Durchführung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (8)

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19.3 Zu Nr. 42 (Nachträgliche Anordnung zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen):

19.31 Die in 3.1 und 3.3 konkretisierten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) gelten auch für Altanlagen ( 3.1.1 Abs. 1). Bei ihnen sollen jedoch bestimmte Fristen bis zur vollständigen Erfüllung der Anforderungen eingeräumt werden (vgl. 4.2.2 bis 4.2.8 und 4.2.11).

19.32 Altanlagen sind zunächst alle genehmigungsbedürftigen Anlagen, die am 1. März 1988 aufgrund einer wirksamen Genehmigung errichtet waren und betrieben wurden. Soweit Anlagen illegal betrieben wurden, sind sie in dem ggf. nachzuholenden Genehmigungsverfahren wie Neuanlagen zu behandeln. Genehmigungen nach § 18 oder § 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung a. F. gelten als Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz fort ( § 67 Abs. 1 BImSchG). Sind oder waren bestehende Anlagen nach § 67 Abs. 2 BImSchG bzw. § 18 Abs. 4 GewO a.F. lediglich anzeigepflichtig, sind sie in dem bei Begründung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht legal bestehenden Umfang unter Berücksichtigung der nachträglich genehmigten Änderungen als Altanlagen anzusehen; dabei ist es gleichgültig, ob die Anzeige ordnungsgemäß erstattet worden ist oder nicht.

Auch Anlagen, die am 1. März 1986 noch nicht vollständig errichtet waren oder noch nicht betrieben wurden, sind Altanlagen, wenn zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Genehmigung vorlag. Die Genehmigung ist auch wirksam, wenn der Antragsteller einzelne Nebenbestimmungen angefochten hat. Begehrt er eine Genehmigung mit anderem Inhalt, gelten insoweit die Anforderungen für Neuanlagen. Haben Nachbarn eine Genehmigung angefochten, werden dadurch die Voraussetzungen für die Annahme einer Altanlage nicht in Frage gestellt. Nachbarklagen können nämlich nicht auf die Verletzung von Vorsorgepflichten gestützt werden, um deren Durchsetzung es bei   4.2 Ta Luft geht.

Waren am 1. März 1986 lediglich ein Vorbescheid oder eine Teilgenehmigung erteilt, gilt die Anlage insoweit als Altanlage, als in den Bescheiden Anforderungen nach § 5 Abs.1 Nr. 2 BImSchG abschließend festgelegt worden sind oder zum Ausdruck gebracht war, daß Anforderungen nicht gestellt werden sollten. Soweit in dem Vorbescheid oder in der Teilgenehmigung noch keine Regelungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen waren, ist die Anlage als Neuanlage zu behandeln; d.h. für die Erfüllung der Anforderungen nach 3.1 und 3.3 Ta Luft kann keine Frist eingeräumt werden.

19.33 Die Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sind in 3 entweder

festgelegt

19.34 Entspricht eine Anlage nicht den konkret festgelegten Anforderungen an ihre Beschaffenheit und Betriebsweise, so sind die erforderlichen Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 BImSchG anzuordnen. Die Frist zur Durchführung der in der Ta Luft ausdrücklich geforderten baulichen und betrieblichen Maßnahmen hat die anordnende Behörde - soweit 4.2.6 keine Sonderregelung trifft - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall festzulegen (vgl. 4.2.11); die Frist darf, sofern in 3.3 keine Sonderregelung getroffen ist auch in schwierigen Fällen 8 Jahre (vgl. 4.2.11., 2. Halbsatz), bei geringem technischen Aufwand 3 Jahre nicht übersteigen.

