Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Ta Luft (7)

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3.3.3.3.2 Elektro-Schlacke-Umschmelzanlagen

Fluorverbindungen

Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Fluorverbindungen im Abgas dürfen 1 mg/m3, angegeben als Fluorwasserstoff nicht überschreiten.

3.3.3.4 Anlagen der Nummer 3.4

3.3.3.4.1 Schmelzanlagen für Aluminium

Staub

Staubhaltige Abgase sind zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen. Die staubförmigen Emissionen im Abgas der Öfen dürfen bei einem Massenstrom von 0,5 kg/h oder mehr 20 mg/m3 nicht überschreiten.

Chlor

In den Abgasen der Raffination (Chlorierungsanlagen) dürfen die Emissionen an Chlor 3 mg/m3 nicht überschreiten.

Organische Stoffe

Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas dürfen 50 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff nicht überschreiten.

3.3.3.4.2 Schmelzanlagen einschließlich der Anlagen zur Raffination für Nichteisenmetalle und ihre Legierungen, ausgenommen Aluminium

Staub

Staubhaltige Abgase sind zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen. Die staubförmigen Emissionen im Abgas der Schmelz- oder Raffinationsanlagen dürfen bei einem Massenstrom von 0,2 kg/h oder mehr 20 mg/m3, der Schmelz- oder Raffinationsanlagen für Blei oder seine Legierungen 10 mg/m3, nicht überschreiten.

Beim Einschmelzen von Kathodenkupfer in Schachtöfen dürfen die Emissionen an Kupfer und seinen Verbindungen im Abgas, angegeben als Kupfer, 10 mg/m3 nicht überschreiten. Organische Stoffe

Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas dürfen 50 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff nicht überschreiten.

3.3.3.6 Anlagen der Nummer 3.6

3.3.3.6.1 Anlagen zum Walzen von Metallen, Wärme- und Wärmebehandlungsöfen

Bezugsgröße

Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 vom Hundert.

Stickstoffoxide

Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid dürfen im Abgas von Anlagen mit Vorwärmung der Verbrennungsluft auf 200 °C oder mehr die sich aus dem Diagramm (Abb. 4) ergebende Massenkonzentration, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten; die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen.

Schwefeloxide

Bei Verwendung von Brenngasen im Verbund zwischen Eisenhüttenwerken und Kokereien dürfen die Emissionen an Schwefeloxiden den Emissionswert gemäß Anlage 1 zu § 16 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht überschreiten.

3.3.3.7/8 Anlagen der Nummern 3.7 und 3.8

3.3.3.7.1 Eisen-, Temper- und Stahlgießereien

3.3.3.8.1 Gießereien für Nichteisenmetalle Staub

  1. Die staubhaltigen Abgase sind soweit wie möglich zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen;
  2. beim Einsatz von filternden Entstaubern dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas bei einem Massenstrom von 0,5 kg/h oder mehr 20 mg/m3 nicht überschreiten.

Organische Stoffe

Die bei der Kernherstellung einschließlich Kernsandmischung, Trocknung und Härtung entstehenden und mit organischen Stoffen beladenen Abgase sind so weit wie möglich zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen; 3.1.7 gilt mit der Maßgabe, daß die Massenkonzentration an Aminen im Abgas 5 mg/m3 nicht überschreiten darf

3.3.3.9 Anlagen der Nummer 3.9

3.3.3.9.1 Anlagen zum Feuerverzinken

Abgasreinigung

Anlagen zum Feuerverzinken, in denen Flußmittel eingesetzt werden, sind mit Abgaserfassungssystemen, wie Einhausungen oder Hauben, auszurüsten; die Abgase sind einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen,

Staub

Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.

Chlorverbindungen

Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen im Abgas dürfen 20 mg/m3, angegeben als Chlorwasserstoff nicht überschreiten.

Emissionsmessungen

Das Ergebnis der Einzelmessung ist über mehrere Tauchvorgänge zu ermitteln; die Meßzeit entspricht der Summe der Einzeltauchzeiten und soll in der Regel eine halbe Stunde betragen; die Tauchzeit ist der Zeitraum zwischen dem ersten und letzten Kontakt des Verzinkungsgutes mit dem Verzinkungsbad.

3.3.3.10 Anlagen der Nummer 3.10

3.3.3.10.1 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen unter Verwendung von Salpetersäure

Stickstoffoxide

Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid dürfen im Abgas von kontinuierlich arbeitenden Beizanlagen 1,5 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten; die Möglichkeiten, die Emissionen durch Abgasreinigungsmaßnahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen.

3.3.3.21 Anlagen der Nummer 3.21

3.3.3.21.1 Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren

Staub

Die Abgase sind zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen, Die staubförmigen Emissionen dürfen bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr 0,5 mg/m3 nicht überschreiten.

