel R26 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 34 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.
Zu § 16 (Verpflichtungen der notifizierten Stelle):
§ 16 formuliert Pflichten der notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Arbeit. Er setzt inhaltsgleich den Artikel R17 Absatz 11 und den Artikel R27 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 26 Absatz 11 und Artikel 35 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um. Die notifizierte Stelle hat bei Konformitätsbewertungen die Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Hierzu gehört, dass unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die notifizierten Stellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grades der Komplexität der betroffenen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus. Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität des Produkts mit den Bestimmungen der Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 erforderlich ist.
Zu § 17 (Meldepflichten der notifizierten Stelle):
§ 17 regelt Meldepflichten der notifizierten Stelle. Er setzt inhaltsgleich den Artikel R28 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 36 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.
Zu § 18 (Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen):
§ 18 legt die Bedingungen fest, die bei einer Unterauftragsvergabe einzuhalten sind. Er setzt inhaltsgleich den Artikel R20 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 29 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.
Zu § 19 (Widerruf der erteilten Befugnis):
§ 19 setzt inhaltsgleich den Artikel R25 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 33 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um. Er passt die dort vorgesehenen Maßnahmen (Einschränkung, Aussetzung, Widerruf) an das Instrumentarium des deutschen Verwaltungsverfahrensrechts an (ganzer oder teilweiser Widerruf).
Zu Abschnitt 5 (GS-Zeichen):
Das ProdSG führt die Bestimmungen zur Zuerkennung des GS-Zeichens sowie zu den GS-Stellen in einem eigenen Abschnitt "GS-Zeichen" übersichtlich zusammen. Die Pflichten der GS-Stellen und die Pflichten der Hersteller und Einführer werden nunmehr im Sinne einer verbesserten Struktur in eigenständigen Paragraphen geregelt. Die bisher bewährten Regelungen werden übernommen und um weitere Bestimmungen ergänzt, die das GS-Zeichen nachhaltig stärken sollen. Dies entspricht dem Beschluss des Bundesrates vom 23.05.2008 (Drucksache 029/08 (PDF) ) sowie der Empfehlung der gemeinsamen Bund-Länder Arbeitsgruppe zur Stärkung der Marktüberwachung (Eckpunkte für eine "gemeinsame Strategie des Bundes und der Länder zur Stärkung der Marktüberwachung im Bereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG)", veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (Bekanntmachung des BMAS vom 30. Juni 2009 im Gemeinsamen Ministerialblatt, Seite 581)).
Zu § 20 (Zuerkennung des GS-Zeichens):
§ 20 enthält grundsätzliche Regelungen über die Zuerkennung des GS-Zeichens.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 übernimmt den Grundsatz zur Zuerkennung des GS-Zeichens inhaltsgleich aus dem bisherigen § 7 Absatz 1 Satz 1.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 formuliert eine Ausnahme zu dem Grundsatz nach Absatz 1. Danach darf ein GS-Zeichen nicht zuerkannt werden, wenn das Produkt mit der CE-Kennzeichnung
versehen ist und die inhaltliche Aussage der CE-Kennzeichnung mit der des GS-Zeichens mindestens gleichwertig ist. Diese Gleichwertigkeit kann unterstellt werden, wenn die CE-Kennzeichnung
für umfassende Sicherheit steht und ein Konformitätsbewertungsverfahren angewendet wurde, das dem bei der Zuerkennung des GS-Zeichens (Baumusterprüfung plus Fertigungsüberwachung) mindestens gleichwertig ist. Dem modularen Ansatz der CE-Richtlinien entsprechend ist dies der Fall für die Module bzw. Modulkombinationen B+D, B+E, B+F, G und H1 (Module entsprechend Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG).
Zu § 21 (Pflichten der GS-Stelle):
§ 21 übernimmt die Pflichten des bisherigen § 7 GPSG und ergänzt sie im Sinne einer Stärkung des GS-Zeichens um weitere Pflichten.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 enthält die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein GS-Zeichen zuerkannt werden kann. Absatz 1 übernimmt die Voraussetzungen des bisherigen § 7 Absatz 1 Satz 2 und ergänzt diese um zwei weitere Voraussetzungen. Danach müssen zukünftig nicht nur die allgemeinen Produktanforderungen des § 3 berücksichtigt werden, sondern auch die zusätzlichen Anforderungen an Verbraucherprodukte nach § 6. Diese sind überwiegend formaler Natur, tragen aber gleichwohl direkt oder indirekt zur Sicherheit des Produkts bzw. zu dessen Verwendung bei (z.B. Sicherheitsinformationen, Angaben zur Identifikation des Produkts). Neu ist auch, dass bei der Zuerkennung des GS-Zeichens die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifikationen angewendet werden müssen. Mit dem Instrument der ermittelten Spezifikation wurde eine Möglichkeit geschaffen, im Sinne des Vorsorgeprinzips schnell auf neue Erkenntnisse im Bereich der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes von Produkten zu reagieren. Die Notwendigkeit, ein solches Instrument verfügbar zu haben, hat sich zuletzt mit dem Auftauchen PAK-belasteter Produkte am Markt gezeigt. Mit dem Instrument der ermittelten Spezifikation kann in solchen Fällen schnell die Zuerkennung des GS-Zeichens verboten oder an Bedingungen geknüpft werden, lange bevor der europäische Gesetzgeber oder die Normung entsprechende Verbote oder Beschränkungen ausspricht.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 übernimmt inhaltsgleich die Regelungen des bisherigen § 7 Absatz 1 Sätze 3 und 4. Neben der zeitlichen Befristung der GS-Zeichen-Zuerkennung wird neu die Möglichkeit eröffnet, die GS-Zeichen-Zuerkennung auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu beschränken. Dies ist sachgerecht, da sich die Produktion solcher Fertigungskontingente oder -lose auf Zeiträume beschränkt, die deutlich unter der Frist von 5 Jahren liegen. Außerdem wird die GS-Stelle dazu verpflichtet, eine Liste der ausgestellten Bescheinigungen zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung kann auch in Form einer Datenbank im Internet erfolgen. Damit kann die Gültigkeit eines GS-Zeichens unbürokratisch und schnell überprüft werden.