19.35 Soweit die Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Emissionswerte gekennzeichnet werden, ist deren Definition in 2.1.5 zu beachten; d. h. sämtliche Tagesmittelwerte der jeweiligen Emissionsmassenkonzentration dürfen - bezogen auf die tägliche Betriebszeit - den angegebenen Wert, 97 % der Halbstundenwerte eines Kalenderjahres dürfen Sechsfünftel des angegebenen Wertes und alle Halbstundenwerte eines Kalenderjahres dürfen das Zweifache des Emissionswertes nicht überschreiten. Soweit für Anfahr- und Abstellvorgänge gemäß 3.1 Abs. 4 Sonderregelungen zu treffen sind, bleiben die entsprechenden Betriebszeiten beim Vergleich mit den Emissionswerten außer Betracht.

Bei Beurteilung der Frage, ob und in welchem Ausmaß Altanlagen die Emissionswerte nach 3.1 und 3.3 nicht einhalten, ist darauf abzustellen, welche Emissionen beim Betrieb der Anlage im Rahmen der Genehmigung hervorgerufen werden können. Der Anlagenbetreiber ist nämlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verpflichtet, beim Betrieb jederzeit Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. Die in der Vergangenheit festgestellten Emissionen geben wichtige Hinweise auf die auch künftig zu erwartenden Emissionen. Derartige Feststellungen sind aber nicht ausreichend, wenn nach der Art der Anlage und der erteilten Genehmigung auch höhere Emissionen praktisch nicht ausgeschlossen werden können.

19.351 Um festzustellen, ob Altanlagen den emissionsbezogenen Anforderungen nach 3 entsprechen, haben die zuständigen Behörden zunächst aufgrund einer pauschalen Prüfung zu ermitteln, ob, in welcher Menge und in welcher Konzentration Stoffe, für die die Ta Luft Emissionswerte enthält, im Rohgas der Anlage ( 3.1 Abs. 2) enthalten sein können. Dabei können sich Anhaltspunkte aus Erkenntnissen über Anlagen derselben Art und Größe, aus Emissionserklärungen, Mitteilungen nach § 16 BImSchG und früheren Ermittlungen ergeben. Stoffe und Stoffgruppen, deren Massenstrom im Rohgas unterhalb der jeweils in 3.1 und 3.3 genannten Bagatellgrenzen liegt oder deren Massenkonzentration auf Grund der Verfahrensbedingungen auch ohne Abgasreinigungseinrichtungen die jeweils maßgebenden Emissionswerte an jeder Emissionsquelle eindeutigunterschreitet, bleiben unberücksichtigt Fehlen Erkenntnisse überbestimmte Stoffe, bestehen aber Anhaltspunkte dafür, daß sie in relevantem Umfang im Rohgas enthalten, sein können, kommen auch Anordnungen nach §§ 26 und 28 oder 29 Abs. 1 BImSchG und behördliche Ermittlungen nach § 52 Abs. 2 BImSchG in Betracht

Kann nach der Auslegung der Anlage unter Berücksichtigung der vorhandenen Abgasreinigungseinrichtungen und deren Verfügbarkeit nicht ausgeschlossen werden, daß die Emissionswerte nach 3 überschritten werden, ist zu prüfen, ob die Emissionen der relevanten Stoffe durch Regelungen im Genehmigungsbescheid oder durch vorliegende nachträgliche Anordnungen rechtlich begrenzt sind.

Nachträgliche Anordnungen nach 4.2.1 Abs. 1 Buchstabe a sollen immer getroffen werden, wenn und soweit nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zu erwarten ist, daß die Anforderungen nach 3 künftig nicht erfüllt werden. Ein meßtechnischer Nachweis über die in der Vergangenheit aufgetretenen Emissionen ist in aller Regel nicht erforderlich ( 4.2.1 Abs. 3). Trägt der Anlagenbetreiber vor, obwohl die Genehmigung höhere Emissionen zulasse, habe er bisher schon die emissionsbezogenen Anforderungen nach 3 in vollem Umfang eingehalten und werde dies auch in Zukunft tun, so ist ihm nahezulegen, auf die Befugnisse aus der ihm erteilten Genehmigung insoweit zu verzichten, als ihm ein Betrieb mit nach 6.1 und 3.3 zu vermeidenden Emissionen gestattet worden ist   Nach einem entsprechenden Verzicht liegt eine ausreichende rechtliche Begrenzung der, Emissionen vor, so daß sich eine nachträgliche Anordnung erübrigt; bei Verstößen kommen dann Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 BImSchG in Betracht.

