Im Hinblick auf die Reproduzierbarkeit der Messungen ist bei sachgerechter Auslegung unter Dauerbetrieb im Sinne der Nummer 3.3.1.5.1 der Betrieb bei Nennlast zu verstehen.
Für die Anwendung der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.1.5.1 gilt folgendes:
Zur Emissionsminderung der Stickstoffoxide:
Anforderung
Emissionshöchstwerte bis 60000 m3/h Abgas: 0,35 NOx/m3 über 60000 m3/h Abgas: 0,30 g NOx/m3 zusätzlich jeweils Wirkungsgradbonus.
NOx-arme trockene Verbrennung: verfügbar für Gasturbinen > 100 MW Feuerungswärmeleistung, für Gasturbinen < 100 MW Feuerungswärmeleistung in der Entwicklung und voraussichtlich 1993/94 verfügbar
Wasser/Dampf-Einspritzung einsetzbar für alle Gasturbinen; Nachteile: Wasseraufbereitung /Abwasserprobleme, Wirkungsgradminderung (CO2-Problematik)
c) Konkretisierung
Der Wirkungsgradbonus gilt unverändert weiter.
Neuanlagen Einzelaggregate ab 100 MW
Feuerungswärmeleistung:
0,10 g NOx/m3 bei Betrieb mit Erdgas oder Kohlegas 0,15 g NOx/m3 bei Betrieb mit Heizöl EL oder sonstigen Gasen
Einzelaggregate unter 100 MW Feuerungswärmeleistung
abhängig vom Ergebnis einer Einzelfallprüfung; Zielwert 0,15 g NOx/m3 bei Betrieb mit Erdgas oder Kohlegas Zielwert 0,20 g NOx/m3 bei Betrieb mit Heizöl EL oder sonstigen Gasen jeweils bei Anwendung NOx-armer trockener Verbrennung
Altanlagen
ab 100 MW Feuerungswärmeleistung:
0,10 g NOx/m3 bei Betrieb mit Erdgas oder Kohlegas 0,15 g NOx/m3 bei Betrieb mit Heizöl EL oder sonstigen Gasen
unter 100 MW Feuerungswärmeleistung:
Einzelaggregate ab 60000 m3 Abgas/h: höchstens 0,30 g NOx/m3
Für die Anwendung der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.1.11.1 gilt folgendes:
Zur Emissionsminderung der Stickstoffoxide
Anforderung
Emissionshöchstwert: 0,50 g/m3 bei der erstmaligen Messung
Dynamisierungsklausel: Möglichkeiten zur Vermeidung einer alterungsbedingten Überschreitung des Emissionswertes von 0,50 g NOx/m3 durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen ausschöpfen.
Technische Maßnahmen Beseitigung von Undichtigkeiten im Heizsystem, z.B. durch:
Keramisches Schweißen
Torkretierung
Düsensteinabdichtung
Konkretisierung
Abhängig vom Ergebnis einer Einzelfallprüfung, da die zu treffenden Maßnahmen vom Alterungszustand der Anlage abhängig sind.
18.32 Zu 3.3.2 (Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe):
Für die Anwendung der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.2.4.1 gilt folgendes:
Zur Emissionsminderung der Stickstoffoxide
Anforderung
Emissionshöchstwerte Drehrohröfen: 1,8 g NOx/m3 sonstige Öfen: 1,5 g NOx/m3
Dynamisierungsklausel Ausschöpfung feuerungstechnischer und anderer dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen.
