Durchführung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (3)

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12 Zu Nr. 2.5 (Immissionswerte):

Die Immissionswerte nach 2.5 sind nur , in Verbindung mit dem für sie festgelegten Verfahren zur Ermittlung der Immissionskenngrößen ( 2.6) aussagefähig. Aus 2.5 kann deshalb nicht entnommen werden, daß die dort festgelegten Immissionskonzentrationen und Niederschlagsmengen an jeder Stelle und zu jeder Zeit eingehalten sein müssen, wenn schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen werden sollen. Eine entsprechende Forderung kann auch nicht auf die Verordnung über Immissionswerte ( 22. BImSchV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1819), geändert durch Verordnung vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1095), gestützt werden. Die 22. BImSchV stellt nur darauf ab, daß die in ihr festgelegten Immissionswerte an den Meßstationen nach § 3 der Verordnung nicht überschritten werden.

Zur genaueren Kennzeichnung der Stoffe, für die Immissionswerte festgelegt worden sind, müssen auch die in 2.6.2.7 angegebenen Meßverfahren herangezogen werden. Hieraus ergibt sich beispielsweise eine Definition des Begriffs Schwebstaub.

13 Zu Nr. 2.6.1 (Ermittlung der Immissionskenngrößen - Allgemeines -):

13.1 Die Regelung in 2.6.1.1 Abs. 1 legt fest, daß die Immissionskenngrößen für die Vorbelastung, die Zusatzbelastung und die Gesamtbelastung sich jeweils auf die in 2.6.2.3 näher definierte Beurteilungsfläche beziehen und für das Gebiet zu ermitteln sind, in dem die von der zu betrachtenden Anlage ausgehenden Immissionen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können (Beurteilungsgebiet).

13.2 In 2.6.1.1 Abs. 5 werden die Voraussetzungen geregelt, unter denen zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Kosten- und Verwaltungsaufwandes eine Ermittlung von Immissionskenngrößen für einzelne Schadstoffe entfällt.

Diese Regelung kann insbesondere bei Anlagen nach Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV Bedeutung erlangen. Sie gilt sowohl für die meßtechnische und die rechnerische Bestimmung als auch für die Ermittlung der Kenngrößen mittels Schätzung.

Ob die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Kenngrößenermittlung vorliegen, ist für jeden Schadstoff, der von der Anlage emittiert wird, gesondert zu prüfen. Dabei ist im einzelnen folgendes zu beachten:

13.21 Buchstabe b bezieht sich auf alle Emissionen, die nicht über Schornsteine nach 2.4 abgeleitet werden.

13.22 Bei hoher Vorbelastung (mindestens 70 v. H. des Immissionswertes IW1) oder bei besonderer örtlicher Lage (besondere topographische Verhältnisse oder besonders schutzbedürftige Einrichtungen, z.B. Sanatorium für Atemwegskranke oder besonders empfindliche Tiere, Pflanzen oder Sachgüter) kann die Ermittlung von Immissionskenngrößen auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe a und b notwendig sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können.

13.3 Die Vorschrift in 2.6.1.1 Abs. 5 Satz 2 legt den bei neuen Anlagen und bei wesentlichen Änderungen zu berücksichtigenden Emissionsmassenstrom fest Bei wesentlichen Änderungen entfällt eine Ermittlung von Immissionskenngrößen, wenn die Emissionsmassenströme der zu ändernden sowie derjenigen Anlagenteile, auf die sich die Änderung auswirken wird, weder allein noch zusammen mit den Massenströmen der vorhandenen Anlagen erstmals die in der Tabelle angegebenen Massenstromwerte überschreiten.

13.4 Sind für Staub und die Staubinhaltsstoffe Blei, Cadmium und Thallium die in der Tabelle angegebenen Massenstromwerte überschritten, müssen für den betreffenden Schadstoff die Immissionskenngrößen sowohl für Schwebstaub als auch für Staubniederschlag ermittelt werden. 2.6.2.1 Abs. 2 Satz 1 ist zu beachten.

