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Regelwerk, Immissionsschutz

ImmSchKostVO M-V - Immissionsschutz-Kostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 26. Oktober 2010
(GVOBl Nr. 20 vom 12.11.2010 S. 626; 02.10.2012 S. 466; 20.09.2013 S. 555 13; 20.10.2015 S. 383 15; 28.01.2016 S. 36 16; 16.08.2016 S. 727 16a; 01.06.2017 S. 116 17; 12.12.2018 S. 430aufgehoben)
Gl. Nr. 2013-1-125



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2002

Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung, dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze

(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist. Die dort aufgeführten Gebührentatbestände gelten auch für die Ablehnung, die Rücknahme und den Widerruf der betreffenden Amtshandlung nach Maßgabe des § 15 des Landesverwaltungskostengesetzes.

(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Immissionsschutz-Kostenverordnung vom 9. September 2002 (GVOBl. M-V S. 634), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66) geändert worden ist, außer Kraft.

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Gebührenverzeichnis  Anlage 13 15 16 16a 17

  

Erläuterungen:
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
1. BImSchV Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
2. BImSchV Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
3. BImSchV Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe; außer Kraft
4. BImSchV Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
5. BImSchV Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
7. BImSchV Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub
9. BImSchV Verordnung über das Genehmigungsverfahren
11. BImSchV Verordnung über Emissionserklärungen
12. BImSchV Störfall-Verordnung
13. BImSchV Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
17. BImSchV Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
19. BImSchV Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz; außer Kraft
20. BImSchV Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
21. BImSchV Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
22. BImSchV Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft; außer Kraft
26. BImSchV Verordnung über elektromagnetische Felder
27. BImSchV Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
28. BImSchV Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren
30. BImSchV Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
31. BImSchV Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
32. BImSchV Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
33. BImSchV Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen; außer Kraft
35. BImSchV Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
BzBlG Benzinbleigesetz
EEG 2009 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730, 2743) geändert worden ist; außer Kraft
FluLärmG
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
LNatG M-V Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Sev-II-UG M-V Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Ta Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMB1. S. 511)
TEHG Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
UAG Umweltauditgesetz
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94)
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (AB1. L 114 vom 24.04.2001 S. 1); außer Kraft
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (AB1. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist"

I. Teil: Allgemeine Gebühren

Gebührennummer Gegenstand Gebühr in EUR
100 Herstellungswert

Soweit die Gebühr nach dem Herstellungswert zu berechnen ist, sind die Kosten jener Lieferungen und Leistungen zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen. Zum Herstellungswert gehört auch die anfallende Umsatzsteuer. Die Behörde kann für die Ermittlung der Gebühren den Herstellungswert unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner den Herstellungswert nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Der Herstellungswert ist jeweils auf volle 500 EUR aufzurunden.

 
101 Zeitaufwand

Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene  halbe Stunde

 
101.1 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 42,25
101.2 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 32,25
101.3 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 26,25
101.4 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftige 23,25
101.5 für einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug 29,25
101.6 (aufgehoben)  

