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Regelwerk

LNatG M-V -Landesnaturschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der Natur und der Landschaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern *

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 22.10.2002
(GVBl. Nr. 1 vom 10.01.2003 S. 1; 16.12.2003 S. 687; 17.12.2003/ 2004 S. 2, 11; 09.06.2004 S. 302, 305; 11.07.2005 S. 326 05; 18.04.2006 S. 102 06; 23.05.2006 S. 194 06 gegenstandslos; 14.07.2006 S. 560 06a; 17.12.2009 S. 729 09)
Gl.-Nr.: 791-5



(ersetzt durch NatSchAG - Naturschutzausführungsgesetz)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

(1) Aus der Verantwortung für künftige Generationen sind Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Raum als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung so zu schützen, zu pflegen, zu erhalten und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass unter Berücksichtigung des Wirkungsgefüges der verschiedenen Umweltfaktoren und ihrer Bedeutung für einen intakten Naturhaushalt

  1. Boden und Wasser, Luft und Klima, Pflanzen- und Tierwelt einschließlich ihrer Lebensräume,
  2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
  3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.

(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen. Dabei sollen für einen intakten Naturhaushalt Vorsorge getroffen und nachteilige Auswirkungen durch Anforderungen der Allgemeinheit soweit wie möglich vermieden werden.

§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(zu § 2 BNatSchG)

(1) Die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich aus § 2 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S.823).

(2) Weitere Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Mecklenburg-Vorpommern sind:

