umwelt-online: 13. BImSchV - Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagenverordnung (2)
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§ 6 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen 09
(1) Gasturbinenanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 11 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
1. | kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: | ||
a) | Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz von Erdgas in | ||
Anlagen mit Kraft-Wärme Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 75 vom Hundert | 75 mg/m3; | ||
Anlagen im Kombibetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 vom Hundert | 75 mg/m3; | ||
Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen | 75 mg/m3; | ||
sonstigen Anlagen | 50 mg/m3; | ||
sonstigen gasförmigen Brennstoffen oder leichtem Heizöl oder Dieselkraftstoff | 120 mg/m3; | ||
b) | Kohlenmonoxid | 100 mg/m3; | |
2. | kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet und | ||
3. | kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: | ||
Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW und bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung in | |||
a) | Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad im Jahres durchschnitt von mindestens 75 vom Hundert | 50 mg/m3 | |
b) | Anlagen im Kombibetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 vom Hundert | 50 mg/m3 | |
c) | Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen | 50 mg/m3 | |
d) | sonstigen Anlagen | 35 mg/m3. |
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten bei Betrieb ab einer Last von 70 vom Hundert, unter ISO-Bedingungen (Temperatur 288,15 K, Druck 101,3 kPa, relative Luftfeuchte 60 vom Hundert).
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a ist beim Einsatz von Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren Wirkungsgrad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 vom Hundert beträgt, der Emissionsgrenzwert von 50 mg/m3entsprechend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen. Ein Emissionsgrenzwert von 75 mg/m3 darf nicht überschritten werden.
(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe d ist beim Einsatz von Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren Wirkungsgrad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 vom Hundert beträgt, der Emissionsgrenzwert von 35 mg/m3 entsprechend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen. Ein Emissionsgrenzwert von 50 mg/m3 darf nicht überschritten werden
(4) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf die Rußzahl im Dauerbetrieb den Wert 2 und beim Anfahren den Wert 4 nicht überschreiten.
(5) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen bei Gasturbinen nur leichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff nach der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung verwendet werden oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung von Schwefeloxiden anzuwenden.
(6) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe gelten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid die Anforderungen von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die Emissionsgrenzwerte auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 15 vom Hundert umzurechnen sind.
(7) Bei Gasturbinen, die dem Notbetrieb während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen, finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Der Betreiber einer solchen Gasturbine hat der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit vorzulegen.
(8) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt für eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 vom Hundert, in Anlagen im Kombibetrieb mit einem elektrischen Wirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 vom Hundert oder in Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die Bestandteil einer gemeinsamen Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr ist, beim Einsatz von sonstigen gasförmigen oder von flüssigen Brennstoffen, dass ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten wird.
(8a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 gilt der festgelegte Emissionsgrenzwert nicht für eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 75 vom Hundert, in Anlagen im Kombibetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 vom Hundert oder in Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die Bestandteil einer gemeinsamen Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW ist
(9) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 gilt bei Altanlagen beim Einsatz von Erdgas ein Emissionsgrenzwert von 75 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 150 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert und beim Einsatz von sonstigen gasförmigen Brennstoffen oder leichtem Heizöl oder Dieselkraftstoff ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert. Für Einzelaggregate in Altanlagen mit einem Massenstrom an Stickstoffoxiden von bis zu 20 Mg/a, angegeben als Stickstoffdioxid, finden die Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen an Stickstoffoxiden keine Anwendung. Der Betreiber eines solchen Einzelaggregates hat der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung des Massenstromes vorzulegen.
(10) Bei Altanlagen, die ausschließlich der Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen, finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Der Betreiber einer solchen Gasturbine hat der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit vorzulegen.
(11) Bei Altanlagen, die während bis zu 120 Stunden im Jahr mit leichtem Heizöl oder Dieselkraftstoff betrieben werden, finden die Absätze 1 bis 3 für leichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff keine Anwendung. Der Betreiber einer solchen Gasturbine hat der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit vorzulegen.