13.5 Im Überwachungsverfahren ( 2.6.1.2) können folgende Methoden für die Ermittlung von Immissionsanteilen und die Zuordnung zu einzelnen Emittenten herangezogen werden:

14 Zu Nr. 2.6.2 (Kenngrößen für die Vorbelastung - Meßplan -):

14.1 Die Messung der Immissionsvorbelastung kann bereits vor Antragstellung durch den Träger des Vorhabens bei einem geeigneten Institut in Auftrag gegeben werden. Ist dies nicht geschehen und liegen keine ausreichenden Meßergebnisse bei der Genehmigungsbehörde vor, so hat diese die entsprechenden Ermittlungen in Auftrag zu geben. Für die Messungen ist jeweils im voraus ein Meßplan aufzustellen. Dieser bedarf der Zustimmung durch die Genehmigungsbehörde (im Überwachungsverfahren: der Überwachungsbehörde).

Bei geringer Immissionsvorbelastung (weniger als 60 v. H. des Immissionswertes IW1) kann von Messungen nach einem bestimmten Meßplan, nicht jedoch von der Berechnung der Zusatzbelastung freigestellt werden. Auf die Freistellung besteht kein Rechtsanspruch. 2.6.1.1 Abs. 5 bleibt unberührt. Auch wenn die Kenngröße für die Vorbelastung I1V voraussichtlich weniger als 60 v. H. des Immissionswertes IW1 beträgt können Messungen (z.B. zur Beurteilung der Anforderungen nach 2.2.1.4) erforderlich sein.

14.2 Das Beurteilungsgebiet ( 2.6.2.2) beschreibt den Bereich, in dem die Anlage noch relevant zur Immissionsbelastung beiträgt (Einwirkungsbereich). Die Größe des Beurteilungsgebietes ist nicht nach der tatsächlichen Schornsteinhöhe, sondern schadstoffabhängig nach der jeweils gemäß 2.4 errechneten Schornsteinhöhe H' zu bestimmen. Daraus können sich für die einzelnen Schadstoffe unterschiedlich große Beurteilungsgebiete ergeben. Aus 2.6.2.2 Abs. 2 ist jedoch zu entnehmen, daß das Beurteilungsgebiet eine Mindestgröße von 2 x 2 km2 (bei der Beurteilung des Staubniederschlags von 1 km2) haben muß. Dies gilt auch dann, wenn die Austrittshöhe der Emissionen mehr als 30 m über Flur liegt

Beurteilungsflächen, die nicht vollständig innerhalb eines Kreises mit dem Radius 50 x H' liegen. gehören auch dann nicht zum Beurteilungsgebiet, wenn die auf ihnen zu erwartende Zusatzbelastung größer als 1 % des Immissionswertes IW1 ist

14.3 Eine Verkleinerung der Beurteilungsfläche nach 2.6.2.3 Abs. 2 auf 500 m x 500 m kommt nur in Betracht, wenn auf der Regelbeurteilungsfläche von 1 km x 1 km eine außergewöhnlich ungleichmäßige Schadstoffverteilung in der Vorbelastung besteht oder aufgrund der Zusatzbelastung zu erwarten ist Eine solche Fallgestaltung wird regelmäßig nur bei dominierenden niedrigen Quellen (bis 50 m Höhe) vorliegen.

14.4 Ergebnisse von Vertikalprofilmessungen deuten darauf hin, daß die Schadstoffkonzentration mit zunehmender Höhe im allgemeinen nur wenig zunimmt. Eine mit der Höhe stärker zunehmende Schadstoffkonzentration ist meist im Einflußbereich unmittelbar benachbarter Emittenten mit niedrigen Quellhöhen zu erwarten. Von der Möglichkeit der Festlegung von Meßpunkten nach 2.6.2.4 Satz 2 ist daher nur Gebrauch zu machen, wenn sich im Beurteilungsgebiet Von Anlagen mit niedrigen Quellhöhen und erheblichen Emissionen pflanzenschädlicher Luftverunreinigungen (vgl. 2.2.1.2 Buchst. a Abs. 1) Waldbestände befinden und Anhaltspunkte für deren Schädigung vorliegen.

