Durchführung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (4)
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Die emissionsbegrenzenden Anforderungen der TA-Luft stehen vielfach in Konkurrenz zueinander. Für die Anwendbarkeit der konkurrierenden Regelungen stellt 3.1.1 Abs. 1 nach dem Grundsatz der Spezialität eine Rangfolge auf. Soweit für bestimmte Anlagenarten in 3.3 spezielle Anforderungen (strengere bzw. weniger strenge) festgelegt sind, gehen diese den allgemeinen Anforderungen aus 2.3 Abs. 3, 3.1 und 3.2 vor. Ist z.B. für eine bestimmte Anlagenart in 3.3 für einen Stoff eine Festlegung getroffen, so ist diese Festlegung für den in Frage stehenden Stoff abschließend. Für Stoffe, für die in 3.3 keine Festlegungen enthalten sind, gelten die Regelungen in 2.3 und 3.1. Gleichzeitig stellt Absatz 1 klar, daß die Emissionsminimierungsgebote in 2.3 Abs. 1 und 3.1.7 Abs. 7 immer zu beachten sind.
Auf andere als die ausdrücklich genannten Anlagenarten sind die Sonderregelungen in 3.3 auch dann nicht unmittelbar anwendbar, wenn diese mit einer vergleichbaren Anlagentechnik betrieben werden. Für diese Anlagen können sich aus 3.3 jedoch Anhaltspunkte für die Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ergeben.
Gehören zu einer umfassenden Anlage (z.B. Mineralölraffinerie - 3.3.4.4.1 -) Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen (z.B. Clausanlage - 3.3.4.1d.2.1 - oder Feuerungsanlage - 3.3.1.2.2-), die je gesondert genehmigungsbedürftig wären (vgl. § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV), so gelten dafür die Anforderungen, die für diese spezielle Anlagenart bestehen. Wären Anlageteile oder Nebeneinrichtungen zwar ihrer Art nach auch gesondert genehmigungsbedürftig, wird im konkreten Fall die nach der 4. BImSchV maßgebende Anlagengröße aber nicht erreicht, so können die für die spezielle Anlagenart geltenden Anforderungen nach 3.3 nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als Anhaltspunkt für die erforderlichen Emissionsbegrenzungen herangezogen werden (vgl. auch Nr. 18.31 Abs. 3 dieses RdErl.).
18.12 Zu 3.1.2 (Grundsätzliche Anforderungen):
Dem allgemeinen Vermeidungs- und Minimierungsgebot in 3.1.2 Abs. 1 ist zu entnehmen, daß sich die Einhaltung des Standes der Technik nicht nur auf die Begrenzung der Massenkonzentration bezieht Die allgemeinen Anforderungen in 3.1.2, die unmittelbar auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zurückzuführen sind, gelten daher auch für die Fälle, in denen die Emissionen eines Stoffes (Stoffgruppe) unterhalb der maßgeblichen Massenstromschwelle liegen. Voraussetzung ist jedoch, daß die Massenstromschwelle nahezu erreicht wird und gegenüber dem maßgeblichen Emissionswert eine deutlich höhere Massenkonzentration auftritt.
Neben der Forderung nach baulichen und betrieblichen Maßnahmen ( 3.1.2 Abs. 2) ist unter Minimierungsgesichtspunkten auch zu prüfen, ob die Verwendung emissionsarmer Einsatzstoffe in Betracht kommt ( 3.1.2 Abs. 3). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, daß die Substitution von Stoffen nur gefordert werden darf, soweit sie im Rahmen der gewählten Anlagentechnik möglich ist Zusätzlich gilt das Reststoffvermeidungsgebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG (vgl. dazu Nummer 4.4 der Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 16.07.1993 - SMBl. NW. 7129).
Die Emissionswerte in 3.1.3 gelten für alle gefaßten Abgasströme einer Anlage (Ausnahme: Sonderregelung in 3.3). Für diffuse Staubquellen ergeben sich die Anforderungen aus 3.1.5.
Unter Gesamtstaub ist die Summe aller im Abgas enthaltenen Staubpartikel zu verstehen. Unerheblich ist, ob es sich dabei um organische oder anorganische Verbindungen, um Schwebstaub oder um Großstaub handelt
Soweit die Voraussetzungen in 3.1.4 und 3.1.7 vorliegen, sind die sich hieraus ergebenden Anforderungen neben denen aus 3.1.3 einzuhalten.
