umwelt-online: Richtlinie 1999/45/EG Einstufung, Verpackung und Kennzeichung gefährlicher Zubereitungen (7)
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Besondere Bestimmungen für Behälter von Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind  Anhang IV


Teil A

Mit kindergesicherten Verschlüssen auszustattende Behälter

  1. Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen die Behälter von Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind und als sehr giftig, giftig oder ätzend gekennzeichnet sind, nach den Vorschriften in Artikel 10 und unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 6 dieser Richtlinie mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein.
  2. Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen Behälter von flüssigen Zubereitungen. die eine Gefahr für die Atemwege darstellen (Xn, R65) und nach Anhang VI Nummer 3.2.3 der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft und gekennzeichnet sind, mit Ausnahme von Zubereitungen, die in Form von Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind, mit einem kindergesicherten Verschluß versehen sein.
  3. Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen Behälter, die mindestens einen der nachstehenden Stoffe in einer Konzentration enthalten, die mindestens ebenso hoch ist wie die für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentrationsgrenze und im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind, mit einem kindergesicherten Verschluß versehen sein:
Nr. Bezeichnung des Stoffes Konzentrationswert
CAS-Reg.-Nr. Name EINECS
1 67-56-1 Methanol 2006596 > 3 %
2 7 5-09-2 Dichlormethan 2008389 > 1 %

Teil B
Behälter, die mit einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein müssen

Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen die Behälter von Zubereitungen. die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind und im Einklang mit Artikel 10 und nach Maßgabe der Artikel 5 und 6 als sehr giftig, giftig, ätzend, gesundheitsschädlich, hochentzündlich oder leicht entzündlich gekennzeichnet sind, mit einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein.

Diese Bestimmung gilt nicht für Aerosole, die lediglich als hochentzündlich oder leicht entzündlich eingestuft und gekennzeichnet sind.

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Besondere Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Zubereitungen  Anhang V

A. Besondere Vorschriften für nach Artikel 5, 6 oder 7 als gefährlich eingestufte Zubereitungen

1. Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind

1.1 Auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung solcher Zubereitungen sind neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen die S-Sätze S 1, S 2, S 45 oder S 46 nach den Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben.

1.2 Der Verpackung solcher Zubereitungen, die als sehr giftig (T+), giftig (T) oder ätzend (C) eingestuft sind, muss, falls es technisch nicht möglich ist, die Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen, eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beigefügt werden, die gegebenenfalls auch Informationen über die Vernichtung der Leerpackung umfasst.

2. Zubereitungen, die durch Verspritzen aufgetragen werden

Auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung solcher Zubereitungen muss der Sicherheitsratschlag S 23 und entsprechend den Anwendungskriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einer der Sicherheitsratschläge S38 oder S 51 angebracht werden.

3. Zubereitungen mit Stoffen, denen der Satz R33 "Gefahr kumulativer Wirkungen" zugeordnet wurde

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 33 zugeordnet wurde, so ist auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R 33 entsprechend Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration> 1 % enthalten ist, sofern in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine anderen Werte festgelegt sind.

4. Zubereitungen mit einem Stoff, dem der Satz R64 zugeordnet wurde: "Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen"

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 64 zugeordnet wurde, so ist auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R 64 entsprechend Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration> 1 % enthalten ist, sofern in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine anderen Werte festgelegt sind.

B. Besondere Bestimmungen für Zubereitungen, unabhängig von ihrer Einstufung nach Artikel 5, 6 oder 7

1. Bleihaltige Zubereitungen

1.1 Anstrichmittel und Lacke

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren Gesamtbleigehalt - bestimmt nach der Norm ISO 6503/1984 - 0,15 % (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muss folgenden Vermerk tragen:

"Enthält Blei.
Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden,
die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten".

Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 ml muss der Hinweis wie folgt lauten:

"Achtung! Enthält Blei."

2. Cyanacrylathaltige Zubereitungen

2.1 Klebstoffe

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung, die unmittelbar Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält, muss folgende Aufschrift tragen:

"Cyanacrylat.

Gefahr.

Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen."

Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.

3. Isocyanathaltige Zubereitungen

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomer, Oligomer, Vorpolymer usw., als solche oder als Gemische), muss die nachstehenden Angaben enthalten:

"Enthält Isocyanate.