14.5 Der in 2.6.2.5 vorgeschriebene Meßzeitraum von einem Jahr ist in der Regel zur möglichst repräsentativen Erfassung von. Schwankungen der meteorologischen Bedingungen und der Emissionsverhältnisse erforderlich. Eine Verkürzung des Meßzeitraumes bis auf 6 Monate ist daher nur zuzulassen, wenn eine Überschreitung von Immissionswerten nicht zu erwarten ist oder nur orientierende Ermittlungen nach Nr. 6.2 dieses RdErl. beabsichtigt sind (orientierende Ermittlungen).

14.6 Der Begriff Meßstellen in 2.6.2.6 bezieht sich auf Probenahmestellen für die Durchführung diskontinuierlicher, meist manueller Messungen; mit dem Begriff Meßstationen sind Standorte für die Aufstellung kontinuierlich und meist automatisch arbeitender Meßgeräte gemeint.

Die Regelung in 2.6.2.6 Abs. 3 wird durch 2.6.2.3 Abs. 2 nicht berührt; sie beruht auf dem unterschiedlichen Ausbreitungsverhalten von Staubniederschlag (Grobstaub) gegenüber Gasen und Schwebstaub. Bei Staubniederschlag kann also eine Verkleinerung des Meßstellenabstandes auf 250 m in Betracht kommen. Eine Verkleinerung der Beurteilungsfläche auf weniger als 500 m x 500 m ist nicht zulässig.

14.7 In 2.6.2.7 sind keine Verfahren zur Messung von Cadmium und anorganischen Cadmiumverbindungen als Bestandteil des Schwebstaubes (vgl. 2.5.1) sowie zur Bestimmung von Blei, Cadmium und Thallium und deren anorganischen Verbindungen im Staubniederschlag (vgl. 2.5.2) angegeben, weil entsprechende VDI-Richtlinien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ta Luft noch nicht vorlagen. Nunmehr ist für Cadmium und anorganische Cadmiumverbindungen als Bestandteil des Schwebstaubs die VDI-Richtlinie 2267 Bl. 6, für Blei, Cadmium und deren anorganische Verbindungen im Staubniederschlag die VDI-Richtlinie 2267 Bl. 4 sowie für Thallium und anorganische Thalliumverbindungen im Staubniederschlag die VDI-Richtlinie 2267 Bl. 7 anzuwenden.

14.8 Als allgemeines Ziel läßt sich 2.6.2.8 die Forderung nach repräsentativen Messungen entnehmen. Dementsprechend sind die festzulegenden Meßzeitpunkte grundsätzlich gleichmäßig auf die verschiedenen Jahreszeiten, auf die verschiedenen Wochentage und auf die verschiedenen Tageszeiten zu verteilen. Insbesondere ist darauf zu achten, daß die benachbarten Meßstellen einer Beurteilungsfläche nicht jeweils an ein und demselben Tag in einem Zeitraum von wenigen Stunden angefahren und an ihnen Proben genommen werden.

15 Zu Nr. 2.6.3 (Kenngrößen für die Vorbelastung - Auswertung -)

15.1 In 2.6.3 wird die Art und Weise der Berechnung von Kenngrößen aus Meßwerten geregelt, wobei alle Meßwerte für eine Beurteilungsfläche zu einem Meßwertkollektiv zusammenzufassen sind.

15.2 Die Regelung in 2.6.3.1 Satz 2 strebt eine gleichwertige Berücksichtigung unterschiedlicher Meßhäufigkeiten bei der Kenngrößenbildung I1V und I2V für jede Beurteilungsfläche (vgl. 2.6.2.3) an (Wichtungsregel). Die Vorschrift unterscheidet 2 Fälle:

  1. Berücksichtigung von Meßwerten aus mit unterschiedlichen Häufigkeiten arbeitenden Meßsystemen (kontinuierliches und diskontinuierliches Meßsystem);
  2. Berücksichtigung unterschiedlicher Meßhäufigkeiten bei diskontinuierlichen Messungen (z.B. Angrenzen von Beurteilungsflächen mit 26 Messungen pro Meßstelle an Beurteilungsflächen mit 13 Messungen pro Meßstelle).
Zu a: In dem in 2.6.2.6 Abs. 7 geregelten Fall darf die Kenngröße I2V nur aus Meßwerten kontinuierlicher Messungen abgeleitet werden. Eine Wichtung entfällt insoweit.