19.352 Können die Abgasströme von Einzelquellen mit geringen Emissionen nicht zusammengefaßt gereinigt werden, kann die Einhaltung der den Emissionswerten entsprechenden Konzentrationen an allen Einzelquellen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern. In einem solchen Fall kann es geboten sein, von der Forderung nach Einhaltung der Emissionswerte an allen Quellen abzusehen, wenn durch zusätzliche Maßnahmen an anderen Quellen eine gleichwertige Emissionsminderung herbeigeführt wird.

19.353 Zur Beantwortung der Frage, welche Fristen für die Erfüllung der anzuordnenden Verbesserungsmaßnahmen einzuräumen sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Erfüllung der nachträglichen Anordnung einen geringen technischen Aufwand erfordert; ist das der Fall, so sind die Maßnahmen bis zum 28.2.1987 anzuordnen und bis zum 1.3.1989 durchzuführen ( 4.2.5   i. V.m. 4.2.2). Im übrigen ist bei Einordnung in die Sanierungsklassen nach 4.2.2 bis 4.2.4 von den Emissionsmassenströmen (nur relevant bei 4.2.2) und Emissionskonzentrationen auszugehen, die nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Abgas (Reingas) auftreten können.

Soweit für die Einordnung in die Sanierungsklassen das Überschreiten eines Mehrfachen der Massenkonzentrationen und - im Falle von 4.2.2 - zusätzlich der Massenströme - jeweils im Reingas - gefordert wird, ist zu beachten, daß der Massenstrom auf die Summe der Emissionen aus allen Quellender Anlage - ggf. der gemeinsamen Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV - bezogen ist ( 2.1.3 Abs. 2 Buchstabe b). Die geforderte Massenkonzentration ist dagegen an jeder Einzelquelle einzuhalten (3.1 Abs. 2). Dabei ist jeweils von den für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen auszugehen.

Behauptet der Anlagenbetreiber, die zuständige Behörde nehme zu hohe Massenströme oder Massenkonzentrationen als möglich an, so kann er auf die Möglichkeit des Verzichts ( 4.2.7) hingewiesen werden. Die zuständige Behörde kann statt dessen auch eine nachträgliche Anordnung erlassen, in der sie dem Anlagenbetreiber aufgibt, unverzüglich die von ihm selbst angegebenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten; für die Erfüllung der Anforderungen nach 3.1 und 3.3 kann dann eine Frist eingeräumt werden, die sich aus der noch zulässigen Überschreitung der Massenkonzentrationen und - im Falle von 4.2.2 - auch der Massenströme errechnet.

19.354 Will der Anlagenbetreiber durch eine Beschränkung seiner Befugnisse erreichen, daß eine nachträgliche Anordnung gegenstandslos wird oder daß ihm eine längere Sanierungsfrist eingeräumt wird, so reicht bei genehmigten Anlagen eine einseitige Erklärung gegenüber der Genehmigungsbehörde aus;eine derartige Verzichtserklärung wird mit Ihrem Zugang bei der zuständigen Behörde wirksam. Bei anzeigepflichtigen Anlagen können die Befugnisse des Anlagenbetreibers nur durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag begrenzt werden. Insoweit gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes; insbesondere ist der Vertrag schriftlich abzuschließen ( § 57 VwVfG). Verpflichtet sich der Anlagenbetreiber, den Betrieb bei Überschreitung bestimmter Emissionsbegrenzungen einzustellen, so sollte auch eine Klausel über die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung in den Vertrag aufgenommen werden.

