Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Ta Luft (6)

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3.3.1.4 Anlagen der Nummer 1.4

3.3.1.4.1 Verbrennungsmotoranlagen

Bezugsgröße

Die Emissionswerte beziehen sieh auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 vom Hundert.

Staub

Die staubförmigen Emissionen im Abgas von Selbstzündungsmotoren, die mit flüssigen Kraftstoffen betrieben werden, dürfen 0,13 g/m3 nicht überschreiten; darüber hinaus ist der Einsatz von Rußfiltern anzustreben.

Kohlenmonoxid

Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen 0,65 g/m3 nicht überschreiten.

Stickstoffoxide

Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen bei
  1. Selbstzündungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von
    • 3 MW oder mehr 2,0 g/m3
    • weniger als 3 MW 4,0 g/m3
  2. sonstigen Motoren
    • Viertaktmotoren 0,50 g/m3
    • Zweitaktmotoren 0,80 g/m3
nicht überschreiten.

Bei Selbstentzündungsmotoren sind die Möglichkeiten, die Emissionen durch motorische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, auszuschöpfen.

Die Emissionswerte für Stickstoffoxide finden keine Anwendung bei Notstromaggregaten und sonstigen Verbrennungsmotoranlagen, die ausschließlich dem Noteinsatz dienen.

Schwefeloxide

Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen diese nur einen Massengehalt an Schwefel nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe Dezember 1981) enthalten, oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden.

3.3.1.5 Anlagen der Nummer 1.5

3.3.1.5.1 Gasturbinenanlagen

Bezugsgrößen

Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 15 vom Hundert.

Staub

Der nach Anlage II der Verordnung über Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1979 (BGBl. I S. 165) zu bestimmende Schwärzungsgrad darf bei Gasturbinen mit einem Abgasvolumenstrom von
  1. 60000 m3/h oder mehr im Dauerbetrieb die Rußzahl 2 und beim Anfahren die Rußzahl 3,
  2. weniger als 60000 m3/h bei allen Betriebszuständen die Rußzahl 4
nicht überschreiten.

Kohlenmonoxid

Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen im Dauerbetrieb 0,10 g/m3 nicht überschreiten.

Stickstoffoxide

Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas von Gasturbinen dürfen, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einem Abgasvolumenstrom von
  1. 60000 m3/h oder mehr 0,30 g/m3
  2. weniger als 60000 m3/h 0,35 g/m3
nicht überschreiten; die Möglichkeiten, die Emissionen durch verbrennungstechnische Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

Bei Gasturbinen mit einem thermischen Wirkungsgrad von mehr als 30 vom Hundert sind die Emissionswerte nach Absatz 1 entsprechend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen.

Schwefeloxide

Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen diese nur einen Massengehalt an Schwefel nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe Dezember 1981) enthalten oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden.

3.3.1.9/10 Anlagen der Nummer 1.9 und 1.10

3.3.1.9.1 Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle

3.3.1.10.1 Anlagen zum Brikettieren von Braun- und Steinkohle Staub

  1. Steinkohle

    Die staubförmigen Emissionen in der Gebäudeabluft dürfen 75 mg/m3, in den Schwaden 75 mg/m3 (f) und in den Brüden 0,10 g/m3 (f) nicht überschreiten.

  2. Braunkohle

    Die staubförmigen Emissionen der Brüdenentstaubung, Stempelentstaubung und Pressenmaulentnebelung dürfen 0,10 g/m3 (f) und bei sonstigen Entstaubungen 75 mg/m3 nicht überschreiten.

3.3.1.11 Anlagen der Nummer 1.11

3.3.1.11.1 Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle (Kokereien)

Unterfeuerung

  1. Bezugsgröße

    Die Emissionswerte beziehen sich bei Feuerungsabgasen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 vom Hundert.

  2. Brennstoff

    Die Massenkonzentration an Schwefelverbindungen im Unterfeuerungsgas darf 0,80 g/m3, angegeben als Schwefel, nicht überschreiten.

  3. Stickstoffoxide

    Bei der erstmaligen Messung ( 3.2.2.1) dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas der Unterfeuerung 0,50 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten; die Möglichkeiten, ein alterungsbedingtes Ansteigen der Emissionen durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen.

Füllen der Koksöfen

Beim Abziehen der Kohle aus dem Kohlebunker in den Füllwagen sind Staubemissionen zu vermeiden.

Die Füllgase sind zu erfassen.

Beim Schüttbetrieb sind die Füllgase in das Rohgas oder in einen Nachbarofen überzuleiten, soweit eine Überleitung im Hinblick auf die Weiterverarbeitbarkeit des Rohteeres möglich ist.

Beim Stampfbetrieb sind die Füllgase so weit wie möglich in das Rohgas überzuleiten.

