Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Ta Luft (7)
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3.3.3.3.2 Elektro-Schlacke-Umschmelzanlagen
Fluorverbindungen
Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Fluorverbindungen im Abgas dürfen 1 mg/m3, angegeben als Fluorwasserstoff nicht überschreiten.
3.3.3.4 Anlagen der Nummer 3.4
3.3.3.4.1 Schmelzanlagen für Aluminium
Staub
Staubhaltige Abgase sind zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen. Die staubförmigen Emissionen im Abgas der Öfen dürfen bei einem Massenstrom von 0,5 kg/h oder mehr 20 mg/m3 nicht überschreiten.
Chlor
In den Abgasen der Raffination (Chlorierungsanlagen) dürfen die Emissionen an Chlor 3 mg/m3 nicht überschreiten.
Organische Stoffe
Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas dürfen 50 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff nicht überschreiten.
3.3.3.4.2 Schmelzanlagen einschließlich der Anlagen zur Raffination für Nichteisenmetalle und ihre Legierungen, ausgenommen Aluminium
Staub
Staubhaltige Abgase sind zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen. Die staubförmigen Emissionen im Abgas der Schmelz- oder Raffinationsanlagen dürfen bei einem Massenstrom von 0,2 kg/h oder mehr 20 mg/m3, der Schmelz- oder Raffinationsanlagen für Blei oder seine Legierungen 10 mg/m3, nicht überschreiten.Beim Einschmelzen von Kathodenkupfer in Schachtöfen dürfen die Emissionen an Kupfer und seinen Verbindungen im Abgas, angegeben als Kupfer, 10 mg/m3 nicht überschreiten. Organische Stoffe
Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas dürfen 50 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff nicht überschreiten.
3.3.3.6 Anlagen der Nummer 3.6
3.3.3.6.1 Anlagen zum Walzen von Metallen, Wärme- und Wärmebehandlungsöfen
Bezugsgröße
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 vom Hundert.
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid dürfen im Abgas von Anlagen mit Vorwärmung der Verbrennungsluft auf 200 °C oder mehr die sich aus dem Diagramm (Abb. 4) ergebende Massenkonzentration, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten; die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen.
Schwefeloxide
Bei Verwendung von Brenngasen im Verbund zwischen Eisenhüttenwerken und Kokereien dürfen die Emissionen an Schwefeloxiden den Emissionswert gemäß Anlage 1 zu § 16 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht überschreiten.
3.3.3.7/8 Anlagen der Nummern 3.7 und 3.8
3.3.3.7.1 Eisen-, Temper- und Stahlgießereien
3.3.3.8.1 Gießereien für Nichteisenmetalle Staub
Organische Stoffe
Die bei der Kernherstellung einschließlich Kernsandmischung, Trocknung und Härtung entstehenden und mit organischen Stoffen beladenen Abgase sind so weit wie möglich zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen; 3.1.7 gilt mit der Maßgabe, daß die Massenkonzentration an Aminen im Abgas 5 mg/m3 nicht überschreiten darf
3.3.3.9 Anlagen der Nummer 3.9
3.3.3.9.1 Anlagen zum Feuerverzinken
Abgasreinigung
Anlagen zum Feuerverzinken, in denen Flußmittel eingesetzt werden, sind mit Abgaserfassungssystemen, wie Einhausungen oder Hauben, auszurüsten; die Abgase sind einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen,
Staub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.
Chlorverbindungen
Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen im Abgas dürfen 20 mg/m3, angegeben als Chlorwasserstoff nicht überschreiten.
Emissionsmessungen
Das Ergebnis der Einzelmessung ist über mehrere Tauchvorgänge zu ermitteln; die Meßzeit entspricht der Summe der Einzeltauchzeiten und soll in der Regel eine halbe Stunde betragen; die Tauchzeit ist der Zeitraum zwischen dem ersten und letzten Kontakt des Verzinkungsgutes mit dem Verzinkungsbad.
3.3.3.10 Anlagen der Nummer 3.10
3.3.3.10.1 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen unter Verwendung von Salpetersäure
Stickstoffoxide
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid dürfen im Abgas von kontinuierlich arbeitenden Beizanlagen 1,5 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten; die Möglichkeiten, die Emissionen durch Abgasreinigungsmaßnahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen.