  1. Die Funktionsfähigkeit des Bodens im Naturhaushalt ist zu sichern; dabei ist darauf hinzuwirken, dass Bodenarten und Bodentypen nicht wesentlich verändert werden und bei unvermeidbaren Veränderungen eine natürliche Bodenstruktur soweit wie möglich wiederhergestellt wird. Maßnahmen, die zu erheblichen Bodenerosionen führen können, sind zu vermeiden.
  2. Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Die Nutzbarmachung von Industrie- und Infrastrukturbrache sowie die Bebauung innerörtlicher unbebauter Flächen, die nicht für Grünflächen vorgesehen sind, sollen Vorrang haben vor der Inanspruchnahme von noch nicht zersiedelten Bereichen im Außenbereich. Im Übrigen ist auf eine Renaturierung nicht mehr benötigter bebauter oder versiegelter Flächen hinzuwirken.
  3. Ungestörte, großflächige und unzerschnittene Landschaftsräume sind zu erhalten. Ihre Zerschneidung durch Verkehrswege und oberirdische Leitungen ist auf das notwendige Maß zu beschränken; dies ist insbesondere durch eine Trassenbündelung zu erreichen. Verkehrsflächen sollen, soweit sie keine Verkehrsfunktion mehr haben, zurückgebaut werden; entsprechendes gilt für oberirdische Energieleitungen.
  4. Verkehrswege, oberirdische Energieleitungen und ähnliche Vorhaben haben sich in Natur und Landschaft schonend einzufügen; dies ist insbesondere bei Standortentscheidungen zu berücksichtigen. Bei der Errichtung von Windenergieanlagen ist ihr Beitrag für die ressourcenschonende Energiegewinnung zu berücksichtigen.
  5. Die natürliche Küstendynamik ist zu erhalten, soweit keine Schutzerfordernisse für Siedlungen und Sachgüter entgegenstehen. Natürliche Küstenüberflutungsräume sind, soweit möglich, wiederherzustellen.
  6. Auf die Renaturierung baulich veränderter Gewässer ist hinzuwirken; insbesondere sollen verrohrte Gewässer freigelegt werden. Das Grundwasser ist vor Verunreinigungen zu schützen. Gebiete mit günstiger Wirkung auf den Grundwasserhaushalt sind zu erhalten und, soweit wie möglich, wiederherzustellen und zu entwickeln.
  7. Gebiete mit günstiger kleinklimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, wiederherzustellen oder zu entwickeln.
  8. Wald soll auch außerhalb von Schutzgebieten Tot- und Altholz, Lichtungen, Waldwiesen, Waldmoore und -sümpfe sowie Saumbiotope aufweisen. Der Schutz, die Erhaltung und Wiederausbreitung der seltenen Baum- und Straucharten auf ihren natürlichen Standorten sollen,- insbesondere aus Gründen des Artenschutzes, gefördert werden. § 1 des Landeswaldgesetzes vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), ist zu berücksichtigen.
  9. Es ist zu gewährleisten, dass die Lebensstätten und Lebensräume der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Biotope) nach Lage, Größe und Struktur die Erhaltung der Arten, die Ausbreitung der Individuen einer Art sowie den Austausch zwischen den Populationen der einzelnen Arten aus verschiedenen Lebensräumen ermöglichen und so die innerörtliche Vielfalt sicherstellen. Dazu sollen Lebensräume gestaltet und, soweit erforderlich, Schutzgebiete oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden, die in Verbindung mit anderen für den Naturschutz und die Landschaftspflege bedeutsamen Flächen zusammenhängende Systeme (Biotopverbundsysteme) bilden. Grenzübergreifende Biotope sollen möglichst in Abstimmung mit den benachbarten Ländern oder Staaten geschützt werden. Die Erhaltung vorhandener Biotope und die Schaffung von Biotopverbundsystemen hat Vorrang vor der Schaffung neuer Biotope.
  10. Nicht genutzte oder dauerhaft nicht mehr bewirtschaftete Flächen und solche, auf denen die Nutzung beschränkt ist, sollen der natürlichen Entwicklung überlassen bleiben oder auf andere Weise dem Naturschutz dienen, soweit öffentliche Zweckbestimmungen nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Straßen- und Wegeränder.
  11. Die Verwirklichung der Ziele und der Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist durch Ausweisung von vorrangigen Flächen für den Naturschutz und im Rahmen von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S.1418), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 28 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), zu fördern. Dabei kommt der Erhaltung, Gestaltung oder Wiederherstellung natürlicher und naturnaher Strukturen Vorrang vor der Neuschaffung im Wege des Ausgleichs zu. Außerhalb der Großschutzgebiete und der marinen Schutzgebiete sollen weitere vorrangige Flächen für den Naturschutz ausgewiesen werden.
  12. Die natürlichen und naturnahen Landschaften und Landschaftsteile sowie die naturnahen historischen Kulturlandschaften und -landschaftsteile Mecklenburg-Vorpommerns, wie die Ostsee-, Haff- und Boddenküsten, Seen und Uferzonen, Flusssysteme, Niedermoore und Urstromtäler, Wälder und Alleen, sind zu schützen und zu erhalten. Landschaften oder Landschaftsteile mit erdgeschichtlich bedeutsamen geologischen und geomorphologischen Erscheinungsformen sind zu schützen; dazu zahlt auch die Erhaltung typischer Endmoränenlandschaften und glazialer Zungenbecken sowie der Schutz einzelner Geotope.
  13. Die Natur ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch als Erlebnis- und Erholungsraum für eine naturnahe, landschaftsgebundene Erholung des Menschen zu sichern. Für eine, insbesondere naturverträgliche, Naherholung, Ferienerholung und sonstige Freizeitgestaltung ist Vorsorge zu treffen.
  14. Das Land unterstützt die internationalen Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die internationalen Bemühungen um den Schutz der Ostsee. Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" ist zu fördern.

§ 3 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur und der Landschaft

(1) Jeder ist verpflichtet, durch sein Verhalten dazu beizutragen, dass Natur und Landschaft pfleglich genutzt, geschützt und erhalten werden sowie Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Auf die Erholungsbedürfnisse anderer ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Naturschutzbehörden sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken die eigenverantwortliche Verwirklichung von Maßnahmen des Naturschutzes ermöglichen, insbesondere durch Beratung, vertragliche Regelungen (Vertragsnaturschutz) oder Angebot zum Ankauf; die hoheitlichen Befugnisse der Naturschutzbehörden bleiben unberührt.

