Durchführung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (6)

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18.317  Zu 3.3.1.5.1:

Im Hinblick auf die Reproduzierbarkeit der Messungen ist bei sachgerechter Auslegung unter Dauerbetrieb im Sinne der Nummer 3.3.1.5.1 der Betrieb bei Nennlast zu verstehen.

Für die Anwendung der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.1.5.1 gilt folgendes:

Zur Emissionsminderung der Stickstoffoxide:

  1. Anforderung
  2. Technische Maßnahmen
  3. c) Konkretisierung

    Der Wirkungsgradbonus gilt unverändert weiter.

 

18.318 Zu 3.3.1.11.1:

Für die Anwendung der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.1.11.1 gilt folgendes:

Zur Emissionsminderung der Stickstoffoxide

  1. Anforderung
  2. Technische Maßnahmen
    Beseitigung von Undichtigkeiten im Heizsystem, z.B. durch:
  3. Konkretisierung

    Abhängig vom Ergebnis einer Einzelfallprüfung, da die zu treffenden Maßnahmen vom Alterungszustand der Anlage abhängig sind.

18.32 Zu 3.3.2 (Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe):

18.321 Zu 3.3.2.3.1:

Für die Anwendung der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.2.3.1 gilt folgendes:

Zur Emissionsminderung der Stickstoffoxide:

  1. Anforderung
  2. Technische Maßnahmen
  3. Konkretisierung
18.322 Zu 3.3.2.4.1:

Für die Anwendung der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.2.4.1 gilt folgendes:

Zur Emissionsminderung der Stickstoffoxide

  1. Anforderung
  2. Technische Maßnahmen
    NOx-arme Feuerungstechnik beim Brennen von Kalkstein oder Sinterdolomit in Drehrohröfen; im übrigen keine besonderen Maßnahmen
  3. Konkretisierung
18.323 Zu 3.3.2.8.1:

Für die Anwendung der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.2.8.1 gilt folgendes:

Zur Emissionsminderung der Stickstoffoxide:

  1. Anforderung
  2. Technische Maßnahmen
  3. Konkretisierung
Besonderheiten bei Nitratläuterung

Die Vorschrift, daß in Fällen, in denen aus Produktionsqualitätsgründen eine Nitratläuterung erforderlich ist, die Emissionen das Zweifache des Zielwertes nicht überschreiten dürfen, gilt unverändert fort

18.324 Zu 3.3.2.10.1:

Für die Anwendung der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.2.10.1 gilt folgendes:

Zur Emissionsminderung der Schwefeloxide:

  1. Anforderung
  2. Technische Maßnahmen
  3. Konkretisierung
18.325 Zu 3.3.2.11.1:

Für die Anwendung der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.32.11.1 gilt folgendes:

Zur Emissionsminderung der Stickstoffoxide

  1. Anforderung
  2. Technische Maßnahmen und Konkretisierung
    Die unter Nr. 3.3.2.8.1 Buchstabe b genannten Maßnahmen können bei vergleichbarer Ofenbauart herangezogen werden...
  3. Konkretisierung
    Abhängig vom Ergebnis einer Einzelfallprüfung, da wegen der geringen Zahl der Anlagen und unterschiedlicher Betriebsverhältnisse eine individuelle Prüfung sachgerecht ist.
Für das Umfüllen flüssiger organischer Stoffe (z.B. Bitumen) beim Betrieb von Anlagen nach 3.3.2.15.1 sind, soweit dampf- oder gasförmige Emissionen entstehen, die Anforderungen der allgemeinen Regelung in 3.1.8.6 zu entnehmen. Die dort geforderten besonderen Maßnahmen zur Verminderung der Emissionen beziehen sich auf die diffusen Quellen und sind deshalb unabhängig von den Massenstromschwellen in 2.3 und 3.1.7 zu fordern.

18.33 Zu 3.3.3 (Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung):

18.331 Zu 3.3.3.3:

Die in 3.3.3.3.1 Abs. 3 getroffene Sonderregelung für Altanlagen gilt nicht nur im Verhältnis zu 3.3.3.3.1 Abs. 1, sondern auch im Verhältnis zu 3.1.4. Die Sanierungsfrist des Absatz 3 ist nicht auf Nebeneinrichtungen der in Absatz 1 aufgeführten Öfen zu beziehen.

18.332 Zu 3.3.3.4:

Bei Anlagen, die der Herstellung von Bleiakkumulatoren dienen, sind die staubförmigen Emissionen nicht nach 3.3.3.4.2 Abs. 1, sondern nach der insoweit spezielleren Regelung in 3.3.3.2.1.1 Abs. 1 auf 0,5 mg/m3 zu begrenzen, sofern die dort genannte Massenstromschwelle erreicht wird.

18.333 Zu 3.3.3.6.1:

Für die Anwendung der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.3.6.1 gilt folgendes:

  1. Zyklonvorwärmer ohne Abwärmenutzung: 1,8 g NOx/m3
  2. Technische Maßnahmen
  3. Konkretisierung
18.34 Zu 3.3.4 (Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung):

In Anlagen der chemischen und mineralölverarbeitenden Industrie werden zahlreiche Verbrennungsanlagen betrieben. Sind in unterschiedlichen Vorschriften Anforderungen festgelegt, ist vom Grundsatz der Spezialität auszugehen (vgl. Nr. 18.11 dieses RdErl.). Für Verbrennungsanlagen, die der Verwertung oder Beseitigung von Reststoffen dienen, ist die jeweils spezielle Regelung in 3.3.8 anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob dieser Anlagenbereich als zentrale Reststoffverwertung selbständig genehmigungsbedürftig ist oder als Einzelanlage eine Nebeneinrichtung der Chemieanlage ist. Wird das Abgas einer gasgefeuerten Feuerungsanlage als Verbrennungsluft zugeführt, gelten die Anforderungen nach 3.3.1.2.3 und ggf. zusätzlich 2.3 und 3.1. Die chemische Anlage selbst ist nach den jeweils einschlägigen Anforderungen in 3.3.4.1a.1 bis 3.3.4.7.1 und - soweit spezielle Anforderungen fehlen - nach den allgemeinen Vorschriften in 3.1 zu beurteilen.

