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Regelwerk, EU 2009, Anlagentechnik - EU Bund

Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2009 S. 29)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es wird allgemein anerkannt, dass der Einsatz von Pestiziden Gefahren für Umwelt und menschliche Gesundheit mit sich bringt. In ihrer Mitteilung "Hin zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden" vom 12. Juli 2006 legt die Kommission eine Strategie zur Verringerung der mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt dar. Außerdem haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2009/128/EG vom 21 Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden ("die Rahmenrichtlinie") 3 angenommen.

(2) Konstruktion, Bau und Wartung von Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden spielen bei der Verringerung der nachteiligen Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt eine beträchtliche Rolle. Für bereits in gewerblichem Gebrauch befindliche Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden werden mit der Rahmenrichtlinie Vorschriften für Kontrolle und Wartung eingeführt.

(3) Die Rahmenrichtlinie gilt für Pestizide, die Pflanzenschutzmittel sind. Es ist daher angemessen, den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie auf Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, die Pflanzenschutzmittel sind, zu beschränken. Da jedoch davon ausgegangen wird, dass der Anwendungsbereich der Rahmenrichtlinie auf Biozid-Produkte ausgedehnt werden soll, sollte die Kommission bis zum 31. Dezember 2012 die Ausweitung des Anwendungsbereichs der dem Umweltschutz dienenden Vorschriften auf Maschinen zur Ausbringung von Biozid-Produkten prüfen.

(4) Der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen ist bereits durch die Richtlinie 2006/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen 4 geregelt. Es ist somit angezeigt, wesentliche, dem Umweltschutz dienende Vorschriften für Konstruktion und Bau neuer Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden in die Richtlinie 2006/42/EG aufzunehmen, wobei sicherzustellen ist, dass diese im Einklang mit den Vorschriften der Rahmenrichtlinie über Wartung und Kontrolle stehen.

(5) Zu diesem Zweck ist es außerdem erforderlich, in die Richtlinie 2006/42/EG einen Hinweis auf den Umweltschutz einzufügen und dieses Ziel auf die Maschinenarten und die Risiken zu beschränken, für die es spezielle Umweltschutzanforderungen gibt.

(6) Zu den Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden gehören selbstfahrende, gezogene, auf einem Fahrzeug angebrachte, aufgesattelte und in Luftfahrzeugen angebrachte sowie ortsfeste Maschinen, die zur Anwendung von Pestiziden sowohl für den gewerblichen als auch den nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt sind. Außerdem gehören dazu tragbare Maschinen und handgehaltene Maschinen, die jeweils motorisch oder durch menschliche Kraft angetrieben werden und mit einer Druckkammer ausgestattet sind.

(7) Diese Richtlinie ist auf die grundlegenden Anforderungen beschränkt, die Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden erfüllen müssen, damit sie in Verkehr gebracht und/ oder in Betrieb genommen werden können; für die Entwicklung der harmonisierten Normen mit ausführlichen Spezifikationen für die verschiedenen Kategorien von Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, anhand derer die Hersteller diese Anforderungen erfüllen können, sind die europäischen Normungsorganisationen zuständig.

(8) Es ist entscheidend, dass alle betroffenen Parteien, einschließlich Industrie, Landwirte und Umweltschutzorganisationen, gleichermaßen in die Erstellung solcher harmonisierten Normen einbezogen werden, damit sichergestellt ist, dass sie auf der Grundlage eines klaren Konsenses aller Interessengruppen angenommen werden.

(9) Die Richtlinie 2006/42/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung 5 sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(11) Sind die verfügbaren wissenschaftlichen Belege nicht ausreichend, um eine präzise Risikobeurteilung zu ermöglichen, so sollten die Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie ergreifen, das Vorsorgeprinzip anwenden, das ein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der unter anderem in der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2000 erläutert wird; gleichzeitig sollten die anderen in der Richtlinie 2006/42/EG enthaltenen Vorschriften und Grundsätze wie der freie Warenverkehr und die Konformitätsvermutung gebührend berücksichtigt werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 2006/42/EG

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