Hinweise des Herstellers beachten."

4. Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von< 700 enthalten

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von< 700 enthalten, muss die nachstehenden Angaben enthalten:

"Enthält epoxidhaltige Verbindungen.
Hinweise des Herstellers beachten."

5. Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1 % Aktivchlor enthalten, muss mit folgender Aufschrift versehen sein:

"Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden,
da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können."

6. Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die zum Löten oder Schweißen verwendet werden

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der oben genannten Zubereitungen muss gut leserlich und unzerstörbar folgende Aufschriften tragen:

"Achtung! Enthält Cadmium.

Bei der Anwendung entstehen gefährliche Dämpfe.
Anweisung des Herstellers beachten.

Sicherheitsanweisungen einhalten."

7. Zubereitungen in Aerosolform

Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie gelten die Kennzeichnungsvorschriften nach Nummer 2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/1/EG, auch für aerosolförmige Zubereitungen.

8. Zubereitungen, die noch nicht vollständig geprüfte Stoffe enthalten

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 67/548/EWG der Satz "Achtung, noch nicht vollständig geprüfter Stoff" zugeordnet ist, so ist auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Satz "Achtung, diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff" anzugeben, wenn die Konzentration dieses Stoffes mindestens 1 % ist.

9. Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen sensibilisierenden Stoff enthalten

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens 0,1 % beträgt oder mindestens ebenso hoch ist wie die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in einem besonderen Vermerk für den Stoff genannte Konzentration, muss folgende Aufschrift tragen:

"Enthält(Name des sensibilisierenden Stoffes).
Kann allergische Reaktionen hervorrufen."

10. Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die keinen Flammpunkt oder einen Flammpunkt von mehr als 55 °C haben und einen Halogenkohlenwasserstoff und mehr als 5 % entzündliche oder leicht entzündliche Stoffe enthalten, muss, falls zutreffend, folgende Aufschrift tragen:

"Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden"
bzw.
"Kann bei der Verwendung entzündlich werden".

11. Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der Satz R67 zugeordnet ist: Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der Satz R 67 zugeordnet ist, so muss das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Zubereitung den Wortlaut dieses Satzes gemäß Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG enthalten, wenn die Gesamtkonzentration der in der Zubereitung enthaltenen derartigen Stoffe 15 % oder mehr beträgt, außer wenn:

12. Zement und Zementzubereitungen

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zementen und Zementzubereitungen, die mehr als 0,0002 % des gesamten Trockengewichts des Zements an löslichem Chrom (VI) enthalten, muss folgende Aufschrift tragen:

"Enthält Chrom (VI).
Kann allergische Reaktionen hervorrufen."

Dies gilt nicht, wenn die Zubereitung bereits als sensibilisierend eingestuft und mit dem Satz R 43 gekennzeichnet ist.

C. Zubereitungen, die nicht nach den Artikeln 5, 6 oder 7 eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten

1. Nicht für die private Abnahme bestimmte Zubereitungen

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von in Artikel 14 Nummer 2.1 Buchstabe b genannten Zubereitungen muss folgende Angabe enthalten:

"Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich."


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Vertrauliche Behandlung der chemischen Identität eines Stoffes  Anhang VI 13


Teil A

Im Antrag auf vertrauliche Behandlung anzugebende Informationen

Einleitende Bemerkungen:

  1. In Artikel 15 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen der für das Inverkehrbringen einer Zubereitung Verantwortliche eine vertrauliche Behandlung fordern kann.
  2. Um mehrmalige Anträge auf vertrauliche Behandlung desselben Stoffes in verschiedenen Zubereitungen zu vermeiden, wird ein einziger Antrag auf vertrauliche Behandlung als zureichend betrachtet, wenn eine Anzahl Zubereitungen

    Zur Geheimhaltung der chemischen Identität eines in solchen Zubereitungen verwendeten Stoffes ist ein und dieselbe Ersatzbezeichnung zu verwenden. Ferner muß der Antrag auf vertrauliche Behandlung alle nachstehenden Informationen einschließlich des Namens oder der Handelsbezeichnung der einzelnen Zubereitungen enthalten.

