Regelwerk

ImSchKostVO M-V - Immissionsschutz-Kostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen

Vom 9. September 2002
(GVOBl. M-V 2002, S. 634; 15.01.2003 S.104; 15.03.2005 S. 137; 23.02.2010 S. 66 10; 26.10.2010 S. 526aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2013-1-80


zur Nachfolgeregelung

Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze

(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist. Die dort aufgeführten Gebührentatbestände gelten auch für die Ablehnung, die Rücknahme und den Widerruf der betreffenden Amtshandlung nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Die in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen, mit Ausnahme der Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen, sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Immissionsschutz-Kostenverordnung vom 28. März 1995 (GVOBl. M-V S. 156, 279), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. September 1998 (GVOBl. M-V S. 805), außer Kraft.

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Gebührenverzeichnis Anlage 10
zur ImSchKostVO M-V


Erläuterungen:
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578)
1. BImSchV Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614)
2. BImSchV Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180)
3. BImSchV Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243)
4. BImSchV Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 22a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)
5. BImSchV Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
7. BImSchV Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133)
9. BImSchV Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614)
11. BImSchV Emissionserklärungsverordnung vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694)
12. BImSchV Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)
13. BImSchV Verordnung über Großfeuerungsanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847)
17. BImSchV VVerordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633)
19. BImSchV Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75), geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956)
20. BImSchV Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247)
21. BImSchV Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566)
22. BImSchV Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I 1612)
26. BImSchV Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966)
27. BImSchV Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)
28. BImSchV Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423)
30. BImSchV Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317)
31. BImSchV Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180)
32. BImSchV Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)
33. BImSchV Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612)
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)
BzBlG Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 40 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
Sev-II-UG M-V Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 445)
Ta Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511)
TEHG Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756)
UIKostV Umweltinformationskostenverordnung vom 15. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 755), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531)
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359)
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) - (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)
bzw. beziehungsweise
EUR Euro
i. V. m. in Verbindung mit
mind. mindestens
Nr. Nummer
v. H. vom Hundert
v. T. vom Tausend
zzgl. zuzüglich


I. Teil: Allgemeine Gebühren
Geb.-
Nr.
Gegenstand Gebühr in EUR
100 Herstellungswert
Soweit die Gebühr nach dem Herstellungswert zu berechnen ist, sind die Kosten jener Lieferungen und Leistungen zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen. Zum Herstellungswert gehört auch die anfallende Umsatzsteuer. Die Behörde kann für die Ermittlung der Gebühren den Herstellungswert unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner den Herstellungswert nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Der Herstellungswert ist jeweils auf volle 500 EUR aufzurunden.
101 Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die auf Antrag durchzuführen ist, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde
101.1 - für einen Beamten des höheren Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter 59
101.2 - für einen Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter 40
101.3 - für einen Beamten des mittleren Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter 31
101.4 - für einen Beamten des einfachen Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter 25
101.5 - für einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug 36
101.6 - für einen Arbeiter 28
II. Teil: Gebühren beim Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen
200 Genehmigung nach den § § 4 und 16 Abs. 1 BImSchG bei einem Herstellungswert
200.1 bis zu 50 000 EUR 15 v. T. des Herstellungswertes,
mind. 500
200.2 mehr als 50 000 bis zu 250 000 EUR 750 zzgl. 6 v. T.
des 50 000 übersteigenden Herstellungswertes
200.3 mehr als 250 000 bis zu 500 000 EUR 1 950 zzgl. 4 v. T. des 250 000 übersteigenden Herstellungswertes
200.4 mehr als 500 000 bis zu 2 500 000 EUR 3 250 zzgl.
3,75 v. T. des
500 000 übersteigenden Herstellungswertes
200.5 mehr als 2 500 000 bis zu 5 000 000 EUR 12 500 zzgl.
3,5 v. T. des
2 500 000 übersteigenden Herstellungswertes
200.6 mehr als 5 000 000 bis zu 50 000 000 EUR 21 500 zzgl. 3 v.T. des 5 000 000 übersteigenden Herstellungswertes
200.7 mehr als 50 000 000 EUR 157 500 zzgl.
2,5 v.T. des
50 000 000
übersteigenden Herstellungswertes
200.8 Genehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, sofern sich die wesentliche Änderung nur auf die Betriebsweise bezieht 250 bis 5 000
201 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach Nr. 200
201.1 Sofern in den Fällen der Nr. 200 ein Herstellungswert nicht entsteht (z.B. Freilagerung staubender Stoffe), beträgt die Gebühr 500 bis 5 000
201.2 Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG Gebühr nach Nr. 200 oder 201.1 für den genehmigten Teil der Anlage
201.3 Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG 300 bis 12 500
Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach Nr. 200, 201.1 oder 201.2 bis zur Hälfte angerechnet, soweit die Genehmigungsvoraussetzungen im Vorbescheid abschließend und verbindlich festgestellt wurden
201.4 Zuschläge und Ermäßigungen
201.4.1 Zuschlag für eine allgemeine bzw. standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 UVPG, sofern das Ergebnis der Vorprüfung nicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht 5 v. H. der Gebühren nach Nr. 200 bis 201.3, mind. 500
201.4.2 Zuschlag für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG 30 v. H. der Gebühren nach Nr. 200 bis 201.3, mind. 5 000
201.4.3 Ermäßigung des Zuschlags nach Nr. 201.4.2, sofern nach vorausgegangenem
a) Raumordnungsverfahren oder einem anderen raumordnerischen Verfahren gemäß § 16 Abs. 3 UVPG oder
b) Bebauungsplan- oder anderem Satzungsverfahren gemäß § 17 Satz 3 UVPG
im Genehmigungsverfahren der Umfang der Prüfung der Umweltverträglichkeit beschränkt werden kann 30 bis 50 v. H.
201.4.4 Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins pro Tag

