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Regelwerk, Naturschutz

NatSchAG - Naturschutzausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes

- Mecklenburg-Vorpommern-

Vom 23. Februar 2010
(GVBl. Nr. 4 vom 26.02.2010 S. 66; 12.07.2010 S. 383 10 Inkrafttreten; 27.05.2016 S. 431 16; 05.07.2018 S. 221 18; 24.03.2023 S. 546 23)
Gl.-Nr. 791 - 9


(ersetzt das LNatG-Landesnaturschutzgesetz vom 22.10.2002) 

Kapitel 1
Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, Zusammenarbeit der Behörden

(zu § 3 BNatSchG)

§ 1 Naturschutzbehörden 10

(1) Dieses Gesetz, das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften (naturschutzrechtliche Vorschriften) werden, soweit nichts Anderes bestimmt ist, durch die Naturschutzbehörden ausgeführt.

(2) Die Naturschutzbehörden sind als Ordnungsbehörden zuständig.

(3) Naturschutzbehörden sind

  1. das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (oberste Naturschutzbehörde),
  2. das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (obere Naturschutzbehörde),
  3. die Nationalparkämter und die Ämter für die Biosphärenreservate (Großschutzgebietsverwaltung),
  4. die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (Fachbehörden für Naturschutz),
  5. die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte (untere Naturschutzbehörden),
  6. die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.

(4) Die Pflichten zur gegenseitigen behördlichen Unterstützung nach § 2 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Unterrichtung und Information nach § 3 Absatz 5 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten auch für kommunale Behörden.

(5) Die Träger der landwirtschaftlichen Beratung sollen die Inhalte und Voraussetzungen einer umweltschonenden Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit vermitteln.

§ 2 Zuständigkeiten der obersten Naturschutzbehörde

Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, ist die oberste Naturschutzbehörde zuständig für

  1. die Ausübung der Fachaufsicht über die Naturschutzbehörden,
  2. die Erarbeitung und Veröffentlichung des Gutachtlichen Landschaftsprogramms,
  3. die Entscheidung über die Verwendung der Ersatzzahlung,
  4. die Festsetzung von Naturschutzgebieten und Nationalen Naturmonumenten,
  5. die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten in gemeindefreien Gebieten.

§ 3 Zuständigkeiten der oberen Naturschutzbehörde 10 16

Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, ist die obere Naturschutzbehörde zuständig für

  1. die Erarbeitung und Veröffentlichung der Gutachtlichen Landschaftsrahmenpläne,
  2. die Führung des Ökokontoverzeichnisses und des Kompensationsverzeichnisses,
  3. die Erfassung der geschützten und einstweilig gesicherten Flächen und Landschaftsbestandteile,
  4. die Erarbeitung der Schutz-, Pflege-, Wiederherstellungs- und Entwicklungskonzeptionen der Naturparke (Naturparkpläne) im Einvernehmen mit der in ihrem Gebiet jeweils berührten unteren Naturschutzbehörde,
  5. den Vollzug der § § 37 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen, soweit der Vollzug Landesbehörden zugewiesen ist; dies gilt nicht für § 39 Absatz 5 und 6 sowie § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  6. den Vollzug von § 23 Absatz 4 und 6,
  7. die Erarbeitung von
    1. Grundlagen für den Flächen- und Objektschutz,
    2. Planungs- und Entscheidungshilfen für die Naturschutzbehörden,
    3. Fachbeiträgen für die Planung anderer Behörden und Stellen nach deren Anforderung,
  8. die Erfassung des Zustandes von Natur und Landschaft und von Veränderungen in der Tier- und Pflanzenwelt und deren Lebensräumen,
  9. die Schulung und fachliche Betreuung der im Naturschutz tätigen Bediensteten und ehrenamtlichen Mitarbeiter,
  10. die Vergabe und Kontrolle der Verwendung von Fördermitteln und Zuwendungen des Landes, die für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit landesweiter Bedeutung zur Verfügung gestellt werden.

Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für die Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes für bestimmte Arten die obere Naturschutzbehörde zuständig ist.

§ 4 Zuständigkeiten der Großschutzgebietsverwaltung

Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, sind die Nationalparkämter und die Ämter für die Biosphärenreservate zuständig für alle Aufgaben und Entscheidungen der unteren Naturschutzbehörden sowie der Fachbehörden für Naturschutz, sofern jene den räumlichen Geltungsbereich eines festgesetzten Nationalparks oder Biosphärenreservats betreffen.

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