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Regelwerk

Technische Regeln für Gefahrstoffe
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TRGS 220 - Sicherheitsdatenblatt

(Ausgabe: April 2002
(BArbBl. 4/2002 S. 112; 7-8/2002 S. 142; 1/2003 S. 110aufgehoben)



(→ Standardsätze für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern des BDI download:
http://www.bdi-online.de/standardsaetze/standardsatz_de.asp (deutsch)
http://www.bdi-online.de/standardsaetze/standardsatz_en.asp (englisch)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und der Entwicklung entsprechend von ihm angepasst.

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben.

Diese Technische Regel gilt für das Sicherheitsdatenblatt nach § 14 Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der Richtlinie 91/155/EWG ("EG-Sicherheitsdatenblattrichtlinie") 1 und damit für gefährliche Stoffe und Zubereitungen sowie auch für bestimmte nicht als gefährlich eingestufte Zubereitungen, für die die neue EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG die Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes auf Anfrage vorsieht.

Für Zubereitungen, die nicht Biozid- oder Pflanzenschutzmittel sind, sind die neue EG-Zubereitungsrichtlinie und die 2. Änderung der EG-Sicherheitsdatenblattrichtlinie, Richtlinie 2001/58/EG ab 30.07.2002 spätestens anzuwenden.

Für Biozid-Produkte gelten bis zum 29.07.2004 die EG-Zubereitungsrichtlinie 88/379/EWG und die EG-Sicherheitsdatenblattrichtlinie 91/155/EG in der durch die Richtlinie 93/112/EG geänderten Fassung. Ab 30.07.2004 gilt auch für Biozid-Produkte die EG-Sicherheitsdatenblattrichtlinie in der Fassung der 2. Änderung, Richtlinie 2001/58/EG.

Für Pflanzenschutzmittel gemäß Richtlinie 91/414/EG gelten ab 30.07.2004 die neue EG-Zubereitungsrichtlinie und die 2. Änderung der Sicherheitsdatenblattrichtlinie, Richtlinie 2001/58/EG.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Regel gilt nach § 14 GefStoffV

(2) Diese Regel gilt auch bei Anforderungen eines Arbeitgebers nach

§ 16 Absatz 3 GefStoffV. Dies kann z.B. der Fall sein bei

(3) Diese Regel gilt nach § 2 ChemG nicht für

(4) Die Regel gilt ferner nicht ( § 14 GefStoffV) für

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des § 3 ChemG sind:

  1. Stoffe:
    chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der zur Währung der Stabilität notwendigen Hilfsstoffe und der durch das Herstellungsverfahren bedingten Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
  2. Zubereitungen:
    aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen;
  3. Erzeugnisse:
    Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen als ihre chemische Zusammensetzung;
  4. Einstufung:
    eine Zuordnung zu mindestens einem Gefährlichkeitsmerkmal;
  5. Produkt:
    Produkte im Sinne dieser Technischen Regel sind Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die gehandelt (auf den Markt gebracht) werden.
  6. Branchenspezifische Regelungen
    Branchenspezifische Regelungen sind überbetrieblich erarbeitete Empfehlungen zur Umsetzung bestimmter Gefahrstoffvorschriften in Betrieben (siehe z.B. TRGS 440). Solche Regelungen sollten in Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, den Arbeitsschutzbehörden der Länder, den Berufsgenossenschaften sowie weiteren Institutionen wie Innungen, Handwerkskammern oder dem Ausschuss für Gefahrstoffe erarbeitet werden.

3 Gefährlichkeitsmerkmale

Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen nach § 4 der GefStoffV, wenn sie eine oder mehrere der folgende Eigenschaften aufweisen:

  1. explosionsgefährlich
  2. brandfördernd
  3. hochentzündlich
  4. leichtentzündlich
  5. entzündlich
  6. sehr giftig
  7. giftig
  8. gesundheitsschädlich
  9. ätzend
  10. reizend
  11. sensibilisierend
  12. krebserzeugend
  13. fortpflanzungsgefährdend
  14. erbgutverändernd
  15. umweltgefährlich

4 Allgemeines zum Sicherheitsdatenblatt

(1) Das Sicherheitsdatenblatt ist dazu bestimmt, dem berufsmäßigen Verwender die beim Umgang mit Stoffen und Zubereitungen notwendigen Daten und Umgangsempfehlungen zu vermitteln, um die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen zu können.

(2) Mit dieser TRGS soll sichergestellt werden, dass die zwingenden Angaben zu jedem in Artikel 3 der EG-Sicherheitsdatenblattrichtlinie 91/155/EG aufgeführten Punkt (s. Nummer 5 Absatz 1 dieser TRGS) konsistent und exakt sind. Die Angaben sind kurz und klar abzufassen.

(3) Diese TRGS erläutert die in der EG-Richtlinie vorgegebenen physikalisch-chemischen, sicherheitstechnischen, toxikologischen Daten und Umgangsempfehlungen. Angesichts der Vielfalt der Eigenschaften von Stoffen oder Zubereitungen können in einigen Fällen zusätzliche Informationen erforderlich sein. Sind in anderen Fällen Informationen über bestimmte Eigenschaften erwiesenermaßen ohne Bedeutung oder aus technischen Gründen nicht zu ermitteln, so ist dies in dem entsprechenden Abschnitt genau zu begründen. Zu jeder gefährlichen Eigenschaft sind Informationen zur Verfügung zu stellen. Wird festgestellt, dass eine bestimmte gefährliche Eigenschaft nicht vorliegt, so ist genau anzugeben, ob derjenige, der die Einstufung vornimmt, über keine Informationen verfügt, oder ob negative Prüfergebnisse vorliegen.

(4) Das Sicherheitsdatenblatt fasst die zum Zeitpunkt der Erstellung vorliegenden sicherheitsrelevanten Angaben für den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen zusammen. Nach Artikel 6 der EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG hat der Inverkehrbringer sich die verfügbaren Informationen zu den Komponenten zu beschaffen und nach Überprüfung auf Validität zur Einstufung und der Erstellung des Sicherheitsdatenblattes zu verwenden.

(5) Die Informationen sind dem Abnehmer spätestens bei der ersten Lieferung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung und später nach jeder Überarbeitung, die aufgrund wichtiger neuer Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz und der Umwelt vorgenommen wird, kostenlos zu übermitteln. Eine wichtige, neue Information ist zumindest dann gegeben, wenn die Neubewertung eines Stoffes oder einer Zubereitung andere Einstufungen oder Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang erfordert

(6) Die neue Fassung des Sicherheitsdatenblattes ist mit der Angabe "überarbeitet am . ..(Datum)" zu versehen und allen Abnehmern, die den Stoff oder die Zubereitung in den vorausgegangenen zwölf Monaten erhalten haben, kostenlos zu übermitteln. Die Änderungen, die bei der Überarbeitung eines Sicherheitsdatenblattes vorgenommen werden, sind dem Abnehmer zur Kenntnis zu bringen.

(7) Das Sicherheitsdatenblatt muss nicht geliefert und aktualisiert werden, wenn gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind, mit ausreichenden Informationen nach Nummer 12 Abs. 2 der TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen" versehen sind, die es dem Verwender ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit zu ergreifen. Verlangt ein berufsmäßiger Verwender jedoch ein Sicherheitsdatenblatt, so muss ihm dieses geliefert werden.

(8) Für die Angaben im Sicherheitsdatenblatt ist der im Sicherheitsdatenblatt aufgeführte Inverkehrbringer des Stoffes oder der Zubereitung, im Falle eines ausländischen Inverkehrbringers, der im Geltungsbereich ansässige Einführer verantwortlich.

(9) Die Angaben sind kurz und klar abzufassen. Das Sicherheitsdatenblatt sollte von einer sachkundigen Person erstellt werden; diese sollte die besonderen Erfordernisse des Verwenders, soweit bekannt, berücksichtigen. Wer Stoffe und Zubereitungen in Verkehr bringt, sollte sicherstellen, dass die sachkundigen Personen entsprechende Schulungen, einschließlich solcher zur Auffrischung ihres Wissens, erhalten haben.

(10) Die Angaben geben den Stand der Kenntnisse des Inverkehrbringers wieder. Sie sind keine vertragliche Zusicherung von Qualitätseigenschaften des Produktes/der Lieferspezifikation. Das Sicherheitsdatenblatt ist dem Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.

(11) Das Sicherheitsdatenblatt hat nicht die Aufgabe eines Informationsträgers für andere Rechtsbereiche, z.B. Zoll- und Steuerrecht. Es kann jedoch an geeigneter Stelle hierauf verweisen.

(12) Auch für Produkte, die nicht den vorgenannten Gefährlichkeitsmerkmalen zugeordnet werden können, kann die Form des Sicherheitsdatenblattes als Informationsträger für den Abnehmer dienen. Die neue EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG (spätestens anzuwenden ab 30.07.2002, für Pflanzenschutzmittel und Biozide ab 30.07.2004) sieht die Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes auf Anfrage auch für bestimmte Zubereitungen vor, die nicht als gefährlich eingestuft sind, aber gefährliche Inhaltsstoffe enthalten.