§ 3a Mariner Naturschutz

(1) Natur und Landschaft der Ostsee stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Hierzu gehören insbesondere die marinen Lebensräume, Tiere und Pflanzen im gesamten Bereich der Küstengewässer einschließlich der Sund- und Boddengewässer sowie der Haffe und Wieke. Aufgrund ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit kommt der Natur und Landschaft der Ostsee eine herausragende Bedeutung für den Erhalt der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und für den Schutz des Landschaftsbildes in Mecklenburg-Vorpommern zu.

(2) Jeder ist verpflichtet, der besonderen Empfindlichkeit mariner Ökosysteme Rechnung zu tragen. Nutzungsansprüche sind am Grundsatz der Nachhaltigkeit auszurichten.

(3) Die Naturschutzbehörden sind verpflichtet, einen wirksamen Schutz von Natur und Landschaft der Ostsee einschließlich der Sund- und Boddengewässer sowie der Haffe und Wieke sicherzustellen. Hierzu sind insbesondere die Maßnahmen der ökologischen Umweltbeobachtung, der Landschaftsplanung, des Abschnittes 3 dieses Gesetzes und der Erklärung von Teilen von Natur und Landschaft zu Schutzgebieten nach § 21 Abs. 1 und 2 zu ergreifen. Im Rahmen der ökologischen Umweltbeobachtung sind die Veränderungen und Einwirkungen auf Natur und Landschaft der Ostsee zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten. Bei der Erfüllung der Aufgaben der Landschaftsplanung gemäß § 10 ist der besonderen Empfindlichkeit mariner Ökosysteme Rechnung zu tragen. Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft der Ostsee sollen vorrangig dort ergriffen werden. Ausgleichszahlungen gemäß § 16 Abs. 8 sollen vorrangig für Maßnahmen im marinen Bereich verwendet werden.

(4) Das Land kommt seiner Verantwortung für den marinen Naturschutz auch durch die Umsetzung internationaler Verpflichtungen, insbesondere der Meldung von marinen Schutzgebieten entsprechend den Empfehlungen der Helsinkikommission, nach.

§ 4 Aufgaben der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Jagd

(1) Die ordnungsgemäße Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ist umweltschonend. Ihr kommt für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu.

(2) Eine umweltschonende Landwirtschaft leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wenn sie mit geeigneten Wirtschaftsweisen den Boden nutzt und pflegt, Erosion und Humusabbau weitgehend vermeidet, zur Regeneration beiträgt, Gewässer nicht durch landwirtschaftlich nicht erforderlichen Nähr- und Schadstoffeintrag und Bewirtschaftung der Uferzonen gefährdet sowie wildlebenden Tieren und Pflanzen einen ausreichenden Lebensraum erhält. Geeignete Wirtschaftsweisen sind auf einen geschlossenen, schadstoffarmen Stoffkreislauf und ausgeglichenen Wasserhaushalt zu richten, die die Lebensfunktionen des Bodens sichern und die Grundwasserzonen von Schadstoffbelastungen freihalten.

(3) Eine forstwirtschaftliche Flächennutzung ist umweltschonend im Sinne des Absatzes 1, wenn sie den Anforderungen des § 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502). entspricht.

(4) Eine fischereiwirtschaftliche Nutzung ist umweltschonend, wenn sie die Lebensraumfunktion der Gewässer und ihrer Ufer für die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten erhält und entwickelt und durch ihre Wirtschaftsweise zur Gesunderhaltung oder Gesundung der Gewässer, einschließlich ihrer Ufer und der Sicherung ihrer Erholungsfunktion, beiträgt.