II. Teil: Gebühren beim Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen 17

Gebührennummer Gegenstand Gebühr in EUR
200 Genehmigung nach den §§ 4 und 16 Absatz 1 sowie den §§ 16a und 23b BImSchG bei einem Herstellungswert  
200.1 bis zu 50.000 EUR 15 o/oo des Herstellungswertes, mindestens 500
200.2 mehr als 50.000 bis zu 250.000 EUR 750 zzgl. 6 o/oo des 50.000 übersteigenden Herstellungswertes
200.3 mehr als 250.000 bis zu 500.000 EUR. 1.950 zzgl. 4 o/oo des 250.000 übersteigenden Herstellungswertes
200.4 mehr als 500.000 bis zu 2.500 000 EUR 3.250 zzgl. 3,75 o/oo des 500.000 übersteigenden Herstellungswertes
200.5 mehr als 2.500 000 bis zu 5.000 000 EUR 12.500 zzgl. 3,5 o/oo des 2.500 000 übersteigenden Herstellungswertes
200.6 mehr als 5.000 000 bis zu 50.000 000 EUR 21.500 zzgl. 3 o/oo des 5.000 000 übersteigenden Herstellungswertes
200.7 mehr als 50.000 000 EUR 157.500 zzgl. 2,5 o/oo des 50.000 000 übersteigenden Herstellungswertes
200.8 mehr als 500 000 000 EUR   1.282 500 zzgl. 2 o/oo des 500 000 000
übersteigenden Herstellungswertes
200.9 mehr als 1 000 000 000 EUR 2 282 500 zzgl. 1,5 o/oo des 1 000 000 000
übersteigenden Herstellungswertes
200.10 Genehmigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 BImSchG, sofern sich die wesentliche Änderung nur auf die Betriebsweise bezieht 250 bis 5.000
201 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach Nummer 200  
201.1 Sofern in den Fällen der Nummer 200 ein Herstellungswert nicht entsteht (z.B. Freilagerung staubender Stoffe), beträgt die Gebühr 500 bis 5.000
201.2 Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG Gebühr nach Nummer 200 oder 201.1 für den genehmigten Teil der Anlage
201.3 Vorbescheid nach § 9 Absatz 1 BImSchG Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach Nummern 200 , 201.1 oder 201.2 zu 10 % angerechnet, soweit die Genehmigungsvoraussetzungen im Vorbescheid abschließend und verbindlich festgestellt wurden. 20 bis 50 % der Gebühr nach Nummer 200 oder 201.1, mindestens 300
201.4 Zuschläge und Ermäßigungen  
201.4.1 Durchführung einer Besprechung (Scoping) und Unterrichtung über Art und Umfang der beizubringenden Unterlagen auf Ersuchen des Vorhabenträgers vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens nach § 2a 9. BImSchV.

Die Gebühr wird vollständig auf die jeweilige Gebühr nach Nummer 200 angerechnet, wenn anschließend eine Genehmigung beantragt wird.

5 % der Gebühren nach Nummern 200 bis 201.3, mindestens 180, höchstens 10 000
201.4.2 Zuschlag für eine allgemeine bzw. standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Absatz 1 UVPG, sofern das Ergebnis der Vorprüfung nicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht 5 % der Gebühren nach Nummern 200 bis 201.3, mindestens 500
201.4.3 Zuschlag für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG 30 % der Gebühren nach Nummern 200 bis 201.3, mindestens 5.000
201.4.4 Ermäßigung des Zuschlags nach Nummer 201.4.2, sofern nach vorausgegangenem
  1. Raumordnungsverfahren oder einem anderen raumordnerischen Verfahren gemäß § 16 Absatz 3 UVPG oder
  2. Bebauungsplan- oder anderem Satzungsverfahren gemäß § 17 Satz 3 UVPG

im Genehmigungsverfahren der Umfang der Prüfung der Umweltverträglichkeit beschränkt werden kann

30 bis 50 %
201.4.5 Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins pro Tag

Anmerkung:
Bei der Beauftragung eines Verhandlungsleiters wird von der Erhebung der Gebühr abgesehen.

1.000
201.4.6 Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens bis 30 % der Gebühren nach Nummern 200 bis 201.2, mindestens 155
201.4.7 Ermäßigung bei Beauftragung eines Projektmanagers nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 der 9. BImSchV oder eines Sachverständigen zur Beschleunigung des Verfahrens nach § 13 Absatz 1 Satz 4
9. BImSchV
10 bis 30 % der Gebühren nach Nummern 200 bis 201.3, höchstens bis zur Höhe der Auslagen für den Sachverständigen
201.4.8 Zuschlag für die Durchführung einer FFH- Verträglichkeitsprüfung nach § 21 Absatz 6 und 7 NatSchAG M-V, § 34 BNatSchG bei Projekten i. S .v. § 10 Absatz 1 Nummer 11 BNatSchG
  1. mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nicht verursacht werden können
  2. mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000- Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen verursacht werden können

Anmerkung:
Sofern die FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 41 Absatz 4 NatSchAG M-V im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, entfällt der unter Buchstabe a vorgesehene Zuschlag und ermäßigt sich der unter Buchstabe b vorgesehene Zuschlag auf 10 % der Gebühren nach Nummern 200 bis 201.3