(13) Sicherheitsdatenblätter müssen auch für bestimmte, in Nummer 8 und 9 des Anhangs VI der EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG angegebene spezielle Stoffe und Zubereitungen (z.B. Metalle in kompakter Form, Legierungen, komprimierte Gase) vorgelegt werden, für die Ausnahmebestimmungen zu den Kennzeichnungsvorschriften gelten.

(14) Verbleiben nach Abgabe des Sicherheitsdatenblattes Ungewissheiten über die auftretenden Gefährdungen, so hat der Hersteller/Inverkehrbringer oder Einführer dem berufsmäßigen Benutzer auf dessen Verlangen über die Angaben des Sicherheitsdatenblattes hinaus die gefährlichen Inhaltsstoffe sowie die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen. Ein Vorschlag für ein derartiges Anschreiben ist in der Anlage 1 der TRGS 440 zu finden. Auf begründetes Verlangen können zu arbeitssicherheitstechnischen Zwecken weitere Inhaltsstoffe sowie davon ausgehende mögliche Gefahren und zu ergreifende Maßnahmen abgefragt werden.

5 Form des Sicherheitsdatenblattes

(1 )Das Sicherheitsdatenblatt nach GefStoffV muss folgende Angaben in nachstehender Reihenfolge enthalten:

  1. Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung
  2. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
  3. Mögliche Gefahren
  4. Erste-Hilfe-Maßnahmen
  5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung
  6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
  7. Handhabung und Lagerung
  8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen
  9. Physikalische und chemische Eigenschaften
  10. Stabilität und Reaktivität
  11. Angaben zur Toxikologie
  12. Angaben zur Ökologie
  13. Hinweise zur Entsorgung
  14. Angaben zum Transport
  15. Vorschriften
  16. Sonstige Angaben

(2) Für das Sicherheitsdatenblatt ist nach der EG-Sicherheitsdatenblattrichtlinie 91/155/EWG kein Formblatt festgelegt. Die dort vorgegebenen Unterkapitel müssen angeführt werden, ihre Nummerierung ist freigestellt. Das Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder aber elektronisch geliefert werden, sofern der Empfänger über die erforderlichen Empfangseinrichtungen verfügt (s. Artikel 14 Abs. 2.4 der neuen EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG).

(3) Die Abgabe eines Sammelbandes an Stelle einzelner Datenblätter ist zulässig.

(4) Sind die physikalisch-chemischen, sicherheitstechnischen, toxischen und ökotoxischen Eigenschaften von Stoffen oder Zubereitungen weitgehend identisch, so können sie in einem "Gruppen-Sicherheitsdatenblatt" beschrieben werden. Dieses muss alle Informationen enthalten, die dem Verwender eine eindeutige Identifizierung und einen sicheren Umgang ermöglichen.

6 Hinweise zum Erstellen

(1) Die folgenden "Hinweise zum Erstellen" enthalten ergänzende Informationen zum Text der EG-Sicherheitsdatenblattrichtlinie 91/155/ EWG. Das Datenblatt muss nach den angegebenen 16 Abschnitten und den nach der EG-Sicherheitsdatenblattrichtlinie 91/155/EWG vorgegebenen Untergliederungen strukturiert werden. Soweit sinnvoll, kann eine weitere Aufgliederung erfolgen.

(2) Zu den einzelnen Abschnitten bzw. Unterkapiteln ist jeweils angegeben, welche Inhalte dort erscheinen sollen.

(3) Für Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, für die aber gemäß Artikel 14 Absatz 2.1 Buchstabe b) der neuen EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG Sicherheitsdatenblätter vorgeschrieben sind, sollten unter den einzelnen Abschnitten entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen unterscheiden sich nicht grundsätzlich von den Angaben, die für eingestufte Zubereitungen erforderlich sind. Bei der Angabe der Inhaltsstoffe können besondere Vorgehensweisen angewendet werden (Siehe Nummer 6.2.3).

(4) Ist die Prüfung auf bestimmte Eigenschaften nicht sinnvoll, sollte z.B. eine Formulierung wie "nicht anwendbar (n.a.)", "dicht zutreffend" oder "nicht relevant" verwendet werden. Liegen zu bestimmten Abschnitten keine Daten vor, so soll eine Angabe wie "keine Daten vorhanden" aufgeführt werden.

(5) Im Sicherheitsdatenblatt können auch Hinweise sinnvoll sein, die, durch wissenschaftliche Daten oder anderweitig belegbar, nicht vorhandene Gefahren beschreiben. So können z.B. Hinweise, nicht wasserlöslich, etc. für den Anwender bei der Gestaltung seiner Sicherheitsmaßnahmen durchaus hilfreich und sinnvoll sein. Die Aufnahme solcher Angaben in das Sicherheitsdatenblatt richtet sich nicht gegen das Verbot der EG-Richtlinie 67/548/EWG (Art. 23 Abs. 4), neuen EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG (Art. 7 Abs. 4) und neuen EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG (Art. 10 Abs. 5), die verharmlosende Angaben wie "nicht giftig" "nicht gesundheitsschädlich" " nicht umweltbelastend" ökologisch, oder ähnliche Angaben zu untersagen.

(6) Empfehlenswerte Angaben sind zum Beispiel:

(7) Bei den Angaben ist darauf zu achten, dass eine Referenz wie z.B. OECD-Methode 405, angegeben wird, die die Aussage belegen kann.

(8) Für die sprachliche Gestaltung der Aussagen in Sicherheitsdatenblättern sind Formulierungsvorschläge als Glossare erarbeitet worden z.B. BDI-Standard-Satzkatalog 2. Die Verwendung solcher Standardsätze wird empfohlen. Es ist jedoch zu bedenken, dass diese Listen nicht abschließend sind, sondern fortgeschrieben werden und die für den Verwender erforderlichen Hinweise - je nach Stoff, Zubereitung, Verwendungszweck und -art etc. - ggf. vom Ersteller des Sicherheitsdatenblattes zu ergänzen sind.

(9) Das Datum der Erstellung des Sicherheitsdatenblatts ist auf der ersten Seite anzugeben. Darüber hinaus sollte jede Seite eines Sicherheitsdatenblattes zur eindeutigen Identifizierung vorzugsweise im Kopf der Seite folgende Angaben enthalten:

EG-Sicherheitsdatenblatt
Handelsname
Hersteller-/Lieferanten-Identifizierung    überarbeitet am
Seiten-Nr./Gesamtseitenzahl

(10) Die Angabe unter "Datum" beschreibt den Ausgabezeitpunkt/ Stand oder das Druckdatum des Datenblattes. Die Angabe in der Kopfzeile nach "überarbeitet am:" gibt den Zeitpunkt an, zu dem das Sicherheitsdatenblatt zuletzt aufgrund neuer wichtiger Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz oder dem Umweltschutz überarbeitet wurde. Weiterhin soll jeweils die Seitennummer - bezogen auf die Gesamtseitenzahl - angegeben werden. Der in Nummer 6.1.2 genannte Hersteller/Inverkehrbringer oder Lieferant ist zur Identifizierung auf jeder Seite kenntlich zu machen.

(11) Sicherheitsdatenblätter sind zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen:

  1. für in Anhang I der EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG erfasste Stoffe und für einstufungspflichtige Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten,
  2. für Stoffe und Zubereitungen, die anhand von vorliegenden Daten nach dem Definitionsprinzip (Anhang VI 3 der EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG) als gefährlich eingestuft werden
  3. für Stoffe und Zubereitungen, die aufgrund der vorliegenden Daten bislang nicht als gefährlich eingestuft und/oder gekennzeichnet wurden:

(12) Es wird empfohlen, auch bei unveränderter Datenlage die Datenblätter für Stoffe oder Zubereitungen in regelmäßigen Abständen (empfohlen etwa jährlich) auf Aktualität ihres Inhaltes zu überprüfen.

Der Zeitraum liegt in der Verantwortung des Erstellers.

6.1 Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung

6.1.1 Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung

(1) Die verwendete Bezeichnung muss mit derjenigen in der Kennzeichnung übereinstimmen und Anhang VI der EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG entsprechen.

(2) Gibt es andere Bezeichnungen, so können diese auch aufgeführt werden

(3) Die Bezeichnung muss mit der Produktbezeichnung auf den Gebindeetiketten übereinstimmen. Ist neben der Bezeichnung zur eindeutigen Identifizierung eine zusätzliche Buchstaben- oder Ziffernkombination erforderlich, so ist diese Bestandteil des Handelsnamens im Sicherheitsdatenblatt. Bei Stoffen ist die chemische Bezeichnung nach Anhang I der EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG oder, falls der Stoff dort nicht aufgeführt ist, entsprechend Anhang VI Nr. 1.4 der EG-Stoff-Richtlinie 67/548/EWG nach einer international anerkannten chemischen Nomenklatur, vorzugsweise entsprechend EINECS oder ELINCS anzugeben.

(4) Bei Gruppensicherheitsdatenblättern müssen die Gruppen eindeutig bezeichnet werden. Die zugeordneten Produkte müssen identifizierbar sein.