Zu Absatz 3 und Absatz 4:
Mit einem gefälschtem GS-Zeichen wird nicht nur der betroffenen GS-Stelle ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt, sondern die Zuverlässigkeit der mit dem GS-Zeichen verbundenen Aussage insgesamt wird in Zweifel gezogen. Daher werden mit dem neuen Absatz 3 die GS-Stellen verpflichtet, gegen Hersteller, die ihr GS-Zeichen unerlaubter Weise verwenden, vorzugehen. Sie hat geeignete Maßnahmen zu treffen, wie z.B. die Abmahnung eines widerrechtlichen Verwenders, die Aufforderung zur Abgabe von Unterlassungserklärungen, das Einschalten der Wettbewerbszentrale oder die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Klagewege vor den ordentlichen Gerichten. Die anderen GS-Stellen sind in diesen Fällen zu unterrichten, da nicht auszuschließen ist, dass auch andere GS-Zeichen von diesem Hersteller unerlaubterweise verwendet werden. Mit Absatz 4 wird die GS-Stelle verpflichtet, Informationen zu Fälschungen ihres GS-Zeichens zu veröffentlichen. Damit wird die Grundlage für eine "Liste schwarzer Schafe" gelegt, die letztlich potenzielle Fälscher abschrecken soll. Insgesamt sollen die Bestimmungen des Absatzes 3 und 4 dazu beitragen, die Glaubwürdigkeit des GS-Zeichens zu erhalten.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des bisherigen § 7 Absatz 2. Um sicherzustellen, dass die gefertigten Produkte auch mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen, hat die GS-Stelle eine Fertigungsüberwachung vorzunehmen. Außerdem hat die GS-Stelle die rechtmäßige Verwendung des GS-Zeichens mit geeigneten Maßnahmen (z.B. Marktbeobachtung) zu überwachen. Neben dem Entzug des GS-Zeichens wird als mildere Alternative auch das Aussetzen der Zuerkennung eingeführt.
Zu § 22 (Pflichten des Herstellers und des Einführers):
§ 22 übernimmt die Herstellerpflichten des bisherigen § 7 GPSG. Im Sinne einer Stärkung des GS-Zeichens werden weitere Herstellerpflichten sowie eine Pflicht für den Einführer ergänzt.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des bisherigen § 7 Absatz 3 Satz 1 und 2.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 übernimmt die Regelung des bisherigen § 7 Absatz 3 Satz 3 und ergänzt sie um die Bestimmung, dass dem Hersteller, der das GS-Zeichen verwendet oder der mit ihm wirbt, eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 vorliegen muss. Damit wird jetzt auch der Fall erfasst, dass ein Hersteller mit dem GS-Zeichen wirbt, ohne jemals ein Zuerkennungsverfahren durchlaufen zu haben. Außerdem wird eine Bestimmung aufgenommen, die dem Hersteller die Verwendung des GS-Zeichens verbietet, wenn das GS-Zeichen von der GS-Stelle ausgesetzt oder entzogen worden ist. Damit wird eine bestehende Lücke geschlossen und die Glaubwürdigkeit des GS-Zeichens gestärkt.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 legt Kriterien für die Gestaltung des GS-Zeichens fest und verweist dazu auf die Anlage zum Gesetz. Inhaltlich entsprechen die Anforderungen denen, wie sie bereits in einer Bekanntmachung des damaligen BMA vom 15. August 1997 enthalten sind. Durch die Übernahme ins ProdSG ergibt sich nun die Möglichkeit, einen Verstoß gegen die Gestaltungsvorschriften mit einer Ordnungswidrigkeit zu belegen. Auch diese Maßnahme dient letztlich dazu, das GS-Zeichen nachhaltig zu stärken.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 übernimmt nahezu wortgleich die Bestimmung des bisherigen § 7 Absatz 4.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 führt eine Pflicht für den Einführer eines Produkts mit GS-Zeichen ein, zu überprüfen, ob für dieses Produkt auch eine gültige Bescheinigung vorliegt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Produkten aus Drittstaaten häufig das GS-Zeichen nicht rechtmäßig angebracht ist. Damit soll die missbräuchliche Verwendung des GS-Zeichens eingedämmt werden.
Zu § 23 (GS-Stellen):
§ 23 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen des bisherigen § 11 GPSG.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 übernimmt den Grundsatz des bisherigen § 11 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 2.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 legt die Anforderungen fest, die eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllen muss, um als GS-Stelle tätig werden zu dürfen. Er verweist dazu auf die §§ 13 und 18, das heißt GS-Stellen müssen die gleichen grundlegenden Anforderungen erfüllen wie notifizierte Stellen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage: Das bisherige GPSG stellt Forderungen an zugelassene Stellen und differenziert nicht zwischen notifizierten Stellen und GS-Stellen. Diese Gleichbehandlung ist auch sachgerecht, da die Tätigkeiten der notifizierten Stelle und der GS-Stelle vergleichbar sind und in der Praxis beide oft von ein und derselben Konformitätsbewertungsstelle wahrgenommen werden. Gleiche Anforderungen führen dann zu Erleichterungen im Verfahren zur Erteilung der Befugnis. Absatz 2 verweist außerdem auf § 14 Absatz 1, d.h. die für das Notifizierungsverfahren geltende Vermutungswirkung harmonisierter Akkreditierungsnormen wird auf das GS-Verfahren konsequenterweise übertragen. In der praktischen Durchführung des GS-Verfahrens ergeben sich dadurch nahezu keine Änderungen, da im Akkreditierungsstellengesetz festgelegt ist, dass Begutachtung und Überwachung im Rahmen einer Akkreditierung im Bereich der Sicherheitstechnik durch die Befugnis erteilende Behörde, also hier die ZLS, zu erfolgen hat. Absatz 2 verweist zudem auf die Bestimmungen des § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 (Widerruf der erteilten Befugnis) und überträgt sie sinngemäß auf die GS-Stellen. Die Regelungen werden im Sinne von mehr Rechtsklarheit neu ins ProdSG aufgenommen.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 regelt Einzelheiten der Erteilung der Befugnis entsprechend der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen und nimmt sie im Sinne von mehr Rechtssicherheit ins ProdSG auf.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung des bisherigen § 11 Absatz 1 Satz 4 und konkretisiert ihn hinsichtlich des Weges der Veröffentlichung.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 übernimmt die Bestimmungen des bisherigen § 11 Absatz 3 und passt sie redaktionell an. Die Angabe "Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum" wird dabei durch die Angabe "Europäische Freihandelszone" ersetzt. Damit wird es zukünftig auch Konformitätsbewertungsstellen der Schweiz ermöglicht, als GS-Stelle tätig werden zu dürfen.
