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Gesetz zur Modernisierung des Landesrechts zur Umweltverträglichkeitsprüfung
und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 5. Juli 2018
(GVOBl. Nr. 11 vom 16.07.2018 S. 221)
Gl.-Nr.: 2129-21
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landes-UVP-Gesetzes
Gl.-Nr.: 2129-8
Das Landes-UVP-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 885), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Januar 2015 (GVOBl. M-V S. 30, 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 bis 4 ersetzt:
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§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
so früh wie möglich berücksichtigt werden. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf
Sie wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst. (2) Ein Vorhaben ist
(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
(4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, einer Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme. (6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. |
" § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
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(Stand: 26.04.2021)
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