10 % der Gebühren nach Nummern 200 bis 201.3, mindestens 500

20 % der Gebühren nach Nummern 200 bis 201.3, mindestens 500

201.4.9 Ermäßigung für die Anlage, die Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist, und die Organisation in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren nach erstmaliger Eintragung die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Eintragung erfüllt (§ 34 UAG) 30 % der Gebühren nach Nummern 200 bis 201.3
201.5 Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Vorbescheids nach § 9 Absatz 2 BImSchG 60 bis 435
201.6.1 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Absatz 1 und 3 BImSchG 25 % der Gebühren nach Nummer 200 oder 201.1
201.6.2 Widerruf der Zulassung nach § 8a Absatz 2 Satz 1 BImSchG 185 bis 1.850
201.7 Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung nach § 18 Absatz 3 BImSchG 60 bis 435
201.8 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Anlage nach § 15 Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 2a Satz 1 oder § 23a Absatz 2 Satz 1 BImSchG,
  1. sofern sich die Änderung auf die Lage bzw. Beschaffenheit der Anlage bezieht
  2. sofern sich die Änderung auf die Betriebsweise der Anlage bezieht

Die Gebühr wird vollständig auf die jeweilige Gebühr nach Nummer 200 angerechnet, wenn für die Änderung eine Genehmigung beantragt wird.

20 % der Gebühren nach Nummer 200 oder 201.1

100 bis 3.100

202 Sonstige Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz  
202.1 Nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 bis 5 BImSchG 155 bis 6.200
202.2 Gebührentatbestände des § 20 BImSchG  
202.2.1 Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 20 Absatz 1 BImSchG 290 bis 1.850
202.2.2 Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, nach § 20 Absatz 1a 25a  BImSchG 290 bis 1 850
202.2.3 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2 oder § 25a BImSchG 290 bis 1.850
202.2.4 Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 20 Absatz 3 Satz 1 BImSchG 290 bis 1.850
202.2.5 Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch einen geeigneten Dritten nach § 20 Absatz 3 Satz 2 BImSchG 310
202.3 Gebührentatbestände des § 21 BImSchG  
202.3.1 Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG 185 bis 1.850
202.3.2 Festsetzung des auszugleichenden Vermögensnachteils nach § 21 Absatz 4 Satz 3 BImSchG 90 bis 3.100
202.4 Anordnungen im Einzelfall nach § 24 BImSchG 90 bis 3.100
202.5 Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage nach § 25 BImSchG 185 bis 1.850
202.6 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach §§ 26, 28 oder 29 BImSchG 185 bis 1.250
202.7 Prüfung einer Emissionserklärung oder deren Fortschreibung nach § 27 BImSchG in Verbindung mit 11. BImSchV 100 bis 500
202.8 Zulassung von Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchG 60 bis 650
202.9 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a BImSchG 90 bis 1.850
202.10 Festsetzung einer Entschädigungssumme nach § 42 Absatz 3 BImSchG 125 bis 500
202.11 Bekanntgabe, Anerkennung bzw. Benennung als Stelle oder Sachverständiger nach § 26 BImSchG, § 29a BImSchG, § 13 Absatz 3  1. BImSchV, § 12 Absatz 7 2. BImSchV, § 14 Absatz 2 und 3 13. BImSchV, § 10 Absatz 2 und 3 17. BImSchV oder Nummern 3.2.3.5 und 3.2.3.7 Ta Luft

Zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach dieser Gebührennummer können bis zu 80 % angerechnet werden.