3.3.3.21 Anlagen der Nummer 3.21
3.3.3.21.1 Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren
Staub
Die Abgase sind zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen, Die staubförmigen Emissionen dürfen bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr 0,5 mg/m3 nicht überschreiten.
Schwefelsäuredämpfe
Die bei der Formierung auftretenden Schwefelsäuredämpfe sind zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen; die Emissionen an Schwefelsäure im Abgas dürfen 1 mg/m3 nicht überschreiten.
3.3.4 Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung
3.3.4.1 Anlagen der Nummer 4.1
3.3.4.1a Anlagen zur Herstellung von anorganischen Chemikalien wie Säuren, basen, Salze
3.3.4.1a.1 Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure
Stickstoffoxide
Massenkonzentration an Stickstoffdioxid in mg/m3 |
1200 | |
= | ||
lichte Weite der Schornsteinmündung in dm |
Altanlagen
Nieder- und Mitteldruckanlagen sollen den Anforderungen am 1. März 1996 entsprechen.
3.3.4.1a.2 Anlagen zur Herstellung von Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid, Schwefelsäure oder Oleum
Schwefeloxide
Bei Anlagen zur Herstellung von reinem Schwefeldioxid durch Verflüssigung ist das Abgas einer Schwefelsäureanlage oder einer anderen Aufarbeitungsanlage zuzuführen;
aa) bei Anwendung des Doppelkontaktverfahrens ist ein Umsatzgrad von mindestens 99 vom Hundert einzuhalten, beträgt der Volumengehalt an Schwefeldioxid im Einsatzgas ständig 8 vom Hundert oder mehr, so ist bei
einzuhalten; die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid sind durch Einsatz des Peracidox-Verfahrens, einer fünften Horde oder gleichwertiger Maßnahmen weiter zu vermindern;
bb) bei Anwendung des Kontaktverfahrens ohne Zwischenabsorption und einem Volumengehalt an Schwefeldioxid von weniger als 6 vom Hundert im Einsatzgas ist ein Umsatzgrad von mindestens 97,5 vom Hundert einzuhalten; die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas sind durch Einsatz einer Ammoniakwäsche weiter zu vermindern;
cc) bei Anwendung der Naßkatalyse ist ein Umsatzgrad von mindestens 97,5 vom Hundert einzuhalten;
die Emissionen an Schwefeltrioxid im Abgas dürfen
nicht überschreiten.
3.1.6 findet keine Anwendung.
3.3.4.1.b Anlagen zur Herstellung von Metallen und Nichtmetallen auf nassem Wege oder mit Hilfe elektrischer Energie
3.3.4.1.b.l Anlagen zur Herstellung von Aluminium Bauweise und Betrieb
Die Elektrolyseöfen sind in geschlossener Bauweise auszuführen; das Öffnen der Öfen ist auf das betrieblich unvermeidbare Maß zu beschränken; dabei soll der Öffnungsvorgang so weit wie möglich automatisiert werden.
Staub
Die staubförmigen Emissionen dürfen im Abgas
- der Elektrolyseöfen 30 mg/m3 und
- der Elektrolyseöfen einschließlich der Abgase, die aus dem Ofenhaus abgeleitet werden, im Tagesmittel 5 kg je t Aluminium
nicht überschreiten
Fluorverbindungen
Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff dürfen im Abgas
- der Elektrolyseöfen 1 mg/m3 und
- der Elektrolyseöfen einschließlich der Abgase, die aus dem Ofenhaus abgeleitet werden, im Tagesmittel 0,5 kg je t Aluminium
nicht überschreiten.
Altanlagen
Soweit bei Altanlagen zur Absenkung der Badtemperatur Lithiumverbindungen nicht eingesetzt werden können, dürfen die Emissionen an gasförmigen anorganischen Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff im Abgas
nicht überschreiten.
3.3.4.1d Anlagen zur Herstellung von Halogenen oder Halogenerzeugnissen sowie Schwefel oder Schwefelerzeugnissen
3.3.4.1d.1 Anlagen zur Herstellung von Chlor
Chlor
Die Emissionen an Chlor im Abgas dürfen 1 mg/m3 nicht überschreiten; abweichend hiervon dürfen bei Anlagen zur Herstellung von Chlor mit vollständiger Verflüssigung die Emissionen an Chlor im Abgas 6 mg/m3 nicht überschreiten.