§ 7 Kraft-Wärme-Kopplung
Der Betreiber hat bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer Anlage Maßnahmen zur Kraft-Wärme-Kopplung durchzuführen, es sei denn, dies ist technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig. Dies ist der zuständigen Behörde darzulegen.
§ 8 Betrieb mit mehreren Brennstoffen
(1) Die Feuerungsanlagen und Gasturbinenanlagen sind bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen so zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 5 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
(2) Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen Brennstoff festzulegenden Emissionsgrenzwerte und der jeweilige Bezugssauerstoffgehalt nach dem Verhältnis der mit diesem Brennstoff zugeführten Feuerungswärmeleistung zur insgesamt zugeführten Feuerungswärmeleistung zu ermitteln. Die für die Feuerungsanlage maßgeblichen Emissionsgrenzwerte ergeben sich durch Addition der nach Satz 1 ermittelten Werte.
(3) Bei Mischfeuerungen in Feuerungsanlagen, in denen Destillations- und Konversionsrückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden, gilt,
Abweichend von Satz 1 kann innerhalb einer Raffinerie die zuständige Behörde auf Antrag für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, einen Emissionsgrenzwert von 600 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 1200 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert als über die Abgasvolumenströme gewichteten Durchschnittswert über alle Prozessfeuerungsanlagen, ungeachtet des verwendeten Brennstoffs, zulassen.
(4) Bei Mehrstofffeuerungen gelten die Anforderungen für den jeweils eingesetzten Brennstoff.
(5) Bei Gasturbinenanlagen gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend.
§ 9 Wesentliche Änderung und Erweiterung von Anlagen
Wird eine Anlage wesentlich geändert, finden die Anforderungen der §§ 3 bis 8 auf die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie auf die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird, sofort Anwendung. Für die Anforderungen ist die Gesamtleistung der Anlage maßgeblich.
§ 9a Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid 12
(1) Vor der erstmaligen Genehmigung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung von Strom mit einer elektrischen Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr hat der Betreiber zu prüfen, ob geeignete Kohlendioxidspeicher zur Verfügung stehen und ob der Zugang zu Anlagen für den Transport des Kohlendioxids sowie die Nachrüstung von Anlagen für die Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind. Dies gilt entsprechend für die Änderung oder Erweiterung einer Anlage um eine elektrische Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr.
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat der Betreiber auf dem Betriebsgelände eine hinreichend große Fläche für die Nachrüstung der errichteten Anlage mit den für die Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid erforderlichen Anlagen freizuhalten.
§ 10 Begrenzung von Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen
(1) Bei der Lagerung und beim Transport von Stoffen sind nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen nach den Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zu treffen.
(2) Staubförmige Emissionen, die beim Entleeren von Filteranlagen entstehen können, sind dadurch zu vermindern, dass die Stäube in geschlossene Behältnisse abgezogen oder an den Austragsstellen befeuchtet werden.
(3) Für staubförmige Verbrennungsrückstände sind geschlossene Transporteinrichtungen und geschlossene Zwischenlager zu verwenden.
§ 11 Ableitbedingungen für Abgase
Die Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der Ableitungshöhen sind die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils gültigen Fassung heranzuziehen. Die näheren Bestimmungen sind in der Genehmigung festzulegen.
§ 12 Störungen an Abgasreinigungseinrichtungen
(1) Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Betriebsstörung an einer Abgasreinigungseinrichtung oder bei ihrem Ausfall unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu treffen. Er hat den Betrieb der Anlage einzuschränken oder sie außer Betrieb zu nehmen, wenn ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht innerhalb von 24 Stunden sichergestellt werden kann. In jedem Fall hat er die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden zu unterrichten.
(2) Die zuständige Behörde hat in der Genehmigung geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstörung an der Abgasreinigungseinrichtung oder ihrem Ausfall vorzusehen. Bei Ausfall einer Abgasreinigungseinrichtung darf eine Anlage während eines Zwölf-Monats-Zeitraumes höchstens 120 Stunden ohne diese Abgasreinigungseinrichtung betrieben werden.