Zu Abschnitt 6 (Marktüberwachung):
Abschnitt 6 enthält Bestimmungen zur Marktüberwachung, die ihren Ursprung in der europäischen Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG (Anwendungsbereich: Verbraucherprodukte) und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (Anwendungsbereich: harmonisierte Produkte) haben. Er übernimmt die Bestimmungen des bisherigen § 8 GPSG. Gleichzeitig werden Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufgenommen, soweit dies im Hinblick auf das föderale System der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist, um den innerstaatlich zuständigen Behörden der Länder Überwachungsaufgaben zuzuweisen. Die Bestimmungen des Abschnitts 6 finden ohne weitere Differenzierung auf den gesamten Produktbereich des ProdSG Anwendung. Dies ist im Sinne eines einheitlichen und praktikablen Marktüberwachungssystems geboten.
Zu § 24 (Zuständigkeiten und Zusammenarbeit):
§ 24 regelt die Zuständigkeiten der Marktüberwachung sowie die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den Marktüberwachungsbehörden.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des bisherigen § 8 Absatz 1. Er wird redaktionell neu gefasst im Sinne verbesserter Verständlichkeit. Zentrales Ziel der Regelung ist es wie bisher, dem Grundsatz "ein Produkt - eine Behörde" folgend, einen möglichst effizienten Vollzug zu gewährleisten. Dazu trägt bei, dass, wenn ausgewählte Bestimmungen des ProdSG (z.B. hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6) ergänzend zu anderen spezielleren Rechtsvorschriften beachtet werden müssen (entsprechend dem Ziel der europäischen Produktsicherheitsrichtlinie, Lücken in speziellen Rechtsvorschriften zu schließen), diese ergänzenden Regelungen des ProdSG von der Behörde vollzogen werden, die nach der spezielleren Rechtsvorschrift für den Vollzug zuständig ist. Satz 1 begründet zunächst die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder für die Marktüberwachung. Die Sätze 2 bis 4 formulieren Rückausnahmen zu diesem Grundsatz. Satz 2 entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 3 und regelt den Fall, dass eigenständig, ohne dass ein Fall des § 1 Abs. 4 vorliegt, eine andere Rechtsvorschrift generell die Durchführung des ProdSG einer Bundesbehörde zuweist. Satz 3 regelt den Sonderfall nach § 1 Absatz 4: Bestimmungen des ProdSG finden ergänzend Anwendung. Hier gilt der Grundsatz: die Vollzugsbehörden der "anderen Rechtsvorschrift" vollziehen auch die ergänzenden ProdSG-Bestimmungen, es sei denn, die anderen Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor. Satz 4 trägt den besonderen Bedürfnissen der Bundeswehr Rechnung.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 verweist auf die Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Dabei sind die Zollbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet, alle für weitere Maßnahmen erforderlichen Informationen an die zustände Marktüberwachungsbehörde weiterzugeben. Das Brief- und Postgeheimnis des Art. 10 GG ist bei der Datenübermittlung auf Grundlage des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 der VO nicht einschlägig und bildet keine Schranke für die Datenübermittlung. Satz 2 ermächtigt die Zollbehörden, den Marktüberwachungsbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu übermitteln. Die Zollbehörden können hierzu insbesondere die Informationen des Anhangs 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993 S. 1) zu Produkten bereitstellen, die sie bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben. Hierzu zählen insbesondere Registriernummer und Datum der Zollanmeldung, Name und Anschrift des Versenders, Name und Anschrift des Empfängers, Versendungsland, Ursprungsland, Bezeichnung und Art der Ware, Menge der angemeldeten Ware sowie Codenummer. Dies ermöglicht ein Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, aber auch die Informationsgewinnung über Produkte aus Drittländern, die sich bereits auf dem Gemeinschaftsmarkt befinden. Dadurch wird eine Erhöhung der Effektivität der Marktüberwachungsbehörden erreicht. Datenanforderungen der Marktüberwachungsbehörden sollen sich dabei im Regelfall auf konkrete Überwachungsmaßnahmen bzw. Vorrecherchen zu geplanten Aktionen beschränken. Daneben wird durch diese Ermächtigung die Datenübermittlung für die Fälle ermöglicht, bei denen die Zollbehörden erst nach der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr feststellen, dass möglicherweise ein Sachverhalt nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstaben a bis c der VO (EG) Nr. 765/2008 vorlag.
Zu Absatz 3:
Die Zollbehörden und die Marktüberwachungsbehörden müssen die für öffentliche Stellen geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhalten und die hierfür notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Auf diese Verpflichtung weist Absatz 3 hinsichtlich des Informationsaustauschs dieser Behörden ausdrücklich hin.
Zu § 25 (Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden):
§ 25 übernimmt Bestimmungen des bisherigen § 8 und ergänzt sie um Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des bisherigen § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 und passt sie redaktionell an. Die bisherige Pflicht zur "regelmäßigen" Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Konzepts wird entsprechend Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 konkretisiert (mindestens alle vier Jahre).