Zur Ermittlung der Kenngröße I1V ist im Falle von 2.6.2.6 Abs. 7 wie folgt zu verfahren:

Die an den 4 Meßstellen der 1-km2-Beurteilungsfläche diskontinuierlich gewonnenen Meßwerte von beispielsweise 26 pro Meßstelle werden zu einem Meßwertkollektiv von 104 Werten zusammengefaßt und daraus der arithmetische Mittelwert xdis berechnet; aus dem kontinuierlich gewonnenen Meßwertkollektiv von z.B. 14000 Meßwerten wird ebenfalls der arithmetische Mittelwert xkon ermittelt. Die "gewichtete" Kenngröße I1V ist dann:

I1Vgew = (xdis + xkon)  / 2

Zu b: Zur Berücksichtigung unterschiedlicher Meßhäufigkeiten bei ausschließlich diskontinuierlichen Messungen sind die Meßwerte von denjenigen Meßstellen der Beurteilungsflächen zusammenzufassen, die die gleiche Meßhäufigkeit aufweisen. Aus diesen Meßwertkollektiven ist dann der Mittelwert zu bilden, welcher die Kenngröße I1V darstellt. Wenn beispielsweise 2 benachbarte Meßstellen der 1-km2-Beurteilungsfläche je 26 Meßwerte (n1 = 52), die anderen beiden Meßstellen je 13 Meßwerte (n2 = 26) aufweisen und die arithmetischen Mittelwerte

für n1 Meßwerte x1 = 0,07 mg SO2/m3 und
für n2 Meßwerte x2 = 0,11 mg SO2/m3

betragen, so ergibt sich als gewichtete Kenngröße

I1Vgew = (0,07 + 0,11) / 2  mg SO2/m3 = 0,09 mg SO2/m3

Eine Wichtung zur Bestimmung der Kenngröße I2V bei unterschiedlicher Meßhäufigkeit ist. z. Z. exakt nicht möglich, weil diese Kenngröße nicht arithmetisch addierbar bzw. dividierbar ist. Eine Wichtung kann daher nur die Bedeutung einer Konvention haben; hierzu ist analog zu verfahren wie bei der Ermittlung der gewichteten Kenngröße I1V.

15.3 Nach 2.6.3.2 wird bei Feststellung der Vorbelastung mit Hilfe diskontinuierlicher Messungen ein Mittelwert der Vorbelastungskenngrößen aus mindestens drei aufeinanderfolgenden Meßjahren gebildet, um die Vorbelastungsschwankungen infolge jährlich wechselnder meteorologischer Verhältnisse und variabler Anlagenauslastung zu berücksichtigen.

Die Möglichkeit der Berücksichtigung eines Mehrjahreszeitraumes zur Ermittlung der Vorbelastung gilt nur für diskontinuierliche Messungen (Ausnahme: 2.6.2.6 Abs. 7 Satz 2).

Die Zulässigkeit der Berücksichtigung von Kenngrößen aus älteren Meßzeiträumen wird begrenzt, da die Immissionsverhältnisse im Laufe der Zeit sich verändert haben können. Der Begriff Meßzeitraum ist in 2.6.2.5 näher bestimmt.

15.4 Die Regelung nach 2.6.3.3 ist u. a. anzuwenden, wenn nach Abschluß der Vorbelastungsmessungen in der Nachbarschaft eine Anlage in Betrieb genommen wird, deren Emissionen sich im Beurteilungsgebiet der geplanten Anlage auswirken können. Das Ergebnis der Vorbelastungsmessungen ist insoweit durch Zuschläge, die entsprechend 2.6.4 ermittelt werden, zu korrigieren. Entsprechend sind Abschläge im Falle der Außerbetriebnahme emittierender Anlagen oder der Durchführung von Emissionsminderungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen vorzunehmen.