(5) Eine jagdliche Nutzung ist umweltschonend, wenn sie den Anforderungen des § 1 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), entspricht. Vorschriften nach Abschnitt 4 oder andere spezielle Regelungen in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(6) Die Träger der landwirtschaftlichen Beratung sollen die Inhalte und Voraussetzungen einer umweltschonenden Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit vermitteln.

§ 5 Grundstücke der öffentlichen Hand

(1) Land, Landkreise, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, haben bei der Bewirtschaftung der in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Grundstücke die Ziele und die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich für die Erholung der Bevölkerung eignen oder die den Zugang zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereitstellen.

(3) Die Erfüllung einer bestimmten, auch künftigen, öffentlichen Zweckbestimmung von Grundstücken sowie § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben von den sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden besonderen Verpflichtungen unberührt. Dies befreit die zuständigen Behörden und Stellen jedoch nicht von der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1.

§ 6 Behördenbeteiligung (zu * 3 BNatSchG)

(1) Alle Behörden und öffentlichen Stellen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, die Naturschutzbehörden zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Mitwirkung vorgeschrieben ist.

(2) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die zuständigen Naturschutzbehörden, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden und öffentlicher Stellen berühren können.

§ 7 Naturschutz und Öffentlichkeit

(1) Das allgemeine Verständnis für den Gedanken des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist zu fördern. Einen wertvollen Beitrag leistet hierzu die integrative Umweltforschung. Die Öffentlichkeit ist über die Ziele, Grundsätze und bedeutsamen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterrichten. In den Gebieten nach § 55 sowie Gebieten mit internationaler Deklaration werden diese Aufgaben durch die zuständigen Naturschutzbehörden insbesondere in Naturschutzstationen wahrgenommen.

(2) Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger informieren in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich über die Bedeutung des Schutzes von Natur und Landschaft, wecken das Bewusstsein für die Bedeutung der Ziele und der Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege und werben für einen verantwortungsbewußten und sparsamen Umgang mit den Naturgütern.

§ 8 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Die benachbarten europäischen Staaten sollen über Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die über die Grenzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinaus bedeutsam sind, unterrichtet werden. Nach Maßgabe von Artikel 11 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Nachbarstaaten zu berücksichtigen.

Abschnitt 2
Ökologische Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 9 Ökologische Umweltbeobachtung

(1) Natur und Landschaft sind unter ökologischen Gesichtspunkten von der oberen Naturschutzbehörde fortlaufend zu beobachten (ökologische Umweltbeobachtung).

(2) Die ökologische Umweltbeobachtung soll, insbesondere als Grundlage für die Landschaftsplanung, den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen staatlicher Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts ermitteln, auswerten und bewerten.

§ 10 Aufgaben der Landschaftsplanung

(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Erholung in Natur und Landschaft flächendeckend für den Planungsraum zu erarbeiten, darzustellen und zu begründen. Dabei sind die verschiedenen Anforderungen an einen nachhaltigen Schutz der einzelnen Naturgüter zu einem internen Ausgleich zu bringen. Die Ergebnisse der Landschaftsplanung sind Grundlage für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft sowie zur Vorsorge für die Erholung in Natur und Landschaft.

(2) Die Landschaftsplanung dient darüber hinaus der Verwirklichung der Ziele und der Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch bei Maßnahmen, Planungen und Verwaltungsverfahren anderer Behörden und öffentlicher Stellen, die sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.

§ 11 Inhalte der Landschaftsplanung06a

(1) Die Ergebnisse der Landschaftsplanung als Ausgleich der verschiedenen Anforderungen an einen nachhaltigen Schutz der einzelnen Naturgüter sind in Text und Karte mit Begründung zusammenhängend für den Planungsraum darzustellen, und zwar

  1. der vorhandene und der zu erwartende Zustand von Natur und Landschaft,
  2. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Umweltqualitätsziele für die einzelnen Naturgüter im Hinblick auf die Funktionen und Strukturen des Naturhaushalts,
  3. die Beurteilung des Zustandes (Nummer 1) nach Maßgabe dieser Ziele (Nummer 2) einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
  4. die Erfordernisse und Maßnahmen, insbesondere
    1. zur Vermeidung, Minderung, Beseitigung sowie zum Ausgleich und Ersatz bei Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auch bei vorhandenen Nutzungen,
    2. zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 4,
    3. zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung der Biotope, Biotopverbundsysteme und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten,
    4. zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Boden, Wasser, Luft und Klima sowie
    5. zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft und zur Sicherung der landschaftsgebundenen und naturverträglichen Erholung.

