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Änderungstext
Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Vom 27. September 2002
(BGBl. I Nr. 70 vom 02.10.2002 S. 3777)
Siehe Fn *
Es verordnen
Artikel 1
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
BetrSichV - Betriebssicherheitsverordnung
Artikel 2
Dreizehnte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
13. GSGV - Aerosolpackungsverordnung
Artikel 3
Vierzehnte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
14. GSGV - Druckgeräteverordnung
Artikel 4
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen
(Rohrfernleitungsverordnung)
Artikel 5
Änderung von Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz
(1) Die Überschrift der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) wird wie folgt gefasst:
"Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
11. GSGV - Explosionsschutzverordnung".
(2) Die Überschrift der Verordnung über das Inverkehrbringen von Aufzügen vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393) wird wie folgt gefasst:
"Zwoelfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
12. GSGV - Aufzugsverordnung".
Artikel 6
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 20001 S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird den Angaben zu Anhang V folgende Angabe angefügt:
"Nr. 8 Brand- und Explosionsgefahren".
2. In § 28 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Bei Überschreiten der Werte für
- alveolengängigen Feinstaub von 3 mg/m3oder
- einatembaren Staub von 10 mg/m3
sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen. Sofern die Staubexposition an Arbeitsplätzen nicht mit ausreichender Sicherheit bekannt ist, hat der Arbeitgeber hierzu an staubbelasteten Arbeitsplätzen durch Messungen festzustellen, ob die Werte nach Satz 1 eingehalten sind."
3. In § 50 Abs. 1 sind folgende neue Nummern 11b, 11c und 11d einzufügen:
"11 b. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 8.3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,
11c. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 8.4.4 Abs. 2 Satz 1 das Rauchen oder die Verwendung von offenem Feuer oder offenem Licht nicht verbietet,
(Stand: 19.10.2021)
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