Verzichtserklärungen und vertragliche Vereinbarungen sind bei der Einordnung der Anlagen in die verschiedenen Sanierungsklassen immer zu berücksichtigen, wenn sie vor dem 1. März 1967 wirksam geworden sind. Spätere Beschränkungen der Befugnisse des Anlagenbetreibers sind auch wirksam, sie zwingen die Behörde jedoch nicht, die Sanierungsfrist entsprechend den nach der Verzichtserklärung noch zulässigen Emissionen festzusetzen; insoweit verbleibt ein Ermessensspielraum für die behördliche Entscheidung.

19.36 Für hochtoxische, persistente und leicht anreicherbare organische Stoffe sowie andere besonders umweltschädliche organische Stoffe sind keine Emissionswerte festgelegt. Unter diese Kategorie fallen alle organischen Stoffe, die ein höheres Gefährdungspotential als die Stoffe nach Anhang E Klasse I aufweisen; Anhaltspunkte dafür, welche Stoffe betroffen sind, können Anhang II der Störfall-Verordnung entnommen werden. Die Emissionen der genannten Stoffe sind nach 3.1.7 Abs. 7 unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit soweit wie möglich zu begrenzen. Ist das nicht geschehen, fällt die Anlage insoweit in jedem Fall in die Sanierungsklasse nach 4.2.2.

19.37 Soweit für Anfahr- und Abstellvorgänge gemäß 3.1 Abs. 4 Sonderregelungen zu treffen sind, enthält die Ta Luft keine Vorschriften über die Fristen zur Durchsetzung der erforderlichen Sonderregelungen. In derartigen Fällen sind die Sanierungsfristen unter sorgfältiger Abwägung der im jeweiligen Einzelfall gegebenen Umstände festzulegen, wobei vornehmlich Art, Ausmaß und zeitliche Dauer der Emissionen (vor allem bei diskontinuierlich betriebenen Anlagen auch im Verhältnis zu den Emissionen des Normalbetriebs), die möglichen Auswirkungen der Emissionen in der Umgebung der Anlage sowie die Verfügbarkeit und Angemessenheit von technischen Lösungen zur nachträglichen Abgasreinigung oder zu Verfahrens- und Betriebsumstellungen zu berücksichtigen sind.

19.38 Soweit am 1. März 1986 in Luftreinhalteplänen oder in Vereinbarungen Sanierungsfristen vorgesehen waren, gehen diese den Fristen aus 4.2.2 bis 4.2.5 vor (4.2.8). In einem Luftreinhalteplan sind Fristen auch dann vorgesehen, wenn sie zwar nicht in dem veröffentlichten Teil aufgeführt sind, den zuständigen Behörden aber im Zusammenhang mit einem Luftreinhalteplan vorgegeben worden sind.

19.39 Außer in den Fällen nach 4.2.3 und 4.2.5 dürfen nachträgliche Anordnungen nicht erlassen werden, wenn der Betreiber darauf verzichtet hat, die Anlage länger als bis zum 28. Februar 1994 zu betreiben. Wird der Verzicht erklärt, nachdem eine nachträgliche Anordnung erlassen worden ist, kann die zuständige Behörde die Anordnung nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen aufheben oder modifizieren.

19.4 Zu Nr. 4.2 (Sicherstellung von Ausgleichsmaßnahmen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen):

Für die Sanierung von Altanlagen soll die zuständige Behörde eine Frist bis zu 8 Jahren einräumen, wenn durch Maßnahmen an anderen Anlagen eine weitergehende Emissionsminderung erreicht wird ( 4.2.10); das Ermessen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG wird insoweit durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift eingeschränkt. Die Anrechenbarkeit einer Kompensation ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

19.41 Die Vergünstigung einer längeren Sanierungsfrist kann nur betriebsbereiten (d. h. vollständig errichteten) Anlagen eingeräumt werden; genehmigte Altanlagen, deren Errichtung noch nicht begonnen oder noch nicht abgeschlossen ist, werden von der Regelung nicht erfaßt.