Zu Absatz 2:
Absatz 2 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung zur Veröffentlichung der Marktüberwachungsprogramme des Artikels 18 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und weist die Durchführung den Ländern zu. Die Veröffentlichung soll primär auf elektronischem Weg erfolgen. Absatz 2 eröffnet den Vollzugsbehörden auch die Möglichkeit anderer geeigneter Wege, wie z.B. die Printmedien.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 übernimmt die Bestimmungen des bisherigen § 8 Absatz 3, führt sie mit den Bestimmungen der Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen und passt sie redaktionell an. Die Durchführung der Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird den Ländern zugewiesen.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Zu § 26 (Marktüberwachungsmaßnahmen):
§ 26 übernimmt Bestimmungen des bisherigen § 8 und ergänzt sie um Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" in Zusammenhang mit der Verpflichtung, Stichproben durchzuführen, ist auf den diesbezüglichen Beschluss der ASMK hinzuweisen. Die ASMK hat in ihrer 86. Sitzung im November 2009 einen Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1000 Einwohner und Jahr eingeführt. Im Sitzungsprotokoll der ASMK heißt es dazu:
"Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales halten den im Zusammenhang mit einer Stärkung der Marktüberwachung vom LAST vorgeschlagenen Richtwert von 0,5 Proben pro 1000 Einwohner für eine geeignete Kenngröße zur Festlegung der erforderlichen Ressourcen für die Marktüberwachung, gerade auch im Hinblick auf die in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung enthaltenen Forderungen nach angemessenem Umfang der Überwachung, angemessenen Stichproben und gegebenenfalls durchzuführenden Laborprüfungen. Sie beschließen daher, diesen Richtwert als Grundlage für die Arbeit der Marktüberwachungsbehörden der Länder heranzuziehen." Der Satzteil "oder nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen gemäß § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen" wurde neu aufgenommen, um deutlich zu machen, dass es in den Fällen, in denen die Marktüberwachungsbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 4 ProdSG ergänzend zu anderen Rechtsvorschriften herangezogen werden, es nicht allein auf die Schutzziele des Abschnitts 2 ankommt.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des bisherigen § 8 Absatz 4 und passt sie redaktionell an. Dabei entfällt der letzte Satz des bisherigen Absatz 4, da es sich um eine Doppelregelung handelt (Bestimmung ist im Verwaltungsverfahrensrecht geregelt). Der Satzteil "oder nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen gemäß § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen" wurde neu aufgenommen um deutlich zu machen, dass es in den Fällen, in denen die Marktüberwachungsbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 4 ProdSG ergänzend zu anderen Rechtsvorschriften herangezogen werden, es nicht allein auf die Schutzziele des Abschnitts 2 ankommt.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 enthält die Regelung zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nach deutschem Verwaltungsverfahrensrecht.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 enthält Bestimmungen für den Fall, dass ein Produkt mit einem ernsten Risiko verbunden ist. Hierbei wird es in den weitaus meisten Fällen um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen gehen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch der Schutz anderer Rechtsgüter wie z.B. Umwelt, Haustiere oder Sachgüter relevant sein können. Dies findet in dem Wort insbesondere seinen Ausdruck. Absatz 4 dient der Durchführung des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Im Falle eines ernsten Risikos wird das Ermessen der Marktüberwachungsbehörde, eine geeignete Maßnahme zu treffen, eingeschränkt. Ihr stehen nicht mehr alle Maßnahmen des Absatzes 2 zur Verfügung. Sie hat im Falle eines ernsten Risikos die Rücknahme oder den Rückruf des Produkts anzuordnen oder dessen Bereitstellung auf dem Markt zu untersagen.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 übernimmt inhaltlich eins zu eins die Bestimmung des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und passt sie redaktionell an.
Zu § 27 (Adressaten der Marktüberwachung):
Zu Absatz 1:
Absatz 1 übernimmt grundsätzlich die Regelung des bisherigen § 8 Absatz 5 und passt sie redaktionell an. Dabei wird die Bestimmung, Maßnahmen vorrangig an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Einführer zu richten, nicht übernommen. Diese "Vorrang-Regelung" hat sich in der Praxis nicht bewährt und hat auch keine Entsprechung in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 enthält eine Bestimmung hinsichtlich der Anhörung der Betroffenen für den Fall, dass eine Marktüberwachungsbehörde eine beschränkende Maßnahme trifft. Er verweist diesbezüglich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz. In Umsetzung des Absatzes 3 des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird eine Anhörungsfrist von mindestens 10 Tagen sowie die Pflicht, die betroffene Person ggf. auch nachträglich anzuhören, eingeführt.
Zu § 28 (Betretensrechte und Befugnis):
Zu Absatz 1:
Absatz 1 übernimmt die Bestimmungen des bisherigen § 8 Absatz 7, ergänzt sie inhaltlich und passt sie redaktionell an. In Satz 1 wird für die Marktüberwachungsbehörden ein Zutrittsrecht auch für solche Räume und Grundstücke mit aufgenommen, in oder auf denen Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erstmals verwendet werden. Dabei ist nicht der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung maßgebend, sondern der Sachverhalt an sich. Dies trägt dem Umstand Rechnung, das bei bestimmten Produkten (z.B. Maschinenanlagen, Aufzüge) weder beim Hersteller noch beim Händler eine Marktüberwachung sinnvoll möglich ist. Diese Ermächtigung ist auf solche Räume und Grundstücke beschränkt, in oder auf denen Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erstmals verwendet werden. Die private Verwendung von Produkten ist von diesem Zutrittsrecht somit nicht erfasst. Das Zutrittsrecht sowie die Prüfbefugnis werden außerdem auf die Fälle erweitert, in denen Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind. Dies trägt der Besonderheit des Warenimports über Seehäfen Rechnung und sorgt für mehr Klarheit und Rechtssicherheit. Nach dem bisherigen § 8 Absatz 7 können die Marktüberwachungsbehörden lediglich die Kosten für Prüfungen von dem verantwortlichen Inverkehrbringer einfordern. Da diese jedoch nur einen Teil der Marktüberwachungskosten ausmachen, wird die Kostenregelung auf Besichtigungen ausgeweitet. Damit wird den Marktüberwachungsbehörden die Möglichkeit, einen höheren Kostendeckungsgrad zu erreichen, eröffnet. Zur Tragung der Kosten kann grundsätzlich jeder Wirtschaftsakteur (Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter und Händler) und Aussteller herangezogen werden. Eine mögliche Beschädigung oder Zerstörung des Produktes im Rahmen einer Prüfung steht der Befugnis der Marktüberwachungsbehörden, Produkte zu prüfen oder prüfen zu lassen, nicht entgegen, wenn der Zweck der Prüfung auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 übernimmt die Bestimmung des bisherigen § 8 Absatz 8 und passt sie redaktionell an. Die Bestimmung wird um den Sachverhalt ergänzt, dass auch die erforderlichen Unterlagen und Informationen unentgeltlich angefordert werden können. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 26 Absatz 1 (bzw. Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008) die Marktüberwachungsbehörden zunächst gehalten sind, die Unterlagen zu prüfen.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung des bisherigen § 11 Absatz 6 und passt sie redaktionell an.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des bisherigen § 8 Absatz 9 und passt sie redaktionell an.
Zu Abschnitt 7 (Informations- und Meldepflichten):
Das ProdSG führt die Bestimmungen zu den Informations- und Meldepflichten des bisherigen GPSG in einem eigenen Abschnitt "Informations- und Meldepflichten" zusammen und ergänzt sie um Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die Meldepflicht bei Produkten, die mit einem ernsten Risiko verbunden sind, wird von den übrigen Meldepflichten im Sinne einer übersichtlicheren Regelung getrennt.