nach Zeitaufwand
202.12 Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 1 Satz 1 und § 52a BImSchG (einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung), insbesondere
  1. der erstmaligen Überwachung einer neu errichteten oder geänderten genehmigungsbedürftigen Anlage auf Einhaltung des Genehmigungsbescheides
  2. der Regelüberwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen
  3. der zusätzlichen Vor-Ort-Besichtigung im Sinne von § 52a Absatz 3 Satz 2 BImSchG
  4. sonstiger Überwachungsmaßnahmen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass
    aa) Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder
    bb) Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind
202.13 Prüfung von Stichproben nach § 52 Absatz 3 BImSchG  
202.13.1 Entnahme von Stichproben nach Zeitaufwand
202.13.2 Untersuchung der Proben nach Zeitaufwand
202.14 aufgehoben
202.15 Aufforderung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Absatz 2 BImSchG 150
202.16 Anordnung zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten oder mehrerer Irnmissionsschutzbeauftragter nach § 53 Absatz 2 BImSchG oder eines Störfallbeauftragten oder mehrerer Störfallbeauftragter nach § 58a Absatz 2 BimSchG 185 bis 1850
203 Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes  
203.1 Eignungsfeststellung nach § 4 Absatz 6 1. BImSchV 100
203.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 22 1. BImSchV 30 bis 310
203.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 17 2. BImSchV 60 bis 600
203.4 Bewilligung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 1 3. BImSchV 125
203.5 Verlängerung der Genehmigungsbefristung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 4. BImSchV 10 % der Gebühren nach Nummer 200 oder 201.1
203.6.1 Gestattung der Bestellung eines Beauftragten für den Bereich eines Konzerns nach § 4 5. BImSchV 250
203.6.2 Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Personen zu Beauftragten nach § 5 5. BImSchV 90
203.6.3 Befreiung von der Bestellung eines Beauftragten nach § 6 5. BImSchV 215
203.6.4 Anerkennung eines Lehrganges nach § 7 Nummer 2 5. BImSchV 300 bis 1.850
203.6.5 Anerkennung der Voraussetzungen der Fachkunde des Beauftragten nach § 8 Absatz 1 5. BImSchV 155
203.6.6 Anerkennung der Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Absatz 2 5. BImSchV 155
203.7 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 7 BImSchV 30 bis 310
203.8 (aufgehoben)  
203.9.1 Zulassung von Abweichungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 11. BImSchV 20 bis 60
203.9.2 Fristverlängerungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 11. BImSchV 20 bis 60
203.9.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 11. BImSchV 20 bis 60
203.9.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 11. BImSchV 30 bis 310
203.10.1 (aufgehoben)  
203.10.2 Prüfung der vorgelegten Sicherheitsberichte nach § 9 in Verbindung mit der Mitteilung nach § 13 12. BImSchV oder von Teilen der Berichte bei bestehenden Betriebsbereichen sowie bei erforderlichen Aktualisierungen 300 bis 5.000
203.10.2.1 Ermäßigung bei Beauftragung eines Sachverständigen 50 % der Gebühren nach Nummer 203.10.2, höchstens bis zur Höhe der Auslagen für den Sachverständigen
203.10.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 8a oder § 11 Absatz 6  12. BImSchV 300 bis 2.000
203.10.3.1 Ermäßigung bei Beauftragung eines Sachverständigen 50 % der Gebühren nach Nummer 203.10.3, höchstens bis zur Höhe der Auslagen für den Sachverständigen
203.10.4 Feststellung von möglichen Dominoeffekten nach § 15 12. BImSchV 300 bis 2.500
203.10.5 Durchführung der Überwachung nach § 16 Absatz 1 12. BImSchV nach Zeitaufwand
203.11.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Absatz 5, § 11 Absatz 5 oder § 20 Absatz 4 13. BImSchV 300 bis 3.100
203.11.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 21 Absatz 1 13. BImSchV, soweit es sich
  1. um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
  2. um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
  3. um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen handelt
1.250 bis 12.500

