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Regelwerk, Immissionsschutz

ImmSchKostVO M-V - Immissionsschutz-Kostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 12. Dezember 2018
(GVOBl. M-V Nr. 21 vom 31.12.2018 S. 430; 11.12.2020 S. 1322 20; 02.05.2022 S. 286 22; 29.09.2024 S.580 24)
Gl. Nr. 2013-1-161



Archiv: 2002, 2010

Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium:

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze 20

(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist. Die dort aufgeführten Gebührentatbestände gelten auch für die Ablehnung, die Rücknahme und den Widerruf der betreffenden Amtshandlung nach Maßgabe des § 15 des Landesverwaltungskostengesetzes.

(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Immissionsschutz-Kostenverordnung vom 26. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 626), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juni 2017 (GVOBl. M-V S. 116) geändert worden ist, außer Kraft.

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Gebührenverzeichnis Anlage 20 22 24
(zu § 1 Absatz 1 Satz 2)


Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
1 Allgemeines
1.1 Errichtungskosten

Soweit die Gebühr nach den Errichtungskosten zu berechnen ist, sind die Kosten sämtlicher Arbeiten, Lieferungen und Leistungen einschließlich der Kosten für die Architekten- und Ingenieurleistungen zu Grunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Errichtung oder Änderung der Anlage bis zur abschließenden Inbetriebnahme erforderlich erscheinen. Entstehen für bestimmte Arbeiten, Lieferungen oder Leistungen keine oder nur anteilige Kosten, sind hierfür die fiktiven Kosten zugrunde zu legen, die für entsprechende Arbeiten, Lieferungen oder Leistungen entstehen würden. Dies gilt auch für gemietete oder geleaste Maschinen, Anlagen oder Anlagenteile, die für den Betrieb der Anlage erforderlich sind, sodass diese wie neu gekauft zu berücksichtigen sind. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen anfallen. Berechnungsgrundlage ist der marktübliche Anschaffungsneupreis. Die Umsatzsteuer ist jeweils für die Bestimmung der Errichtungskosten mit zu berücksichtigen. Für den Fall, dass keine Umsatzsteuer anfällt, ist diese fiktiv zu berücksichtigen und hinzuzurechnen.

Die Behörde kann für die Ermittlung der Gebühren die Errichtungskosten unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner diese nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid nicht unanfechtbar geworden ist. Die Errichtungskosten sind jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden.
1.2 Zeitaufwand

Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde

a) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt
oder vergleichbare Beschäftigte
52,15
b) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 41,65
c) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt
oder vergleichbare Beschäftigte
34,15
d) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftige 30,65

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