Regelwerk

EAPG M-V - Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz zur Errichtung von Stellen mit der Bezeichnung "Einheitlicher Ansprechpartner" und zur Übertragung von Aufgaben auf die Wirtschaftskammern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 17. Dezember 2009
(GVOBl. Nr. 20 vom 30.12.2009 S. 729)
Gl.-Nr.: 701-2



§ 1 Einheitlicher Ansprechpartner

(1) Bei der Industrie- und Handelskammer zu Neubrandenburg, der Industrie- und Handelskammer zu Rostock, der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin, der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern und der Handwerkskammer Schwerin werden Einheitliche Ansprechpartner errichtet. Diese sind einheitliche Stellen im Sinne des § 71a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Sie nehmen die Aufgaben der Einheitlichen Ansprechpartner nach Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) wahr, wobei die Industrie- und Handelskammern für alle Dienstleistungen, die nicht der Handwerksordnung unterfallen, tätig werden dürfen.

(2) Die Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Absatzes 1 bilden eine gemeinsame Koordinierungsstelle bei einem Einheitlichen Ansprechpartner, die insbesondere die zentrale Eingangsstelle für elektronische Anfragen und Anträge betreut.

§ 2 Zuständigkeiten

(1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Kammern nehmen die Aufgabe für Inländer und für Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum jeweils in ihrem sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich wahr, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 4 etwas Anderes geregelt ist. Die Industrie- und Handelskammern werden auch für Dienstleistungserbringer des nicht gewerblichen Bereiches tätig.

(2) Der Einheitliche Ansprechpartner, bei dem die gemeinsame Koordinierungsstelle angesiedelt ist, ist zuständig für alle Anfragen und Anträge, für die nicht unverzüglich eine sachliche oder örtliche Zuständigkeit bestimmt werden kann, sowie für die Weiterleitung der auf dem zentralen Portal eingegangenen Anträge und Anfragen, die nicht automatisch zugeordnet werden.

(3) Wenn nach den Angaben des Dienstleistungserbringers die Zuständigkeit mehrerer Einheitlicher Ansprechpartner in Mecklenburg-Vorpommern in Betracht kommt, ist der Einheitliche Ansprechpartner, bei dem der überwiegende Teil der Bezugspunkte liegt, zuständig.

(4) Geht eine Anfrage oder ein Antrag bei einem unzuständigen Einheitlichen Ansprechpartner ein, so ist eine Verweisung nur einmalig und im Einvernehmen des betroffenen Einheitlichen Ansprechpartners zulässig. Über die Zuständigkeit ist unverzüglich zu entscheiden.

§ 3 Zusammenarbeit der Einheitlichen Ansprechpartner

Die Einheitlichen Ansprechpartner regeln durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der ebenso wie nachträgliche Änderungen der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus bedarf, insbesondere

  1. die Zusammenarbeit der Einheitlichen Ansprechpartner untereinander,
  2. welcher Einheitliche Ansprechpartner die Aufgabe der gemeinsamen Koordinierungsstelle wahrnimmt,
  3. Standards für einen einheitlichen Verfahrensablauf innerhalb der Einheitlichen Ansprechpartner.

§ 4 Behördenzusammenarbeit

Durch Rechtsverordnung kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus die Zusammenarbeitspflichten zu Artikel 28 bis 35 der Richtlinie 2006/123/EG unbeschadet der Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zur Europäischen Verwaltungszusammenarbeit und die Organisation des dazu erforderlichen Informationsaustauschs einschließlich entsprechender Zuständigkeiten regeln.

§ 5 Verfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage

(1) Das jeweils fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus für Verwaltungsverfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG unterfallen, durch Rechtsverordnung bestimmen, dass das Verwaltungsverfahren nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann. Sofern in Bundesgesetzen das Verfahren über eine einheitliche Stelle für Verwaltungsverfahren angeordnet wird, die nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG unterfallen, kann das jeweils fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus durch Rechtsverordnung davon abweichende Regelungen treffen, soweit dies bundesgesetzlich zugelassen ist.

(2) Sofern in Bundesgesetzen das Verfahren über eine einheitliche Stelle für dienstleistungsbezogene Verwaltungsverfahren zugelassen wird, die nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG unterfallen, können diese ebenfalls über die Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

§ 6 Zusammenarbeit, Beschleunigungsgebot

(1) Die Ressorts der Landesregierung und die nach Artikel 4 Nummer 9 der Richtlinie 2006/123/EG zuständigen Behörden stellen gemäß Artikel 7 dieser Richtlinie Informationen über Ansprechpartner, Rechts-, Verfahrens- oder Zuständigkeitsregelungen und -änderungen in ihrem Kompetenzbereich zeitgleich mit der Veröffentlichung der gemeinsamen Koordinierungsstelle elektronisch zur Verfügung.

(2) Die Einheitlichen Ansprechpartner unterstützen durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung von Fristen.

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