Bei Anwendung des Absatz 2 ist nach der Rundungsregel gemäß DIN 1333 Bl. 2, Februar 1972, zu verfahren. Die Regelung in Absatz 2 gilt nur für die dort ausdrücklich genannten Fälle. In allen anderen Fällen, insbesondere in den Fällen, in denen in Abhängigkeit von bestimmten Prozentwerten des Immissionswertes IW1 Entscheidungen getroffen werden müssen über

15.5 Die Kurzzeitkenngröße I2V für Gase und Schwebstaub ist nach 2.6.3.4 Abs. 3 unabhängig vom Meßverfahren in jedem Fall der 98 %-Wert der Summenhäufigkeitsverteilung aller Meßwerte.

16 Zu Nr. 2.6.4 (Kenngrößen für die Zusatzbelastung):

16.1 Die Kenngrößen für die Zusatzbelastung sind unter Zugrundelegung der tatsächlichen Schornsteinhöhe nach dem Berechnungsverfahren in Anhang C zu ermitteln.

16.2 Die Qualität der Kenngrößen für die Zusatzbelastung ist in hohem Maße abhängig von der Qualität der Emissionsdaten. Die Genehmigungsbehörden haben daher darauf zu achten, daß die Emissionsdaten ein möglichst reales Bild des Emissionsgeschehens der geplanten Anlage vermitteln. Nach heutigen Erfahrungen spielen kurzzeitige Emissionen, die z.B. beim An- und Abfahrbetrieb der Anlagen sowie bei Produktverladungen entstehen, vielfach eine größere Rolle für die Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen als Emissionen beim Dauerbetrieb. Die Möglichkeit der Erfassung kurzzeitiger Emissionen ist allerdings durch die Verfügbarkeit der meteorologischen Daten begrenzt (vgl. u. a. Anhang C, Nr. 11).

16.3 Bei Ermittlung der Kenngrößen für die Zusatzbelastung finden die Regelungen in 2.6.3.3 Abs. 2 und 2.6.5.1 Abs. 2 weder unmittelbar noch analog Anwendung. Der Zahlenwert der Kenngrößen für die Zusatzbelastung ist mit mindestens 2 Stellen mehr anzugeben als der Zahlenwert des Immissionswertes.

17 Zu Nr. 2.6.5 (Kenngrößen für die Gesamtbelastung):

Die Immissionskenngröße I2G darf - außer im Falle von 2.6.5.3 Abs. 2 - nur unter Verwendung des Nomogramms in Anhang D und nicht durch Berechnung ermittelt werden. Im übrigen gilt Nr. 15.4 Abs. 2 Satz 1 dieses RdErl. entsprechend.

18 Zu Nr. 3 (Begrenzung und Feststellung der Emissionen):

Die Regelungen in 3.1 und 3.2 gelten grundsätzlich für alle in der 4. BImSchV aufgeführten Anlagen einschließlich der Nebeneinrichtungen und sonstiger Anlagenteile.

Sie gelten auch für die Anlagen, für die durch die Änderungsverordnung vom 19. Mai 1988 (BGBl. I S. 608) die Genehmigungspflicht mit Wirkung zum 1.9.1988 eingeführt wurde (insbesondere Nrn. 4.11, 8.6, 9.12, 9.13 und 9.14 des Anhangs zur 4. BImSchV). Sofern für am 1.9.1988 ganz oder teilweise errichtete Anlagen (vgl. § 67 Abs. 2 BImSchG) Anforderungen nach 3.1 oder 3.2 zu stellen sind, ist im Einzelfall zu prüfen, welche Frist dem Betreiber unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen einzuräumen ist. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Art und Menge der zu begrenzenden Emissionen zu berücksichtigen. Aus dem den Nrn. 4.2 und 4.3 zugrundeliegenden Fristenkonzept können sich Anhaltspunkte für die Bestimmung der Frist ergeben.

Nicht anzuwenden sind die Regelungen in 3 auf Anlagen, die von der Großfeuerungsanlagen-Verordnung ( 13. BImSchV) erfaßt werden.