Zusätzliche Emissionsminderungsmaßnahmen können als Kompensation nur berücksichtigt werden, wenn sie an Altanlagen durchgeführt werden. Dabei braucht es sich nicht um betriebsbereite Anlagen zu handeln.

Über die Anforderungen nach 3 hinausgehende Maßnahmen können auch dann angerechnet werden, wenn sie an anderen Anlageteilen derselben Anlage, für die eine längere Frist begehrt wird, durchgeführt werden.

19.42 Eine Abweichung von den Regelanforderungen ist nach 4.2.10 nur zulässig, wenn in jedem Kalenderjahr, um das die Frist nach 4.2.2, 4.2.3 oder 4.2.5 verlängert werden soll, insgesamt eine weitergehende Verminderung der Emissionsfrachten erreicht wird als beim Erlaß nachträglicher Anordnungen für alle betroffenen Anlagen entsprechend den Regelanforderungen nach der Ta Luft. Die Emissionsminderung muß außerdem auf technischen Maßnahmen beruhen; der Einsatz anderer Brenn- oder Arbeitsstoffe bei unveränderter Anlage, eine geringere Anlagenauslastung oder eine Anlagenstillegung sind nicht anrechenbar.

19.43 Ein Ausgleich ist ferner nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt gleichen Stoffen zulässig. In ihrer Wirkung auf die Umwelt sind Stoffe gleich, wenn sie bei allen in Betracht kommenden Akzeptoren gleichartige Beeinträchtigungen hervorrufen können. Führen zwei Stoffe zwar bei allen Akzeptoren zu gleichartigen schädlichen Wirkungen, treten die Wirkungen bei dem einen Stoff aber verstärkt auf, so kann eine Kompensation nur zugelassen werden, wenn die Emissionen des Stoffes mit dem höheren Schädigungspotential über obligatorisch vermindert werden.

19.44 Zwischen den Anlagen, die in die Kompensationsregelung einbezogen werden sollen, muß ein räumlicher Zusammenhang bestehen. Ob sich die Beurteilungsgebiete der betroffenen Anlagen in der Größe mindestens einer Beurteilungsfläche decken, ist nach 2.6.2.2 und 2.6.2.3 zu ermitteln.Bezieht sich eine Emissionsminderungsmaßnahme auf mehrere luftverunreinigende Stoffe und ist hinsichtlich aller dieser Stoffe eine Sanierung angezeigt, so genügt es, wenn sich die Beurteilungsgebiete für einen der betroffenen Stoffe in der Größe einer Beurteilungsfläche überschneiden.

19.45 Eine Kompensation soll nicht zugelassen werden, wenn zwar die Summe der Emissionsfrachten verringert, eine Verminderung von Immissionsbeiträgen, die zu Nachteilen oder Belästigungen der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit (auch unterhalb der Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen) führen können, aber hinausgezögert wird. Insbesondere in den Fällen, in denen bei der angestrebten Verrechnung von Emissionen Verbesserungsmaßnahmen nur an Anlagen mit vergleichsweise günstigen Ableitbedingungen durchgeführt werden sollen, ist eine Vergleichsrechnung der jeweils höchsten Immissionsbeiträge auf einzelnen Beurteilungsflächen nach Anhang C vorzunehmen.

19.46 Längere Sanierungsfristen sollen eingeräumt werden, wenn der betroffene Anlagenbetreiber bis zum 1. März 1987 einen entsprechenden Sanierungsplan vorgelegt hat. Hat die Behörde bereits eine nachträgliche Anordnung mit einer kürzeren Frist erlassen, kann diese ggf. verlängert werden.

In jedem Fall setzt die Anwendung von 4.2.10 voraus, daß die Durchführung aller vorgesehenen Maßnahmen (d. h. sowohl die über obligatorischen technischen Emissionsminderungsmaßnahmen wie die erst später durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen) durch nachträgliche Anordnungen oder Nebenbestimmungen zu einem Genehmigungsbescheid sichergestellt ist

ENDE

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