Zu § 29 (Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren):
§ 29 übernimmt eine Bestimmung des bisherigen § 8 sowie Bestimmungen des bisherigen § 9. Diese werden um Bestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ergänzt.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung des bisherigen § 8 Absatz 10 Satz 1 und passt sie redaktionell an.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung des bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 1 und Satz 6. Die Bestimmung des bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 2 (Unterrichtung über einen Mangel an einer technischen Norm) kann hier entfallen, sie wurde in den neuen § 4 und § 5 überführt. Dies trifft auch auf die Bestimmung des bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 5 zu (Meldepflicht bei Produkten, die mit einer ernsten Gefahr verbunden sind). Diese wird in den neuen § 30 überführt. Diese Entflechtung der Bestimmungen führt zu einer verbesserten Übersichtlichkeit und damit zu mehr Rechtsklarheit. Absatz 2 wird noch um eine Bestimmung ergänzt, die die Marktüberwachungsbehörden verpflichtet, bei ihrer Meldung an die BAuA anzugeben, ob ihre getroffene Maßnahme Auswirkungen hat, die über die Grenzen Deutschlands hinausreichen. Diese Bestimmung ist notwendig, damit Deutschland seiner Verpflichtung nachkommen kann, in diesen Fällen die Europäische Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten zu informieren (Verpflichtung aus Artikel R31 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG). Außerdem werden die Marktüberwachungsbehörden verpflichtet, bei Produkten, die neben der CE-Kennzeichnung
mit der Kennnummer einer notifizierten Stelle versehen sind, nicht nur die Befugnis erteilende Behörde, sondern auch die notifizierte Stelle selbst zu informieren. Diese Bestimmung ergibt sich aus Artikel 1 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des bisherigen § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 und passt sie redaktionell an. Der bisherige § 9 Absatz 2 Satz 3 entfällt an dieser Stelle, da der Sachverhalt "Meldung eines Produkts, das mit einer ernsten Gefahr verbunden ist", nunmehr in einem eigenständigen Paragrafen (§ 30) geregelt ist.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des bisherigen § 9 Absatz 3.
Zu § 30 (Schnellinformationssystem RAPEX):
§ 30 übernimmt inhaltsgleich Bestimmungen des bisherigen § 9 und wird um Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt.
Zu Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3:
Die Absätze 1 bis 3 regeln die Durchführung der Absätze 1 bis 3 des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 4, § 9 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie § 9 Absatz 3 und passt sie redaktionell an.
Zu § 31 (Veröffentlichung von Informationen):
§ 31 übernimmt die Bestimmungen des bisherigen § 10 und passt sie an die Erfordernisse der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit an.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des bisherigen § 10 Absatz 1. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten erfährt mit den neuen Sätzen 3 und 4 eine Einschränkung, die insbesondere auf die Veröffentlichung auf elektronischem Weg (z.B. Internet) abzielt. Sie ist nur zulässig, solange die Voraussetzungen für die Veröffentlichung vorliegen. Danach sind die Daten soweit möglich zu löschen.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 übernimmt die Bestimmungen des bisherigen § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 und ergänzt sie aufgrund des engen Sachzusammenhangs um die Bestimmung des bisherigen § 10 Absatz 3 und § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4. Die Information der Öffentlichkeit soll vorzugsweise auf elektronischem Weg erfolgen, dies schließt eine Information über andere Wege, z.B. die Presse, nicht aus. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten erfährt mit den neuen Sätzen 6 und 7 eine Einschränkung, die insbesondere auf die Veröffentlichung auf elektronischem Weg (z.B. Internet) abzielt. Sie ist nur zulässig, solange die Voraussetzungen für die Veröffentlichung vorliegen. Danach sind die Daten soweit möglich zu löschen. Die bisherige Beschränkung auf Verbraucherprodukte wird aufgegeben, da die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in ihrem Artikel 16 eine Information der Öffentlichkeit für alle Produkte vorsieht. Die Ermächtigung im bisherigen § 10 Absatz 2 "Einzelheiten der Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem regeln zu dürfen" entfällt, da eine solche Verwaltungsvorschrift keiner spezialgesetzlichen Regelung bedarf. Im Übrigen wurde diese Ermächtigung im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene auch nie ausgeschöpft. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sieht nunmehr die Einrichtung eines europäischen Systems für das Informationsmanagement vor (Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008).
Zu Absatz 3:
Absatz 3 übernimmt inhaltsgleich, jedoch sprachlich verbessert, die Bestimmungen des bisherigen § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3. Die Nummer 4 kann hier entfallen, da sie wegen des Sachzusammenhangs in den Absatz 2 integriert wurde. In Nummer 3 wurde die Formulierung "dem Informationsanspruch entgegensteht" durch die Formulierung "den Informationsanspruch überwiegt" ersetzt, um deutlicher zu machen, dass hier zwischen konkurrierenden Rechten abgewogen werden muss. So ist bei erheblichen Risiken, die von Produkten ausgehen, in der Regel davon auszugehen, dass die Sicherheit und Gesundheit von Personen schwerer wiegt als der Schutz geistigen Eigentums.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 wurde neu aufgenommen und ermächtigt die BAuA, Veröffentlichungen Dritter zu von diesen durchgeführten Rücknahmen oder Rückrufaktionen ebenfalls zu veröffentlichen. Eine Anhörung der Dritten erübrigt sich in diesen Fällen, da die Daten ohnehin bereits öffentlich gestellt sind. Die BAuA wird damit in die Lage versetzt, die interessierte Öffentlichkeit schnell und umfassend mittels ihres Produktsicherheitsportals zu informieren.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 übernimmt die Bestimmungen des bisherigen § 10 Absatz 5 und führt sprachliche Verbesserungen ein.
Zu Abschnitt 8 (Besondere Vorschriften):
Abschnitt 8 übernimmt im Wesentlichen die Bestimmungen des bisherigen Abschnitts 4.
Zu § 32 (Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin):
Neben den an anderer Stelle des Gesetzes festgelegten Aufgaben nennt § 32 weitere spezielle Aufgaben der BAuA. § 32 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des bisherigen § 12, passt sie redaktionell an und führt sprachliche Verbesserungen ein. Zur Klarstellung wird in Absatz 4 ein deklaratorischer Hinweis bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten aufgenommen.