18.1 Zu Nr. 3.1 (Allgemeine Regelungen zur Begrenzung der Emissionen):

Absatz 2 enthält die grundlegende Anforderung zur Festlegung von Emissionsbegrenzungen im Genehmigungsbescheid. Dazu ist zunächst festzustellen, welche Stoffe oder Stoffgruppen im Rohgas einer Anlage enthalten sein können. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus der Zusammensetzung der Einsatzstoffe, Zwischen- und Endprodukte, aus der Verfahrenstechnik und aus Erkenntnissen über Anlagen vergleichbarer Art und Größe.

Stoffe oder Stoffgruppen sind in relevantem Umfang im Sinne von 3.1 Abs. 2 im Rohgas enthalten, wenn bei Ausfall von Abgasreinigungseinrichtungen eine Überschreitung von Emissionswerten in Betracht kommt. Deshalb brauchen (quellenbezogene) Anforderungen für solche Stoffe und Stoffgruppen nicht festgelegt zu werden, deren Massenstrom im Rohgas (bezogen auf die gesamte - ggf. gemeinsame - Anlage) unterhalb der bei den einzelnen Emissionswerten genannten Massenstromgrenzen liegt oder deren Massenkonzentration bereits im Rohgas den Emissionswert unterschreitet, ohne daß eine Anreicherung oder das Entstehen anderer Stoffe bei der weiteren Abgasbehandlung zu erwarten ist.

Kann ein Stoff (eine Stoffgruppe) im bestimmungsgemäßen Betrieb den für die Anwendung eines bestimmten Emissionswertes maßgeblichen Rohgasmassenstrom erreichen oder überschreiten, so ist für jede Quelle, bei der nicht aufgrund der Massenkonzentration im Rohgas eine Emissionswertüberschreitung ausgeschlossen werden kann, eine Emissionsbegrenzung auf der Grundlage des maßgeblichen Emissionswertes festzulegen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, daß die Emissionswerte nur für Quellen gelten, bei denen die Emissionen gefaßt sind; Quellen mit diffusen Emissionen sind nach 3.1.2, 3.1.5, 3.1.8 und 3.1.9 zu beurteilen.

Auf die Häufigkeit und Dauer der emissionsverursachenden Vorgänge kommt es nach Absatz 2 nicht an. Auch für Quellen, die nur gelegentlich und kurzzeitig Emissionen verursachen, sind emissionsbegrenzende Anforderungen zu stellen. Im Einzelfall kann es allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, daß die Einhaltung der Emissionswerte nicht an jeder Quelle gefordert wird (vgl. auch Nr. 19.352 dieses RdErl.).

Die in Absatz 3 ermöglichte Festlegung anderer Mittelungszeiten, als dies in 2.1.5 Abs. 2 Buchst a) bestimmt ist, kommt insbesondere beim Chargenbetrieb in Betracht. In diesen Fällen sind zunächst die emissionstypischen Einzelschritte zu ermitteln, um in Abhängigkeit davon die Mittelungszeit für die festgestellten Emissionszyklen festzulegen. Die so festgelegte Mittelungszeit sollte dabei einer Halbstundenmittelung möglichst nahekommen. Der Tagesmittelwert ist aus den festgestellten Mittelwerten unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebszeit der Anlage zu bestimmen.

Für An- und Abfahrvorgänge können nach Absatz 4 Sonderregelungen getroffen werden. Die beispielhafte Aufzählung von Betriebszuständen in Absatz 4 stellt klar, daß nur die Vorgänge Gegenstand einer Sonderregelung sein können, bei denen das Überschreiten des Zweifachen der festgelegten Emissionsbegrenzung aus sicherheitstechnischen und verfahrenstechnischen Gründen nicht verhindert werden kann. Bei der Festsetzung höherer Emissionsbegrenzungen für die An- oder Abfahrvorgänge sind alle Möglichkeiten der Emissionsminderung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuschöpfen (vgl. auch 3.1.2 Abs. 2 dritter Spiegelstrich). Für Altanlagen ist Nr. 19.37 dieses RdErl. zu beachten.

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