18.341 Zu 3.3.4.1h:

Unbeschadet der produktbezogenen Mindestanforderungen an Anlagen zur Herstellung von PVC ( 3.3.4.1h.1) sind die Restmonomergehalte an Vinylchlorid (VC) an der Übergangsstelle vom geschlossenen zum offenen System so gering wie möglich zu halten. Die Emissionen des offenen Systems sind nach 2.3 Abs. 1 so weit wie möglich zu begrenzen. Abgase mit vergleichsweisen hohen VC-Emissionen (Trocknerabgase) sind möglichst einer VC-Rückgewinnung oder - falls diese nicht in Betracht kommt - einer Verbrennung zuzuführen. VC-Emissionen, die von einem geschlossenen System ausgehen (z.B. bei der Reaktorreinigung und Entgasung), sind nach 2.3 Abs. 3 und 4 unter Beachtung der Anforderungen nach 2.3 Abs. 1 zu begrenzen.

18.342 Zu 3.3.4.4:

Die in einer Mineralölraffinerie entstehenden schwefelwasserstoffhaltigen Gase sind nach 3.3.4.4.1 Abs. 5 weiter zu verarbeiten, wenn in den emittierten Gasen der Anteil an Schwefelwasserstoff mehr als 0,4 v. H. und der Massenstrom mehr als 2 t/d beträgt. Bei der Prüfung, ob die Massenstromschwelle von 2 t/d erreicht wird, ist auf die Summe der Emissionen der gesamten Anlage abzustellen (vgl. hierzu 18.1 dieses RdErl.).

Für die Anwendung der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.4.4.1 gilt folgendes:

Zur Emissionsminderung der Stickstoffoxide:

  1. Anforderung
  2. Technische Maßnahmen
  3. Konkretisierung
Zur Emissionsminderung der Schwefeloxide
  1. Anforderung
  2. Technische Maßnahmen
    Zugabe oxidischer Zusätze zum Katalysator
  3. Konkretisierung
18.343 Zu 3.3.4.6:

Für die in Anlagen zur Rußherstellung ( 3.3.4.6.1) anfallenden Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen gilt grundsätzlich der in 3.1.6 Klasse IV festgelegte Emissionswert von 0,50 g/m2. Soweit diese Anforderungen für SO2 und NOx im Einzelfall nur durch den Einsatz einer Abgasreinigungsanlage eingehalten werden können, ist die Verhältnismäßigkeit einer derartigen Maßnahme zu prüfen. Hierbei können die Anforderungen an Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe als Orientierungshilfe dienen. Die Möglichkeiten zur Emissionsminderung durch eine entsprechende Wahl der Einsatzstoffe und durch verbrennungstechnische Maßnahmen sind in jedem Fall auszuschöpfen.

18.35 Zu 3.3.5 (Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen):

18.351 Zu 3.3.5.1.1:

In den Anlagen nach 3.3.5.1.1 dürfen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas der Trockner 50 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten. Sind im Abgas der Trockner organische Stoffe der Klasse I der Nr. 3.1.7 Abs. 1 enthalten, so sind daneben die Emissionen dieser Stoffe bei Erreichen der Massenstromschwelle von 0,1 kg/h auf 20 mg/m3 zu begrenzen.

Für die Anwendung zur Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.5.1.1 gilt folgendes:

Zur Emissionsminderung der organischen Stoffe (Lösemittel: LM)

  1. Anforderung
  2. Technische Maßnahmen
  3. Konkretisierung
Die Werte schließen die Lösemittel aus der Nachlackierung von fertigen Fahrzeugen und der Endkonservierung für den Transport nicht ein.

18.352 Zu 3.3.5.1.2:

In den Anlagen nach 3.3.5.1.2 dürfen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas der Trockner 50 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten. Sind im Abgas der Trockner organische Stoffe der Klasse I der Nr. 3.1.7 Abs. 1 enthalten, so sind daneben die Emissionen dieser Stoffe bei Erreichen der Massenstromschwelle von 0,1 kg/h auf 20 mg/m3 zu begrenzen.

Für die Anwendung der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.5.1.2 gilt folgendes:

Zur Emissionsminderung der organischen Stoffe:

  1. Anforderung
  2. Technische Maßnahmen
  3. Konkretisierung
    Abhängig vom Ergebnis einer Einzelfallprüfung, da wegen der Vielzahl unterschiedlicher Anlagenarten eine individuelle Prüfung mit dem Ziel der Einhaltung der Emissionswerte nach Nr. 3.1.7 Klasse II und III sachgerecht ist.
18.353 Zu 3.3.5.2.1:

Für die Anwendung der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.5.2.1 gilt folgendes:

Zur Emissionsminderung organischer Stoffe

  1. Anforderung
  2. Technische Maßnahmen
  3. Konkretisierung
    Abhängig vom Ergebnis einer Einzelfallprüfung, da wegen der Vielzahl unterschiedlicher Verfahren und Produkte eine individuelle Prüfung sachgerecht ist

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