(2) Die sich aus den Erfordernissen und Maßnahmen ergebenden Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege an andere Raumnutzungen sind unter Berücksichtigung der Verwertbarkeit der Ergebnisse für die Raumentwicklungsprogramme nach § 4 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560), gesondert darzustellen. Dabei sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.

(3) Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in Abstimmung mit den Trägern der Landschaftsplanung der benachbarten Planungsräume zu erarbeiten. Dabei ist zu beachten, dass die Verwirklichung der Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsplanung im benachbarten Planungsraum nicht erschwert, sondern in ihrer Gesamtheit unterstützt wird.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Darstellungsmethodik, insbesondere die Planzeichen, für die einzelnen Ebenen der Landschaftsplanung zu bestimmen.

Unterabschnitt 2
Ebenen der Landschaftsplanung

§ 12 Gutachtliches Landschaftsprogramm und Gutachtliche Landschaftsrahmenpläne06a

(1) Die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für das Land im Gutachtlichen Landschaftsprogramm und für die Regionen nach § 12 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in den Gutachtlichen Landschaftsrahmenplänen dargestellt.

(2) Das Gutachtliche Landschaftsprogramm wird von der obersten Naturschutzbehörde, die Gutachtlichen Landschaftsrahmenpläne werden von der oberen Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 11 erarbeitet und, mit Ausnahme der Anforderungen an andere Raumnutzungen gemäß § 11 Abs. 2, veröffentlicht.

(3) Die raumbedeutsamen Inhalte nach Absatz 1 werden nach Abwägung mit den anderen Belangen Bestandteil der Raumentwicklungsprogramme nach § 4 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes. Als Anlage zu diesen werden auch die Anforderungen an andere Raumnutzungen gemäß § 11 Abs. 2 veröffentlicht.

(4) Zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit ist dabei darzulegen,

  1. aus welchen Gründen von den Inhalten der Gutachtlichen Landschaftsplanung abgewichen wird und
  2. wie Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden und unvermeidbare Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(5) Die Inhalte der Gutachtlichen Landschaftsplanung sind in den Maßnahmen, Planungen und Verwaltungsverfahren anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit sich deren Entscheidungen auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können, nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften des Rechts der Raumordnung und Landesplanung zu beachten, wenn sie als Ziele der Raumordnung und Landesplanung in die Raumentwicklungsprogramme eingefügt sind. Sie sind zu berücksichtigen, wenn sie als Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung in die Raumentwicklungsprogramme eingefügt sind oder wenn sie als in der Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung und Landesplanung als sonstige Erfordernisse der Raumordnung gelten. Im Übrigen sind die raumbedeutsamen Inhalte der Gutachtlichen Landschaftsplanung angemessen zu berücksichtigen. Die Bewertung von Natur und Landschaft im Rahmen der Landschaftsplanung stellt einen Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Planungen, Maßnahmen und Vorhaben dar.

(6) Die Gutachtliche Landschaftsplanung ist bei Bedarf zusammen mit den Raumordnungsprogrammen fortzuschreiben.

§ 13 Landschafts- und Grünordnungspläne

(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Gemeinden in Landschaftsplänen zur Vorbereitung von Flächennutzungsplänen und in Grünordnungsplänen zur Vorbereitung von Bebauungsplänen näher darzustellen und bei Bedarf fortzuschreiben. Die Aufgabe wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen.