Dritter Teil
Messung und Überwachung
§ 13 Messplätze
Für die Messungen sind nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde Messplätze einzurichten; diese sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein sowie so ausgewählt werden, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind.
§ 14 Messverfahren und Messeinrichtungen
(1) Für Messungen zur Feststellung der Emissionen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen sind die dem Stand der Messtechnik entsprechenden Messverfahren und geeigneten Messeinrichtungen nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde anzuwenden oder zu verwenden. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen durchzuführen. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
(2) Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Einbau von Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung vor ihrer Inbetriebnahme der zuständigen Behörde durch die Bescheinigung einer für Kalibrierungen von der dafür zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle nachzuweisen.
(3) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen und der Betriebsgrößen eingesetzt werden, durch eine für Kalibrierungen von der dafür zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle kalibrieren und jährlich einmal auf Funktionsfähigkeit prüfen (Parallelmessung unter Verwendung der Referenzmethode) zu lassen. Die Kalibrierung nach Errichtung oder wesentlicher Änderung ist nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme, und anschließend wiederkehrend spätestens alle drei Jahre durchführen zu lassen. Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit sind der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung und Prüfung vorzulegen.
§ 15 Kontinuierliche Messungen
(1) Der Betreiber hat
kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren, gemäß § 16 Abs. 1 auszuwerten und im Falle von § 16 Abs. 2 Satz 3 zu übermitteln. Der Betreiber hat hierzu die Anlagen vor Inbetriebnahme mit geeigneten Mess- und Auswerteeinrichtungen auszurüsten. Die Gesamtstaubemission ist ohne Beitrag des Schwefeltrioxids zum Messwert auszuweisen.
(2) Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind nicht notwendig, soweit das Abgas vor der Ermittlung der Massenkonzentration der Emissionen getrocknet wird. Ergibt sich auf Grund der Bauart und Betriebsweise von Nass-Abgasentschwefelungsanlagen infolge des Sättigungszustandes des Abgases und der konstanten Abgastemperatur, dass der Feuchtegehalt im Abgas an der Messstelle einen konstanten Wert annimmt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung des Feuchtegehaltes verzichten und die Verwendung des in Einzelmessungen ermittelten Wertes zulassen. In diesem Fall hat der Betreiber Nachweise über das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen bei der Kalibrierung zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise fünf Jahre nach Kalibrierung aufzubewahren.
(3) Ergibt sich auf Grund der Einsatzstoffe, der Bauart, der Betriebsweise oder von Einzelmessungen, dass der Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissionen unter 5 vom Hundert liegt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids verzichten und die Bestimmung des Anteils durch Berechnung zulassen. In diesem Fall hat der Betreiber Nachweise über den Anteil des Stickstoffdioxids bei der Kalibrierung zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise fünf Jahre nach der Kalibrierung aufzubewahren.
(4) Wird die Massenkonzentration an Schwefeldioxid kontinuierlich gemessen, kann die Massenkonzentration an Schwefeltrioxid bei der Kalibrierung ermittelt und durch Berechnung berücksichtigt werden.
(5) Abweichend von Absatz 1 sind bei Feuerungsanlagen, die ausschließlich mit Erdgas betrieben werden, Messungen zur Feststellung der Emissionen von Gesamtstaub nicht erforderlich. Bei Betrieb mit anderen gasförmigen Brennstoffen sind Messungen nicht erforderlich, wenn die Emissionsgrenzwerte durch den Einsatz entsprechender Brennstoffe eingehalten werden. In diesem Fall hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr Nachweise über den Staubgehalt der eingesetzten Brennstoffe zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 3 aufzubewahren.
(6) Abweichend von Absatz 1 sind bei Feuerungsanlagen und Gasturbinenanlagen, die ausschließlich mit leichtem Heizöl, Dieselkraftstoff oder Erdgas betrieben werden, Messungen zur Feststellung der Emissionen an Schwefeloxiden nicht erforderlich. Bei Betrieb mit anderen flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind Messungen zur Feststellung der Emissionen an Schwefeloxiden nicht erforderlich, wenn die Emissionsgrenzwerte durch den Einsatz entsprechender Brennstoffe eingehalten werden. In diesem Fall hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr Nachweise über den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert der eingesetzten Brennstoffe zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 3 aufzubewahren.