Zu § 33 (Ausschuss für Produktsicherheit):
§ 33 übernimmt die Bestimmungen des bisherigen § 13 und passt sie redaktionell an. Da im ProdSG der Begriff des technischen Arbeitsmittels entfällt (siehe auch Begründung zu § 2 Absatz 22), wird der Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte in Ausschuss für Produktsicherheit umbenannt. Dem Ausschuss für Produktsicherheit werden teilweise neue Aufgaben zugewiesen.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 übernimmt die Bestimmung des bisherigen § 13 Absatz 1 und passt sie redaktionell an.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 formuliert die Aufgaben des Ausschusses für Produktsicherheit. Dabei entspricht die Aufgabe nach Nummer 1 (Beratung der Bundesregierung) der des bisherigen § 13 Absatz 2 Nummer 1. Die Aufgabe nach Nummer 2 (Ermittlung von Normen und sonstigen technischen Spezifikationen) fasst die bisherigen Aufgaben nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 und 3 zusammen und erweitert den Ermittlungsauftrag. Nunmehr können auch Normen und sonstige technische Spezifikationen für Produkte ermittelt werden, die europäischen Binnenmarktrichtlinien unterfallen, ohne dass diese Richtlinien diese Möglichkeit ausdrücklich vorsehen. Einzige Voraussetzung ist, es darf für dieses Produkt keine harmonisierte Norm geben. Neu ist die Aufgabe, Spezifikationen zu ermitteln, die bei der Zuerkennung des GS-Zeichens anzuwenden sind. Hinsichtlich der Notwendigkeit, das Instrument der Spezifikation im Rahmen der Zuerkennung des GS-Zeichens verfügbar zu haben, wird auf die Begründung zu § 21 Absatz 1 verwiesen. Diese Spezifikationen sollten, bevor sie angewendet werden, demokratisch legitimiert sein. Der Ausschuss für Produktsicherheit ist pluralistisch mit allen betroffenen Kreisen besetzt und insofern ein geeignetes Gremium. Eine weitere neue Aufgabe ist die nach Nummer 4, nämlich Empfehlungen auszusprechen, ob ein Produkt für die Zuerkennung des GS-Zeichens geeignet ist. Damit soll die rechtliche Möglichkeit, grundsätzlich allen verwendungsfertigen Produkten das GS-Zeichen zuzuerkennen, im Rahmen einer freiwilligen Selbstbeschränkung eingegrenzt werden. Nur Produkte, von denen auch nennenswerte Gefahren ausgehen bzw. bei denen eine sinnvolle Prüfung der Sicherheit möglich ist, sollten das GS-Zeichen tragen. Dies dient letztendlich der Glaubwürdigkeit des GS-Zeichens.
Zu Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6:
Die Absätze 3 bis 6 übernehmen inhaltsgleich die Bestimmungen des bisherigen § 13 Absätze 3 bis 6 und passen diese redaktionell an.
Zu Abschnitt 9 (Überwachungsbedürftige Anlagen):
Die Regelungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen sind nicht Gegenstand dieser GPSG-Novelle. Daher sind die Bestimmungen des bisherigen Abschnitts 5 inhaltlich unverändert in den neuen Abschnitt 9 überführt worden. Redaktionelle Änderungen wurden vorgenommen soweit sie unvermeidlich waren. So konnte der Begriff Akkreditierung nicht beibehalten werden, da dieser mit dem Akkreditierungsstellengesetz exklusiv der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) zugewiesen ist. Da die Begutachtung und Überwachung von zugelassenen Überwachungsstellen auch zukünftig durch die ZLS (Befugnis erteilende Behörde) ausgeführt werden soll, wurde der Begriff Akkreditierung durch den Begriff Befugniserteilung ersetzt.
Zu Abschnitt 10 (Straf- und Bußgeldvorschriften):
Zu § 39 (Bußgeldvorschriften):
§ 39 übernimmt die Bestimmungen des bisherigen § 19, passt sie redaktionell an, nimmt neue Tatbestände auf und erhöht den Bußgeldrahmen. Dies entspricht dem Beschluss des Bundesrates vom 23.05.2008 (Drucksache 029/08 (PDF) ).
Zu Absatz 1:
Als weitere Tatbestände werden z.B. in den Ordnungswidrigkeitenkatalog aufgenommen und neu sanktioniert, wenn erforderliche Aufstellungshinweise nicht gegeben werden, wenn keine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitgeliefert wird oder wenn auf Verbraucherprodukten Angaben oder Kennzeichnungen fehlen. Dies dient dazu, die Marktüberwachungsbehörden mit den erforderlichen, wirksamen Handlungsinstrumenten auszustatten und ihre Durchsetzungsbefugnisse zu stärken, insbesondere hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit bei den Verbraucherprodukten.
Zu Absatz 2:
Der Bußgeldrahmen wird heraufgesetzt, um eine nachhaltigere Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen und eine bessere Abschreckung gegen Missbräuche zu erreichen. Bei der Festsetzung eines Bußgeldes ist zudem § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu beachten. Danach soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen also die genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.
Zu § 40 (Strafvorschriften):
§ 40 übernimmt die Regelung des bisherigen § 20 und passt sie redaktionell an. Entsprechend Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird künftig auch das beharrliche und wiederholte vorsätzliche Zuwiderhandeln gegen die CE-Kennzeichnung
svorschriften strafbewehrt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bauproduktengesetzes):
Zu Nummer 1 (§ 1):
Es handelt sich um eine Aktualisierung der Fundstelle des in Bezug genommenen europäischen Rechtsaktes.
Zu Nummer 2 (§ 8):
Die Änderungen enthalten redaktionelle Verbesserungen sowie inhaltich sinnvolle Ergänzungen. So wird zum Zweck der Präzisierung in § 8 Absatz 6 Satz 1 und in Satz 2 als relevanter Zeitpunkt nunmehr das Inverkehrbringen des Bauprodukts bestimmt. Die Ergänzung der Wörter "im Fall seines Unterlassens" in Satz 1 und Satz 2 sieht aus rechtsförmlichen Gründen vor, dass diese Rechtspflichten den Vertreter nur dann treffen, wenn nicht zuvor bereits der Hersteller entsprechend tätig geworden ist. Die Bezugnahme auf die in Satz 2 genannte Rechtsverordnung entfällt als Folgeänderung zu Nummer 3 und Nummer 6.