Quecksilber
Bei der Alkalichloridelektrolyse nach dem Amalgamverfahren dürfen die Emissionen an Quecksilber in der Zellensaalabluft im Jahresmittel je t genehmigte Chlorproduktion 1,5 g und bei Altanlagen, die vor 1972 in Betrieb gegangen sind, 2 g nicht überschreiten.
3.3.4.1d.2 Anlagen zur Herstellung von Schwefel
3.3.4.1d.2.1 Clausanlagen
Schwefelemissionsgrad
Schwefelwasserstoff
Die Abgase sind einer Nachverbrennung zuzuführen; die Emissionen an Schwefelwasserstoff im Abgas dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.
Altanlagen
Altanlagen zur Erdgasaufbereitung dürfen nach dem 1. März 1991 einen Schwefelemissionsgrad von 0,75 vom Hundert, sonstige Altanlagen mit einer Kapazität von mehr als 50 t Schwefel je Tag nach dem 1. März 1996 0,5 vom Hundert, nicht überschreiten.
3.3.4.1e Anlagen zur Herstellung von phosphor- oder stickstoffhaltigen Düngemitteln
3.3.4.1e.1 Anlagen zur Granulation und Trocknung
Staub
Bei der Granulation und Trocknung von
- Mehrnährstoffdüngemitteln mit einem Massengehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 50 vom Hundert
- Düngemittel mit einem Massengehalt an Sulfat von mehr als 10 vom Hundert
dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas 75 mg/m3 nicht überschreiten.
3.3.4.1g Anlagen zur Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Ether
3.3.4.1g.1 Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid
Die Abgase sind einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen; die Emissionen an 1,2-Dichlorethan oder Vinylchlorid im Abgas dürfen 5 mg/m3 nicht überschreiten.
3.3.4.1g.2 Anlagen zur Herstellung von Acrylnitril
Die aus dem Reaktionssystem und dem Absorber anfallenden Abgase sind einer Verbrennung zuzuführen; die Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Verbrennungsanlage dürfen 0,2 mg/m3 nicht überschreiten. Die bei der Reinigung der Reaktionsprodukte (Destillation) sowie bei Umfüllvorgängen anfallenden Abgase sind einer Abgaswäsche zuzuführen.
3.3.4.1g.3 Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel
Staub
Im Abgas von Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen die staubförmigen Emissionen bei Vorhandensein von Wirkstoffen, die schwer abbaubar und leicht akkumulierbar oder von hoher Toxizität sind (z.B. Azinphosethyl, Carbofuran, Dinitro-o-kresol, Parathionmethyl) sowie an Stoffen, die der Verordnung über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel unterliegen, bei einem Massenstrom von 25 g/h und mehr die Massenkonzentration von 5 mg/m3 nicht überschreiten.
3.3.4.1g.4 Anlagen zur Herstellung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen
3.1.7 findet keine Anwendung auf die Emissionen an Fluorchlorkohlenwasserstoffen.
3.3.4.1g.5 Anlagen zur Herstellung von Maleinsäureanhydrid oder Ethylhenzol
Altanlagen
Altanlagen mit Emissionen an Benzol im Abgas von weniger als 20 mg/m3 sollen den Anforderungen für Benzol am 1. März 1996 entsprechen.
3.3.4.1h Anlagen zur Herstellung von Kunststoffen oder Chemiefasern
3.3.4.1h.1 Anlagen zur Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC)
Restmonomergehalte
2.3 Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung.An der Übergangsstelle vom geschlossenen System zur Aufbereitung oder Trocknung im offenen System sind die Restgehalte an Vinylchlorid (VC) im Polymerisat so gering wie möglich zu halten; dabei dürfen folgende Höchstwerte im Monatsmittel nicht überschritten werden:
Massen-PVC 10 mg VC je kg PVC Suspensions-Homopolymerisate 0,10g VC je kg PVC Suspensions-Copolymerisate 0,40 g VC je kg PVC Mikro-Suspensions-PVC und Emulsions-PVC 1,5 g VC je kg PVC
Zur weiteren Verminderung der Massenkonzentration an Vinylchlorid im Abgas der Trockner ist das Trocknerabgas möglichst als Verbrennungsluft in Feuerungsanlagen einzusetzen.