(7) Abweichend von Absatz 1 sind bei Feuerungsanlagen, die ausschließlich mit Biobrennstoffen betrieben werden, Messungen zur Feststellung an Schwefeloxiden nicht erforderlich, wenn die Emissionsgrenzwerte durch den Einsatz entsprechender Brennstoffe eingehalten werden. In diesem Fall hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr Nachweise über den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert der eingesetzten Brennstoffe zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 2 aufzubewahren.
(8) Abweichend von Absatz 1 sind bei erdgasbetriebenen Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 100 MW Messungen zur Feststellung der Emissionen an Kohlenmonoxid, Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid nicht erforderlich, wenn durch andere Prüfungen, insbesondere der Prozessbedingungen, sichergestellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. In diesem Fall hat der Betreiber alle drei Jahre Nachweise über die Korrelation zwischen den Prüfungen und den Emissionsgrenzwerten zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 2 aufzubewahren.
(9) Für Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf Antrag auf die kontinuierliche Messung verzichten, wenn durch regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe zuverlässig nachgewiesen ist, dass die Emissionsgrenzwerte nach § 3 für Quecksilber und seine Verbindungen nur zu weniger als 50 vom Hundert in Anspruch genommen werden.
(10) Der Betreiber hat zur Ermittlung des Schwefelabscheidegrades neben der Messung der Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas den Schwefelgehalt im eingesetzten Brennstoff regelmäßig zu ermitteln. Dabei wird die Art des Nachweises der Einhaltung der Schwefelabscheidegrade als Tagesmittelwert durch die zuständige Behörde näher bestimmt.
(11) Die Nachweise in den Fällen der Absätze 2, 3 und 5 bis 8 sind durch Verfahren entsprechend einschlägiger CEN-Normen oder, soweit keine CEN-Normen vorhanden sind, anhand nachgewiesen gleichwertiger Verfahren zu erbringen. Das Verfahren ist der zuständigen Behörde anzuzeigen und von dieser billigen zu lassen. Die Billigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen widerspricht.
§ 16 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
(1) Während des Betriebes der Anlage ist aus den Messwerten für jede aufeinander folgende halbe Stunde der Halbstundenmittelwert zu bilden und auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Aus den Halbstundenmittelwerten ist für jeden Tag der Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit, zu bilden. Für An- und Abfahrvorgänge, bei denen ein Überschreiten des Zweifachen der festgelegten Emissionsbegrenzungen nicht verhindert werden kann, sind Sonderregelungen zu treffen.
(2) Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr einen Messbericht zu erstellen und bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Betreiber muss den Bericht nach Satz 1 sowie die zugehörigen Aufzeichnungen der Messgeräte fünf Jahre nach Ende des Berichtszeitraums nach Satz 1 aufbewahren. Soweit die Messergebnisse durch geeignete telemetrische Übermittlung der zuständigen Behörde vorliegen, entfällt die Pflicht aus Satz 1 zur Vorlage des Messberichts an die zuständige Behörde.
(3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn kein Ergebnis eines nach Anhang II validierten Tages- und Halbstundenmittelwertes den jeweils maßgebenden Emissionsgrenzwert nach den §§ 3 bis 6 und 8 überschreitet und kein Ergebnis den Schwefelabscheidegrad nach § 3 oder § 4 unterschreitet.
§ 17 Einzelmessungen
(1) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher Änderung der Anlage Messungen von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle zur Feststellung, ob die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt werden, durchführen zu lassen. Die Messungen sind nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme, und anschließend wiederkehrend spätestens alle drei Jahre mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen (Wiederholungsmessungen). Die Messungen sollen vorgenommen werden, wenn die Anlagen mit der höchsten Leistung betrieben werden, für die sie bei den während der Messung verwendeten Einsatzstoffen für den Dauerbetrieb zugelassen sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Messungen im Falle einer wesentlichen Änderung nicht erforderlich, wenn der Betreiber einer bestehenden Anlage gegenüber der zuständigen Behörde belegt, dass die durchgeführten Maßnahmen keine oder offensichtlich geringe Auswirkungen auf die Verbrennungsbedingungen und auf die Emissionen haben.
