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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Immissionsschutz-Kostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 29. September 2024
(GVOBl. M-V Nr. 23 vom 30.10.2024 S. 580)
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Die Anlage der Immissionsschutz-Kostenverordnung vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. M-V S. 430), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Mai 2022 (GVOBl. M-V S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Tarifstellen 1.1 und 1.2 werden wie folgt gefasst:
Alt:
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 1.1 Errichtungskosten Soweit die Gebühr nach den Errichtungskosten zu berechnen ist, sind die Kosten jener Lieferungen und Leistungen zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Errichtung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen. Zu den Errichtungskosten gehört auch die anfallende Umsatzsteuer. Die Behörde kann für die Ermittlung der Gebühren die Errichtungskosten unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner diese nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid nicht unanfechtbar geworden ist. Die Errichtungskosten sind jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden.
1.2 Zeitaufwand Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde
a) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 50,25 b) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 38,25 c) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 31,25 d) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftige 27,75 e) für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug 34,25
Neu:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
"1.1 | Errichtungskosten
Soweit die Gebühr nach den Errichtungskosten zu berechnen ist, sind die Kosten sämtlicher Arbeiten, Lieferungen und Leistungen einschließlich der Kosten für die Architekten- und Ingenieurleistungen zu Grunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Errichtung oder Änderung der Anlage bis zur abschließenden Inbetriebnahme erforderlich erscheinen. Entstehen für bestimmte Arbeiten, Lieferungen oder Leistungen keine oder nur anteilige Kosten, sind hierfür die fiktiven Kosten zugrunde zu legen, die für entsprechende Arbeiten, Lieferungen oder Leistungen entstehen würden. Dies gilt auch für gemietete oder geleaste Maschinen, Anlagen oder Anlagenteile, die für den Betrieb der Anlage erforderlich sind, sodass diese wie neu gekauft zu berücksichtigen sind. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen anfallen. Berechnungsgrundlage ist der marktübliche Anschaffungsneupreis. Die Umsatzsteuer ist jeweils für die Bestimmung der Errichtungskosten mit zu berücksichtigen. Für den Fall, dass keine Umsatzsteuer anfällt, ist diese fiktiv zu berücksichtigen und hinzuzurechnen. |
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Die Behörde kann für die Ermittlung der Gebühren die Errichtungskosten unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner diese nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid nicht unanfechtbar geworden ist. Die Errichtungskosten sind jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden. | ||
1.2 | Zeitaufwand |
(Stand: 29.10.2024)
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