6.1.2 Verwendung des Stoffes/der Zubereitung

Anzugeben sind, soweit bekannt, die vorgesehenen oder empfohlenen Verwendungen des Stoffes bzw. der Zubereitung, z.B. entsprechend den Angaben im Technischen Merkblatt. Wenn es mehrere Verwendungsmöglichkeiten gibt, genügt es, nur die wichtigsten oder häufigsten Verwendungen aufzuführen. Hier sollte auch kurz beschrieben werden, was der Stoff bzw. die Zubereitung tatsächlich bewirkt (z.B. Flammschutzmittel, Antioxidationsmittel).

6.1.3 Firmenbezeichnung

(1) Anzugeben ist, wer in der Gemeinschaft für das Inverkehrbringen des Stoffes oder der Zubereitung verantwortlich ist, sei es Hersteller, Einführer oder Händler sowie die vollständige Anschrift und Telefonnummer dieser Person.

(2) Falls diese Person nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird, ist nach Möglichkeit die vollständige Anschrift und die Telefonnummer der in diesem Mitgliedstaat verantwortlichen Person anzugeben.

(3) Bei Hersteller/Inverkehrbringern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union ist Name und Anschrift dessen anzugeben, der den Stoff oder die Zubereitung in die Europäische Union einführt oder erneut in Verkehr bringt.

(4) Die Angabe einer Kontaktstelle für technische Informationen ist erwünscht. Erfolgt hier keine Angabe, sollte unter " 16. Sonstige Angaben" (vgl. Nummer 6.16) der für den Inhalt des Sicherheitsdatenblattes zuständige Bereich/Ansprechpartner (zumindest mit Telefonnummer) angegeben werden.

(5) Die Informationen sollten wie folgt gegliedert werden:

Hersteller/Lieferant
Straße/Postfach
Nationales Kennzeichen/Postleitzahl/Ort
Telefon (wenn möglich zusätzlich Telefax und Email)
Kontaktstelle für technische Informationen
Notrufnummer

6.1.4 Notrufnummer

Zusätzlich zu den oben genannten Angaben ist die Notrufnummer der Firma und/oder der zuständigen öffentlichen Beratungsstelle (dies kann die mit der Entgegennähme der Informationen über die Gesundheitsaspekte beauftragte Stelle im Sinne von Artikel 17 der neuen EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG sein) anzugeben. Die Notrufnummer des Unternehmens kann identisch mit der Telefonnummer des Unternehmens sein, z.B. mit Anrufumleitung an Abenden und Wochenenden.

6.2. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen

(1) Anhand der Angaben sollte der Abnehmer ohne Schwierigkeiten die gefährlichen Eigenschaften der Bestandteile der Zubereitung erkennen können. Die gefährlichen Eigenschaften der Zubereitung selbst sind unter Abschnitt 3 anzugeben.

(2) Es ist nicht unbedingt erforderlich, die vollständige Zusammensetzung (Art der Bestandteile und ihre jeweilige Konzentration) anzugeben; eine allgemeine Beschreibung der Bestandteile und ihrer Konzentrationen oder Konzentrationsbereiche kann allerdings hilfreich sein.

( 3) Bei einer Zubereitung, die nach der neuen EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG als gefährlich eingestuft ist, müssen jedoch folgende Bestandteile mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden:

  1. gesundheitsgefährdende oder umweltgefährliche Stoffe im Sinne der EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG, sobald ihr Gehalt in der Zubereitung die in Artikel 3 Absatz 3 der neuen EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG festgelegten Grenzen erreicht oder übersteigt (falls nicht in Anhang I der EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG oder in Anhang II, III oder V der neuen EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG niedrigere Grenzwerte vorgegeben sind) und
    Einstufung der Stoffe Konzentrationsgrenzen für die Berücksichtigung der Stoffe
    Gasförmige Zubereitungen
    (Volumen-%)
    Nicht-Gasförmige Zubereitungen
    (Gewichts-%)
    Sehr giftig > 0,02 > 0,1
    Giftig > 0,02 > 0,1
    Krebserzeugend Kategorien 1 und 2 > 0,02 > 0,1
    Erbgutverändernd Kategorie 1 oder 2 > 0,02 > 0,1
    Fortpflanzungsgefährdend Kategorien 1 und 2 > 0,02 > 0,1
    Gesundheitsschädlich > 0,2 > 1
    Ätzend > 0,02 > 1
    Reizend > 0,2 > 1
    Sensibilisierend > 0,2 > 1
    Krebserzeugend  Kategorie 3 > 0,2 > 1
    Erbgutverändernd Kategorie 3 > 0,2 > 1
    Fortpflanzungsgefährdend Kategorie 3 > 02 > 1
    Gefährlich für die Umwelt N   > 0,1
    Gefährlich für die Umweltozon > 0,1 > 0,1
    Gefährlich für die Umwelt > 1
  2. Stoffe, für die es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz (siehe auch TRGS 900) gibt und die noch nicht unter 1.) erfasst wurden. Es müssen auch die Stoffe genannt werden, denen ein Luftgrenzwert zugeordnet ist, auch, wenn sie nicht als gesundheitsgefährlich eingestuft sind. Berücksichtigungsgrenze für diese Stoffe sind Gehalte von> 1 %. Ein Verweis auf die Angaben in "8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung" (vgl. Nummer 6.8) ist hier zulässig.

(4) Bei einer Zubereitung, die nach der neuen EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG nicht als gefährlich eingestuft ist, müssen folgende Bestandteile mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden, sobald sie in nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von> 1 Gewichtsprozent und in gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von> 0,2 Volumenprozent enthalten sind:

(5) Für die oben genannten Stoffe ist die jeweilige Einstufung (entsprechend Artikel 4 und 6 oder Anhang I der EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG) einschließlich der für die physikalisch-chemischen gefährlichen Eigenschaften sowie die Gefährdungen der Gesundheit und der Umwelt zutreffenden Kennbuchstaben der Symbole und der R-Sätze anzugeben. Die R-Sätze brauchen hier nicht vollständig wiedergegeben zu werden, ein Verweis auf Abschnitt 16, wo der volle Wortlaut aller zutreffenden R-Sätze zu vermerken ist, genügt.

(6) Die Bezeichnung und die EINECS- oder ELINCS-Nummer der oben genannten Stoffe ist im Einklang mit EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG anzugeben. Falls vorhanden, können auch die CAS-Nummer und die IUPAC-Bezeichnung hilfreich sein. Die CAS-Nummer sollte angeben werden, sofern dem Stoff keine EINECS- bzw. ELINCS-Nummer zugeteilt wurde und er gesundheits- oder umweltgefährlich ist. Für Stoffe, die gemäß Artikel 15 der neuen EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG oder gemäß der Fußnote zu Absatz 4 mit einem generischen Namen angegeben sind, ist eine genaue chemische Kennung sowie die Angabe der EINECS oder ELINCS Nummer nicht erforderlich.

(7) Ist die Identität von Stoffen nach Artikel 15 der neuen EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG oder nach der Fußnote zu Absatz 4 vertraulich zu behandeln, so sind zur Gewährleistung einer sicheren Handhabung ihre chemischen Eigenschaften zu beschreiben. Es ist diejenige Stoffbezeichnung anzugeben, die bei der Anwendung der vorgenannten Verfahren festgelegt wurde.

6.3 Mögliche Gefahren

(1) Hier ist die Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung anzugeben, die sich aus den Einstufungsregeln der EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG oder neuen EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG ergibt. Die Gefährdungen, die von dem Stoff oder der Zubereitung für Mensch und Umwelt ausgehen, sind kurz und klar zu beschreiben.

(2) Es ist klar zwischen Zubereitungen zu unterscheiden, die als gefährlich und solchen, die nicht als gefährlich im Sinne der neuen EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG eingestuft sind.

(3) Die wichtigsten schädlichen physikalisch-chemischen Wirkungen, die schädlichen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Symptome, die bei der Verwendung und einem absehbaren Missbrauch auftreten können, sind zu beschreiben. Die Angaben sollen sich auf Informationen zur Kennzeichnung stützen, müssen diese jedoch nicht vollständig wiederholen.

(4) Die Informationen sollten wie folgt gegliedert werden:

Einstufung
Zusätzliche Gefahrenhinweise für Mensch und Umwelt

(5) Unter "Einstufung" sollen die gefährlichen Eigenschaften und die zugehörigen R-Sätze angeführt werden (in der Form wie in Anhang   I zur EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG). Es können diejenigen Eigenschaften und Gefährdungen hervorgehoben werden, die bei den zu treffenden Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen sind.

(6) Es kann erforderlich sein, auch andere Gefährdungen anzugeben (etwa Staubbelastung, Erstickungsgefahr, Erfrierungsgefahr oder Wirkungen auf die Umwelt, wie Gefährdung von Bodenorganismen), die keine Einstufung bewirken, aber zu der Gefährdung, die insgesamt von dem Material ausgeht, beitragen. Diese Angaben sind unter, Zusätzliche Gefahrenhinweise für Mensch und Umwelt" anzugeben.

(7) Die in der Kennzeichnung vermerkten Angaben sind unter Abschnitt 15 anzugeben.

6.4 Erste-Hilfe-Maßnahmen

(1) Zu beschreiben sind die Maßnahmen zur Ersten Hilfe. Es ist anzugeben, ob sofortige ärztliche Hilfe notwendig ist.