Schwefelsäuredämpfe

Die bei der Formierung auftretenden Schwefelsäuredämpfe sind zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen; die Emissionen an Schwefelsäure im Abgas dürfen 1 mg/m3 nicht überschreiten.

3.3.4 Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung

3.3.4.1 Anlagen der Nummer 4.1

3.3.4.1a Anlagen zur Herstellung von anorganischen Chemikalien wie Säuren, basen, Salze

3.3.4.1a.1 Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure

Stickstoffoxide

  1. Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen 0,45 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten;
  2. die Abgase dürfen nur farblos abgeleitet werden; dies ist in der Regel sichergestellt, wenn die Massenkonzentration an Stickstoffdioxid im Abgas den sich aus der folgenden Formel ergebenden Wert nicht überschreitet:
    Massenkonzentration an
    Stickstoffdioxid in mg/m3
    1200
    =
    lichte Weite der Schornsteinmündung in dm

    Altanlagen

    Nieder- und Mitteldruckanlagen sollen den Anforderungen am 1. März 1996 entsprechen.

3.3.4.1a.2 Anlagen zur Herstellung von Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid, Schwefelsäure oder Oleum

Schwefeloxide

  1. Abgasführung

    Bei Anlagen zur Herstellung von reinem Schwefeldioxid durch Verflüssigung ist das Abgas einer Schwefelsäureanlage oder einer anderen Aufarbeitungsanlage zuzuführen;

  2. Umsatzgrade

    aa) bei Anwendung des Doppelkontaktverfahrens ist ein Umsatzgrad von mindestens 99 vom Hundert einzuhalten, beträgt der Volumengehalt an Schwefeldioxid im Einsatzgas ständig 8 vom Hundert oder mehr, so ist bei

    einzuhalten; die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid sind durch Einsatz des Peracidox-Verfahrens, einer fünften Horde oder gleichwertiger Maßnahmen weiter zu vermindern;

    bb) bei Anwendung des Kontaktverfahrens ohne Zwischenabsorption und einem Volumengehalt an Schwefeldioxid von weniger als 6 vom Hundert im Einsatzgas ist ein Umsatzgrad von mindestens 97,5 vom Hundert einzuhalten; die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas sind durch Einsatz einer Ammoniakwäsche weiter zu vermindern;

    cc) bei Anwendung der Naßkatalyse ist ein Umsatzgrad von mindestens 97,5 vom Hundert einzuhalten;

  3. Schwefeltrioxid

    die Emissionen an Schwefeltrioxid im Abgas dürfen

    nicht überschreiten.

    3.1.6 findet keine Anwendung.

3.3.4.1.b Anlagen zur Herstellung von Metallen und Nichtmetallen auf nassem Wege oder mit Hilfe elektrischer Energie

3.3.4.1.b.l Anlagen zur Herstellung von Aluminium Bauweise und Betrieb

Die Elektrolyseöfen sind in geschlossener Bauweise auszuführen; das Öffnen der Öfen ist auf das betrieblich unvermeidbare Maß zu beschränken; dabei soll der Öffnungsvorgang so weit wie möglich automatisiert werden.

Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen im Abgas

nicht überschreiten

Fluorverbindungen

Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff dürfen im Abgas

nicht überschreiten.

Altanlagen

Soweit bei Altanlagen zur Absenkung der Badtemperatur Lithiumverbindungen nicht eingesetzt werden können, dürfen die Emissionen an gasförmigen anorganischen Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff im Abgas

nicht überschreiten.

3.3.4.1d Anlagen zur Herstellung von Halogenen oder Halogenerzeugnissen sowie Schwefel oder Schwefelerzeugnissen

3.3.4.1d.1 Anlagen zur Herstellung von Chlor

Chlor

Die Emissionen an Chlor im Abgas dürfen 1 mg/m3 nicht überschreiten; abweichend hiervon dürfen bei Anlagen zur Herstellung von Chlor mit vollständiger Verflüssigung die Emissionen an Chlor im Abgas 6 mg/m3 nicht überschreiten.

Quecksilber

Bei der Alkalichloridelektrolyse nach dem Amalgamverfahren dürfen die Emissionen an Quecksilber in der Zellensaalabluft im Jahresmittel je t genehmigte Chlorproduktion 1,5 g und bei Altanlagen, die vor 1972 in Betrieb gegangen sind, 2 g nicht überschreiten.

