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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Immissionsschutz-Kostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 2. Mai 2022
(GVOBl. M-V Nr. 22 vom 12.05.2022 S. 286)
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Die Anlage der Immissionsschutz-Kostenverordnung vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. M-V S. 430), die durch die Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Tarifstelle 2.1 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "und 16, den §§ 16a und 23b (ausgenommen Genehmigungen nach § 4 BImSchG" durch die Wörter ", 16, 16a, 16b oder 23b (ausgenommen Genehmigungen nach den §§ 4 oder 16b [bei einem vollständigen Austausch der gesamten Anlage]" ersetzt.
2. In Tarifstelle 2.2 wird in der .Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 4" durch die Wörter " §§ 4 oder 16b [bei einem vollständigen Austausch der gesamten Anlage]" ersetzt.
3. Tarifstelle 2.4.7 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte "Gegenstand" werden am Ende ein Komma und die Wörter "je veranlasste Änderung" angefügt.
b) In der Spalte "Gebühr in Euro" wird die Angabe "30 %" durch die Angabe "50 %" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 221025
ENDE |
(Stand: 31.05.2022)
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