(2) Die Anweisungen für die Erste Hilfe müssen für das Opfer, Umstehende und Erste-Hilfe-Leistende kurz, klar und verständlich formuliert sein. Symptome und Wirkungen sind kurz zusammenzufassen. Aus den Angaben muss hervorgehen, welche Sofortmaßnahmen bei Unfällen zu ergreifen sind und ob mit möglichen verzögerten Wirkungen aufgrund der Exposition gerechnet werden muss.

(3) Die Informationen sind mit Hilfe von Unterüberschriften nach den verschiedenen Expositionswegen, d. h. Einatmen, Haut- und Augenkontakt und Verschlucken, zu unterteilen.

(4) Es ist anzugeben, ob eine ärztliche Betreuung erforderlich oder angeraten ist. Bei einigen Stoffen und Zubereitungen kam es von Bedeutung sein, darauf hinzuweisen, dass, um eine gezielte und sofortige Behandlung zu gewährleisten, am Arbeitsplatz besondere Mittel verfügbar sein müssen.

(5) Die Informationen sollten wie folgt gegliedert werden:

Allgemeine Hinweise nach Einatmen
nach Hautkontakt
nach Augenkontakt nach Verschlucken
Hinweise für den Arzt

(6) Hierbei sollte folgendes bedacht werden:

Erscheinen spezifische Hinweise für den Arzt notwendig (z.B. spezifische Antidotbehandlung, Überdruckbeatmung, Verbot bestimmter Medikamente bzw. Genussmittel, o.ä.), sind diese unter "Hinweise für den Arzt" (Symptome, Gefahren, Behandlung) anzugeben.

6.5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung

(1) Anzugeben sind die Anforderungen an die Bekämpfung eines Brandes, der von einem Stoff oder einer Zubereitung ausgeht oder diese betreffen könnte, insbesondere:

(2) Aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel sind solche, die z.B. ein zusätzliches Gefährdungspotential durch zu erwartende chemische Reaktionen herbeiführen können.

(3) Unter "Zusätzliche Hinweise" können z.B. Empfehlungen zu Maßnahmen zur Umgebungssicherung oder zur Schadensbegrenzung im Brandfall gegeben werden.

6.6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

(1) Je nach Stoff oder Zubereitung können folgende Informationen erforderlich sein:

Außerdem ist gegebenenfalls auf Mittel, die keinesfalls verwendet werden dürfen, oder auf geeignete Neutralisierungsmittel hinzuweisen, z.B. "Keinesfalls verwenden...................", Neutralisieren mit................." .

(2) Gegebenenfalls ist auf die Abschnitte 8 und 13 des Sicherheitsdatenblattes zu verweisen.

6.7 Handhabung und Lagerung

In diesem Abschnitt sind Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit zu machen. Sie sollten dem Arbeitgeber helfen, im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 98/24/EG geeignete Arbeitsabläufe und organisatorische Maßnahmen festzulegen.

6.7.1. Handhabung

(1) Anzugeben sind Schutzmaßnahmen für den sicheren Umgang einschließlich Empfehlungen für technische Maßnahmen wie Einschluss, örtliche und generelle Lüftung, Maßnahmen zur Verhinderung von Aerosol- und Staubbildung, Brandschutzmaßnahmen, Vorkehrungen zum Umweltschutz (z.B. Verwendung von Filtern oder Gaswäschern zur Abgasreinigung, Verwendung von Auffangwannen oder Abdichtungssystemen, Maßnahmen zur Aufnahme und Entsorgung von ausgelaufenem. Material) sowie weitere spezifische Anforderungen oder Handhabungsregeln im Zusammenhang mit dem Stoff oder der Zubereitung (z.B. geeignete oder nicht zulässige Arbeitsverfahren und Geräte). Die Art der Maßnahme sollte nach Möglichkeit kurz beschrieben werden.

(2) Die Informationen sollten wie folgt gegliedert werden:

Hinweise zum sicheren Umgang
Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz
Weitere Angaben

6.7.2 Lagerung

(1) Anzugeben sind die Bedingungen für eine sichere Lagerung wie z.B. spezielle Anforderungen an Lagerräume oder -behälter (einschließlich Rückhaltewände und Belüftung), unverträgliche Materialien, Lagerbedingungen (Temperatur- und Feuchtigkeitsgrenze/-bereich, Licht, Inertgas ...), besondere Anforderungen an elektrische Anlagen und Geräte, sowie Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung.

(2) Anzugeben sind, falls erforderlich, Mengenbegrenzungen in Abhängigkeit von den Lagerbedingungen. Insbesondere anzugeben sind besondere Anforderungen wie die Art des Materials, das für die Verpackung! die Behältnisse des Stoffes oder der Zubereitung verwendet wird.

(3) Die Informationen sollten wie folgt gegliedert werden:

Anforderungen an Lagerräume und Behälter
Zusammenlagerungshinweise
Weitere Angaben zu den Lagerbedingungen
Lagerklasse

(4) Die Angabe der Lagerklasse ( VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien, zu beziehen beim Verband der Chemischen Industrie e.V., Postfach 111943, 60054 Frankfurt) ist erwünscht.

6.7.3 Bestimmte Verwendung(en)

Bei Endprodukten, die für bestimmte Verwendungszwecke hergestellt wurden, sollten detaillierte und praxisnahe Empfehlungen für diese Verwendungszwecke gemacht werden. Wenn möglich sollte auf zutreffende Branchenregelungen hingewiesen werden. Auch Hinweise auf mögliche Ersatzprodukte mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko können hier angegeben werden.

6.8 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung

6.8.1 Expositionsgrenzwerte

(1) Anzugeben sind spezifische zu überwachende Parameter, wie Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz und/oder biologische Grenzwerte. Die Werte sind für den Mitgliedstaat anzugeben, in denen der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird. In Deutschland findet man diese Werte in der TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz Luftgrenzwerte und in der TRGS 903 "biologische Arbeitsbeitsplatztoleranzwerte". Es ist über die aktuellen empfohlenen Überwachungs- bzw. Beobachtungsverfahren zu informieren. Im Falle von Zubereitungen sind Werte für diejenigen Bestandteile nützlich, die nach Nummer 6.2 im Sicherheitsdatenblatt anzugeben sind.

(2) Sind Stoffe mit Grenzwerten unterhalb der Berücksichtigungsgrenzen enthalten und ist bei den vom Inverkehrbringer empfohlenen Verarbeitungsverfahren eine Belastung am Arbeitsplatz nicht auszuschließen, so wird empfohlen, diese Stoffe und ihre Grenzwerte ebenfalls anzugeben.

6.8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

(1) Maßnahmen zur Begrenzung und Überwachung der Exposition umfassen alle Schutz- und Vorsorgemaßnahmen, die während der Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung zu ergreifen sind, um die Exposition der Beschäftigten und der Umwelt so gering wie möglich zu halten.

(2) Liegen Informationen zur Belastung am Arbeitsplatz vor, so sollten diese angegeben werden; Informationen können z.B. den BG/BIA-Empfehlungen, Produktcodes; Branchenregelungen entnommen oder den Arbeitsschutzbehörden der Länder, den Berufsgenossenschaften, den Innungen etc. abgefragt werden.

(3) Die bereits in " 7. Handhabung und Lagerung" des Datenblattes (vgl. Nummer 6.7) empfohlenen Maßnahmen sollten durch, Zusätzliche Hinweise zur Gestaltung technischer Anlagen" ergänzt werden.

(4) Sind über die Angaben unter " 7. Handhabung und Lagerung" hinaus Gestaltungsregeln für technische Anlagen zur Expositionsbegrenzung erforderlich, sollten sie ebenfalls hier aufgeführt werden.

(5) Ein Rückverweis auf die unter "Handhabung" erfolgten Angaben ist hier zulässig.

6.8.2.1 Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz

(1) Der Arbeitgeber trägt diesen Angaben Rechnung, wenn er die Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bewertet, die von dem Stoff oder der Zubereitung ausgehen, wie es in Artikel 4 der Richtlinie 98/24/EG vorgeschrieben ist, der die Gestaltung geeigneter Arbeitsverfahren und technischer Steuerungseinrichtungen sowie die Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien, die Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle und die Durchführung von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch eine persönliche Schutzausrüstung umfassen, vorsieht. Daher sind geeignete Angaben zu diesen Maßnahmen zu machen, um die Risikobewertung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/24/EG zu ermöglichen. Diese Angaben sollen die bereits nach Nummer Nr. 6.7.1 empfohlenen Maßnahmen ergänzen.

(2) Ist eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich, so ist genau anzugeben, welche Ausrüstung einen angemessenen Schutz gewährleistet. Dabei ist die Richtlinie 89/686/EWG zu berücksichtigen und auf die entsprechenden CEN-Normen Bezug zu nehmen. Sie soll bezüglich Art, Typ und Klasse spezifiziert werden ggf. unter Berücksichtigung des Umgangs bei bekannter Verwendung des Produktes.

(3) Detaillierte Angaben sind - bezogen auf den möglichen Expositionsweg - besonders dann erforderlich, wenn unter "15. Vorschriften" (vgl. Nummer 6.15) bei "Hinweise auf die besonderen Gefahren" ( R-Sätze) einer der folgenden R-Sätze: R 20, 21, 23, 24, 26, 27, 34 bis 43, 45, 46, 48,49, 60 bis 67 allein oder in Kombination angegeben ist.