3.3.4.1d.2 Anlagen zur Herstellung von Schwefel

3.3.4.1d.2.1 Clausanlagen

Schwefelemissionsgrad

  1. Bei Clausanlagen mit einer Kapazität bis einschließlich 20 t Schwefel je Tag darf ein Schwefelemissionsgrad von 3 vom Hundert nicht überschritten werden.
  2. Bei Clausanlagen mit einer Kapazität von mehr als 20 t Schwefel je Tag bis einschließlich 50 t Schwefel je Tag darf ein Schwefelemissionsgrad von 9 vom Hundert nicht überschritten werden.
  3. Bei Clausanlagen mit einer Kapazität von mehr als 50 t Schwefel je Tag darf ein Schwefelemissionsgrad von 0,5 vom Hundert nicht überschritten werden.

Schwefelwasserstoff

Die Abgase sind einer Nachverbrennung zuzuführen; die Emissionen an Schwefelwasserstoff im Abgas dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.

Altanlagen

Altanlagen zur Erdgasaufbereitung dürfen nach dem 1. März 1991 einen Schwefelemissionsgrad von 0,75 vom Hundert, sonstige Altanlagen mit einer Kapazität von mehr als 50 t Schwefel je Tag nach dem 1. März 1996 0,5 vom Hundert, nicht überschreiten.

3.3.4.1e Anlagen zur Herstellung von phosphor- oder stickstoffhaltigen Düngemitteln 

3.3.4.1e.1 Anlagen zur Granulation und Trocknung

Staub

Bei der Granulation und Trocknung von
  1. Mehrnährstoffdüngemitteln mit einem Massengehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 50 vom Hundert
  2. Düngemittel mit einem Massengehalt an Sulfat von mehr als 10 vom Hundert

dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas 75 mg/m3 nicht überschreiten.

3.3.4.1g Anlagen zur Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Ether 

3.3.4.1g.1 Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid

Die Abgase sind einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen; die Emissionen an 1,2-Dichlorethan oder Vinylchlorid im Abgas dürfen 5 mg/m3 nicht überschreiten.

3.3.4.1g.2 Anlagen zur Herstellung von Acrylnitril

Die aus dem Reaktionssystem und dem Absorber anfallenden Abgase sind einer Verbrennung zuzuführen; die Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Verbrennungsanlage dürfen 0,2 mg/m3 nicht überschreiten. Die bei der Reinigung der Reaktionsprodukte (Destillation) sowie bei Umfüllvorgängen anfallenden Abgase sind einer Abgaswäsche zuzuführen.

3.3.4.1g.3 Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel

Staub

Im Abgas von Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen die staubförmigen Emissionen bei Vorhandensein von Wirkstoffen, die schwer abbaubar und leicht akkumulierbar oder von hoher Toxizität sind (z.B. Azinphosethyl, Carbofuran, Dinitro-o-kresol, Parathionmethyl) sowie an Stoffen, die der Verordnung über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel unterliegen, bei einem Massenstrom von 25 g/h und mehr die Massenkonzentration von 5 mg/m3 nicht überschreiten.

3.3.4.1g.4 Anlagen zur Herstellung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen

3.1.7 findet keine Anwendung auf die Emissionen an Fluorchlorkohlenwasserstoffen.

3.3.4.1g.5 Anlagen zur Herstellung von Maleinsäureanhydrid oder Ethylhenzol

Altanlagen

Altanlagen mit Emissionen an Benzol im Abgas von weniger als 20 mg/m3 sollen den Anforderungen für Benzol am 1. März 1996 entsprechen.

3.3.4.1h Anlagen zur Herstellung von Kunststoffen oder Chemiefasern

3.3.4.1h.1 Anlagen zur Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC)

Restmonomergehalte

2.3 Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung.

An der Übergangsstelle vom geschlossenen System zur Aufbereitung oder Trocknung im offenen System sind die Restgehalte an Vinylchlorid (VC) im Polymerisat so gering wie möglich zu halten; dabei dürfen folgende Höchstwerte im Monatsmittel nicht überschritten werden:

Massen-PVC 10 mg VC je kg PVC
Suspensions-Homopolymerisate 0,10g VC je kg PVC
Suspensions-Copolymerisate 0,40 g VC je kg PVC
Mikro-Suspensions-PVC und Emulsions-PVC 1,5 g VC je kg PVC

Zur weiteren Verminderung der Massenkonzentration an Vinylchlorid im Abgas der Trockner ist das Trocknerabgas möglichst als Verbrennungsluft in Feuerungsanlagen einzusetzen.

3.3.4.1h.2 Anlagen zur Herstellung von Polyacrylnitril-Kunststoffen

2.3 Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung.

Wird das Prozeßabgas einer Verbrennungsanlage zugeführt, dürfen die Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Verbrennungsanlagen 0,2 mg/m3 nicht überschreiten,

Wird das Prozeßabgas einer Abgaswäsche zugeführt, dürfen die Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Wäscher 5 mg/m3 nicht überschreiten.