600 bis 6.000
125 bis 3.000

203.11.3 (aufgehoben)  
203.12.1 (aufgehoben)  
203.12.2 (aufgehoben)  
203.13.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 17. BImSchV 125 bis 6.000
203.13.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 19 17. BImSchV, soweit es sich
  1. um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
  2. um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
  3. um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen

handelt

1.250 bis 12.500

600 bis 6.000

125 bis 3.000

203.14 Bewilligung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 1 und 2 19. BImSchV 30 bis 300
203.15 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 20. BImSchV 60 bis 600
203.16 Zulassung von Ausnahmen nach § 7 21. BImSchV 60 bis 600
203.17.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7 26. BImSchV 45 bis 2.200
203.17.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 8 26. BImSchV 60 bis 2.500
203.17.3 (aufgehoben)  
203.17.4 Zulassung von befristeten Ausnahmen nach § 10 Absatz 3 26. BImSchV 60 bis 2.500
203.18 Zulassung von Ausnahmen nach § 12 27. BImSchV 60 bis 600
203.19 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 28. BImSchV 60 bis 600
203.20 Zulassung von Ausnahmen nach § 16 30. BImSchV 60 bis 600
203.21 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 31. BImSchV 60 bis 600
203.22 Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 2 32. BImSchV 60 bis 600
203.23 Entscheidung über die Kennzeichnung eines Kraftfahrzeugs nach § 2 Absatz 1 35. BImSchV 5

III. Teil: Gebühren beim Vollzug des Benzinbleigesetzes

Gebührennummer Gegenstand Gebühr in EUR
300 Entnahme von Proben und deren Untersuchung nach § 5 Absatz 3 BzBlG  
300.1 Probenahme nach Zeitaufwand
300.2 Untersuchung je Probe 140

IV. Teil: Gebühren für besondere Amtshandlungen

Gebührennummer Gegenstand Gebühr in EUR
400 Gebühren für Messungen nach §§ 26, 28 oder 29 Absatz 1 oder 2 BImSchG nach Zeitaufwand
401 Untersuchungen auf bestimmte Luftschadstoffe

Anmerkung:
Für die Bereitstellung von vorhandenen Luftmessnetzdaten werden Kosten nach der Umweltinformationskostenverordnung erhoben.
Für die Bereitstellung der Daten für Universitäten, Forschungsinstitute und gleichartige Institutionen sowie öffentliche Medien kann auf die Gebührenerhebung verzichtet werden, soweit die Bereitstellung der Daten im Interesse des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegt.

nach Zeitaufwand

V. Teil: Gebühren beim Vollzug des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes

Gebührennummer Gegenstand Gebühr in EUR
500 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Sev-II-UG M-V 250 bis 2.000
500.1 Prüfung der vorgelegten Sicherheitsberichte nach § 4 Absatz 1 und 2 Sev-II-UG M-V oder von Teilen der Berichte bei bestehenden Betriebsbereichen sowie bei erforderlichen Aktualisierungen 300 bis 5.000
500.2 Feststellung von möglichen Dominoeffekten nach § 4 Absatz 3 Sev-II-UG M-V 300 bis 2.500
500.3 Anordnung im EInzelfall nach § 5 Asatz 1 Sev-II-UG M-V 90 bis 1.850
500.4 Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 5 Absatz 2 und 3 Sev-II-UG M-V  

VI. Teil: Gebühren beim Vollzug des Treibhausgas-Emmissionshandelsgesetzes

Gebührennummer Gegenstand Gebühr in EUR
600.1 Bekanntgabe von sachverständigen Stellen nach § 5 Absatz 2 TEHG 125 bis 1.250
600.2 Überprüfung und Weiterleitung des Emmissionsberichtes nach § 5 Abs. 4 TEHG 125 bis 500
600.3 Genehmigung der Monitoringkonzepte entsprechend § 5 TEHG 60 bis 2.000
600.4 Änderung der genehmigten Monitoringkonzepte entsprechend § 5 TEHG 60 bis 1.000

VII. Teil: Gebühren beim Vollzug des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Gebührennummer Gegenstand Gebühr in EUR
700.1 Zulassung von Ausnahmen zu Bauvorhanden nach § 5 FluLärmG 300 bis 600
700.2 Festsetzung der Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 FluLärmG je Wohneinheit 320 Gebühr in EUR

VIII. Teil: Gebühren beim Vollzug des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2009)

Gebührennummer Gegenstand Gebühr in EUR
800 Ausstellen einer Bescheinigung nach § 27 Absatz 5 EEG 2009 nach Zeitaufwand, mindestens 50, höchstens 100


ENDE

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