  3. Die auf dem Kennzeichnungsschild benutzte Ersatzbezeichnung muß die gleiche sein wie unter Abschnitt 2 "Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen" des Anhangs der Richtlinie 91/155/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/112/EWG.

    Dies setzt die Verwendung einer Ersatzbezeichnung voraus, die genügend Informationen über den Stoff liefert, um eine ungefährliche Handhabung der Zubereitung zu gewährleisten.

  4. In dem Antrag auf Verwendung einer Ersatzbezeichnung hat der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche zu berücksichtigen, daß die entsprechenden Informationen ausreichen müssen, damit gewährleistet ist, daß die erforderlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen und die Risiken beim Umgang mit der Zubereitung auf ein Mindestmaß reduziert werden können.

Antrag auf vertrauliche Behandlung

Gemäß Artikel 15 muß der Antrag auf vertrauliche Behandlung auf jeden Fall folgende Informationen enthalten:

1 Name und vollständige Anschrift und Telefonnummer des in der Gemeinschaft ansässigen Verantwortlichen für das Inverkehrbringen, d. h. des Herstellers, des Einführers oder des Vertriebsunternehmers.

2 Genaue Identifizierung des Stoffes (der Stoffe), für den (die) eine vertrauliche Behandlung vorgeschlagen wird, und Ersatzbezeichnung.

CAS-Nr. EINECS-Nr. Chemischer Name nach der internationalen Nomenklatur und Einstufung
(Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Rates oder vorläufige Einstufung)
Ersatzbezeichnung
a)      
b)      
c)      
Anmerkung: Für die vorläufig eingestuften Stoffe sind Angaben (bibliographische Hinweise) beizufügen, die belegen, daß bei der vorläufigen Einstufung des Stoffes alle einschlägigen, derzeit verfügbaren Daten über seine Eigenschaften berücksichtigt worden sind.

3 Begründung der Vertraulichkeit (nachvollziehbare - plausible Gründe).

4 Handelsname(n) oder Bezeichnung(en) der Zubereitung(en).

5 Wird (werden) diese(r) Handelsname(n) oder Bezeichnung(en) in der ganzen Gemeinschaft verwendet?

Ja [ ] NEIN [ ]

Falls nein, geben Sie bitte die in den anderen Mitgliedstaaten verwendeten Bezeichnungen an:

Belgien:
Bulgarien:
Tschechische Republik:
Dänemark:
Deutschland:
Estland:
Irland:
Griechenland:
Spanien:
Frankreich:
Kroatien:
Italien:
Zypern:
Lettland:
Litauen:
Luxemburg:
Ungarn:
Malta:
Niederlande:
Österreich:
Polen:
Portugal:
Rumänien:
Slowenien:
Slowakei:
Finnland:
Schweden:
Vereinigtes Königreich

6 Zusammensetzung der Zubereitung(en) (gemäß Abschnitt 2 der Richtlinie 91/155/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/112/EWG.

7 Einstufung der Zubereitung(en) gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie.

8 Kennzeichnung der Zubereitung(en) gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie.

9 Vorgesehener Verwendungszweck der Zubereitung(en).

10 Sicherheitsdatenblatt/Sicherheitsdatenblätter gemäß Richtlinie 91/155/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/112/EWG.

Teil B
Leitfaden für die Festlegung von Ersatzbezeichnungen (generische Namen)

1 Einleitung

Dieser Leitfaden stützt sich auf das Verfahren zur Einstufung der gefährlichen Stoffe (Einteilung der Stoffe in Klassen) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

Ersatzbezeichnungen für die auf diesem Leitfaden beruhenden Bezeichnungen können verwendet werden. Jedoch müssen in allen Fällen die gewählten Namen genug Informationen enthalten, damit gewährleistet ist, daß die betreffende Zubereitung ohne Risiko verwendet werden kann und die erforderlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen werden können.

Die Klassen werden wie folgt festgelegt:

Der Klassenname wird vom Namen der funktionellen Gruppe abgeleitet.

Diese Klassen werden mit der herkömmlichen Nummer in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (601-650) numeriert.

In einigen Fällen sind Unterklassen mit Stoffen hinzugefügt worden, die gemeinsame spezielle Eigenschaften haben.