Zu Nummer 3 (§ 12):
Der in Absatz 1 aufgenommen Verweis auf § 7 ProdSG stellt die ergänzende Geltung der Vorschrift klar und ermöglicht - zusammen mit der in Absatz 2 erfolgenden gesetzesunmittelbaren Verpflichtung zu zusätzlichen Angaben - einen Verzicht auf die bisher vorgesehene ergänzende Regelung der CE-Kennzeichnung
durch eine eigene Rechtsverordnung. Die Formulierung "Zur CE-Kennzeichnung" stellt klar, dass die CE-Kennzeichnung
nicht angebracht werden darf, wenn nicht auch die zusätzlichen Angaben gemacht werden. Welche Angaben zu notifizierten Stellen zu machen sind, ergibt sich aus § 7 Abs. 4 ProdSG und bedarf daher nicht (mehr) der Anordnung als zusätzliche Angabe.
Zu Nummer 4 (§ 13):
Die Aufgaben und Befugnisse und Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden sowie ihre Informations- und Meldepflichten werden nunmehr einheitlich in den §§ 24 bis 28 und 29 bis 31 ProdSG geregelt. In § 13 BauPG können daher die Absätze 1 und 2 entfallen. Absatz 3 kann beschränkt werden auf die aufgrund Artikel 21 der Bauproduktenrichtlinie ergänzend notwendige Mitteilungspflicht an das insoweit zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Zu Nummer 5 (§ 14):
Die Bußgeldvorschriften sind nunmehr umfassend in § 39 ProdSG geregelt. Im BauPG bedarf es daher nur noch einer Regelung bezüglich der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.
Zu Nummer 6 (§ 15):
In § 15 bedarf es lediglich noch der in Nummer 3 vorgesehenen Ermächtigung zur Regelung des Anerkennungsverfahrens als notifizierte Stelle im Wege der Rechtsverordnung. Dagegen sind die Vorschriften zur CE-Kennzeichnung
nunmehr in § 7 ProdSG sowie, ergänzend, unmittelbar im BauPG geregelt. Die bisher in § 15 Nummer 1 genannte Rechtsverordnung ist damit entbehrlich. Bezüglich § 15 Nummer 2 hat die Rechtspraxis erwiesen, dass die genannten Vorschriften des § 9 Absatz 1 und des § 10 genügen. Auch insofern ist daher eine Rechtsverordnung entbehrlich.
Zu Nummer 7 (§ 16):
Die bisherigen Überleitungsvorschriften des § 16 sind durch die Neuregelungen dieses Gesetzes entbehrlich geworden. Die Bestimmung zur Zuständigkeit der notifizierenden Behörde ist zur Durchführung von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eilbedürftig und soll daher bereits in diesem Gesetz erfolgen.
Zu Artikel 3 (Änderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz):
Die hier vorgenommenen Änderungen enthalten redaktionelle Folgeänderungen der Neufassung des GPSG durch Artikel 1 und der Änderung des BauPG durch Artikel 2.
Zu Artikel 4 bis 12:
Änderung anderer Rechtsvorschriften
Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass das geltende GPSG aufgehoben worden ist und die entsprechenden Vorschriften in das ProdSG überführt worden sind.
Zu Artikel 13 (Änderung des Medizinproduktegesetzes):
Die hier vorgenommene Änderung ist eine Folgeänderung, die sich aus Artikel 1 § 1 Absatz 3 Nummer 5 ProdSG ergibt. Die Betriebssicherheitsverordnung, die Druckgeräteverordnung und die Aerosolpackungsverordnung sollen auch auf Medizinprodukte künftig Anwendung finden.
Zu Artikel 14 (Änderung der Rohrfernleitungsverordnung):
Der neue Absatz 4 passt die bisherige Regelung an die Änderungen des § 6 Absatz 1 und 2 durch Artikel 10 der Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) an. Da die fachlichtechnischen Voraussetzungen nach dem bisherigen Absatz 4 nach neuem Recht keine Anerkennungsvoraussetzungen mehr sind, kann auch in Absatz 4 hierauf nicht mehr Bezug genommen werden. Die Akkreditierungsvoraussetzungen des § 17 Absatz 5 GPSG entsprechen weitgehend denen nach § 6 Absatz 2 Rohrfernleitungsverordnung n.F.. Es ist daher gerechtfertigt, Altzulassungen nach § 17 GPSG, die sich auf den Bereich Rohrfernleitungen beziehen oder diesen mit umfassen, als Anerkennungen nach § 6 der Rohrfernleitungsverordnung fortgelten zu lassen. Der Stichtag für die Altzulassungen wird aus Klarstellungsgründen nunmehr ausdrücklich geregelt. Maßgeblich ist insoweit der 10. Oktober 2008, also der Tag vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung vom 6. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1918) und damit auch des bisherigen § 6 Absatz 4. Die Fortgeltung schließt Nebenbestimmungen, insbesondere Befristungen, von Altzulassungen nach § 17 Absatz 6 GPSG ein.
Zu Artikel 15 und 16:
Änderung anderer Rechtsvorschriften
Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass das geltende GPSG aufgehoben worden ist und die entsprechenden Vorschriften in das ProdSG überführt worden sind.
Zu Artikel 17 (Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern):
Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass das geltende GPSG aufgehoben worden ist und die entsprechenden Vorschriften in das ProdSG überführt worden sind. Gleichzeitig werden zusätzlich redaktionelle Änderungen auf Grund der Kodifizierung der Richtlinie über einfache Druckbehälter vorgenommen. So wird durchgängig die alte Richtliniennummer "87/404/EWG" durch die neue Bezeichnung "2009/105/EG" ersetzt. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu Artikel 18 (Änderung der Gasverbrauchseinrichtungsverordnung):
Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass das geltende GPSG aufgehoben worden ist und die entsprechenden Vorschriften in das ProdSG überführt worden sind. Gleichzeitig werden zusätzlich redaktionelle Änderungen auf Grund der Kodifizierung der Richtlinie über Gasverbrauchseinrichtungen vorgenommen. So wird durchgängig die alte Richtliniennummer "90/396/EWG" durch die neue Bezeichnung "2009/142/EG" ersetzt. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu Artikel 19 (Änderung der Maschinenverordnung):
Mit der Änderung der Maschinenverordnung - 9. GPSGV - wird zum Einen der Tatsache Rechnung getragen, dass das geltende GPSG aufgehoben worden ist und die entsprechenden Vorschriften in das ProdSG überführt wurden, zum Anderen wird mit der Änderung die Richtlinie 2009/127/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden in nationales Recht umgesetzt.
Zu Nummer 1:
Die Änderung der Überschrift trägt dem neuen Gesetzestitel Rechnung.
