IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code
Übersicht
Teil 1 | Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Unterweisung | |||||||||||
1.1 | Allgemeine Vorschriften | |||||||||||
1.2 | Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen | |||||||||||
1.3 | Unterweisung | |||||||||||
1.4 | Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr) | |||||||||||
1.5 | Allgemeine Vorschriften betreffend Klasse 7 | |||||||||||
Teil 2 | Klassifizierung | |||||||||||
2.0 | Einleitung | |||||||||||
2.1 | Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff | |||||||||||
2.2 | Klasse 2 - Gase | |||||||||||
2.3 | Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe | |||||||||||
2.4 | Klasse 4 - Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser, entzündbare Gase entwickeln | |||||||||||
2.5 | Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide | |||||||||||
2.6 | Klasse 6 - Giftige Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe | |||||||||||
2.7 | Klasse 7 - Radioaktive Stoffe | |||||||||||
2.8 | Klasse 8 - Ätzende Stoffe | |||||||||||
2.9 | Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Klasse 9) und umweltgefährdende Stoffe | |||||||||||
2.10 | Meeresschadstoffe | |||||||||||
Teil 3 | Gefahrgutliste, Sondervorschriften und Ausnahmen | |||||||||||
3.1 | Allgemeines | |||||||||||
3.2 | Gefahrgutliste | |||||||||||
3.3 | Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände | |||||||||||
3.4 | In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter | |||||||||||
3.5 | In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter | |||||||||||
Teil 4 | Vorschriften für Verpackungen und Tanks | |||||||||||
4.1 | Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen | |||||||||||
4.2 | Verwendung ortsbeweglicher Tanks und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) | |||||||||||
4.3 | Verwendung von Schüttgut-Containern | |||||||||||
Teil 5 | Verfahren für den Versand | |||||||||||
5.1 | Allgemeine Vorschriften | |||||||||||
5.2 | Beschriftung und Kennzeichnung von Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC) | |||||||||||
5.3 | Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten | |||||||||||
5.4 | Dokumentation | |||||||||||
5.5 | Sondervorschriften | |||||||||||
Teil 6 | Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Straßentankfahrzeuge | |||||||||||
6.1 | Bau und die Prüfvorschriften von Verpackungen, (außer Verpackungen für Stoffe der Klasse 6.2) | |||||||||||
6.2 | Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Druckgefäßen, Druckgaspackungen, Gefäßen, klein mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas | |||||||||||
6.3 | Bau und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie a der Klasse 6.2 | |||||||||||
6.4 | Vorschriften für Bau, Prüfung und Zulassung von Versandstücken und Stoffen der Klasse 7 | |||||||||||
6.5 | Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC) | |||||||||||
6.6 | Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen | |||||||||||
6.7 | Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) | |||||||||||
6.8 | Vorschriften für Straßentankfahrzeuge | |||||||||||
6.9 | Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Schüttgut-Containern | |||||||||||
Teil 7 | Vorschriften für die Beförderung | |||||||||||
7.1 | Allgemeine Stauvorschriften | |||||||||||
7.2 | Allgemeine Trennvorschriften | |||||||||||
7.3 | Packen und Verwendung von Güterbeförderungseinheiten und damit zusammenhängende Vorschriften (Versandvorgänge) | |||||||||||
7.4 | Stauung und Trennung auf Containerschiffen | |||||||||||
7.5 | Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen | |||||||||||
7.6 | Stauung und Trennung auf Stückgutschiffen | |||||||||||
7.7 | Trägerschiffsleichter auf Trägerschiffen | |||||||||||
7.8 | Besondere Vorschriften für Unfälle und Brandschutzmaßnahmen bei gefährlichen Gütern | |||||||||||
7.9 | Ausnahmen, Genehmigungen und Bescheinigungen | |||||||||||
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