Wird festgestellt, daß der Rohgasmassenstrom der gesamten Anlage erheblich unter dem Massenstromwert von 0,5 kg/h liegt, kann es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten sein, von der Einhaltung des Emissionswertes von 0,15 g/m3 abzusehen. Dann ist jedoch zu prüfen, welche Möglichkeiten zur Emissionsminimierung mit verhältnismäßigem Aufwand in Betracht kommen.
18.14 Zu 3.1.4 (Staubförmige anorganische Stoffe):
Die Regelung in 3.1.4 Abs. 1 stellt klar, daß sich die Emissionswerte jeweils auf die Summe der Stoffe ein- und derselben Klasse beziehen. Anwendungsvoraussetzung für diese Emissionswerte ist, daß bestimmte Massenströme im Rohgas überschritten werden können. Auch diese Massenströme sind klassen- und nicht stoffbezogen zu ermitteln.
Für staubförmige anorganische Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential (Teil III B der MAK-Werte-Liste) ist nach 3.1.4 Abs. 3 als Emissionsbegrenzung zumindest der Wert der Klasse III (5 mg/m3) zu fordern. Wenn der Stoff der Klasse I oder II zugeordnet ist, gilt der schärfere Wert dieser Klasse.
Beim Zusammentreffen von Stoffen verschiedener Klassen gelten nach 3.1.4 Abs. 4 in jeder Klassenkombination besondere Massenkonzentrationen, nicht aber wie bei 3.1.7 Abs. 2 eigene Massenstromschwellen. Hieraus folgt, daß die Kombinationsregelung des Absatzes 4 nur dann zusätzlich anwendbar ist, wenn die Massenstromschwelle in jeder zu berücksichtigenden Stoffklasse erreicht oder überschritten ist. Die für jede Klassenkombination höchstzulässigen Massenkonzentrationen sind quellenspezifisch neben den Anforderungen für die einzelnen Klassen festzulegen.
Werden Stoffe aus 3.1.4 nicht nur staubförmig, sondern auch dampf- oder gasförmig emittiert, sollen die Emissionswerte des Absatzes 1 nach Möglichkeit auch unter Einbeziehung dieser Emissionen eingehalten werden. Ergibt die nach Absatz 5 vorzunehmende Prüfung, daß dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann, ist von der Festlegung entsprechender Emissionsbegrenzungen abzusehen; ggf. ist jedoch die Anwendung geeigneter und verhältnismäßiger Emissionsminderungstechniken zu fordern. Eine Prüfung nach Absatz 5 ist insbesondere bei Quecksilber- und Arsenverbindungen angezeigt
Werden Arsenverbindungen aus einer Quelle emittiert, sind diese nach 2.3, 3.1.4 und 3.1.6 auf 1 mg/m3 zu begrenzen. Dabei ist zu beachten, daß 2.3 und 3.1.6 auf bestimmte Arsenverbindungen abstellen, während der Emissionswert in 3.1.4 die Begrenzung für die staubförmigen Arsenverbindungen betrifft Ob dieser Emissionswert für die Summe der staub- und gasförmigen Arsenverbindungen eingehalten werden kann, ist nach 3.1.4 Abs. 5 gesondert zu prüfen. Die Emissionen krebserzeugender Arsenverbindungen sind nach 2.3 Abs. 1 zu minimieren.
18.15 Zu 3.1.5 (Staubförmige Emissionen bei Aufbereitung, Herstellung, Transport, Be- und Entladung sowie Lagerung staubender Güter):
Die Regelungen in 3.1.5 beziehen sich auf alle dort angeführten betrieblichen Vorgänge, soweit sie im Zusammenhang mit dem Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage stehen.
Da 3.1.5 Vorsorgeanforderungen enthält, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der betriebliche Vorgang in der Nähe einer Wohnbebauung stattfindet.
Ob das zu handhabende Gut als staubend angesehen werden kann, ist nach der Begriffsbestimmung in 3.1.5.1 Abs. 2 zu beurteilen. Legen Zweifel in dieser Hinsicht vor, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der in 3.1.5.1 Abs. 1 genannten Kriterien darauf abzustellen, welche Immissionen außerhalb des Anlagenbereichs hervorgerufen werden können, d. h. ob mit Staubauswirkungen auf Nachbargrundstücke gerechnet werden muß. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, daß die "staubende Eigenschaft" auch bei der Handhabung des Gutes, z.B. durch Kornzerstörung oder Änderung des Feuchtigkeitsgehaltes, entstehen oder entfallen kann.