(3) Die Probenahmezeit für Messungen zur Bestimmung der Stoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c und § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c beträgt mindestens eine halbe Stunde; sie soll zwei Stunden nicht überschreiten. Für die Messungen zur Bestimmung der Stoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d beträgt die Probenahmezeit mindestens sechs Stunden; sie soll acht Stunden nicht überschreiten.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind bei Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe die Wiederholungsmessungen zur Feststellung der Emissionen an Stoffen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 nicht erforderlich, wenn durch regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe, insbesondere bei Einsatz neuer Brennstoffe, und der Fahrweise zuverlässig nachgewiesen ist, dass die Emissionen weniger als 50 vom Hundert der Emissionsgrenzwerte betragen. In diesem Fall hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr entsprechende Nachweise zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 2 aufzubewahren.
§ 18 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
(1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Messungen nach § 17 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Der Messbericht muss Angaben über die Messplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung, das verwendete Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind, enthalten.
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Mittelwert nach § 3 oder § 4 überschreitet.
§ 19 Jährliche Berichte über Emissionen 07
(1) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen Behörde erstmals für das Jahr 2004 und dann jährlich jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres für jede einzelne Anlage eine Aufstellung der jährlichen Emissionen an Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Gesamtstaub sowie den Gesamtenergieeinsatz vorzulegen. Dieser ist auf den unteren Heizwert zu beziehen und nach den Brennstoffarten Biobrennstoffe, sonstige feste Brennstoffe, flüssige Brennstoffe, Erdgas und sonstige gasförmige Brennstoffe aufzuschlüsseln.
(2) Der Betreiber hat ergänzend eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Aufstellungen für einen Berichtszeitraum von drei Jahren, beginnend mit den Jahren 2004 bis 2006, jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Der Bericht nach Absatz 1 und eine Aufstellung der Zusammenfassungen nach Absatz 2, in der die Emissionen aus Raffinerien gesondert ausgewiesen sind, ist dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zuzuleiten.
§ 19a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung 09
(1) Die Jahresmittelwerte werden auf der Grundlage der gemäß der Genehmigung der Anlage zu ermittelnden jeweiligen Tagesmittelwerte berechnet; hierzu sind die Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres zusammenzuzählen und durch die Anzahl der Tagesmittelwerte zu teilen. Der Betreiber hat für jedes Kalenderjahr einen Nachweis über die Jahresmittelwerte zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.
(2) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn kein Jahresmittelwert einen Emissionsgrenzwert nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 überschreitet.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist bei erdgasbetriebenen Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 100 MW die Ermittlung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid nicht erforderlich, wenn durch andere Prüfungen, insbesondere der Prozessbedingungen, sichergestellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. In diesem Fall hat der Betreiber alle drei Jahre Nachweise über die Korrelation zwischen den Prüfungen und den Emissionsgrenzwerten zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 2 aufzubewahren.
Vierter Teil
Anforderungen an Altanlagen
§ 20 Übergangsregelung
(1) Vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2 gelten für Altanlagen
Die Anforderungen des Dritten Teils dieser Verordnung gelten ab dem 27. November 2004.
(2) Vorbehaltlich der Regelung des Satzes 4 gelten für Altanlagen die Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), jeweils bis zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt. Abweichend von Satz 1 gelten bis zu diesem Zeitpunkt die Anforderungen aus der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. EG Nr. L 309 S. 1), soweit sie über die Anforderungen der in Satz 1 genannten oder der vorliegenden Verordnung hinausgehen. Gleiches gilt für im Einzelfall durch die zuständige Behörde gestellte Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen. Die Anforderungen des Vierten Teils der in Satz 1 genannten Verordnung gelten bis zum 26. November 2004.
