Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
Vom 17. August 2012
(BGBl. I Nr. 38 vom 23.08.2012 S. 1726)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 17.08.2012 S. 1726
Artikel 1
KSpG - Kohlendioxid-Speicherungsgesetz - Gesetz zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1.9.2 werden folgende Nummern 1.10 bis 1.10.3 eingefügt:
"1.10 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Abscheidung von Kohlendioxid zur dauerhaften Speicherung | ||
1.10.1 | aus einer Anlage, die nach Spalte 1 UVP-pflichtig ist, | X | |
1.10.2 | mit einer Abscheidungsleistung von 1,5 Mio. t oder mehr pro Jahr, soweit sie nicht unter Nummer 1.10.1 fällt, | X | |
1.10.3 | mit einer Abscheidungsleistung von weniger als 1,5 Mio. t pro Jahr; | A |
2. Die Nummern 15 und 15.1 werden durch folgende Nummern 15 bis 15.2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||
|
|
3. In Nummer 19.9.3 wird nach dem Wort "Wasser" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
4. Folgende Nummern 19.10 bis 19.10.4 werden angefügt:
"19.10 | Errichtung und Betrieb einer Kohlendioxidleitung im Sinne des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit | ||
19.10.1 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm, | X | |
19.10.2 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm bis zu 800 mm, | A | |
19.10.3 | einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm, | A | |
19.10.4 | einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm. | S |
Artikel 3
Änderung des Umweltschadensgesetzes 3
Der Anlage 1 des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 33 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird folgende Nummer 14 angefügt:
"14. Betrieb von Kohlendioxidspeichern nach § 3 Nummer 7 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes."
Artikel 4
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 4 *
In § 2 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften Speicherung abgeschieden, transportiert und in Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das in Forschungsspeichern gespeichert wird,".
Artikel 5
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
b) Der Nummer 18 wird das Wort "und" angefügt.
c) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
"19. nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz".
(Stand: 26.04.2021)
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