Technische Maßnahmen NOx-arme Feuerungstechnik beim Brennen von Kalkstein oder Sinterdolomit in Drehrohröfen; im übrigen keine besonderen Maßnahmen
Konkretisierung
Neuanlagen: 0,50 g NOx/m3 Ausnahme beim Brennen von Sinterdolomit in Drehrohröfen oder von Kalkstein: abhängig vom Ergebnis einer Einzelfallprüfung, Zielwert 0,50 g NOx/m3 soweit wie möglich anstreben
Für die Anwendung der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.2.8.1 gilt folgendes:
Zur Emissionsminderung der Stickstoffoxide:
Anforderung
Emissionshöchstwerte: je nach Ofenbauart und Brennstoffart (Öl oder Gas) 1,2 bis 3,5 g NOx/m3, bei Nitratläuterung Verdoppelung
Dynamisierungsklausel: Ausschöpfung feuerungstechnischer und anderer dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen.
Technische Maßnahmen
Feuerungs- und prozeßtechnische Maßnahmen, z.B. Luftstufung (bei U-Flammenwannen erprobt) Düsensteinabdichtung Absenkung der Oberofentemperatur Minimierung des Luftüberschusses Verwendung NOx-armer Brenner
bei Neuanlagen emissionsarme Wannenkonstruktionen (soweit bei bestimmten Glasarten möglich)
Selektive Nichtkatalytische Reduktion (SNR) (in der Erprobung)
Selektive Katalytische Reduktion (SCR) (in der Erprobung)
Konkretisierung
Neuanlagen: Bei einem Massenstrom von 10 kg NOx/h oder mehr:
Mit Primärmaßnahmen kann mit
neuartiger Wannentechnologie (z.B. Low NOx-MELTER) eine Emissionsbegrenzung von 0,50 g NOx/m3als Tagesmittelwert,
brennstoff/sauerstoffbeheizten Wannen (Oxy-Fuel-Technik) und Elektrowannen eine Emissionsbegrenzung von 0,50 NOx/m3 (äquivalent einer optimierten konventionellen Wanne)
als Tagesmittelwert, berechnet als NO2, eingehalten werden.
Mit Primärmaßnahmen, ggf. ergänzt durch Sekundärmaßnahmen, soll bei U-Flammenwannen und Querbrennerwannen ein Zielwert von 0,50 g NOx/m3 angestrebt werden. Wird der Zielwert mit Primärmaßnahmen nicht erreicht, ist im Einzelfall zu prüfen, ob Sekundärmaßnahmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gefordert werden können.
Altanlagen: Bei U-Flammenwannen und bei Querflammenwannen mit einem Massenstrom von 10 kg NOx/h oder mehr unter Berücksichtigung der Wannenreisezeit 0,80 g NOx/m3 als Tagesmittelwert, berechnet als NO2, wobei dieser Wert nicht als Grenzwert, sondern als Hinweis auf den derzeitigen Stand der Technik zu verstehen ist. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel eine begrenzte Überschreitung des Wertes von 0,8 g NOx/m3 zuzulassen ist. Altanlagen sind alle Anlagen, die vor dem 12.5.1997 genehmigt worden sind.
Besonderheiten bei Nitratläuterung
Die Vorschrift, daß in Fällen, in denen aus Produktionsqualitätsgründen eine Nitratläuterung erforderlich ist, die Emissionen das Zweifache des Zielwertes nicht überschreiten dürfen, gilt unverändert fort
Für die Anwendung der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.32.11.1 gilt folgendes:
Zur Emissionsminderung der Stickstoffoxide
Anforderung
Emissionshöchstwerte: je nach Ofenbauart und Brennstoffart (Öl / Gas) 1,2 bis 2,2 g NOx/m3
Dynamisierungsklausel: Ausschöpfung feuerungstechnischer und anderer dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen.
Technische Maßnahmen und Konkretisierung Die unter Nr. 3.3.2.8.1 Buchstabe b genannten Maßnahmen können bei vergleichbarer Ofenbauart herangezogen werden...
Konkretisierung Abhängig vom Ergebnis einer Einzelfallprüfung, da wegen der geringen Zahl der Anlagen und unterschiedlicher Betriebsverhältnisse eine individuelle Prüfung sachgerecht ist.