2 Festlegung des Klassennamens

Allgemeine Grundsätze

Die Klassennamen werden in zwei aufeinanderfolgenden Schritten wie folgt festgelegt:

  1. Identifizierung der im Molekül vorhandenen funktionellen Gruppen und chemischen Elemente;
  2. Einbeziehung der wichtigsten funktionellen Gruppen und chemischen Elemente in die Bezeichnung.

Berücksichtigt werden die funktionellen Gruppen und Elemente der Klassen und Unterklassen in Abschnitt 3; diese Liste ist allerdings nicht erschöpfend.

3 Aufteilung der Stoffe in Klassen und Unterklassen

Nummer der Klasse
Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Klassen

Unterklassen

001 Wasserstoffverbindungen

Hydride

002 Heliumverbindungen
003 Lithiumverbindungen
004 Berylliumverbindungen
005 Borverbindungen

Borane
Borate

006 Kohlenstoffverbindungen

Carbamate
anorganische Kohlenstoffverbindungen
Salze der Blausäure
Harnstoff und Derivate

007 Stickstoffverbindungen

quartäres Ammonium
saure Stickstoffverbindungen
Nitrate
Nitrite

008 Sauerstoffverbindungen
009 Fluorverbindungen anorganische Fluoride
Nummer der Klasse
Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Klassen

Unterklassen

010 Neonverbindungen
011 Natriumverbindungen
012 Magnesiumverbindungen

metallorganische Magnesiumderivate

013 Aluminiumverbindungen

metallorganische Aluminiumderivate

014 Siliziumverbindungen

Silicone
Silicate

015 Phosphorverbindungen

phosphorsaure Verbindungen
Phosphoniumverbindungen
Phosphorsaureester
Phosphate
Phosphite
Phosphoramide und Derivate

016 Schwefelverbindungen

schwefelsaure Verbindungen
Mercaptane Sulfate
Sulfite

019 Kaliumverbindungen
020 Calciumverbindungen
021 Scandiumverbindungen
022 Titanverbindungen
023 Vanadiumverbindungen
024 Chromverbindungen

Chrom-VI-Verbindungen (Chromate)

025 Manganverbindungen
Nummer der Klasse
Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Klassen

Unterklassen

026 Eisenverbindungen
027 Kobaltverbindungen
028 Nickelverbindungen
029 Kupferverbindungen
030 Zinkverbindungen

metallorganische Derivate von Zink

031 Galliumverbindungen
032 Germaniumverbindungen
033 Arsenverbindungen
034 Selenverbindungen
035 Bromverbindungen
036 Kryptonverbindungen
037 Rubidiumverbindungen
038 Strontiumverbindungen
039 Yttriumverbindungen
040 Zirconiumverbindungen
041 Niobverbindungen
042 Molybdänverbindungen
043 Technetiumverbindungen
044 Rutheniumverbindungen
045 Rhodiumverbindungen
046 Palladiumverbindungen
047 Silberverbindungen


Nummer der Klasse
Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Klassen

Unterklassen

048 Kadmiumverbindungen
049 Indiumverbindungen
050 Zinnverbindungen

metallorganische Derivate von Zinn

051 Antimonverbindungen
052 Tellurverhindungen
053 Iodverbindungen
054 Xenonverbindungen
055 Cäsiumverbindungen
056 Bariumverbindungen
057 Lanthanverbindungen
058 Cerverbindungen
059 Praseodymverbindungen
060 Neodymverbindungen
061 Promethiumverbindungen
062 Samariumverbindungen
063 Europiumverbindungen
064 Gadoliniumverbindungen
065 Terbiumverbindungen
066 Dysprosiumverbindungen
067 Holmiumverbindungen
068 Erbiumverbindungen
Nummer der Klasse
Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Klassen

Unterklassen

069 Thuliumverbindungen
070 Ytterbiumverbindungen
071 Lutetiumverbindungen
072 Hafniumverbindungen
073 Tantalverbindungen
074 Wolframverhindungen
075 Rheniumverbindungen
076 Osmiumverbindungen
077 Iridiumverbindungen
078 Platinverbindungen
079 Goldverbindungen
080 Quecksilberverbindungen

metallorganische Derivate von Quecksilber

081 Thalliumverbindungen
082 Bleiverbindungen

metallorganische Derivate von Blei

083 Wismutverbindungen
084 Poloniumverbindungen
085 Astatverbindungen
086 Radonverbindungen
087 Franciumverbindungen
088 Radiumverbindungen
089 Actiniumverbindungen
Nummer der Klasse
Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Klassen