Anmerkung zu Gebührennummer 201.4.4:
Bei der Beauftragung eines Verhandlungsleiters wird von der Erhebung der Gebühr abgesehen.

1 000
201.4.5 Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens bis 30 v. H. der Gebühren nach Nr. 200 bis 201.2, mind. 155
201.4.6 Ermäßigung bei Beauftragung eines Sachverständigen zur Beschleunigung des Verfahrens nach § 13 Abs. 1 Satz 4 9. BImSchV 10 bis 30 v. H. der Gebühren nach Nr. 200 bis 201.3, höchstens bis zur Höhe der Auslagen für den Sachverständigen
201.4.7 Zuschlag für die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG
a) mit dem Ergebnis, dass erhebliche
Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nicht verursacht werden können
10 v. H. der Gebühren nach Nr. 200 bis 201.3, mind. 500
b) mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen verursacht werden können 20 v.H. der Gebühren nach Nr. 200 bis 201.3, mind. 500
Anmerkung:
Sofern die FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, entfällt der unter a) vorgesehene Zuschlag und ermäßigt sich der unter b) vorgesehene Zuschlag auf 10 v.H. der Gebühren nach Nr. 200 bis 201.3
201.4.8 Ermäßigung für Anlagen, die Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierten Unternehmens sind 30 v.H. der Gebühren nach Nr. 200 bis 201.3
201.5 Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 2 BImSchG 60 bis 435
201.6.1 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 und Abs. 3 BImSchG 25 v. H. der Gebühren nach Nr. 200 oder 201.1
201.6.2 Widerruf der Zulassung nach § 8a Abs. 2 Satz 1 BImSchG 185 bis 1850
201.7 Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung nach § 18 Abs. 3 BImSchG 60 bis 435
201.8 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Anlage nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG,
a) sofern sich die Änderung auf die Lage bzw. Beschaffenheit der Anlage bezieht 20 v. H. der Gebühren nach Nr. 200 oder 201.1
b) sofern sich die Änderung auf die Betriebsweise der Anlage bezieht 100 bis 3 100
Die Gebühr wird vollständig auf die jeweilige Gebühr nach Nr. 200 angerechnet, wenn für die Änderung eine Genehmigung beantragt wird.
202 Sonstige Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
202.1 Nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 bis 5 BImSchG 155 bis 6 200
2002.2 Gebührentatbestände des § 20 BImSchG
202.2.1 Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG 185 bis 1 850
202.2.2 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchG 185 bis 1 850
202.2.3 Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG 185 bis 1 850
202.2.4 Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch einen geeigneten Dritten nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG 310
202.3 Gebührentatbestände des § 21 BImSchG
202.3.1 Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG 185 bis 1 850
202.3.2 Festsetzung des auszugleichenden Vermögensnachteils nach § 21 Abs. 4 Satz 3 BImSchG 90 bis 3 100
202.4 Anordnungen im Einzelfall nach § 24 BImSchG 90 bis 3 100
202.5 Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage nach § 25 BImSchG 185 bis 1 850
202.6 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § § 26, 28 oder 29 BImSchG 185 bis 1 250
202.7 Zulassung von Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchG 60 bis 650
202.8 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a BImSchG 90 bis 1 850
202.9 Festsetzung einer Entschädigungssumme nach § 42 Abs. 3 BImSchG 125 bis 500