Für das Umfüllen flüssiger organischer Stoffe (z.B. Bitumen) beim Betrieb von Anlagen nach 3.3.2.15.1 sind, soweit dampf- oder gasförmige Emissionen entstehen, die Anforderungen der allgemeinen Regelung in 3.1.8.6 zu entnehmen. Die dort geforderten besonderen Maßnahmen zur Verminderung der Emissionen beziehen sich auf die diffusen Quellen und sind deshalb unabhängig von den Massenstromschwellen in 2.3 und 3.1.7 zu fordern.
18.33 Zu 3.3.3 (Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung):
Die in 3.3.3.3.1 Abs. 3 getroffene Sonderregelung für Altanlagen gilt nicht nur im Verhältnis zu 3.3.3.3.1 Abs. 1, sondern auch im Verhältnis zu 3.1.4. Die Sanierungsfrist des Absatz 3 ist nicht auf Nebeneinrichtungen der in Absatz 1 aufgeführten Öfen zu beziehen.
Bei Anlagen, die der Herstellung von Bleiakkumulatoren dienen, sind die staubförmigen Emissionen nicht nach 3.3.3.4.2 Abs. 1, sondern nach der insoweit spezielleren Regelung in 3.3.3.2.1.1 Abs. 1 auf 0,5 mg/m3 zu begrenzen, sofern die dort genannte Massenstromschwelle erreicht wird.
Für die Anwendung der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.3.6.1 gilt folgendes:
Zyklonvorwärmer ohne Abwärmenutzung: 1,8 g NOx/m3
Dynamisierungsklausel: Ausschöpfung feuerungstechnischer oder anderer dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen.
Technische Maßnahmen
Vergleichmäßigung des Ofenbetriebs
NOx-arme Feuerungstechnik
NOx-arme Sekundärfeuerung mit Tertiärluftzuführung
Selektive Nichtkatalytische Reduktion/SNR (in Demonstrationsversuchen erprobt)
Konkretisierung
Neuanlagen: 0,50 NOx/m3, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff von 10 vom Hundert
Altanlagen: 0,80 g NOx/m3, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff von 10 vom Hundert
18.34 Zu 3.3.4 (Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung):
In Anlagen der chemischen und mineralölverarbeitenden Industrie werden zahlreiche Verbrennungsanlagen betrieben. Sind in unterschiedlichen Vorschriften Anforderungen festgelegt, ist vom Grundsatz der Spezialität auszugehen (vgl. Nr. 18.11 dieses RdErl.). Für Verbrennungsanlagen, die der Verwertung oder Beseitigung von Reststoffen dienen, ist die jeweils spezielle Regelung in 3.3.8 anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob dieser Anlagenbereich als zentrale Reststoffverwertung selbständig genehmigungsbedürftig ist oder als Einzelanlage eine Nebeneinrichtung der Chemieanlage ist. Wird das Abgas einer gasgefeuerten Feuerungsanlage als Verbrennungsluft zugeführt, gelten die Anforderungen nach 3.3.1.2.3 und ggf. zusätzlich 2.3 und 3.1. Die chemische Anlage selbst ist nach den jeweils einschlägigen Anforderungen in 3.3.4.1a.1 bis 3.3.4.7.1 und - soweit spezielle Anforderungen fehlen - nach den allgemeinen Vorschriften in 3.1 zu beurteilen.
Unbeschadet der produktbezogenen Mindestanforderungen an Anlagen zur Herstellung von PVC ( 3.3.4.1h.1) sind die Restmonomergehalte an Vinylchlorid (VC) an der Übergangsstelle vom geschlossenen zum offenen System so gering wie möglich zu halten. Die Emissionen des offenen Systems sind nach 2.3 Abs. 1 so weit wie möglich zu begrenzen. Abgase mit vergleichsweisen hohen VC-Emissionen (Trocknerabgase) sind möglichst einer VC-Rückgewinnung oder - falls diese nicht in Betracht kommt - einer Verbrennung zuzuführen. VC-Emissionen, die von einem geschlossenen System ausgehen (z.B. bei der Reaktorreinigung und Entgasung), sind nach 2.3 Abs. 3 und 4 unter Beachtung der Anforderungen nach 2.3 Abs. 1 zu begrenzen.
