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NatSchAG - Naturschutzausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern-
Vom 23. Februar 2010
(GVBl. Nr. 4 vom 26.02.2010 S. 66; 12.07.2010 S. 383 10 Inkrafttreten; 27.05.2016 S. 431 16; 05.07.2018 S. 221 18; 24.03.2023 S. 546 23)
Gl.-Nr. 791 - 9
(ersetzt das LNatG-Landesnaturschutzgesetz vom 22.10.2002)
Kapitel 1
Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, Zusammenarbeit der Behörden
(zu § 3 BNatSchG)
(1) Dieses Gesetz, das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften (naturschutzrechtliche Vorschriften) werden, soweit nichts Anderes bestimmt ist, durch die Naturschutzbehörden ausgeführt.
(2) Die Naturschutzbehörden sind als Ordnungsbehörden zuständig.
(3) Naturschutzbehörden sind
(4) Die Pflichten zur gegenseitigen behördlichen Unterstützung nach § 2 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Unterrichtung und Information nach § 3 Absatz 5 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten auch für kommunale Behörden.
(5) Die Träger der landwirtschaftlichen Beratung sollen die Inhalte und Voraussetzungen einer umweltschonenden Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit vermitteln.
§ 2 Zuständigkeiten der obersten Naturschutzbehörde
Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, ist die oberste Naturschutzbehörde zuständig für
§ 3 Zuständigkeiten der oberen Naturschutzbehörde 10 16
Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, ist die obere Naturschutzbehörde zuständig für
Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für die Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes für bestimmte Arten die obere Naturschutzbehörde zuständig ist.
§ 4 Zuständigkeiten der Großschutzgebietsverwaltung
Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, sind die Nationalparkämter und die Ämter für die Biosphärenreservate zuständig für alle Aufgaben und Entscheidungen der unteren Naturschutzbehörden sowie der Fachbehörden für Naturschutz, sofern jene den räumlichen Geltungsbereich eines festgesetzten Nationalparks oder Biosphärenreservats betreffen.
(Stand: 28.08.2023)
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