(4) Unter "Schutz- und Hygienemaßnahmen sollen Aussagen zum allgemeinen Arbeitsschutz und zur Arbeitshygiene gemacht werden, vor allem dann, wenn nach Ansicht des Erstellers keine spezifischen Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung notwendig erscheinen. Hier können auch ergänzende oder spezifische Maßnahmen wie z.B. Hautschutzpläne genannt werden.

6.8.2.1.1 Atemschutz

Bei gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Stäuben ist auf die geeignete Schutzausrüstung, wie von der Umgebungsluft unabhängige Atemschutzgeräte, geeignete Masken und Filter (Halb-/Viertelmaske mit P1-Filter, Halbmaske FFP1) hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf die Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten BGR 190 (bisher ZH 1/701 bzw. GUV 20.14) reicht nicht aus. Auf die Tragezeitbegrenzungen nach § 19 Abs. 5 GefStoffV in Verbindung mit den Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten soll hingewiesen werden.

6.8.2.1.2 Handschutz 02

Anzugeben ist die Art der bei der Handhabung des Stoffes oder der Zubereitung erforderlichen Schutzhandschuhe einschließlich:

Hilfreich sind dabei Angaben z.B.

Falls erforderlich sind zusätzliche Handschutzmaßnahmen anzugeben.

6.8.2.1.3 Augenschutz

Anzugeben ist die Art des erforderlichen Augenschutzes wie Sicherheitsglas, Schutzbrillen, Gesichtsschutzschilde oder -schirme.

6.8.2.1.4 Körperschutz

Anzugeben sind für den Schutz anderer Hautpartien als der Hände die erforderliche Art und Qualität der Schutzausrüstung wie zum Beispiel Vollschutz-Schutzanzug, Schürze, Stiefel. Falls erforderlich, ist auf zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Haut und auf spezielle Hygienemaßnahmen hinzuweisen.

6.8.2.2 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition

Anzugeben sind die Informationen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Umweltschutzbestimmungen benötigt.

6.9 Physikalische und chemische Eigenschaften

(1) Anzugeben sind sämtliche relevanten Informationen über den Stoff oder die Zubereitung, insbesondere die unter Nummer 6.9.1 und Nummer 6.9.2 genannten, so dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.

(2) Die im Abschnitt 9 des Sicherheitsdatenblattes abgefragten Daten sind nicht für jeden Stoff und jede Zubereitung bestimmbar; manchmal ist ihre Angabe auch unter dem Gesichtspunkt von Sicherheit und Umweltschutz überflüssig oder nicht sinnvoll. Falls keine Prüfungen durchgeführt worden sind, sollte dies - wenn möglich mit einem begründeten Hinweis- angegeben werden. Besser als die allgemeine Formulierung "nicht anwendbar" sind konkretere Begriffe wie "nicht erforderlich", "nicht bestimmbar", "nicht sinnvoll", "nicht sicherheitsrelevant" "keine". Auch eine kurze Begründung kann hilfreich sein.

(3) Die nachfolgenden Eigenschaften werden nach den Bestimmungen in Teil A des Anhangs V der EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG oder nach anderen vergleichbaren Methode bestimmt.

6.9.1 Allgemeine Angaben

6.9.2 Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit

pH-Wert:
pH-Wert des Stoffes oder der Zubereitung im Lieferzustand oder in wässriger Lösung.
Im letzteren Fall ist die Konzentration und die Temperatur anzugeben (bei .. g/l Wasser)
Zustandsänderung
Siedepunkt/Siedebereich: (...°C)
Flammpunkt: (...°C) (Es sollte immer eine Aussage gemacht werden)
Entzündlichkeit (fest, gasförmig):
Explosionsgefahr:
Explosionsgrenzen UEG (...g/m3 bzw. ...Vol.-%)
OEG (...g/m3 bzw. ...Vol.-%)
Zündtemperatur (...° C)
Brandfördernde Eigenschaften:
Dampfdruck: bei ... °C (hPa) (Es sollte immer eine Aussage gemacht werden)
Relative Dichte: bei ...°C (sollte immer angegeben werden; alternativ: Schüttdichte)
Löslichkeit:
Wasserlöslichkeit:
Fettlöslichkeit (Lösungsmittel angeben):
Löslichkeit in organischen Lösungsmitteln
(Lösungsmittel angeben)
Verteilungskoeffizient: n-Octanol/Wasser: (log pOW)
Viskosität: (Art) bei ...°C
Dampfdichte:
Verdampfungsgeschwindigkeit:
Lösemitteltrennprüfung: ... %
Lösemittelgehalt: ... %

6.9.3 Sonstige Angaben

Angaben zu sonstigen sicherheitsrelevanten Parametern wie Mischbarkeit, Leitfähigkeit, Schmelzpunkt/Schmelzbereich, Gasgruppe (wichtig für Richtlinie 94/9/EG), Selbstentzündungstemperatur usw.

6.9.4 Erläuterungen

(1) Die vorgenannten Eigenschaften werden - falls auf das Produkt bzw. einzelne Inhaltsstoffe einer Zubereitung anwendbar - nach den Bestimmungen in Teil A des Anhangs V der EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG ( § 2 Abs. 4 ChemPrüfV) oder nach jeder anderen vergleichbaren Methode bestimmt. Werden zur Bestimmung andere Methoden angewandt, sind diese vollständig anzugeben.

(2) Bei Zubereitungen sind in der Regel die Eigenschaften der Zubereitung selbst anzugeben. Wird allerdings festgestellt" dass eine gefährliche Eigenschaft nicht vorliegt, so ist genau anzugeben, ob derjenige, der die Einstufung vornimmt, über keine Informationen verfügt, oder ob negative Prüfergebnisse vorliegen. Erscheinen Angaben zu Eigenschaften einzelner Bestandteile notwendig, so ist genau anzugeben, worauf sich die Daten beziehen.

(3) Die obige Auflistung umfasst die in Nummer 9 des Anhangs der EG-Sicherheitsdatenblattrichtlinie 91/155/EWG 5, geforderten Angaben. Bei einigen Eigenschaften ist die Angabe der Rahmenbedingungen (z.B. pH, Konzentration, Temperatur) notwendig. Einige der anzugebenden Eigenschaften werden im nachfolgenden Text näher erläutert:

Aussehen: nennt die Handelsform/Beschaffenheit des Produktes, wie es in Verkehr gebracht wird, z.B. Gas, Flüssigkeit, Pulver, Granulat, Paste.
Farbe: notwendig zur Beschreibung des Produktes. Die Angabe "verschiedene" oder "diverse" ist zulässig, wenn es sich um ein Gruppen-Sicherheitsdatenblatt handelt.
pH: wenn zutreffend, ist der pH unter Nennung der Temperatur, vorzugsweise bei Raumtemperatur, anzugeben. Der pH-Wert ist, wenn messtechnisch möglich und sinnvoll, am Originalprodukt zu bestimmen. Andernfalls ist der Gehalt an gelöster Substanz anzugeben.
Zustandsänderung: hierunter sind in erster Linie anzugeben: Phasenübergang fest - flüssig, Phasenübergang flüssig - gasförmig, Phasenübergang fest - gasförmig, wenn ohne chemische Veränderung, z.B. Siedepunktes/ Siedebereichs oder Schmelzpunkts/Schmelzbereichs.
Flammpunkt: In der Regel ist der ermittelte Wert hier anzugeben, bei Angabe von Rammpunktbereichen oder Angaben wie, größer als, oder, unter, sind jedoch die Grenzwerte der nationalen bzw. internationalen Einstufungs-, Transport- und Lagervorschriften zu berücksichtigen. Auch Angaben wie "nicht brennbar", "nicht entflammbar" sind sinnvolle Angaben (falls zutreffend).

Bei Angaben, größer als, ist für die Einstufung der angegebene untere Flammpunktgrenze entscheidend. Bei der Angaben, unter, ohne weitere Begrenzung des Flammpunktbereiches ergibt sich eine Einstufung in die Kategorie der höchsten bzw. mittleren Gefährdung je nach Siedebeginn.

Explosionsgefahr: Bei einer Aussage ist (falls zutreffend) auf die Möglichkeit explosionsfähiger Staub/Luftgemische hinzuweisen
Explosionsgrenzen: hier ist die Massenkonzentration in g/m3oder der Volumenanteil in % für die obere und untere Explosionsgrenze anzugeben.
Dampfdruck: es sollte angegeben werden, ob der angegebene Wert gemessen oder berechnet wurde und auf welchen Stoff bzw. welche Stoffe er sich bezieht.
Relative Dichte: hier kann zusätzlich/alternativ auch die Schüttdichte bei Feststoffen angegeben werden
Löslichkeit: Bei Zubereitungen nur bezogen auf die einzelnen Inhaltsstoffe sinnvoll anzugeben Verteilungs- bei Zubereitungen nur bezogen auf die einzelnen Inhaltsstoffe sinnvoll anzugeben

(4) Für bestimmte Produktgruppen sind Aussagen zur Viskosität (dynamische Viskosität in mPas oder kinematische Viskosität in mm2/s), mit Meßtemperaturangabe zur Lösemitteltrennprüfung und dem Lösemittelgehalt, erforderlich.

