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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 17. Dezember 2009
(GVOBl. Nr. 20 vom 30.12.2009 S. 729)
Gl.-Nr.: 2010-5
Vgl. Fn.: *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
EAPG M-V - Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz zur Errichtung von Stellen mit der Bezeichnung "Einheitlicher Ansprechpartner" und zur Übertragung von Aufgaben auf die Wirtschaftskammern
Gl.-Nr.: 701-2
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen 1
Dem § 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 564), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2008 (GVOBl. M-V S. 126) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Das Anerkennungsverfahren nach Absatz 3 und 4 kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Die Bestimmungen des § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion finden entsprechende Anwendung."
Artikel 3
Änderung des Heilberufsgesetzes 2
Das Heilberufsgesetz vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. März 2008 (GVOBl. M-V S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Das Anzeigeverfahren nach Absatz 5 können Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abwickeln."
2. Nach § 10 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Das Anmeldeverfahren nach Absatz 1 können Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abwickeln."
Artikel 4
Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern 3
Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S.102), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194; LVerfGE GVOBl. M-V S. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. |
"Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist." |
2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft" jeweils durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften" durch die Wörter "natürlichen oder juristischen Personen" ersetzt.
3. § 65 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 65 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. (2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
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(Stand: 26.04.2021)
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