Unterklassen

090 Thoriumverbindungen
091 Protactiniumverbindungen
092 Uranverbindungen
093 Neptuniumverbindungen
094 Plutoniumverbindungen
095 Americiumverbindungen
096 Curiumverbindungen
097 Berkeliumverbindungen
098 Californiumverbindungen
099 Einsteiniumverbindungen
100 Fermiumverbindungen
101 Mendeleviumverbindungen
102 Nobeliumverbindungen
103 Lawrenciumverbindungen
601 Kohlenwasserstoffe

aliphatische Kohlenwasserstoffe
aromatische Kohlenwasserstoffe
alizyklische Kohlenwasserstoffe
aromatische polyzyklische Kohlenwasserstoffe (HPA)

602 Halogenkohlenwasserstoffe (*)

aliphatische Halogenkohlenwasserstoffe (*)
aromatische Halogenkohlenwasserstoffe (*)
alizyklische Halogenkohlenwasserstoffe (*)
_________

(*) Es ist anzugeben, welcher Halogenfamilie der Stoff angehört.

603 Alkohole und Derivate

aliphatische Alkohole
aromatische Alkohole
alizyklische Alkohole
Alcanolamine
Epoxid-Derivate
Ether
Glykolether
Glykole und Polyole

Nummer der Klasse
Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Klassen

Unterklassen

604 Phenole und ihre Derivate

Halogenderivate (*) der Phenole
__________

(*) Es ist anzugehen, welcher
Halogenfamilie der Stoff angehört.

605 Aldehyde und ihre Derivate

aliphatische Aldehyde
aromatische Aldehyde
alizyklische Aldehyde
aliphatische Acetale
aromatische Acetale
alizyklische Acetale

606 Ketone und ihre Derivate

aliphatische Ketone
aromatische Ketone (*)
alizyklische Ketone
__________

(*) Einschließlich Chinone.

607 Organische Säuren und ihre Derivate

aliphatische Carbonsäuren
halogenierte aliphatische Carbonsäuren (*)
aromatische Carbonsäuren
halogenierte aromatische Carbonsäuren (*)
alizyklische Carbonsäuren
halogenierte alizyklische Carbonsäuren (*)
Anhydride aliphatischer Carbonsäuren
Anhydride halogenierter Carbonsäuren (*)
Anhydride aromatischer Carbonsäuren
Anhydride halogenierter Carbonsäuren (*)
Anhydride alizyklischer Carbonsäuren
Anhydride halogenierter alizyklischer Carbonsäuren (*)
Salze aliphatischer Carbonsäuren
Salze halogenierter aliphatischer Carbonsäuren (*)
Salze aromatischer Carbonsäuren
Salze halogenierter aromatischer Carbonsäuren (*)
Salze alizyklischer Carbonsäuren
Salze halogenierter alizyklischer Carbonsäuren (*)
Ester aliphatischer Carbonsäuren
Ester halogenierter aliphatischer Carbonsäuren (*)
Ester aromatischer Carbonsäuren
Ester halogenierter aromatischer Carbonsäuren (*)
Ester alizyklischer Carbonsäuren
Ester halogenierter alizyklischer Carbonsäuren (*)
Glykoletherester
Acrylate
Methacrylate
Lactone
Acylhalogenide

__________________
(*) Es ist anzugeben,
welcher Halogenfamilie der Stoff angehört.

608 Nitrile und ihre Derivate
609 Nitroverbindungen
610 chlornitroverbindungen
Nummer der Klasse
Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Klassen

Unterklassen

611 Azoxy- und Azoverbindungen
612 Aminoverbindungen aliphatische Amine und ihre Derivate alizyklische Amine und ihre Derivate aromatische Amine und ihre Derivate Anilin und seine Derivate Benzidin und seine Derivate
613 Heterozyklische basen und ihre Derivate

Benzimidazol und seine Derivate
Imidazol und seine Derivate
Pyrethrinoide
Chinolin und seine Derivate
Triazin und seine Derivate
Triazol und seine Derivate

