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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Immissionsschutz-Kostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. Dezember 2020
(GVOBl. M-V Nr. 81 vom 15.12.2020 S. 1322)



Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Immissionsschutz-Kostenverordnung vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. M-V S. 430) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden nach der Angabe "Nummer 1" die Wörter "und Nummer 6 mit Ausnahme der Kosten für die Bereitstellung von Räumen" eingefügt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Tarifstelle 1.2 wird wie folgt gefasst:

Alt:


"Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
1.2 Zeitaufwand

Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde

a) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 44,00
b) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 34,50
c) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 28,50
d) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftige 25,00
e) für einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug 31,50

Neu:

"Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
1.2 Zeitaufwand

Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde

a) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 50,25
b) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 38,25
c) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 31,25
d) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftige 27,75
e) für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug 34,25"

b) In der Tarifstelle 2.1 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Absatz 1" gestrichen und nach dem Wort "ausgenommen" werden die Wörter "Genehmigungen nach § 4 BImSchG" eingefügt.

c) In der Tarifstelle 2.2 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter " §§ 4 und 16 Absatz 1" durch die Angabe " § 4" ersetzt.

d) In der Tarifstelle 2.3.1 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "Absatz 1 Satz 1" gestrichen.

e) In der Tarifstelle 2.4.1 werden in der Spalte "Gegenstand" nach der Angabe "oder 2" die Wörter "oder nach § 9" eingefügt.

f) In der Tarifstelle 2.5.4 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "bis 2.3.5" durch die Angabe "und 2.3.1" ersetzt.

g) Der Tarifstelle 3.18.2 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "oder § 6" angefügt.

h) In der Tarifstelle 3.22.3 werden in der Spalte "Gegenstand" nach dem Wort "nach" die Wörter " § 14 Absatz 3 oder" eingefügt.

i) Nach der Tarifstelle 3.22.4 wird folgende Tarifstelle 3.23 eingefügt:

"Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
3.23 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV
3.23.1 Prüfung einer Anzeige nach § 6 100 bis 2.250
3.23.2 Festlegung eines Emissionsgrenzwertes des zu überwachenden Teillastbetriebes nach § ,15

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