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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung *

Vom 9. Januar 2009
(BGBl. I Nr. 2 vom 15.01.2009 S. 33)



Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte:

Artikel 1

Die Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I S. 486), geändert durch die Verordnung vom 24. Juli 2008 (BGBl. I S. 1404), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort "erstmalige" gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "erstmalige" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "erstmals" gestrichen.

c) In Absatz 2 wird das Wort "erstmalige" gestrichen.

3. In § 5 Abs. 1 wird das Wort "erstmals" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung vom 24. Juli 2008 (BGBl. I S. 1404) außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.


*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung 2007/231/EG der Kommission vom 12. April 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (ABl. EU Nr. L 99 S. 16).

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