(5) Für Gase und Gasgemische sollte der Fülldruck des Behälters vor der ersten Entnahme bei einer definierten Bezugstemperatur (zumeist 15 °C) angegeben werden.

(6) Darüber hinaus können für bestimmte Anwendungszwecke unter "Weitere Angaben" Aussagen zur Brennbarkeit, bei Feststoffen (Abbrandgeschwindigkeit, -zeit..), zur Dampfdichte, zur Leitfähigkeit, zur Mischbarkeit sowie evtl. zu weiteren sicherheitsrelevanten Parametern wie Dampfdichte, Verdampfungsgeschwindigkeit/Verdunstungszahl gemacht werden. Falls verfügbar und anwendbar, sollten auch Angaben zu Dissoziationskonstanten, der Oberflächenspannung und zum Adsorptions- Desorptionsverhalten berücksichtigt werden.

6.10 Stabilität und Reaktivität

Anzugeben sind die Stabilität des Stoffes oder der Zubereitung sowie eventuelle gefährliche Reaktionen unter bestimmten Anwendungsbedingungen sowie bei der Freisetzung in die Umwelt.

6.10.1 Zu vermeidende Bedingungen

Anzugeben sind Bedingungen wie Temperatur, Druck, Licht, Erschütterung usw., die zu einer gefährlichen Reaktion führen können. Wenn möglich, ist die Reaktion kurz zu beschreiben.

6.10.2 Zu vermeidende Stoffe

Anzugeben sind Stoffe wie Wasser, Luft, Säuren, basen, Oxidationsmittel oder jeder andere Stoff, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann. Wenn möglich, sind die Reaktionen kurz zu beschreiben.

6.10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte

(1) Anzugeben sind gefährliche Stoffe, die bei der Zersetzung in kritischen Mengen entstehen können.

(2) Insbesondere sind anzugeben:

6.11 Angaben zur Toxikologie

(1) Dieser Abschnitt umfasst die kurze, aber vollständige und verständliche Beschreibung der verschiedenen toxischen Wirkungen auf die Gesundheit, die sich beim Kontakt mit dem Stoff oder der Zubereitung für den Verwender ergeben können.

(2) Die Wirkungen auf die Gesundheit können mit Hilfe der Ergebnisse von Prüfungen und der daraus abgeleiteten Zuordnung von gefährlichen Eigenschaften ( R-Sätzen) beschrieben werden. Wünschenswert - und besonders bei Zubereitungen zu empfehlen - ist die zusätzliche Beschreibung der Wirkungen mit allgemein verständlichen Worten.

(3) Anzugeben sind gesundheitsgefährdende Wirkungen durch Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung, wobei von Erfahrungen aus der Praxis und/oder den Ergebnissen wissenschaftlicher Versuche auszugehen ist. Die Wirkungen sind entsprechend den physikalischen, chemischen und toxischen Eigenschaften, nach Expositionswegen (Einatmen, Verschlucken, Haut- und Augenkontakt) getrennt, zu beschreiben.

(4) Dabei sind die sofort oder verzögert auftretenden Wirkungen sowie die chronischen Wirkungen nach kurzer oder länger anhaltender Exposition zu berücksichtigen, z.B. Sensibilisierung, narkotische Wirkungen, Karzinogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität (Entwicklungsschädigung und Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit).

(5) Die Angaben sollten in zwei Hauptgliederungspunkte "Toxikologische Prüfungen" ( 6.11.1) bzw. "Erfahrungen aus der Praxis" ( 6.11.2) geordnet werden. Innerhalb dieser Gliederungspunkte sollten die Daten und Informationen, wie in 6.11.1 und 6.11.2 beschrieben, strukturiert werden. Es wird empfohlen, die Unterpunkte mit anzuführen.

(6) Bei Stoffen, die vom Hersteller/Inverkehrbringer eingestuft wurden, sollen unter ( 6.11.1) "Toxikologische Prüfungen" die vorhandenen Prüfergebnisse so dargestellt werden, dass der Empfänger des Sicherheitsdatenblattes die Einstufung des Produktes nachvollziehen kann. Über experimentell ermittelte Daten und Ergebnisse hinaus können kurze, erläuternde Bewertungen der Untersuchungsergebnisse sinnvoll sein. Wenn Prüfungen, die zur Ermittlung der gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Eigenschaften (s. Tabelle zu Nummer 6.2. Abs. 3) erforderlich sind, nicht durchgeführt wurden, ist dies anzugeben und gegebenenfalls zu begründen.

(7) Hier sind die Prüfungen auf

sowie Daten zu wiederholter Applikation von besonderer Bedeutung (siehe auch TRGS 440).

(8) Der Inverkehrbringer kann zu nicht geprüften Wirkungen im Gliederungspunkt 6.11.2 oder 6.11.3 Aussagen machen, die von Erfahrungen beim Umgang mit dem Stoff ausgehen oder auf Vergleichen mit geprüften Stoffen aufgrund der Struktur- und Funktionsähnlichkeit (SAR) basieren.

(9) Bei solchen Aussagen sollte der Inverkehrbringer, je nach eigener Qualifikation, auf den Sachverstand qualifizierter Stellen zurückgreifen (z.B. Fachverbände, Berufsgenossenschaften, anerkannte Forschungsinstitute). Diese Stellen sollten unter "Sonstige Angaben" im Sicherheitsdatenblatt genannt werden.

(10) Bei Stoffen, die im Anhang I der EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG ausgewiesen sind, kann der Hinweis auf diese Tatsache als Information unter Abschnitt 6.11.1 des Sicherheitsdatenblattes ausreichen. Falls dem Inverkehrbringer die zur Einstufung herangezogenen Prüfungen bekannt sind, ist es wünschenswert, diese anzugeben.

(11) Unter Berücksichtigung der Angaben in Abschnitt 6.2 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen" kann es erforderlich sein, auf besondere Wirkungen bestimmter Bestandteile einer Zubereitung hinzuweisen.

(12) Zubereitungen sind in der Regel nicht geprüft, sondern nach der konventionellen Methode (Berechnungsverfahren nach der neuen EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG) eingestuft.

(13) Ist die Zubereitung bezüglich einzelner oder aller Eigenschaften geprüft, ist in diesen Punkten wie bei Stoffen zu verfahren.

(14) Falls in einer Zubereitung nur ein Inhaltsstoff die toxischen Eigenschaften bestimmt, können auch die Prüfergebnisse zu diesem Stoff dargestellt werden.

(15) Bei Zubereitungen ist es nicht sinnvoll, die toxikologischen Daten aller Einzelkomponenten aufzuführen. Die möglichen Wirkung der Zubereitung auf die menschliche Gesundheit sollte in allgemeinen Worten beschrieben werden . Außerdem sollte jedoch zumindest eine allgemeine Aussage gemacht werden, die den Stand der Kenntnisse zu den gesundheitsgefährdenden Eigenschaften der Inhaltsstoffe (Mindestdaten s. Absatz 7 und TRGS 440) beschreibt, z.B. durch einen Hinweis wie "Akute Toxizität, Hautreizung, Schleimhautreizung, erbgutveränderndes Potential und Hautsensibilisierung der Zubereitung wurden vom Hersteller/Inverkehrbringer auf Basis der zu den Komponenten vorliegenden Daten bewertet. Zu einzelnen Komponenten bestehen teilweise Datenlücken. Nach Erfahrungen des Hersteller/Inverkehrbringers sind jedoch über die Kennzeichnung hinausgehende Gefahren nicht zu erwarten."

6.11.1 Toxikologische Prüfungen

(1) Die Informationen sollten wie folgt gegliedert werden:

(2) Unter "Akute Toxizität" eines geprüften Produktes können die für die Einstufung herangezogenen LD50/LC50-Werte (oral, dermal und/oder inhalativ, je nach Aufnahmeweg) mit Wert/Wertebereich, Spezies und Bestimmungsmethode (vorzugsweise nach Anhang V der EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG in gültiger Fassung bzw. entsprechenden Methoden nach "OECD Guideline for Testing of Chemicals") angegeben werden...".

(3) Relevante, charakteristische und spezifische Wirkungen (z.B. irreversible Schäden nach einmaliger Exposition) sind hier zu beschreiben.

(4) Zur "Reiz-/Ätzwirkung" an Haut und Augen sollen konkrete Aussagen (evtl. als Standardformulierungen wie z.B. "ätzend nach pH-Methode") getroffen werden. Sie sind durch Angabe der Testspezies sowie der Methode - vorzugsweise nach Anhang V der EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG in gültiger Fassung bzw. entsprechenden OECD-Testmethoden - zu ergänzen. Die Angaben sollen nach der Wirkung auf die Haut und die Augen gegliedert werden.

(5) Zur "Sensibilisierenden Wirkung" sollen konkrete Aussagen (evtl. als Standardformulierungen), die differenziert nach Haut und Atemtrakt anzugeben sind, getroffen werden. Sie sollten durch Angabe der Testspezies sowie der Methode - vorzugsweise nach Anhang V der EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG in gültiger Fassung bzw. entsprechenden OECD-Testmethoden - ergänzt werden.