(3) Wenn ein Betreiber einer Altanlage bis zum 31. Dezember 2006 gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich erklärt, dass er diese Altanlage unter Verzicht auf die Berechtigung zum Betrieb aus der Genehmigung bis zum 31. Dezember 2012 stilllegt, findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungsanlagen. Abweichend von Satz 2 gelten bis zu diesem Zeitpunkt die Anforderungen aus der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. EG Nr. L 309 S. 1), soweit sie über die Anforderungen der in Satz 2 genannten oder der vorliegenden Verordnung hinausgehen. Gleiches gilt für im Einzelfall durch die zuständige Behörde gestellte Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen. Gibt der Betreiber keine Erklärung ab, gelten die Anforderungen für einen unbefristeten Betrieb.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a gilt für eine Altanlage, die auf Grund der Verordnung über Großfeuerungsanlagen nachgerüstet wurde und die über den 31. Dezember 2012 hinaus betrieben werden soll, eine Frist bis zum 31. Dezember 2010. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
§ 20a Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten 09
(1) Die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a gelten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb gehen.
(2) Wird eine Anlage nach dem 31. Dezember 2012 wesentlich geändert, gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a entsprechend für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a nicht für Anlagen,
Fuenfter Teil
Gemeinsame Vorschriften
§ 21 Zulassung von Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
(2) Soweit in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/80/EG Ausnahmen erteilt werden, die eine Berichtspflicht an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auslösen, ist eine Ausfertigung der Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unverzüglich zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zuzuleiten.
§ 22 Weitergehende Anforderungen
(1) Die Befugnisse der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu treffen, bleiben unberührt.
(2) Wurden bei einer Anlage im Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen getroffen, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen, sind sie weiterhin maßgeblich.
§ 23 Zugänglichkeit der Normen- und Arbeitsblätter
Die in den §§ 2 und 4 genannten DIN-Normen sowie die in § 15 genannten CEN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Das in § 2 genannte DVGW-Arbeitsblatt ist bei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn, zu beziehen. Die genannten Normen sowie das genannte Arbeitsblatt sind bei dem Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1a Satz 2 oder 3 oder § 19a Abs. 3 Satz 2 oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt
Sechster Teil
Schlussvorschriften
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), außer Kraft.
Äquivalenzfaktoren | Anhang I |
Für den nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d zu bildenden Summenwert sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane mit den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren:
Stoff | Äquivalenzfaktor |
2,3,7,8-Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) | 1 |
1,2,3,7,8-Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) | 0,5 |
1,2,3,4,7,8-Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 |
1,2,3,7,8,9-Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 |
1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 |
1,2,3,4,6,7,8-Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) | 0,01 |
Octachlordibenzodioxin (OCDD) | 0,001 |
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF) | 0,1 |
2,3,4,7,8-Pentachlordibenzofuran (PeCDF) | 0,5 |
1,2,3,7,8-Pentachlordibenzofuran (PeCDF) | 0,05 |
1,2,3,4,7,8-Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
1,2,3,7,8,9-Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
2,3,4,6,7,8-Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
1,2,3,4,6,7,8-Heptachlordibenzofuran (HpCDF) | 0,01 |
1,2,3,4,7,8,9-Heptachlordibenzofuran (HpCDF) | 0,01 |
Octachlordibenzofuran (OCDF) | 0,001 |
Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse | Anhang II |
Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 vom Hundert eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Vomhundertsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:
Kohlenmonoxid | 10 vom Hundert |
Schwefeldioxid | 20 vom Hundert |
Stickstoffoxide | 20 vom Hundert |
Gesamtstaub | 30 vom Hundert |
Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff | 30 vom Hundert |
Quecksilber | 40 vom Hundert |
Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit bestimmt. Jeder Tag, an dem mehr als sechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig sind, wird für ungültig erklärt. Werden mehr als zehn Tage im Jahr wegen solcher Situationen für ungültig erklärt, hat die zuständige Behörde den Betreiber zu verpflichten, geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Zuverlässigkeit des kontinuierlichen Überwachungssystems zu verbessern.
____________________
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. EG Nr. L 309 S. 1).
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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