Die jeweiligen Anforderungen zur Emissionsminderung sind anlagenspezifisch unter Beachtung der in 3.1.5.1 Abs. 3 genannten Kriterien festzulegen. Diese Kriterien sind auch bei Anforderungen an die in 3.1.5.2 bis 3.1.5.5 beschriebenen Betriebsvorgänge und Einrichtungen zu beachten.
18.16 Zu
<3.1.6 (Dampf- oder gasförmige anorganische Stoffe):Für dampf- und gasförmige anorganische Stoffe enthält 3.1.6 eine abschließende, gegenüber Sonderregelungen in 3.3 allerdings nachrangige Vorschrift; eine Anwendung auf nicht genannte Stoffe ist unzulässig. Soweit ein Stoff gleichzeitig krebserzeugend ist, bleibt 2.3, soweit er geruchsintensiv ist, bleibt 3.1.9 unberührt.
Um festzustellen, ob der in 3.1.6 angegebene Massenstrom erreicht oder überschritten wird, ist allein auf den einzelnen Stoff und nicht. - wie bei den Regelungen in 2.3, 3.1.4 und 3.1.7 - auf alle Stoffe einer Klasse abzustellen.
Werden in 3.1.6 nicht genannte anorganische Stoffe emittiert (z.B. Ammoniak), sind Emissionsbegrenzungen im Einzelfall unter Berücksichtigung des Standes der Emissionsminderungstechnik und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu fordern (vgl. 3.1.2).
18.17 Zu 3.1.7 (Organische Stoffe):
Die Anforderungen in 3.1.7 gelten für alle staub-, dampf- und gasförmigen organischen Stoffe. Für die im Anhang E nicht genannten Stoffe enthält Absatz 3, für organische Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential enthält Absatz 5 - unabhängig von ihrer Nennung im Anhang E - eine Klassenzuordnungsregelung. Stoffe, die nicht in Anhang E aufgeführt sind, werden ggf. durch nicht zu veröffentlichende Erlasse des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft den Klassen nach 3.1.7 Abs. 1 zugeordnet
Werden neben den Stoffen der Klasse III auch Stoffe der Klasse I und II emittiert, so sind die Emissionen aller organischen Stoffe auf 0,15 g/m3 zu begrenzen; die Anforderungen des Absatzes 1 zur Emissionsbegrenzung der hierin enthaltenen Stoffe der Klasse I und II bleiben davon unberührt. Werden nur Stoffe nach Klasse I und II emittiert, greift die Summenwertregelung des Absatzes 2 nicht, da die schärfere Anforderung des Absatzes 1 nur eine Massenkonzentration bis zu 120 mg/m2 zuläßt Für staubförmige organische Stoffe der Klassen II und III ist die strengere Anforderung aus 3.1.3 zu beachten.
Wie in 2.3 und 3.1.4 sind die für die Anwendbarkeit der Emissionswerte maßgebenden Massenströme klassen- und nicht stoffbezogen zu ermitteln (vgl. hierzu Nr. 18.14 dieses RdErl.).
Eine stoffklassenbezogene Festlegung nach 3.1.7 Abs. 1 kann grundsätzlich nicht durch eine emissionsbegrenzende Anforderung für den Gesamtkohlenstoff ersetzt werden. Eine Begrenzung von Gesamtkohlenstoff ist ggfs. aber als ergänzende Festlegung zur Erleichterung der Emissionsüberwachung in Erwägung zu ziehen (vgl. Nr. 18.372 Abs. 2 dieses RdErl.). Nur für den Fall, daß bei Vorliegen atypischer Verhältnisse Festlegungen nach Absatz 1 (stoffklassenbezogen) zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würden kommt eine Begrenzung des Gesamtkohlenstoffgehaltes als einzige Festlegung für die organischen Stoffe in Betracht
Für besonders umweltgefährdende Stoffe enthält 3.1.7 Abs. 7 eine Sonderregelung. Unter diese Regelung fallen alle organischen Stoffe, die ein deutlich höheres Gefährdungspotential als die Stoffe nach Anhang E Klasse I aufweisen. Auf besonders umweltgefährdende anorganische Stoffe ist Absatz 7 entsprechend anwendbar. Besonders umweltgefährdend sind insbesondere Stoffe, die sowohl schwer abbaubar als auch leicht anreicherbar und von hoher Toxizität sind. Nach Absatz 7 gilt ähnlich wie nach 2.3 Abs. 1 ein Emissionsminimierungsgebot Zu seiner Erfüllung sind alle prozeß- und abscheidetechnisch möglichen Maßnahmen auszuschöpfen. Daneben ist der Einsatz anderer Stoffe zu prüfen. Zur technischen Beurteilung können auch geeignete Leitsubstanzen (z.B. CO) und Prozeßgroßen (z.B. Nachverbrennungstemperatur) herangezogen werden. Der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist besondere Bedeutung beizumessen.