202.10 Bekanntgabe, Anerkennung bzw. Benennung als Stelle oder Sachverständiger nach § 26 BImSchG, § 29a BImSchG, § 13 Abs. 2 1. BImSchV, § 12 Abs. 7 2. BImSchV, § 26 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 13. BImSchV, § 10 Abs. 2 und 3 17. BImSchV oder Nr. 3.2.3.5 und Nr. 3.2.3.7 Ta Luft 125 bis 1 250
Zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach dieser Gebührennummer können bis zu 80 v. H. angerechnet werden.
202.11 Prüfung von Stichproben nach § 52 Abs. 3 BImSchG
202.11.1 Entnahme von Stichproben nach Zeitaufwand
202.11.2 Untersuchung der Proben nach Zeitaufwand
202.12 Sonstige Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG, wenn die Ermittlungen ergeben, dass
1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder
2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind nach Zeitaufwand
202.13 Aufforderung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 BImSchG 150
202.14 Anordnung zur Bestellung eines Störfallbeauftragten nach § 53 Abs. 2 oder 58a Abs. 2 BImSchG 150
203 Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
203.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 20 1. BImSchV 30 bis 310
203.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 17 2. BImSchV 60 bis 600
203.3 Bewilligung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 3. BImSchV 125
203.4 Verlängerung der Genehmigungsbefristung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 4. BImSchV 10 v. H. der Gebühren nach Nr. 200 oder 201.1
203.5.1 Gestattung der Bestellung eines Beauftragten für den Bereich eines Konzerns nach § 4 5. BImSchV 250
203.5.2 Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Personen zu Beauftragten nach § 5 5. BImSchV 90
203.5.3 Befreiung von der Bestellung eines Beauftragten nach § 6 5. BImSchV 215
203.5.4 Anerkennung eines Lehrganges nach § 7 Nr. 2 5. BImSchV 300 bis 1 850
203.5.5 Anerkennung der Voraussetzungen der Fachkunde des Beauftragten nach § 8 Abs. 1 5. BImSchV 155
203.5.6 Anerkennung der Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2 5. BImSchV 155
203.6 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 7. BImSchV 30 bis 310
203.7 (aufgehoben)
203.8.1 Fristverlängerungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 4 20 bis 60
203.8.2 Zulassung von Abweichungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV 20 bis 60
203.8.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 11. BImSchV 20 bis 60
203.8.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 11. BImSchV 30 bis 310
203.9.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 18 Abs. 2 12. BImSchV 250 bis 2 000
203.9.2 Prüfung der vorgelegten Sicherheitsberichte nach § 9 i.V.m. der Mitteilung nach § 13 12. BImSchV oder von Teilen der Berichte bei bestehenden Betriebsbereichen sowie bei erforderlichen Aktualisierungen 300 bis 5 000
203.9.2.1 Ermäßigung bei Beauftragung eines Sachverständigen 50 v.H. der Gebühren nach Nr. 203.9.2, höchstens bis zur Höhe der Auslagen für den Sachverständigen
203.9.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 6 300 bis 2 000
203.9.3.1 Ermäßigung bei Beauftragung eines Sachverständigen 50 v.H. der Gebühren nach Nr. 203.9.3, höchstens bis zur Höhe der Auslagen für den Sachverständigen
203.9.4 Feststellung von möglichen Dominoeffekten nach § 15 12. BImSchV 300 bis 2 500
203.9.5 Durchführung der Überwachung nach § 16 Abs. 1 12. BImSchV nach Zeitaufwand
203.10.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 5, § 11 Abs. 5 oder § 20 Abs. 4 13. BImSchV 300 bis 3 100
203.10.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 21 Abs.1 13. BImSchV, soweit es sich