(6) Untersuchungen auf "Wirkungen nach wiederholter oder länger andauernder Exposition" (subakut, subchronisch, chronisch) und auf "krebserzeugende, erbgutverändernde sowie fortpflanzungsgefährdende Wirkungen" sollen, wenn einstufungsrelevant, mit ihren Ergebnissen und deren Bewertungen vollständig und verständlich beschrieben werden.

(7) Unter "Sonstige Angaben" können Ergebnisse von toxikologischen Untersuchungen, die nicht zu einer Einstufung beitragen, genannt werden. Aussagen zu einem möglichen mutagenen Potential (z.B. aufgrund des Ames-Testes) können hier ebenfalls erfolgen.

6.11.2 Erfahrungen aus der Praxis

"Einstufungsrelevante Beobachtungen", "Sonstige Beobachtungen"

(1) Liegen "Einstufungsrelevante Beobachtungen" zur Wirkung auf den Menschen vor, so sollen diese in der Reihenfolge der toxikologischen Prüfungen beschrieben werden. Besonders zu berücksichtigen sind vorliegende Befunde zu krebserzeugender, fortpflanzungsgefährdender sowie sensibilisierender Wirkung am Menschen.

(2) Unter "Sonstige Beobachtungen" sollen Wirkungen auf den Menschen beschrieben werden, wenn ihre direkte Ableitbarkeit aus tierexperimentellen Daten nicht gewährleistet ist (z.B. narkotische Wirkung, Verursachung von Kopfschmerzen, Übelkeit, Reizwirkung auf die Atemwege etc.). Hier soll auch auf die Wirkungen pharmakologisch/biologisch aktiver Stoffe hingewiesen werden (z.B. Arzneimittel-/Schädlingsbekämpfungsmittel-Wirkstoffe).

(3) Wenn am Menschen beobachtete Wirkungen im Gegensatz zu den Ergebnissen durchgeführter Prüfungen stehen, sind diese anzugeben.

6.11.3 Allgemeine Bemerkungen

Liegen für ein Produkt weder experimentelle Daten noch Erfahrungen aus der Praxis oder Ergebnisse des konventionellen Rechenverfahrens vor, so ist dies hier zu vermerken.

6.12 Angaben zur Ökologie

(1) Zu beschreiben sind die möglichen Wirkungen, das Verhalten und der Verbleib des Stoffes oder der Zubereitung in der Umwelt (Luft, Wasser und/oder Boden). Liegen entsprechende Prüfergebnisse vor, so sind diese anzugeben (z.B. LC50 Fisch< 1 mg/l).

(2) Zu beschreiben sind die wichtigsten Eigenschaften, die sich auf die Umwelt auswirken können, in Abhängigkeit von der Beschaffenheit 1 und den wahrscheinlichen Verwendungsarten des Stoffes oder der Zubereitung. Derartige Angaben sind auch für gefährliche Produkte zu machen, die bei der Zersetzung des Stoffes oder der Zubereitung entstehen. Folgende Eigenschaften könnten von Belang sein:

6.12.1 Ökotoxizität

Hier sind verfügbare Daten über die akute und chronische aquatische Toxizität für Fische, Daphnien, Algen und andere Wasserpflanzen anzugeben. Falls verfügbar sind auch Daten über die Toxizität für Mikro- und Makroorganismen im Boden sowie für andere umweltrelevante Organismen, wie etwa Vögel, Bienen und Pflanzen, vorzulegen. Wirkt sich der Stoff oder die Zubereitung auf Mikroorganismen aktivitätshemmend aus, so ist auf mögliche Auswirkungen auf Abwasserreinigungsanlagen hinzuweisen.

6.12.2 Mobilität

Das Potential eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung 6, nach einer Freisetzung in die Umwelt in das Grundwasser einzudringen oder über weite Strecken transportiert zu werden. Folgende Angaben könnten relevant sein:

Zu sonstigen physikalisch-chemischen Eigenschaften siehe Abschnitt 6.9.

6.12.3 Persistenz und Abbaubarkeit

Das Potential eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung 6, sich in den relevanten Umweltmedien durch biologischen Abbau oder andere Prozesse, wie Oxidation oder Hydrolyse, abzubauen. Soweit verfügbar sind die Abbau-Halbwertszeiten anzugeben. Das Potential eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung 6 zum Abbau in Abwasserreinigungsanlagen sollte ebenfalls angegeben werden.

6.12.4 Bioakkumulationspotential

Falls verfügbar, sind Angaben über das Potential eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung 6zu machen, sich in Biota (Umweltmedien) anzusammeln und sich über die Nährungsmittelkette anzureichern; soweit verfügbar mit Angabe von KOW und BCF.

6.12.5 Andere schädliche Wirkungen

Falls verfügbar, sind Informationen zu anderen schädlichen Wirkungen auf die Umwelt aufzuführen, z.B. Ozonabbaupotential, photochemisches Ozonbildungspotential und/oder Treibhauspotential (GWP -global warming potential). Eine verbale Aussage zum Gehalt an organisch gebundenem Halogen ist wünschenswert. Sie kann in Form von Standardformulierungen wie "Das Produkt enthält organisch gebundenes Halogen. Es kann zum AOX-Wert beitragen" erfolgen.

6.12.6 Weitere Hinweise

(1) Bei Stoffen und Zubereitungen, die bei Reinigungsvorgängen in das Abwasser gelangen können, sollten Summenparameter wie CSB 6 (chemischer Sauerstoffbedarf in mg O2/mg) und BSB (Zeitangabe) (biochemischer Sauerstoffbedarf in mg O2/mg Produkt) angegeben werden. Ebenso kann der BSB/CSB-Quotient 6, in Verbindung mit einem der vorgenannten Werte, Hinweise auf das Abbauverhalten geben.

(2) Es ist sicherzustellen, dass auch andere Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts umweltrelevante Angaben enthalten, insbesondere sollten unter den Abschnitten 6, 7, 13, 14 und 15 Hinweise zur kontrollierten Freisetzung, zu Maßnahmen bei ungewollter Freisetzung, zum Transport und zur Entsorgung gegeben werden.

6.13 Hinweise zur Entsorgung

(1) Stellt die Entsorgung eines Stoffes oder einer Zubereitung (Restmengen oder Abfälle aus der absehbaren Verwendung) eine Gefährdung dar, müssen die Rückstände genannt und Hinweise für ihre sichere Handhabung gegeben werden.

(2) Anzugeben sind die geeigneten Entsorgungsverfahren für den Stoff und die Zubereitung und für verunreinigtes Verpackungsmaterial (Verbrennung, Wiederverwertung. Deponie usw.).

(3) Anzugeben sind einschlägige Gemeinschaftsbestimmungen über die Abfallentsorgung. Sind solche Bestimmungen noch nicht erlassen, ist es zweckmäßig, den Verwender darauf hinzuweisen, dass nationale oder regionale Bestimmungen gelten können.

(4) Die Informationen sollten wie folgt gegliedert werden:

Produkt
Empfehlung

(5) Falls für die Entsorgung des bestimmungsgemäß verwendeten Stoffes bzw. der Zubereitung andere Empfehlungen zutreffen, sind diese gesondert aufzuführen.

(6) Soweit die vom Inverkehrbringer empfohlene Verwendung es erlaubt, die Herkunft des Abfalls vorherzusagen, wird darüber hinaus für das Produkt die Angabe der europäischen Abfallartenkatalognummer empfohlen.

(7) Analog zur Entsorgung des ungebrauchten Produktes, sind geeignete Entsorgungsverfahren für die ungereinigten sowie restentleerten Verpackungen anzugeben. Falls besondere Reinigungsmittel für die Gebinde angegeben werden können, sollten diese hier genannt werden.

6.14 Angaben zum Transport

(1) Anzugeben sind die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die der Verwender bezüglich des Transports oder der Transportbehälter innerhalb oder außerhalb seines Betriebsgeländes zu kennen oder zu beachten hat.

(2) Soweit relevant, sind Angaben zur Einstufung nach den jeweiligen Regelungen für die verschiedenen Verkehrsarten zu machen: IMDG (Seeverkehr), ADR (Straßenverkehr, Richtlinie 94/55/EG), RID (Schienenverkehr, Richtlinie 96/49/EG), ICAO/IATa (Luftverkehr). Hierzu gehört unter anderem:

(3) Mindestens die Informationen für den Transportweg, auf dem das Produkt den Abnehmer erreicht, sind anzugeben.

(4) Ist ein Produkt bezüglich des gewählten Transportweges kein Gefahrgut, so kann diese Information unter" sonstige einschlägige Angaben" gegeben werden. Die anderen Einzelfelder zu diesem Transportweg brauchen dann nicht angeführt oder ausgefüllt zu werden.

(5) Ist ein Produkt auf keinem Transportweg ein Gefahrgut, so kann dies unter "Sonstige einschlägige Angaben" vermerkt werden; die nach den Transportwegen gegliederten Klassifikationen entfallen dann. Außerdem können hier z.B. spezielle Behandlungshinweise aufgeführt werden.

6.15 Vorschriften

(1) Anzugeben sind die gesundheits-, sicherheits- und umweltbezogenen Informationen, die in der Kennzeichnung gemäß der EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG und der neuen EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG erscheinen müssen.