Füllgase, die nicht übergeleitet werden können, sind einer Verbrennung zuzuführen. Die staubförmigen Emissionen im Verbrennungsabgas dürfen 25 mg/m3 nicht überschreiten.

Beim Planieren der Kohleschüttung sind die Emissionen an Füllgasen durch Abdichten der Planieröffnung zu vermindern.

Füllochdeckel

Emissionen an Füllochdeckeln sind so weit wie möglich zu vermeiden, z.B. durch Verwendung von Füllochdeckeln mit großen Dichtflächen, Vergießen der Füllochdeckel nach jeder Beschickung der Öfen und regelmäßige Reinigung der Füllochrahmen und Füllochdeckel vor dem Verschließen der Füllöcher. Die Ofendecke ist regelmäßig von Kohleresten zu reinigen.

Steigrohrdeckel

Steigrohrdeckel sind zur Vermeidung von Gas- oder Teeremissionen mit Wassertauchungen oder gleichwertigen Einrichtungen auszurüsten; die Steigrohre sind regelmäßig zu reinigen.

Koksofenbedienungsmaschinen

Die Koksofenbedienungsmaschinen sind mit Einrichtungen zum Reinigen der Dichtflächen an den Ofentürrahmen auszurüsten.

Koksofentüren

Es sind Koksofentüren mit hoher Dichtwirkung zu verwenden, z.B. Membrantüren oder Türen mit gleicher Dichtwirkung. Die Dichtflächen der Ofentüren sind regelmäßig zu reinigen. Die Koksofenbatterien sind so zu planen, daß auf der Maschinenseite und auf der Koksseite Türabsaugungen mit Entstaubungseinrichtungen installiert werden können.

Koksdrücken

Beim Koksdrücken sind die Abgase zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen; die staubförmigen Emissionen dürfen 5 g je t Koks nicht überschreiten.

Kokskühlung

Es sind Verfahren zur emissionsarmen Kühlung des Kokses einzusetzen, z.B. die trockene Kokskühlung; die staubförmigen Emissionen im Abgas der trockenen Kokskühlung dürfen 20 mg/m3 nicht überschreiten.

Betriebsanleitung

In einer Betriebsanleitung sind Maßnahmen zur Emissionsminderung beim Koksofenbetrieb festzulegen, insbesondere zur Dichtung der Öffnungen, zur Sicherstellung, daß nur ausgegarte Brände gedrückt werden, und zur Vermeidung des Austritts unverbrannter Gase in die Atmosphäre.

Kohlewertstoffbetriebe

Für Anlagen im Bereich der Kohlewertstoffbetriebe gelten die Anforderungen nach 3.3.4.1d.2 und 3.3.4.4.1 entsprechend. Ist im Gas neben Ammoniak auch Schwefelwasserstoff vorhanden, so ist das Abgas bei Anwendung der Nachverbrennung einer Schwefelsäure- oder Schwefelgewinnungsanlage zuzuführen.

Altanlagen

Altanlagen, die mit Löschtürmen zur nassen Kokskühlung ausgerüstet sind, sind bei der Grunderneuerung auf ein emissionsarmes Kühlverfahren umzustellen.

3.3.1.14 Anlagen der Nummer 1.14 

3.3.1.14.1 Anlagen zur Vergasung von Kohle

Bauliche und betriebliche Anforderungen

  1. Reaktorbeschickung

    Schleusengase sind zu erfassen und einer Verwendung zuzuführen; durch Undichtigkeiten des Reaktorbeschickungssystems entstehende Emissionen sind zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen; bei offener Reaktorbeschickung ist eine Einhausung vorzusehen und die Abluft einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.

  2. Schlackenaustragsystem

    Die Emissionen an Staub und Schwefelwasserstoff sind durch technische und betriebliche Maßnahmen zu vermindern.

  3. 3.3.4.1d.2 und 3.3.4.4.1 gelten entsprechend; 3.3.4.4.1 findet keine Anwendung, wenn das Prozeßgas unmittelbar in metallurgischen Prozessen, z.B. zur Reduktion von Eisenerz, oder in Feuerungsanlagen eingesetzt wird.
3.3.1.14.2 Anlagen zur Verflüssigung von Kohle

Bauliche und betriebliche Anforderungen

  1. Rückstände der Kohleverflüssigung sind einer Weiterverwendung zuzuführen; Transport und Lagerung sollen in geschlossenen Systemen erfolgen.
  2. 3.3.4.1d.2 und 3.3.4.4.1 gelten entsprechend.
3.3.2 Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe

3.3.2.3 Anlagen der Nummer 2.3

3.3.2.3.1 Anlagen zur Herstellung von Zementen

Staub

Bei Zementöfen mit Rostvorwärmer sind Hilfskamine an eine Entstaubungseinrichtung anzuschließen.

Stickstoffoxide

Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid dürfen, angegeben als Stickstoffdioxid im Abgas von Zementöfen mit
  1. Rostvorwärmer 1,5 g/m3
  2. Zyklonvorwärmer und Abgaswärmenutzung 1,3 g/m3
  3. Zyklonvorwärmer ohne Abgaswärmenutzung 1,8 g/m3
nicht überschreiten; die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

Schwefeloxide

Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas der Zementöfen dürfen 0,40 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.

Lagerung

Das Klinkermaterial ist in Silos oder in geschlossenen Räumen mit Absaugung und Entstaubung zu lagern.

3.3.2.4 Anlagen der Nummer 2.4

3.3.2.4.1 Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder Schamotte

Bezugsgrößen

Die Emissionswerte beziehen sich bei Anlagen zur Herstellung von Kalk- oder Dolomithydrat auf feuchtes Abgas.

Staub

Beim Brennen von Chromitsteinen dürfen die staubförmigen Emissionen an Chrom und seinen Verbindungen im Abgas, angegeben als Chrom, 10 mg/m3 nicht überschreiten.

Stickstoffoxide

Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid dürfen, angegeben als Stickstoffdioxid, im Abgas von
  1. Drehrohröfen 1,8 g/m2
  2. sonstigen Öfen 1,5 g/m3
nicht überschreiten; die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maß nahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen.

Fluorverbindungen

Bei periodisch betriebenen Ofen zum Brennen von Quarzit dürfen die Emissionen an gasförmigen anorganischen Fluorverbindungen im Abgas 10 mg/m3, angegeben als Fluorwasserstoff, nicht überschreiten.

3.3.2.7 Anlagen der Nummer 2.7 

3.3.2.7.1 Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton 

Bezugsgrößen 

Die Emissionswerte beziehen sich auf feuchtes Abgas und auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 14 vom Hundert.

Schwefeloxide

3.1.6 findet keine Anwendung; die Emission an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen bei einem Massenstrom von 10 kg/h oder mehr 1,0 g/m3 nicht überschreiten.

3.3.2.8 Anlagen der Nummer 2.8

3.3.2.8.1 Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern

Bezugsgrößen

Die Emissionswerte beziehen sich bei flammenbeheizten Glasschmelzöfen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 vom Hundert sowie bei flammenbeheizten Hafenöfen und Tageswannen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 vom Hundert.

Stickstoffoxide

Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
  ölbeheizt
g/m3
gasbeheizt
g/m3
Hafenöfen 1,2 1,2
Wannen mit rekuperativer Wärmerückgewinnung 1,2 1,4
Tageswannen 1,6 1,6
U-Flammenwannen mit regenerativer Wärmerückgewinnung 1,8 2,2
Querbrennerwannen mit regenerativer Wärmerückgewinnung 3,0 3,5

Soweit aus Produktqualitätsgründen eine Nitratläuterung erforderlich ist, dürfen die Emissionen das Zweifache der in Absatz 1 genannten Werte nicht überschreiten.

Die Möglichkeiten, die Emissionen an Stickstoffoxiden durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen. Schwefeloxide

3.1.6 findet keine Anwendung bei Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen beheizt werden; die Emissionen an Schwefeltrioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen bei einem Massenstrom von 10 kg/h oder mehr bei flammenbeheizten

  1. Glasschmelzöfen 1,8 g/m3
  2. Hafenöfen und Tageswannen 1,1 g/m3
nicht überschreiten.

Altanlagen

Altanlagen sollen den für gasförmige anorganische Chlorverbindungen festgelegten Anforderungen bis zum 1. März 1991 entsprechen.

3.3.2.10 Anlagen der Nummer 2.10

3.3.2.10.1 Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse unter Verwendung von Tonen

Bezugsgröße

Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 18 vom Hundert.

Schwefeloxide

Bei einem Schwefelgehalt des Einsatzstoffes von weniger als 0,12 vom Hundert dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid, bei einem Massenstrom vom 10 kg/h oder mehr 0,50 g/m3 nicht überschreiten.
Bei einem Schwefelgehalt des Einsatzstoffes von 0,12 vom Hundert oder mehr dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid, bei einem Massenstrom vom 10 kg/h oder mehr 1,5 g/m3 nicht überschreiten; die Möglichkeiten, die Emissionen durch Abgasreinigungseinrichtungen zu vermindern, sind auszuschöpfen.

Altanlagen

Altanlagen sollen den für Benzol festgelegten Anforderungen bis zum 1. März 1991 entsprechen.

3.3.2.11 Anlagen der Nummer 2.11

3.3.2.11.1 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, insbesondere Basalt, Diabas oder Schlacke

Bezugsgröße

Die Emissionswerte beziehen sich bei Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen beheizt werden, auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 vom Hundert.

Stickstoffoxide

Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
  ölbeheizt
g/m3
gasbeheizt
g/m3
Wannen mit rekuperativer Wärmerückgewinnung 1,2 1,4
Schachtöfen 1,8 2,2

Die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen.

Schwefeloxide

3.1.6 findet keine Anwendung bei Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden; die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen bei einem Massenstrom von 10 kg/h oder mehr 1,8 g/m3 nicht überschreiten.

Altanlagen

Altanlagen sollen den für gasförmige anorganische Chlorverbindungen festgelegten Anforderungen bis zum 1. März 1991 entsprechen.

3.3.2.15 Anlagen der Nummer 2.15

3.3.2.15.1 Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen

Bezugsgröße

Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 17 vom Hundert.

Staub

Die staubförmigen Emissionen im Abgas der Trockentrommel und des Mischers dürfen 20 m g/m3 nicht überschreiten.

Brennstoffe

Die Feuerung der Trockentrommel soll mit folgenden Brennstoffen betrieben werden:

Gasförmige Brennstoffe

Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe Dezember 1981)

oder

Kohle mit einem Massengehalt an Schwefel von weniger als 1 vom Hundert, bezogen auf einen unteren Heizwert von 29,3 MJ/kg; so weit im Einzelfall andere brennbare Stoffe eingesetzt werden, sind Sonderregelungen zu treffen.

Abgasführung

Die Abgase müssen über einen Schornstein von mindestens 12 m Höhe über Immissionsniveau abgeleitet werden; 2.4 bleibt unberührt.

3.3.3 Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung

3.3.3.1 Anlagen der Nummer 3.1

3.3.3.1.1 Eisenerzsinteranlagen

Staub

Staubhaltige Abgase sind zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen.

Bei störungsbedingten Stillständen des Sinterbandes finden 3.1.3 und 3.1.4 keine Anwendung; die Entstaubungseinrichtung ist jedoch mit der höchstmöglichen Abscheideleistung zu betreiben.

Stickstoffoxide

Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen 0,40 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.

3.3.3.2 Anlagen der Nummer 3.2

3.3.3.2.1 Anlagen zur Gewinnung von Roheisen 

Staub

Staubhaltige Abgase, insbesondere der Möllerung, der Emissionsquellen in der Hochofengießhalle und der Roheisenentschwefelung, sind zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen.

3.3.3.2.2 Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen

Staub

Staubhaltige Abgase sind zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen. Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen 20 mg/m3, in Bleihütten 10 mg/m3, nicht überschreiten.

Schwefeloxide

Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas dürfen bei einem Massenstrom von 5 kg/h oder mehr 0,80 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.

Brennstoffe

Bei Einsatz von festen oder flüssigen Brennstoffen darf der Massengehalt an Schwefel 1 vom Hundert, bei festen Brennstoffen bezogen auf einen unteren Heizwert von 29,3 MJ/kg, nicht überschreiten.

Altanlagen

Altanlagen mit Emissionen an Arsen, Cadmium oder Schwefeloxiden sollen den für diese Stoffe festgelegten Anforderungen bis zum 1. März 1991 entsprechen.

3.3.3.2.3 Anlagen zur Erzeugung von Ferrolegierungen nach elektrothermischen oder metallothermischen Verfahren

Staub

Staubhaltige Abgase sind zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen. Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen 20 mg/m3 nicht überschreiten.

3.3.3.3 Anlagen der Nummer 3.3

3.3.3.3.1 Anlagen zur Stahlerzeugung in Konvertern, Elektrolichtbogenöfen und Vakuum-Schmelzanlagen

Anlagen zum Erschmelzen von Stahl oder Gußeisen

Staub

  1. Die staubhaltigen Abgase sind soweit wie möglich zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen, sofern dies zur Erfüllung anderer Anforderungen erforderlich ist;
  2. die staubförmigen Emissionen dürfen im Abgas von

    aa) Elektrolichtbogenöfen
    Induktionsöfen oder Kupolöfen mit Obergichtabsaugung 20 mg/m3

    bb) Kupolöfen mit Untergichtabsaugung 50 mg/m3 nicht überschreiten.

Kohlenmonoxid

Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Heißwindkupolöfen mit nachgeschaltetem eigenbeheizten Rekuperator 1,0 g/m3 nicht überschreiten; bei sonstigen Schmelzanlagen und bei Konvertern sind kohlenmonoxidhaltige Abgase möglichst zu verwerten oder zu verbrennen.

Altanlagen

Elektrolichtbogen- und Induktionsöfen, die am 1. März 1986 mit einer Entstaubungseinrichtung ausgerüstet sind, sollen den Anforderungen für Staub nach Ablauf von 10 Jahren entsprechen.
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