Die in einer Mineralölraffinerie entstehenden schwefelwasserstoffhaltigen Gase sind nach 3.3.4.4.1 Abs. 5 weiter zu verarbeiten, wenn in den emittierten Gasen der Anteil an Schwefelwasserstoff mehr als 0,4 v. H. und der Massenstrom mehr als 2 t/d beträgt. Bei der Prüfung, ob die Massenstromschwelle von 2 t/d erreicht wird, ist auf die Summe der Emissionen der gesamten Anlage abzustellen (vgl. hierzu 18.1 dieses RdErl.).
Für die Anwendung der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.4.4.1 gilt folgendes:
Für die in Anlagen zur Rußherstellung ( 3.3.4.6.1) anfallenden Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen gilt grundsätzlich der in 3.1.6 Klasse IV festgelegte Emissionswert von 0,50 g/m2. Soweit diese Anforderungen für SO2 und NOx im Einzelfall nur durch den Einsatz einer Abgasreinigungsanlage eingehalten werden können, ist die Verhältnismäßigkeit einer derartigen Maßnahme zu prüfen. Hierbei können die Anforderungen an Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe als Orientierungshilfe dienen. Die Möglichkeiten zur Emissionsminderung durch eine entsprechende Wahl der Einsatzstoffe und durch verbrennungstechnische Maßnahmen sind in jedem Fall auszuschöpfen.
18.35 Zu 3.3.5 (Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen):
In den Anlagen nach 3.3.5.1.1 dürfen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas der Trockner 50 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten. Sind im Abgas der Trockner organische Stoffe der Klasse I der Nr. 3.1.7 Abs. 1 enthalten, so sind daneben die Emissionen dieser Stoffe bei Erreichen der Massenstromschwelle von 0,1 kg/h auf 20 mg/m3 zu begrenzen.
Für die Anwendung zur Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.5.1.1 gilt folgendes:
Zur Emissionsminderung der organischen Stoffe (Lösemittel: LM)
Anforderung
Emissionshöchstwert Unilackierung: 60 g LM/m2 Metalliclackierung: 120 g LM/m2
Dynamisierungsklausel: Möglichkeiten zur Emissionsminderung durch Einsatz lösemittelarmer oder -freier Lacksysteme, Lackauftragsverfahren mit einem hohen Wirkungsgrad, Umluftverfahren oder Abgasreinigung ausschöpfen.
Technische Maßnahmen
Grundierung: wasserlöslicher Lack weit verbreitet
Füller: wasserlöslicher Füller oder Abgasreinigung
Basislack Metallic: wasserlösliches System oder Abgasreinigung
Klarlack Metallic: Abgasreinigung einsetzbar, wasserlösliches System in Erprobung
Decklack Uni (Einschichtlackierung): lösemittelarmer Zweikomponentenlack oder Abgasreinigung
Basislack Uni (bei Zweischichtlackierung):
wasserverdünnbares System oder Abgasreinigung
Klarlack Uni (bei Zweischichtlackierung): Abgasreinigung einsetzbar, wasserlösliches System in Erprobung
Abgasreinigung: bei Füller, Decklack und Klarlack jeweils erfolgreich nachgewiesen
Konkretisierung
Neuanlagen: PKW 35 g LM/m2 für Rohbaukarosse LKW 45 g LM/m2 für Rohbaufahrerhaus oder Rohbaukastenwagen Bei Anlagen, bei denen der Einsatz von wasserlöslichen Klarlacken oder von Pulverlacken für PKW-Rohbaukarossen vorgesehen ist und bei denen bereits entsprechende Vorkehrungen für einen späteren Einsatz, z.B. die erforderliche Trocknerkapazität, getroffen sind, kann bis zum 1.10.1995 ein Wert von 40 g LM/ m2 werden.