Zur Verminderung der Massenkonzentration an Acrylnitril im Abgas der Trockner ist das Trocknerabgas möglichst als Verbrennungsluft in Feuerungsanlagen einzusetzen.

  1. Herstellung und Verarbeitung von Acrylnitril-Polymerisaten für Fasern

    Die Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Trocknet dürfen 20 mg/m3 nicht überschreiten. Die aus den Reaktionskesseln, der Intensivausgasung, dem Suspensionssammelbehälter und dem Waschfilter stammenden acrylnitrilhaltigen Abgase sind einer Abgaswäsche oder einer Adsorption zuzuführen; die Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Adsorption dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.

    Bei der Verspinnung des Polymeren zu Fasern sind Abgasströme mit einem Acrylnitril-Gehalt von mehr als 5 mg/m3 einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. Die Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Wäscher des Naßspinnverfahrens dürfen 10 mg/m3, im Abgas der Wäscher des Trockenspinnverfahrens 35 mg/m3, nicht überschreiten.

  2. Herstellung von ABS-Kunststoffen

    Emulsionspolymerisation:

    Die bei der Polymerisation, der Fällung und der Reaktorreinigung anfallenden acrylnitrilhaltigen Abgase sind einer Verbrennung zuzuführen; die Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Trockner dürfen im Monatsmittel 25 mg/m3 nicht überschreiten.

    Kombinierte Lösungs-/Emulsionspolymerisation:

    Die an den Reaktoren, den Zwischenlagern, der Fällung, der Entwässerung, der Lösungsmittelrückgewinnung und den Mischern anfallenden acrylnitrilhaltigen Abgase sind einer Verbrennung zuzuführen; die im Bereich des Mischeraustrages austretenden Emissionen an Acrylnitril dürfen im Monatsmittel 10 mg/m3 nicht überschreiten.

  3. Herstellung von NBR-Nitrilkautschuk

    Die bei der Butadien-Rückgewinnung, der Latex-Zwischenlagerung und der Wäsche des Festkautschuks anfallenden acrylnitrilhaltigen Abgase sind einer Verbrennung, die bei der Acrylnitril-Rückgewinnung anfallenden Abgase einer Abgaswäsche zuzuführen; die Emissionen im Abgas der Trockner dürfen 15 mg/m3 nicht überschreiten.

  4. Herstellung von Dispersionen durch Emulsionspolymerisation von Acrylnitril

    Die aus den Monomervorlagen, den Reaktoren, den Zwischenbehältern und den Kondensatoren anfallenden acrylnitrilhaltigen Abgase sind, sofern der Acrylnitril-Gehalt mehr als 5 mg/m3 beträgt, einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.


3.3.4.1h.3 Anlagen zur Herstellung und Verarbeitung von Viskose

  1. Die Abgase der Viskoseherstellung und der Spinnbadaufbereitung sowie der Nachbehandlung bei der Herstellung von textilem Rayon sind einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.

    Schwefelwasserstoff

    Die Emissionen an Schwefelwasserstoff im Abgas dürfen im Tagesmittel 5 mg/m3 nicht überschreiten.

    Kohlenstoffdisulfid

    Die Emissionen an Kohlenstoffdisulfid im Abgas dürfen im Tagesmittel 0,10 g/m3 nicht überschreiten.

  2. Bei der Herstellung von Zellwolle und Zellglas sind die Abgase der Spinnmaschinen und der Nachbehandlung einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.

    Schwefelwasserstoff

    Die Emissionen an Schwefelwasserstoff im Abgas dürfen im Tagesmittel 5 mg/m3 nicht überschreiten.

    Kohlenstoffdisulfid

    Die Emissionen an Kohlenstoffdisulfid im Abgas dürfen im Tagesmittel 0,15 g/m3 nicht überschreiten.

  3. Bei der Herstellung von Viskoseprodukten dürfen im Gesamtabgas einschließlich Raumluftabsaugung und Maschinenzusatzabsaugung im Tagesmittel die Emissionen an Schwefelwasserstoff 50 mg/m3 und an Kohlenstoffdisulfid folgende Werte nicht überschreiten:
    Viskoseprodukt Kohlenstoffdisulfid g/m3
    Zellwolle, Zellglas, Rayon, textil 0,15
    Kunstdarm, Schwammtuch 0,40
    Rayon, technisch 0,60.

    Die Möglichkeiten, die Emissionen an Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffdisulfid durch Kapselung der Maschinen mit Abgaserfassung und Abgasreinigung oder durch andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen.

3.3.4.1i Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen (CH)

3.3.4.4 gilt entsprechend.

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