a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 1 250 bis 12 500
b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 600 bis 6 000
c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen 125 bis 3 000
handelt
203.10.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 36 Abs. 3 13. BImSchV 300 bis 3 000
203.11.1 (aufgehoben)
203.11.2 (aufgehoben)
203.12.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 17. BImSchV 125 bis 6 000
203.12.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 19 17. BImSchV, soweit es sich
a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 1 250 bis 12 500
b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 600 bis 6 000
c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen 125 bis 3 000
handelt
203.13 Bewilligung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 und 2 19. BImSchV 30 bis 300
203.14 Zulassung von Ausnahmen nach § 8 20. BImSchV 60 bis 600
203.15 Zulassung von Ausnahmen nach § 7 21. BImSchV 60 bis 600
203.16.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7 26. BImSchV 45 bis 2200
203.16.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 8 26. BImSchV 60 bis 2500
203.16.3 Anordnung zur vorzeitigen Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Abs. 2 26. BImSchV 60 bis 2500
203.16.4 Zulassung von befristeten Ausnahmen nach § 10 Abs. 3 26. BImSchV 60 bis 2500
203.17 Zulassung von Ausnahmen nach § 12 27. BImSchV 60 bis 600
203.18 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 28. BImSchV 60 bis 600
203.19 Zulassung von Ausnahmen nach § 16 30. BImSchV 60 bis 600
203.20 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 31. BImSchV 60 bis 600
203.21 Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 32. BImSchV 60 bis 600
III. Teil: Gebühren beim Vollzug des Benzinbleigesetzes
300 Entnahme von Proben und deren Untersuchung nach § 5 Abs. 3 BzBlG
300.1 Probenahme nach Zeitaufwand
300.2 Untersuchung je Probe 140
IV. Teil: Gebühren für besondere Amtshandlungen
400 Gebühren für Messungen nach § § 26, 28 oder 29 Abs. 1 oder 2 BImSchG nach Zeitaufwand
401 Untersuchungen auf bestimmte Luftschadstoffe
Anmerkung:
Für die Bereitstellung von vorhandenen Luftmessnetzdaten werden Kosten nach der Umweltinformationskostenverordnung erhoben.

Für die Bereitstellung der Daten für Universitäten, Forschungsinstitute und gleichartige Institutionen sowie öffentliche Medien kann auf die Gebührenerhebung verzichtet werden, soweit die Bereitstellung der Daten im Interesse des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegt.

nach Zeitaufwand
V. Teil: Gebühren beim Vollzug des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes
500 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Sev-II-UG M-V 250 bis 2 000
500.1 Prüfung der vorgelegten Sicherheitsberichte nach § 4 Abs. 1 und 2 Sev-II-UG M-V oder von Teilen der Berichte bei bestehenden Betriebsbereichen sowie bei erforderlichen Aktualisierungen 300 bis 5 000
500.2 Feststellung von möglichen Dominoeffekten nach § 4 Abs. 3 Sev-II-UG M-V 300 bis 2 500
500.3 Anordnung im Einzelfall nach § 5 Abs. 1 Sev-II-UG M-V 90 bis 1 850
500.4 Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 5 Abs. 2 und 3 Sev-II-UG M-V 185 bis 1 850
VI. Teil: Gebühren beim Vollzug des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
600.1 Bekanntgabe von sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TEHG
600.2 Überprüfung und Weiterleitung des Emissionsberichtes nach § 5 Abs. 4 TEHG
ENDE

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