3.3.4.1h.2 Anlagen zur Herstellung von Polyacrylnitril-Kunststoffen
2.3 Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung.
Wird das Prozeßabgas einer Verbrennungsanlage zugeführt, dürfen die Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Verbrennungsanlagen 0,2 mg/m3 nicht überschreiten,
Wird das Prozeßabgas einer Abgaswäsche zugeführt, dürfen die Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Wäscher 5 mg/m3 nicht überschreiten.
Zur Verminderung der Massenkonzentration an Acrylnitril im Abgas der Trockner ist das Trocknerabgas möglichst als Verbrennungsluft in Feuerungsanlagen einzusetzen.
Die Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Trocknet dürfen 20 mg/m3 nicht überschreiten. Die aus den Reaktionskesseln, der Intensivausgasung, dem Suspensionssammelbehälter und dem Waschfilter stammenden acrylnitrilhaltigen Abgase sind einer Abgaswäsche oder einer Adsorption zuzuführen; die Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Adsorption dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.
Bei der Verspinnung des Polymeren zu Fasern sind Abgasströme mit einem Acrylnitril-Gehalt von mehr als 5 mg/m3 einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. Die Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Wäscher des Naßspinnverfahrens dürfen 10 mg/m3, im Abgas der Wäscher des Trockenspinnverfahrens 35 mg/m3, nicht überschreiten.
Emulsionspolymerisation:
Die bei der Polymerisation, der Fällung und der Reaktorreinigung anfallenden acrylnitrilhaltigen Abgase sind einer Verbrennung zuzuführen; die Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Trockner dürfen im Monatsmittel 25 mg/m3 nicht überschreiten.
Kombinierte Lösungs-/Emulsionspolymerisation:
Die an den Reaktoren, den Zwischenlagern, der Fällung, der Entwässerung, der Lösungsmittelrückgewinnung und den Mischern anfallenden acrylnitrilhaltigen Abgase sind einer Verbrennung zuzuführen; die im Bereich des Mischeraustrages austretenden Emissionen an Acrylnitril dürfen im Monatsmittel 10 mg/m3 nicht überschreiten.
Die bei der Butadien-Rückgewinnung, der Latex-Zwischenlagerung und der Wäsche des Festkautschuks anfallenden acrylnitrilhaltigen Abgase sind einer Verbrennung, die bei der Acrylnitril-Rückgewinnung anfallenden Abgase einer Abgaswäsche zuzuführen; die Emissionen im Abgas der Trockner dürfen 15 mg/m3 nicht überschreiten.
Die aus den Monomervorlagen, den Reaktoren, den Zwischenbehältern und den Kondensatoren anfallenden acrylnitrilhaltigen Abgase sind, sofern der Acrylnitril-Gehalt mehr als 5 mg/m3 beträgt, einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
3.3.4.1h.3 Anlagen zur Herstellung und Verarbeitung von Viskose
Schwefelwasserstoff
Die Emissionen an Schwefelwasserstoff im Abgas dürfen im Tagesmittel 5 mg/m3 nicht überschreiten.
Kohlenstoffdisulfid
Die Emissionen an Kohlenstoffdisulfid im Abgas dürfen im Tagesmittel 0,10 g/m3 nicht überschreiten.
Schwefelwasserstoff
Die Emissionen an Schwefelwasserstoff im Abgas dürfen im Tagesmittel 5 mg/m3 nicht überschreiten.
Kohlenstoffdisulfid
Die Emissionen an Kohlenstoffdisulfid im Abgas dürfen im Tagesmittel 0,15 g/m3 nicht überschreiten.
Viskoseprodukt | Kohlenstoffdisulfid g/m3 |
Zellwolle, Zellglas, Rayon, textil | 0,15 |
Kunstdarm, Schwammtuch | 0,40 |
Rayon, technisch | 0,60. |
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffdisulfid durch Kapselung der Maschinen mit Abgaserfassung und Abgasreinigung oder durch andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen.
3.3.4.1i Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen (CH)
3.3.4.4 gilt entsprechend.
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(Stand: 03.02.2021)
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