18.18 Zu 3.1.8 (Dampf- oder gasförmige Emissionen beim Verarbeiten, Fördern und Umfüllen von flüssigen organischen Stoffen):
Die Anforderungen nach 3.1.8 beziehen sich auf die sog. diffusen Emissionen organischer Stoffe. Werden bestimmte Maßnahmen nur als Beispiele zur Erfüllung allgemeiner apparativer oder betrieblicher Anforderungen genannt (vgl. 3.1.8.1 Abs. 2 und 3.1.8.6), so sind diese oder gleichwertige Maßnahmen zu fordern.
Bei der Festlegung bestimmter Emissionsminderungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten. Dabei können vergleichende Betrachtungen zu Sonderregelungen in 3.3 angestellt werden (z.B. bei Anwendung von 3.1.8.6 und 3.3.9.2.1 Abs. 3). Soweit es um die Verminderung krebserzeugender oder sonstiger Stoffe mit einem besonderen Gefährdungspotential geht, bleiben 2.3 Abs. 1 und 3.1.7 Abs. 7 stets zu beachten.
18.19 Zu 3.1.9 (Geruchsintensive Stoffe):
Die Anforderungen nach 3.1.9 sind selbständig neben den stoffbezogenen Anforderungen nach 2.3, 3.1.6 und 3.1.7 anwendbar. Aufgrund des speziellen Wirkungscharakters geruchsintensiver Stoffe ist in der Regel eine Abgasreinigungseinrichtung oder eine gleichwertige Maßnahme zu fordern ( 3.1.9 Abs. 2). Ferner bestimmt Absatz 2 Satz 2 ausdrücklich, daß die Abgase dieser Stoffe nach 2.4 abzuleiten sind. Hinsichtlich der Ableitung von Abgasen aus Anlagen der Nr. 3.3.7.1.1 (Tierintensivhaltungen) wird auf Nr. 18.371 dieses RdErl. verwiesen.
Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn feststeht, daß unter Berücksichtigung der örtlichen Ausbreitungsbedingungen keine erheblichen Geruchseinwirkungen im Bereich der nächsten vorhandenen oder geplanten Wohnbebauung auftreten können. Im übrigen verdeutlicht 3.1.9 Abs. 3, daß die Anforderungen um so schärfer sein müssen, je größer die Wahrscheinlichkeit einer Geruchsbelästigung ist
Bzgl. der Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen wird auf Nr. 5.23 dieses RdErl. verwiesen.
18.2 Zu 3.2 (Messung und Überwachung der Emissionen):
Anforderungen nach 3.2 sind im Genehmigungsbescheid durch eine Auflage festzulegen. Ist die genehmigte Anlage bereits in Betrieb, können entsprechende Festlegungen nur noch durch selbständige Meßanordnungen nach §§ 26, 28 oder 29 BImSchG getroffen werden. Auf Nr. 19 der Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz v. 16.7.1993 (SMBl. NW. 7129) wird verwiesen. Für Altanlagen ist 4.3 zu beachten.
Bei der Genehmigung von Anlagen mit relevanten Emissionen sollen an den maßgeblichen Quellen Meßplätze oder Probenahmestellen gefordert und ihre Lage und Beschaffenheit näher bestimmt werden. Repräsentative und meßtechnisch einwandfreie Messungen sind in der Regel gewährleistet, wenn der Meßplatz nach den Anforderungen der VDI-Richtlinie 2066 eingerichtet und ausgestattet wird.