(2) Von der Aufstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen kann abgesehen werden, wenn die Planungen

  1. keine nachhaltigen und großräumigen Landschaftsveränderungen vorsehen,
  2. nicht Zielen der überörtlich bedeutsamen Erholungsvorsorge dienen,
  3. nicht für die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes bedeutsam sind.

Die oberste Naturschutzbehörde kann darüber hinaus im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen, sobald und soweit eine Aufstellung aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht erforderlich ist.

(3) Die Landschafts- und Grünordnungspläne sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Beschlussfassung zur Stellungnahme vorzulegen.

(4) Die Inhalte der Landschafts- und Grünordnungspläne werden von der Gemeinde unter Abwägung mit den anderen bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigenden Belangen ( § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuches) als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne. aufgenommen. Solche Inhalte der Grünordnungspläne, welche die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches nicht erfüllen, gelten als naturschutzrechtliche Festsetzungen und können gemäß § 9 Abs. 4 des Baugesetzbuches in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden; § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches ist entsprechend anzuwenden. Bei der Vorlage der Bauleitpläne zur Genehmigung sind die Landschafts- oder Grünordnungspläne beizufügen.

Abschnitt 3
Mindestschutz der Natur

Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu § 8 Abs. 1,7 und 8 BNatSchG)

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Gewässern aller Art, welche die ökologische Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

(2) Eingriffe sind insbesondere

  1. die Gewinnung von Bodenschätzen, namentlich Kies, Sand, Ton, Torf, Kreide, Steinen oder anderen selbständig verwertbaren Bodenbestandteilen (oberflächennahe Bodenschätze), wenn die abzubauende Fläche größer als 300 Quadratmeter ist,
  2. Abgrabungen, Aufschüttungen, Ausfüllungen, Auf- oder Abspülungen von mehr als zwei Metern Höhe oder Tiefe oder mit einer Grundfläche von mehr als 300 Quadratmetern im Außenbereich,
  3. die Einrichtung oder wesentliche Änderung von Lager-, Ausstellungs-, Sport-, Zelt- und Campingplätzen, Golfplätzen sowie Park- und Stellplätzen von mehr als 300 Quadratmetern im Außenbereich,
  4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Hafen-, Küsten- und Uferschutzanlagen, Seebrücken, Stegen, Sportboothäfen, Bootsliegeplätzen und Bootsschuppen sowie von Offshore-Anlagen, insbesondere solchen zur Gewinnung von Windenergie,
  5. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Abfallentsorgungsanlagen,
  6. die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung von Gewässern oder ihren Ufern sowie die Benutzung von Gewässern, die den Wasserstand oder den Abfluss wesentlich verändert,
  7. die Entwässerung oder sonstige nachhaltige Beeinträchtigung von Mooren, Sümpfen, Brüchen, Söllen oder sonstigen Feuchtgebieten,
  8. die Beseitigung oder nachhaltige oder erhebliche Schädigung von Parkanlagen, Alleen, Baumreihen, Baumgruppen, Feldgehölzen und Feldhecken,
  9. die nachhaltige Beeinträchtigung von Ufervegetationen, Heiden, Dünen, Osern, Trocken- und Magerrasen sowie Salzgrünland,
  10. die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Gartenanlagen im Außenbereich,
  11. der Bau und die wesentliche Änderung von Straßen, Wegen, Bahnanlagen, Flugplätzen, Motor- und Flugsportflächen, Modellflugplätzen und sonstigen Verkehrsflächen im Außenbereich,
  12. die Errichtung baulicher Anlagen auf bisher baulich nicht genutzten Grundstücken und die wesentliche Änderung baulicher Anlagen im Außenbereich sowie die Versiegelung von Flächen von mehr als 300 Quadratmetern,
  13. die Errichtung und die wesentliche Änderung von Sende- und Leitungsmasten sowie das Verlegen oberirdischer und unterirdischer Leitungen außerhalb des Straßenkörpers im Außenbereich, ausgenommen Zuleitungen zu Viehtränken und elektrischen Weidezäunen,
  14. die Errichtung von Einfriedungen und Einzäunungen, ausgenommen die Einfriedung von Hof-, Garten- und Gebäudeflächen und die übliche Einzäunung für landwirtschaftliche Weidetierhaltung und Wildtierhaltung, soweit diese ohne Fundament errichtet werden soll, für forstliche und einjährige landwirtschaftliche Kulturen sowie für Küstenschutzanlagen,
  15. die Errichtung und der Betrieb von Tiergehegen einschließlich in und auf Gewässern,
  16. die Änderung der Nutzungsart von Dauergrünland auf Niedermoorstandorten,
  17. die Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung, ausgenommen in den Fällen des § 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder einer Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung,
  18. die Einrichtung oder wesentliche Änderung von Skipisten,
  19. die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen im Außenbereich, sofern sie baurechtlich genehmigungspflichtig sind.