614 Glucoside und Alkaloide

Alkaloide und ihre Derivate
Glucoside und ihre Derivate

615 Cyanate und Isocyanate

Cyanate
Isocyanate

616 Amide und ihre Derivate

Acetamid und seine Derivate
Anilide

617 Organische Peroxide
647 Enzyme
648 Komplexe Kohlederivate

saurer Extrakt
alkalischer Extrakt
Anthracenöl
Anthracenölextrakt-Rückstand
Anthracenölfraktion
Carbolöl
Carbolölextrakt-Rückstand
Kohleflüssigkeiten, flüssige Lösungsmittelextraktion
Kohleflüssigkeiten, flüssige Extraktionslösungsmittel
Kohlenöl
Kohlenteer
Kohlenteerextrakt
Kohlenteerrückstand, fest
Koks (Kohlenteer), Hochtemperatur-, Tieftemperaturpech
Koks (Kohlenteer), Tieftemperaturpech
Koks (Kohlenteer), Kohlegemisch-Tieftemperaturpech
rohes Benzol
Rohphenole
Roh-Teerbasen
Destillat-basen
Destillat-Phenole
Destillate
Destillate (Kohle), flüssige Lösungsmittelextraktion, primär
Destillate (Kohle), Lösungsmittelextraktion, hydrogekrackt
Destillate (Kohle), Lösungsmittelextraktion, hydrogekrackte hydrierte mittlere Fraktion
Destillate (Kohle), Lösungsmittelextraktion, hydrogekrackte mittlere Fraktion
Extraktrückstände (Kohle), alkalischer Tieftemperatur-Kohlenteer
Leichtöl
Brennstoffe, Dieselöl, Kohle-Lösungsmittelextraktion, hydrogekrackt, hydriert
Düsentreibstoffe, Kohle-Lösungsmittelextraktion, hydrogekrackt, hydriert
Benzin, Kohle-Lösungsmittelextraktion Naphtha hydrogekrackt
Wärmebehandlungserzeugnisse
schweres Anthracenöl
Redestillat von schwerem Anthracenöl
Leichtöl
Leichtölextrakt-Ruckstände, hochsiedend
Lejchtölextrakt-Rückstände, mittelsiedend
Leichtölextrakt-Rückstände, niedrigsiedend
Leichtölredestillat, hochsiedend
Leichtölredestillat, mittelsiedend
Lejchtölredestillat, niedrigsiedend
Methylnaphthalinöl
Methylnaphthalinölextrakt-Rückstand
Naphtha (Kohle), Lösungsmittelextraktion hydrogekrackt
Naphthalinöl
Naphthalinölextrakt-Rückstand
Naphthalinöl-Redestillat
Pech
Pech-Redestillat
Pechrückstand
Pechrückstand, hitzebehandelt
Pechrückstand, oxidiert
Pyrolyseerzeugnisse
Redestillate
Rückstände (Kohle), flüssige Lösungsmittelextraktionen
Teerbraunkohle
Teerbraunkohle, Niedrigtemperatur
Teeröl, hochsiedend
Teeröl, mittelsiedend
Waschöl
Waschöl-Rückstand
Waschöl-Redestillat

649 Komplexe Ölderivate

Rohöl
Gase aus der Erdölverarbeitung
Naphtha, niedrigsiedend
Naphtha, niedrigsiedend, modifiziert
Naphtha, niedrigsiedend, katalytisch gekrackt
Naphtha, niedrigsiedend, katalytisch reformiert
Naphtha, niedrigsiedend, thermisch gekrackt
Naphtha, niedrigsiedend, wasserstoffbehandelt
Naphtha, niedrigsiedend, nicht spezifiziert
straight-run Kerosin
Kerosin, nicht spezifiziert
gekracktes Gasöl
Gasöl - nicht spezifiziert
schweres Heizöl
Schmierfett
nicht oder leicht raffiniertes Grundöl
Grundöl - nicht spezifiziert
Aromatenextrakt aus Destillat
Aromatenextrakt aus Destillat (behandelt)
Klauenöl
Paraffinkuchen
Petrolatum

650 Verschiedene Stoffe

Nicht diese Gruppe verwenden. Statt dessen die obengenannten Gruppen oder Untergruppen verwenden.

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