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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren *

Vom 25. Juni 2009
(BGBl. Nr. 36 vom 30.06.2009 S. 1582)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BattG - Batteriegesetz
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Abfallgesetzes" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Transportgenehmigungsverordnung" werden die Wörter ", § 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, und § 7 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258)" eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind so zu gestalten, dass eine problemlose Entnehmbarkeit der Batterien und Akkumulatoren sichergestellt ist."

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 2 und § 13 Absatz 7 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie oder dem Akkumulator erforderlich ist."

3. § 12 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c wird durch folgenden Buchstaben b ersetzt:

alt neu
b) der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung angehörende Länder (ABl. EG Nr. L 166 S. 6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission vom 16. November 2001 (ABl. EG Nr. L 303 S. 11),

c) der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der Beschluss C(92) 39 endg. der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren (ABl. EG Nr. L 185 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission vom 16. November 2001 (ABl. EG Nr. L 303 S. 11).

"b) der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 04.12.2007 S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 (ABl. L 201 vom 30.07.2008 S. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

4. Dem § 13 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, sind Angaben beizufügen, welche den Nutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und über deren sichere Entnahme informieren."

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Batterieverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, und das Gesetz über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Batterieprogrammen vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819, 2824) außer Kraft.

( 2) Artikel 1 § 2 Absatz 15 Satz 2 und 3, Artikel 1 § 3 Absatz 3 und Artikel 1 § 22 treten am 1. März 2010 in Kraft.

( 3) Artikel 1 § 20 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

__________
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.09.2006 S. 1, L 339 vom 06.12.2006 S. 39, L 139 vom 31.05.2007 S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/103/EG (ABl. L 327 vom 05.12.2008 S. 7) geändert worden ist.

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