Altanlagen: abhängig vom Ergebnis einer Einzelfallprüfung: Zielwert wie bei Neuanlagen ist so weit wie möglich anzustreben, jedoch höchstens 45 g LM/m2 bei PKW-Rohbaukarossen und 55 g LM/m2 bei Rohbaufahrerhäusern oder Rohbaukastenwagen.
Die Werte schließen die Lösemittel aus der Nachlackierung von fertigen Fahrzeugen und der Endkonservierung für den Transport nicht ein.
In den Anlagen nach 3.3.5.1.2 dürfen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas der Trockner 50 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten. Sind im Abgas der Trockner organische Stoffe der Klasse I der Nr. 3.1.7 Abs. 1 enthalten, so sind daneben die Emissionen dieser Stoffe bei Erreichen der Massenstromschwelle von 0,1 kg/h auf 20 mg/m3 zu begrenzen.
Für die Anwendung der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.5.1.2 gilt folgendes:
Zur Emissionsminderung der organischen Stoffe:
Anforderung
Ohne Emissionshöchstwert für Stoffe nach 3.1.7 Klasse II und III
Dynamisierungsklausel: Möglichkeiten zur Emissionsminderung durch Einsatz lösemittelarmer oder -freier Lacksysteme, Lackauftragsverfahren mit einem hohen Wirkungsgrad, Umluftverfahren oder Abgasreinigung ausschöpfen.
Technische Maßnahmen
Abgasreinigung: prinzipiell dieselben Verfahren wie bei Serienlackierung von Automobilkarossen, Aufwand bisher jedoch relativ hoch
Biofilter zur Lösemittelabscheidung grundsätzlich einsetzbar, im Pilotmaßstab erprobt
Einsatz lösemittelarmer Lacke: in allen Materialbereichen entwickelt und eingesetzt, doch noch nicht durchgängig anwendbar; Entwicklung läuft weiter und könnte für bestimmte Materialbereiche oder Produktgruppen in einigen Jahren abschließend bewertet werden.
Einsatz emissionsarmer Lackauftragsverfahren (Pulverbeschichtung, Airlessverfahren): nur teilweise einsatzfähig oder reichen für eine Konkretisierung noch nicht aus.
Konkretisierung Abhängig vom Ergebnis einer Einzelfallprüfung, da wegen der Vielzahl unterschiedlicher Anlagenarten eine individuelle Prüfung mit dem Ziel der Einhaltung der Emissionswerte nach Nr. 3.1.7 Klasse II und III sachgerecht ist.
Für die Anwendung der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.5.2.1 gilt folgendes:
Zur Emissionsminderung organischer Stoffe
Anforderung
Emissionshöchstwert: 0,50 g Ethanol/m3 bei Einsatz wasserverdünnbarer Druckfarben, die als organisches Lösemittel ausschließlich bis zu 25 % Ethanol enthalten
Dynamisierungsklausel: Möglichkeiten zur Emissionsminderung durch Einsatz ethanolärmerer Druckfarben oder Abgasreinigung ausschöpfen.
Technische Maßnahmen
ethanolarme Farben: je höher die Saugfähigkeit des bedruckten Materials und je geringer die Gebrauchsanforderungen (z.B. Abnutzungsfestigkeit) sind, um so geringere Ethanolgehalte (bis herab zu wenigen Prozent) sind möglich
Abgasreinigung: Biofilter zur Ethanolabscheidung grundsätzlich einsetzbar, bereits im Pilotmaßstab erprobt
Konkretisierung Abhängig vom Ergebnis einer Einzelfallprüfung, da wegen der Vielzahl unterschiedlicher Verfahren und Produkte eine individuelle Prüfung sachgerecht ist