18.22 Zu 3.2.2 (Einzelmessungen):
18.221 Soweit der Anlagenbetreiber verpflichtet wird, Einzelmessungen durch eine nach § 26 BImSchG bekanntgegebene Stelle (vgl. dazu Nr. 1 und Anlage 1 der Verwaltungsvorschriften zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen von luftverunreinigenden Stoffen, Geräuschen und Erschütterungen sowie Prüfung technischer Geräte und Einrichtungen, Gem. RdErl. v. 6.1.1992 - SMBl. NW. 7130) durchführen zu lassen ( 3.2.2.1 Abs. 1), sollte auch die Forderung, die Messung der Emissionen jeweils nach Ablauf von drei Jahren wiederholen zu lassen, bereits in eine Auflage zum Genehmigungsbescheid oder in die erste Anordnung nach § 28 BImSchG aufgenommen werden. Hinsichtlich des Ablaufs des Dreijahreszeitraumes ist zu beachten, daß dabei nicht auf den Zeitpunkt, an dem die letzte Messung tatsächlich, durchgeführt worden ist, sondern auf den hierfür vorgeschriebenen (angeordneten) Zeitpunkt abzustellen ist
Nach 3.2.2.1 Abs. 4 kann sich eine Forderung nach Durchführung von Einzelmessungen erübrigen, wenn durch andere Prüfungen mit,- ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, daß die Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Prüfungen bei gleicher Aussagekraft einen merklich geringeren Aufwand verursachen. Zur Vorlage entsprechender Ersatznachweise sollte der Anlagenbetreiber jedenfalls dann verpflichtet werden, wenn der Sachverhalt von der Behörde selbst nur durch weitere Ermittlungen geprüft werden kann. Bei Zweifeln hinsichtlich der Eignung eines Nachweises sind in jedem Fall erstmalige Messungen nach der Inbetriebnahme der Anlage oder einer wesentlichen Änderung anzuordnen. Die Beurteilung dieser Meßergebnisse kann im Zusammenhang mit den bereits vorgelegten Ersatznachweisen dazu führen, daß auf wiederkehrende Messungen verzichtet werden kann, sofern die Anlage in unverändertem Zustand weiter betrieben wird.
18.222 In den Ermittlungsanordnungen ist zu fordern, daß die in 3.2.2.2 Abs. 2 vorgesehene Mindestanzahl von Einzelmessungen - und zwar unter Berücksichtigung der emissionsungünstigsten Betriebszustände - durchgeführt werden. Legen Besonderheiten vor (z.B. bei Chargenbetrieb, bei der Messung staubförmiger Emissionen und bei der Messung von Stoffen, die zu einem wesentlichen Anteil dampf- oder gasförmig vorliegen) sind Sonderregelungen entsprechend 3.2.2.2 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 5 zu treffen.
18.223 Bei 3.2.2.4 Abs. 2 ist zu beachten, daß aus einer Überschreitung der im Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsbegrenzungen durch das Ergebnis einer Einzelmessung nicht in jedem Fall auf einen Verstoß gegen die Genehmigung geschlossen werden kann. In Zweifelsfällen müssen zur Feststellung eines Verstoßes weitere Ermittlungen angestellt werden. Sie können in der Anordnung zusätzlicher Messungen, insbesondere kontinuierlicher Messungen, bestehen. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Messung fehlerfrei war oder ob auf andere Weise feststellbar ist, daß die Anlage selbst technische Mängel aufweist
18.23 Zu 3.2.3 (Kontinuierliche Messungen):
18.231 Werden die in 3.2.3.2 oder 3.2.3.3 genannten Massenströme durch die Summe der Emissionen aus der Gesamtanlage überschritten oder enthält 3.3 entsprechende Sonderregelungen, ist der Einbau kontinuierlich arbeitender Meßgeräte zu fordern. Soweit es in diesem Zusammenhang auf die Überschreitung eines bestimmten Emissionsmassenstroms ankommt, ist nicht auf den Rohgas-, sondern auf den Reingasmassenstrom abzustellen. Dies gilt auch für die Regelungen in 3.2.3.2 Abs. 3 und 3.2.4, wenn es dort auf die mehrfache Überschreitung der in 2.3, 3.1.4 oder 3.1.7 Klasse I genannten Massenströme ankommt Dabei ist von dem für die Anlage (ggf. gemeinsame Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV) maximal zulässigen Emissionsmassenstrom auszugehen.
18.232 Die Anordnung kontinuierlicher Messungen ist auf die relevanten Quellen zu beschränken. Relevant sind in der Regel die Quellen, bei denen bereits der auf die Gesamtanlage bezogene maßgebliche Emissionsmassenstrom überschritten ist, sowie stets die Quelle einer Anlage die den größten Massenstrom emittiert. Ob die Überwachung weiterer Quellen erforderlich ist, hängt davon ab,
Legen keine besonderen Umstände vor, ist davon auszugehen, daß Quellen relevant sind, wenn über sie mehr als 20 % der in 3.2.3.2 und 3.2.3.3 angegebenen Massenströme emittiert werden.
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(Stand: 06.07.2018)
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