Änderungstext

Berichtigungen Gefahrstoffe

(BArbBl. 1/2003 S. 110)



TRGS 200

Die TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen" Ausgabe März 2002 (BArbBl. Heft 3/2002 S. 53-64 wird wie folgt berichtigt:

1. In Nummer 5.2.2 Abs. 4 muss es heißen "Berechnungsformel (G)".

2. In Nummer 5.2.2 Abs. 5 muss es heißen "Berechnungsformel (H)".

3. In Nummer 5.2.2 Berechnungsformel (H) muss es im 2. Summanden heißen "PN,R50-53

4. In Nummer 6.18 Abs. 1 wird nach "Nr. 9" eingefügt "der RL 1999/ 45/EG"

5. In Nummer 8.2 wird der 2. Anstrich "der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF" gestrichen.

TRGS 220

Die TRGS 220 "Sicherheitsdatenblatt" Ausgabe April 2002 (BArbBl. Heft 4/2002 S. 112-121, geändert BArbBl. Heft 7-8/2002 S. 142) wird wie folgt berichtigt:

In Nummer 6.15.2 Abs. 1 wird die Angabe "Klassifizierung nach VbF" gestrichen

2. In Nummer 6.15.2 Abs. 2 wird die Angabe "auf die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)" gestrichen.

TRGS 519

Die TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" Ausgabe September 2001 (BArbBl. Heft 9/2001 S. 64-79, berichtigt BArbBl. Heft 11/2001 S. 113) wird wie berichtigt:

1. Fußnote 6) muss lauten "BUR 190 Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten"

2. Fußnote 8) muss lauten "BGI 693 Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte"

3. In Nummer 15.1 Abs. 1 wird der Klammerausdruck gestrichen.

4. Fußnote 9) "BIA-Handbuch 515 220" wird gestrichen.

5. In Abb. 1 "Personenschleuse" wird die Fußnote *) zur Fußnote 9) "Einweganzüge dürfen höchstens über eine Schichtlänge benutzt werden und sind nach Schichtende zu entsorgen."

6. In Nummer 17 muss es im 20. Anstrich heißen: "BGI-505 - 4610)"

7. In Anlage 3 Nr. 5.6 wird ergänzt: "5.6 Betrieb von Schleusen 1 LE"

8. In Anlage 4 Nr. 5.3 wird ergänzt: "5.3 Arbeitsgeräte 1 LE"

9. In Anlage 5 Nr. 6 muss es heißen: "Ziffern 1. bis 3. 2 Lehreinheiten a 45 Minuten"

TRGS 900

Die TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz Luftgrenzwerte" Ausgabe Oktober 2000 (BArbBl. Heft 10/2000 S. 34-63, zuletzt geändert BArbBl. Heft 10/2002 S. 76) wird wie folgt berichtigt:

1. In Nummer 3 "Liste" erhält der Eintrag "Ethyldimethylamin" die Bemerkung "TRGS 901-101" und

2. der Eintrag "2-Methylpentan-2,4-diol" die Bemerkung "TRGS 901-102".

TRGS 901

Die TRGS 901 "Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz" Teil II lfd. Nr. 101 Ausgabe Oktober 2002 (BArbBl. Heft 10/2002 S. 76-77,) wird wie folgt berichtigt:

Der erste Satz "Der derzeitig gültige ..." wird gestrichen.

TRGS 903

Die TRGS 903 "Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte - BAT-Werte"

Ausgabe April 2001 (BArbBl. Heft 4/2001 S. 53-56, zuletzt geändert BArbBl. Heft 10/2002 S. 77) wird wie folgt berichtigt:

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