(3) Keine Eingriffe sind

  1. Vorhaben im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  2. behördlich durchgeführte oder angeordnete Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von geschützten Gebieten und Gegenständen,
  3. die Pflege und Rekultivierung vorhandener Garten- und Parkanlagen entsprechend dem Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 12, 247), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647),
  4. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 4.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einvernehmen mit der für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung regeln, dass bestimmte Maßnahmen und Vorhaben, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung erforderlich sind und keiner anderen fachgesetzlichen Genehmigung bedürfen, keinen Eingriff nach Absatz 1 darstellen. Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt ferner im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung die öffentlichen Maßnahmen zur Ordnung des Wasserhaushalts, des Gewässerschutzes sowie des Hochwasser- und Küstenschutzes, die keinen Eingriff nach Absatz 1 darstellen. In den Rechtsverordnungen können Mindestanforderungen an den Standort sowie die Durchführung und die Anlage der Maßnahmen und Vorhaben festgelegt werden.

§ 15 Zulässigkeit, Ausgleich und Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft
(zu § 8 Abs. 2, 3 und 9 BNatSchG)

(1) Wer in Natur und Landschaft eingreift, ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu unterlassen.

(2) Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 und 2 bedürfen der Genehmigung.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn und soweit

  1. die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu vermeiden sind oder
  2. die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden und nicht auszugleichen sind, es sei denn, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft zurückzutreten haben.

Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn das Vorhaben mit geringeren Auswirkungen auf Natur und Landschaft in gleicher Weise erreicht werden kann. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben muss zudem sichergestellt sein, dass

  1. Gefahren für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Landes-UVP-Gesetzes genannten Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können und
  2. Vorsorge gegen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter, insbesondere durch Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik, getroffen wird.

(4) Unvermeidbare Beeinträchtigungen bei Eingriffen in Natur und Landschaft hat der Verursacher bei der Planung darzustellen und innerhalb einer zu bestimmenden Frist so auszugleichen, dass nach dem Eingriff oder Ablauf der Frist keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zurückbleiben und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (Ausgleichsmaßnahmen). Dabei hat die Wiederherstellung Vorrang vor der Neugestaltung.

(5) Ist ein Eingriff nicht in dem erforderlichen Maße ausgleichbar, aber vorrangig (Absatz 3 Satz 1 Nr. 2), hat der Verursacher möglichst in der vom Eingriff betroffenen Großlandschaft durch geeignete Maßnahmen die beeinträchtigten Strukturen, Funktionen und Prozesse von Natur und Landschaft möglichst gleichwertig oder ähnlich zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Dabei ist auf das Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen.

(6) Soweit Ersatzmaßnahmen nach Absatz 5 nachweisbar rechtlich oder tatsächlich unmöglich sind oder die verursachten Beeinträchtigungen nachweisbar nicht beheben, hat der Verursacher für die verbleibenden Beeinträchtigungen eine Ausgleichszahlung zu leisten.

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