Zu Nummer 2:
Die vorgenommene Anpassung ist rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des GPSG notwendig geworden ist.
Zu Nummer 3:
Der Buchstabe a enthält die redaktionelle Klarstellung einer Diskrepanz zwischen dem Text der Maschinenrichtlinie und der Umsetzung in deutsches Recht. Die Buchstaben b und c enthalten Anpassungen rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des GPSG notwendig geworden sind. Mit der Aufnahme der Nummer 12 in § 2 wird die durch Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/127/EG neu in die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eingeführte Definition der "grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen" eins zu eins übernommen. Die Definition ist erforderlich, um die Anwendung der Umweltschutzanforderungen im Rahmen der Maschinenrichtlinie ausschließlich auf die Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden zu beschränken.
Zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zählt auch die dem Bediener einer Maschine zur Verfügung zu stellende Betriebsanleitung.
Zu Nummer 4:
Die vorgenommene Anpassung im Buchstaben a ist rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des GPSG notwendig geworden ist. Nummer 4 setzt im Buchstaben b den Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/127/EG um. Die Einfügung in § 3 Absatz 1 ist wegen der Aufnahme von Umweltschutzanforderungen ausschließlich an Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden notwendig geworden. In Nummer 4 Buchstabe c erfolgt zusätzlich die redaktionelle Klarstellung, dass unter der zur Verfügung zu stellenden Betriebsanleitung, eben jene Betriebsanleitung gemäß den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu verstehen ist.
Zu Nummer 5:
Die vorgenommenen Anpassungen sind rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des GPSG notwendig geworden sind. Demzufolge wird in Buchstabe a nun auf § 8 Absatz 1 und 3 Satz 1 verwiesen. Es erfolgt ausschließlich ein Verweis auf Satz 1, da die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG das Anbringen der CE-Kennzeichnung
auf der Verpackung nicht vorsieht. Es ist vielmehr vorgeschrieben, die CE-Kennzeichnung ausschließlich auf dem Produkt anzubringen. Bei sehr kleinen Maschinen kann die Mindestgröße von 5 mm unterschritten werden.
Zu Nummer 6
Die vorgenommenen Anpassungen sind rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des GPSG notwendig geworden sind.
Zu Nummer 7:
Die Anforderungen an "zugelassene Stellen" sind durch die Neufassung des GPSG umfassend in Abschnitt 4 (§§ 12-19) des ProdSG enthalten. Der § 7 der Maschinenverordnung ist somit entbehrlich und wird aufgehoben.
Zu Nummer 8:
Auf Grund des aufgehobenen § 7 wird § 8 in § 7 überführt. Buchstabe a setzt Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2009/127/EG um. Die Einfügung in den Absatz 1 Satz 1 ist wegen der Aufnahme von Umweltschutzanforderungen ausschließlich an Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden notwendig geworden. Die weiteren Änderungen in den Buchstaben a) bis c) enthalten Anpassungen rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des GPSG notwendig geworden sind. Buchstabe d sieht eine Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden mit dem Julius Kühn-Institut und den für die Durchführung des Pflanzenschutzrechts zuständigen Behörden der Länder vor. Umweltanforderungen an Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, die jetzt durch Anhang I Abschnitt 2.4 der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geregelt werden, ergaben sich bisher aus dem nationalen Pflanzenschutzrecht. Für die Kontrollen waren entsprechend die Pflanzenschutzdienste der Länder und für das Erklärungsverfahren vor dem erstmaligen Inverkehrbringen das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen zuständig. Das vorhandene Fachwissen sollte in die Marktüberwachung einbezogen werden.
Zu Nummer 9:
Auf Grund des aufgehobenen § 7 wird § 9 in § 8 überführt. Die in den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen Änderungen sind Anpassungen rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des GPSG notwendig geworden sind.
Zu Nummer 10:
Auf Grund des aufgehobenen § 7 wird § 10 in § 9 überführt. Die vorgenommene Anpassung ist rein redaktioneller Art, die durch die Neufassung des GPSG notwendig geworden ist.
Zu Artikel 20 bis 29: Änderung anderer Rechtsvorschriften
Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass das geltende GPSG aufgehoben worden ist und die entsprechenden Vorschriften in das ProdSG überführt worden sind.
Zu Artikel 30 (Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung):
Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass das geltende GPSG aufgehoben worden ist und die entsprechenden Vorschriften in das ProdSG überführt worden sind. Außerdem werden zwei Korrekturen in der geltenden Verordnung vorgenommen. Die Änderung nach Nummer 1 Buchstabe b ist erforderlich, weil die Sportbootrichtlinie eine Übergangsfrist von vier Jahren eingeräumt hat; diese endete mit Ablauf des 14. Juni 1998 und nicht mit Ablauf des 14. Juni 1996. Die Änderung nach Nummer 2 korrigiert die Bezüge innerhalb der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung auf Grund einer Änderung des § 9 Absatz 1 Nummer 2.
Zu Artikel 31 bis 33:
Änderung anderer Rechtsvorschriften
Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass das geltende GPSG aufgehoben worden ist und die entsprechenden Vorschriften in das ProdSG überführt worden sind.
Zu Artikel 34 (Änderung der See-Sportbootverordnung):
Die Änderungen nach Nummer 1 tragen der Tatsache Rechnung, dass das geltende GPSG aufgehoben worden ist und die entsprechenden Vorschriften in das ProdSG überführt worden sind. Die Änderung nach Nummer 2 ist eine Folgeänderung, die sich aus der Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (Artikel 30) ergibt.
Zu Artikel 35 (Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes):
Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass das geltende GPSG aufgehoben worden ist und die entsprechenden Vorschriften in das ProdSG überführt worden sind.
Zu Artikel 36 (Bekanntmachungserlaubnis):
Dieser Artikel enthält die Erlaubnis, den Wortlaut der aufgeführten Gesetze in der ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bekanntzumachen.
Zu Artikel 37 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten):
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und das gleichzeitige Außerkrafttreten des bisherigen GPSG.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1534:
Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf sollen sechs neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt werden. Nach Einschätzung des Ressorts sind jährliche Mehrkosten von 3.500 Euro zu erwarten. Das Ressort hat den Aufwand durch die neuen Informationspflichten der Wirtschaft nachvollziehbar dargestellt. Ferner sieht der Entwurf 13 neue Informationspflichten für die Verwaltung vor. Darüber hinaus sollen keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft werden.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter