Durchführung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (5)

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18.233 Von der Forderung nach kontinuierlichen Messungen kann abgesehen werden, wenn durch anderweitige Feststellungen mit ausreichender Sicherheit ermittelt werden kann, daß die Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden ( 3.2.3.1 Abs. 3). Für die Entscheidung können folgende Kriterien von Bedeutung sein:

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel ist zu beachten. Er kann zur Forderung weniger aufwendiger Überwachungseinrichtungen führen. So kann sich z.B. für die Überwachung staubförmiger Emissionen ergeben, daß an Stelle kontinuierlicher Staubkonzentrations-Meßgeräte ( 3.2.3.2 Abs. 2) Abgastrübungsmeßgeräte ( 3.2.3.2 Abs. 1) zu fordern sind.

18.234 Steht im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung fest, daß kein geeignetes Meßgerät zur kontinuierlichen Messung verfügbar ist, so ist die Überwachung der Emissionen auf andere Weise sicherzustellen. In diesem Fall kommen insbesondere Messungen von Leitsubstanzen oder von anderen Bezugs- oder Betriebsgrößen (vgl. 3.2.3.1 Abs. 3), aber auch Einzelmessungen in Betracht Sobald ein geeignetes Meßgerät durch den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgegeben worden ist ( 3.2.3.5 Abs. 3), ist dessen Einbau nachträglich zu fordern ( § 29 Abs. 1 BImSchG).

Sofern ein noch nicht bekanntgegebenes Meßgerät schon zur Verfügung steht, ist dies zu fordern, wenn seine Eignung entweder durch die maßgeblichen Fachausschüsse oder durch Prüfinstitute bestätigt worden ist oder die Bekanntgabe nach 3.2.3.5 Abs. 3 aus anderen Gründen absehbar ist

18.235 Für den Betrieb von Geräten zur Feststellung der Abgastrübung ( 3.2.3.2 Abs. 1) ist zu beachten, daß die Auswertevorschriften nach 3.2.3.6 nicht anwendbar sind. Dies beruht darauf, daß hier keine Massenkonzentration gemessen wird und es in der Regel keinen quantitativen Zusammenhang zwischen Abgastrübung und Staubgehalt gibt Die Pflicht, die Werte kontinuierlich zu registrieren ( 3.2.3.5 Abs. 1), besteht jedoch unabhängig von dieser Schwierigkeit

18.3 Zu 3.3 (Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten):

Die Ta Luft enthält in Nummer 3.3 für einzelne Anlagenarten und Stoffe Emissionswerte in Verbindung mit der Aufforderung, die Möglichkeiten zur weitergehenden Verminderung der Emissionen auszuschöpfen (Dynamisierungsklausel). Angaben zum konkreten Anforderungsprofil im Rahmen der Dynamisierung finden sich nachfolgend in den Erläuterungen zu den einzelnen Anlagenarten. Diese Angaben gelten mit folgenden Maßgaben:

Liegen im Einzelfall bei einer unter 3.3 fallenden Anlagenart atypische Verhältnisse vor, die der Vorschriftengeber nicht berücksichtigt hat, sind die Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gesondert zu ermitteln. Die Regelungen in Teil 3 sind dann nur als Anhaltspunkte für die Ermittlung des Standes der Technik zu berücksichtigen. Dabei können im Einzelfall auch zusätzliche und weitergehende Anforderungen zur Emissionsminderung gestellt werden.

18.31 Zu 3.3.1 (Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie):

In 3.3.1 werden insbesondere für Feuerungsanlagen Sonderregelungen getroffen. Unter einer Feuerungsanlage ist jede Anlage zu verstehen, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird (vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV). Abgasfackeln dienen nicht der Wärmeerzeugung und werden deshalb nicht erfaßt Der Begriff Feuerungsanlage umfaßt aber auch die Anlagen und Anlagenteile, bei denen Güter durch unmittelbare Berührung mit der Flamme oder den Abgasen behandelt werden. Dies führt dazu, daß auch integrierte Prozeßfeuerungen (z.B. Glühöfen) genehmigungsbedürftig sein können und damit grundsätzlich - je nach Feuerungswärmeleistung - den besonderen Anforderungen nach 3.3.1 unterliegen.

Fällt eine Feuerungsanlage in den Geltungsbereich der Großfeuerungsanlagen - Verordnung ( 13. BImSchV), sind die Anforderungen zur Begrenzung und Feststellung der Emissionen den rechtsatzmäßigen Vorschriften dieser Verordnung zu entnehmen. Die Anforderungen nach 3.3 und ggf. ergänzend nach 3.1 können jedoch für die Nebeneinrichtungen einer Großfeuerungsanlage maßgeblich sein, die selbst nicht den materiellen Anforderungen der 13. BImSchV unterliegen. Kommen im Rahmen einer Prüfung nach § 34 der 13. BImSchV andere oder weitergehende Anforderungen in Betracht, können die allgemeinen Regelungen nach 3.1 und 3.3 als Anhaltspunkte für eine erreichbare Emissionsminderung herangezogen werden.

Für eine Feuerungsanlage, die Bestandteil einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist und deren Feuerungswärmeleistung unterhalb der in Nr. 12 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten Grenze liegt, sind die allgemeinen Vorsorgeanforderungen in 3.1 in aller Regel nicht sachgerecht In derartigen Fällen kommen die Anforderungen nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen ( 1. BImSchV) als Indiz für den Stand der Technik in Betracht

Besteht eine Feuerungsanlage aus mehreren Einzelfeuerungen für unterschiedliche Brennstoffe und handelt es sich um eine gemeinsame Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, ist für bestimmte Anforderungen (z.B. Leistungsgröße, Massenstromschwellen), die nicht ausdrücklich auf die Einzelfeuerung bezogen sind (z.B. Anforderung an Messungen), auf die Summe der Feuerungswärmeleistungen oder die Summe der Emissionen der gesamten Anlage abzustellen. Soweit unterschiedliche Anforderungen für die Einzelfeuerungen festgelegt sind, müssen sie jeweils im Abgas der Einzelfeuerung vor der Vermischung mit den Abgasen anderer Einzelfeuerungen eingehalten werden; bei gleichen Anforderungen genügt es, wenn sie - ggf. nach einer Vermischung der Abgasteilströme - beim Austritt aus der Emissionsquelle eingehalten werden. Sofern es sich um eine Misch- oder Mehrstoffeuerung handelt, ist 3.3.1.2.4 anzuwenden.

18.311 Zu 3.3.1.2.1:

Der in 3.3.1.2.1 festgelegte Emissionswert für Kohlenmonoxid (0,25 g/m3) ist nur bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,5 MW oder mehr bei allen Lastzuständen einzuhalten; bei Einzelfeuerungen mit einer geringeren Leistung gilt der Emissionswert nur bei Betrieb mit Nennlast

Für die Anwendung der Dynamisierungsklauseln in Nr. 3.3.1.2.1 gilt folgendes:

Zur Emissionsminderung der Stickstoffoxide:

  1. Anforderung
  2. Technische Maßnahmen
  3. Konkretisierung
    Rostfeuerungen:

    Staubfeuerungen:

    Stationäre Wirbelschichtfeuerung mit Feuerungswärmeleistung bis 20 MW:

Zur Emissionsminderung der Schwefeloxide
  1. Anforderungen
  2. Technische Maßnahmen
  3. Konkretisierung
    Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe außer Braunkohle:

    Braunkohlefeuerungen

18.312 Zu 3.3.1.2.2

In 3.3.1.2.2 Abs. 2 Buchst a) sind die Anforderungen an die Staubkonzentration für andere flüssige Brennstoffe als Heizöl nach DIN 51803 Teil 1 unterschiedlich festgelegt Der Wert von 50 mg/m2 gilt nur für Anlagen, deren Feuerungswärmeleistung 5 MW oder mehr beträgt und bei denen außerdem Heizöl mit mehr als 1 v. H. Schwefel eingesetzt wird. Für alle Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW und für alle Feuerungsanlagen zum Einsatz von Heizöl mit einem Schwefelgehalt von max. 1 v. H. ist eine Staubbegrenzung von 80 mg/m3 zu fordern.

Bei Feuerungsanlagen für den ausschließlichen Einsatz von Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 gelten die Staubemissionen als eingehalten, wenn der nach DIN 51402 Teil 1 - Ausgabe Oktober 1986 - (entspricht Anlage II zur 1. BImSchV in der bis zum 30.9.1988 geltenden Fassung) zu bestimmende Schwärzungsgrad die Rußzahl 1 nicht überschreitet Bei derartigen Anlagen erübrigt sich auch eine Emissionsbegrenzung für Schwefeldioxid. Dabei ist jedoch zu beachten, daß es inzwischen eine Neufassung der DIN 51603 Teil 1 gibt (jetzt: Ausgabe März 1988); es ist davon auszugehen, daß der Vorschriftengeber auf das jeweils normgerechte leichte Heizöl abstellen wollte.

Nach 3.3.1.2.2 Abs. 3 findet 3.1.4 bei Einsatz aschearmer Heizöle keine Anwendung. Als aschearm gelten Heizöle, die bei ihrer Verbrennung eine Staubemission von 80 mg/m3 einhalten, ohne daß es einer Staubabscheideeinrichtung bedarf; dies ist bei Heizöl S mit einem Schwefelgehalt von max. 1 v.H. nicht zwangsläufig der Fall.

Auch soweit 3.1.4 bei Einsatz bestimmter Heizöle keine Anwendung findet, bleibt 2.3 zu beachten. Deshalb ist für den Fall, daß in einer Feuerungsanlage schweres Heizöl eingesetzt wird, hinsichtlich der krebserzeugenden Nickelemissionen bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr unbeschadet der Emissionsminimierungspflicht gemäß 2.3 Abs. 1 eine Emissionsbegrenzung auf höchstens 1 mg/m3 zu fordern ( 2.3 Abs. 3). Bei einem Nickelgehalt von 24 ppm im eingesetzten schweren Heizöl kann davon ausgegangen werden, daß die Nickelemissionen diesen Wert nicht überschreiten. Sofern der Nickelgehalt im eingesetzten Heizöl nicht feststeht oder Heizöl mit mehr als 24 ppm Nickel zum Einsatz kommt, sind im Einzelfall Messungen der krebserzeugenden Nickelemissionen anzuordnen. Bei Überschreitung der Emissionsbegrenzung ist der Einsatz des Heizöls zu untersagen.

Für die Anwendung der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.1.2.2 gilt folgendes: 

Zur Emissionsminderung der Stickstoffoxide:

  1. Anforderung
  2. Technische Maßnahmen
  3. Konkretisierung
    brennbare Stoffe außer Heizöl EL:
Zur Emissionsminderung der Schwefeloxide:
  1. Anforderungen
  2. Technische Maßnahmen
  3. Konkretisierung
18.313 Zu 3.3.1.2.3:

Der Emissionswert von 35 mg SO2 und SO3/m3 gilt auch bei Einsatz von Deponiegas.

18.314 Zu 3.3.1.2.4:

Bei der Ermittlung der maßgebenden Emissionswerte für eine Mischfeuerung ist zunächst zu prüfen, ob der Brennstoff, für den der höchste Emissionswert gilt, einen Anteil von mindestens 70 v. H. an der insgesamt zugeführten Energie hat Ist dies der Fall, so ist die Einhaltung des für diese Brennstoffart maßgeblichen Emissionswertes zu fordern. Bleibt der Anteil des Brennstoffes mit dem höchsten Emissionswert hingegen unter dem Anteil von 70 v. H. an der insgesamt zugeführten Energie, ist der (Misch-)Emissionswert nach Absatz 1 zu ermitteln. Nach dem Verhältnis der mit den einzelnen Brennstoffen zugeführten Energie ist dann auch der Bezugs-Sauerstoffgehalt zu errechnen.

Bei der Ermittlung des Emissionswertes für Misch- oder Mehrstoffeuerungen sind Brennstoffe auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nur kurzzeitig (z.B. nur im Notfall) eingesetzt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Bei Altanlagen kann bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit § 6 Abs. 6 der 13. BImSchV als Orientierungshilfe herangezogen werden.

Eine Mehrstoffeuerung liegt nicht vor, wenn eine gemeinsame Anlage ( § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV) aus mehreren unterschiedlichen Einzelfeuerungen für jeweils einen Brennstoff besteht; 3.3.1.2.4 Abs. 3 gilt nur für Einzelfeuerungen, die mit zwei oder mehr Brennstoffen wechselweise betrieben werden.

18.315 Zu 3.3.1.2.5:

Für eine im Zusammenhang mit einer Trocknungsanlage betriebene Feuerung geht die Regelung in 3.3.12.5 den anderen Regelungen für Feuerungsanlagen ( 3.3.1.2 und 3.3.1.3) vor; Sonderregelungen (z.B. 3.3.2.15.1, 3.3.6.3.1, 3.3.7.24.1, 3.3.7.25.1) bleiben unberührt 3.1.2 Abs. 1 ist zu beachten.

18.315a Zu 3.3.1.3.1:

Hinsichtlich der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.1.3.1 gelten die Angaben unter Nr. 18.311 entsprechend.

18.315b Zu 3.3.1.3.2:

Hinsichtlich der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.1.3.2 gelten die Angaben unter Nr. 18.312 entsprechend.

18.316 Zu 3.3.1.4.1:

Besteht eine Verbrennungsmotoranlage aus mehreren Einzelmotoren, so ist bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen für die Stickstoffoxide zu beachten, daß sich die Leistungsgrenzen in Absatz 4 auf den einzelnen Motor beziehen.

Da die Anforderungen in 3.3.1.4.1 nicht an einen kontinuierlichen Betrieb der Anlage geknüpft sind, sind die Emissionswerte - mit Ausnahme der Stickstoffoxide (Absatz 6) - auch für Motoranlagen maßgeblich, die lediglich der Notstromversorgung dienen.

Für die Anwendung der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.1.4.1 gilt folgendes: 

Zur Emissionsminderung der Stickstoffoxide:

  1. Anforderung
  2. Technische Maßnahmen
  3. Konkretisierung
Zur Emissionsminderung von Staub:
  1. Anforderung
  2. Technische Maßnahmen
  3. Konkretisierung

    Nr. 2.3 Ta Luft bleibt unberührt, da Dieselmotoren-Emissionen unter der Bezeichnung "Pyrolyseprodukte aus organischem Material" nach III a 2 der MAK-Werte-Liste eingestuft sind.

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