(2) Gelten für Stoffe und Zubereitungen, die in diesem Sicherheitsdatenblatt aufgeführt sind, besondere gemeinschaftliche Bestimmungen zum Gesundheits- und Umweltschutz (z.B. Beschränkungen der Verwendung und des Inverkehrbringens nach Richtlinie 76/769/EWG), dann sollten diese soweit wie möglich angegeben werden.

(3) Nach Möglichkeit ist auch auf nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Bestimmungen und auf andere relevante nationale Maßnahmen hinzuweisen.

6.15.1 Kennzeichnung

(1) Die Informationen sollten wie folgt gegliedert werden:

Kennbuchstabe(n) für das(die) Symbol(e) und Gefahrenbezeichnung enthält: (Komponente(n) die auf dem Etikett genannt sind)

R-Sätze
S-Sätze
Besondere Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen

(2) Die Informationen müssen mit den entsprechenden Angaben auf dem Kennzeichnungsschild des Produktes übereinstimmen. Für R- und S-Sätze ist der vollständige Wortlaut anzugeben. Ist für bestimmte Produkte eine besondere Kennzeichnung auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben (z.B.: "Enthält Isocyanate. Hinweise des Hersteller/Inverkehrbringers beachten."), so ist diese ebenfalls zu wiederholen.

6.15.2 Nationale Vorschriften

(1) Die Angaben sollten wie folgt gegliedert werden:

Hinweise zur Beschäftigungsbeschränkung
StörfallV
Technische Anleitung Luft
Wassergefährdungsklasse
Angaben zur Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Richtlinie)
Sonstige Vorschriften, Beschränkungen und Verbotsverordnungen (Anm.: z.B. RL 76/769/EWG Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen; Chemikalienverbotsverordnung, FCKW-Halon-Verbots-Verordnung)

(2) Hier ist insbesondere auf Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche nach § 22 JArbSchG und werdende und stillende Mütter nach §§ 4 und 5 MuSchRiV, auf die Störfall-Verordnung, Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft ( Ta Luft), Wassergefährdungsklasse sowie einschlägige berufsgenossenschaftliche und arbeitsmedizinische Vorschriften einzugehen, weiterhin auf Beschränkungs- und Verbotsverordnungen (z.B. FCKW- und Halonverbotsverordnung) sowie auf die Rücknahme gebrauchter Halogenkohlenwasserstoffe.

(3) Es ist auf die TRGS 905 hinzuweisen, wenn in dem Produkt Stoffe enthalten sind, die in dieser TRGS aufgeführt sind und die jeweilige Berücksichtigungsgrenze nicht unterschritten wird.

(4) Vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation sind die einschlägigen Regelwerke zu beachten und den Weiterverwender auf die Existenz dieser Regelungen hinzuweisen (z.B.: EU-Wasserrahmenrichtlinie, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserverordnung, Einleitungsgenehmigungen der Wasserbehörden, Abschnitte bei der Erstellung nicht in dieser Reihenfolge zu bearbeiten, sondern anhand des nachfolgenden Fließschemas:

Aus dieser Vorgehensweise folgt, dass Abschnitt 3 mit der Kernaussage des Sicherheitsdatenblattes erst nach sorgfältiger Überlegung und unter Berücksichtigung sämtlicher sicherheitsrelevanter Informationen ausgefüllt werden soll.

Auch wenn der Stoff oder die Zubereitung nicht als gefährlich eingestuft ist, können hier sicherheitsrelevante Angaben nötig sein.

6.16 Sonstige Angaben

(1) Anzugeben sind alle sonstigen Informationen, von denen der Lieferant annimmt, dass sie für den Gesundheits- und Umweltschutz sowie die Sicherheit des Anwenders von Bedeutung sind, beispielsweise:

.

  Fließschema zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern Anlage

Empfehlungen und besondere Hilfestellungen für den Ersteller:

Für das Sicherheitsdatenblatt ist nach der Richtlinie 91/155/EWG kein Formblatt vorgesehen. Das Datenblatt muß aber alle angegebenen 16 Abschnitte mit den nach der Richtlinie vorgegebenen Untergliederungen enthalten. Die Nummerierung der 16 Abschnitte im Sicherheitsdatenblatt ist nicht zwingend, sie wird jedoch dringend empfohlen. Andererseits haben praktische Erfahrungen gezeigt, daß es gerade für den ungeübte Verfasser von Sicherheitsdatenblättern von Vorteil sein kann, die einzelnen

Abschnitte bei der Einstellung nicht in dieser Reihenfolge zu bearbeiten, sondern anhand des nachfolgenden Fließschemas:

Aus dieser Vorgehensweise folgt, dass Abschnitt 3 mit der Kernaussage den Sicherheitsdatenblattes erst nach sorgfältiger Überlegung und unter Berücksichtigung sämtlicher sicherheitsrelevanter Informationen ausgefüllt werden soll.

Obwohl wichtige Hinweise thematisch oft zu mehr als einem Abschnitt passen, empfiehlt es sich, Aussagen nicht zu oft zu wiederholen, da das auf Kosten der Übersichtlichkeit und leichten Lesbarkeit geht. Die Überlegung, wo der Empfänger bzw. Verwender des Sicherheitsdatenblattes die betreffende Information suchen würde, kann für die Entscheidung hilfreich sein.

Sollten die nötigen Informationen zu einigen Eigenschaften nicht zu ermitteln sein, sollte das erwähnt (und begründet) werden.

ENDE

1) Die Richtlinie 91/155/EWG ("EG-Sicherheitsdatenblattrichtlinie") wurde geändert durch die Richtlinie 93/112/EG und Richtlinie 2001/58/EG. Die Texte von EG-Richtlinien sind im Internet unter folgenden Adressen zu finden: http://europa.eu.int/eur-lex/de/lif/dat.html

Konsolidierte Fassungen (Richtlinie mit eingearbeiteten Änderungen und Anpassungen) sind über die Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im ,.Kompendium Einstufung und Kennzeichnungen aktuell verfügbar: http://www.baua.de/prax

2) http://www.bdi-online.de/standardsaetze/standardsatz_de.asp (deutsch)

http://www.bdi-online.de/standardsaetze/standardsatz_en.asp (englisch)

3) Der Anhang VI zur Richtlinie 67/548/EWG wurde neugefasst in der Richtlinie 2001/59/EG (28. Anpassungsrichtlinie)

4) Kann der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche nachweisen, dass die Offenlegung - auf dem Sicherheitsdatenblatt - der chemischen Identität eines Stoffes, der ausschließlich eingestuft ist:

Vertraulichkeitsprobleme in Bezug auf sein geistiges Eigentum aufwirft, so kann er diesen Stoff nach Maßgabe des Anhangs VI Teil B der Richtlinie 1999/45/EG entweder mit einem Namen, der die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen nennt, oder mit einem Ersatznamen bezeichnen.

5) zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/58/EG

6) Diese Eigenschaft ist stoffspezifisch und kann daher nicht für die Zubereitung angegeben werden. Deshalb sollte diese Eigenschaft, soweit verfügbar und relevant, für jeden Bestandteil der Zubereitung, der gemäß Abschnitt 6.2 im Sicherheitsdatenblatt anzuführen ist, angegeben werden.

Änderungstext

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 220

(BArbBl. 7-8/2002 S. 142)



Die TRGS 220 "Sicherheitsdatenblatt" Ausgabe April 2002 (BArbBl. Heft 4/2002 S. 112-121) wird wie folgt geändert und ergänzt:

Nummer 6.8.2.1.2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
6.8.2.1.2 Handschutz

Anzugeben ist die Art der bei der Handhabung des Stoffes oder der Zubereitung erforderlichen Schutzhandschuhe, einschließlich:

  • Handschuhmaterial,
  • Durchdringungszeit (darunter ist die Tragedauer zu verstehen) des Handschuhmaterials in Abhängigkeit von Stärke und Dauer der Hautexposition

Hilfreich sind dabei Angaben z.B. zu eigenen Erkenntnissen bzgl. Handschuhfabrikate, zumindest aber die präzise Bezeichnung des Handschuhwerkstoffs wie z.B. Bayypren, Neopren - sowie die mindestens erforderliche Materialstärke und die maximale Tragedauer unter Praxisbedingungen.

Falls erforderlich, sind zusätzliche Handschutzmaßnahmen anzugeben.

 6.8.2.1.2 Handschutz

Anzugeben ist die Art der bei der Handhabung des Stoffes oder der Zubereitung erforderlichen Schutzhandschuhe einschließlich:

- Handschuhmaterial,

- Durchdringungszeit (darunter ist die maximale Tragedauer zu verstehen) des Handschuhmaterials in Abhängigkeit von Stärke und Dauer der Hautexposition.

Hilfreich sind dabei Angaben z.B.

- zu eigenen Erkenntnissen bzgl. Handschuhfabrikaten und deren maximale Tragedauer unter Praxisbedingungen oder

- zum Handschuhmaterial sowie die mindestens erforderliche Materialstärke und die maximale Tragedauer unter Praxisbedingungen.

Falls erforderlich sind zusätzliche Handschutzmaßnahmen anzugeben.

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