umwelt-online: Landesnaturschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (2)
zurück

(ersetzt durch NatSchAG - Naturschutzausführungsgesetz)

§ 16 Genehmigungsverfahren bei Eingriffen in Natur und Landschaft06
(zu § 8 Abs. 5 BNatSchG)

(1) bis (4) aufgehoben

(5) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen schließen erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Erfolges ein. Die Genehmigungsbehörde kann Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 4 und 5 voraussichtlich entstehenden Kosten verlangen. Satz 2 gilt entsprechend für Ausgleichszahlungen nach § 15 Abs. 6.

(6) Soweit erforderlich, kann die Genehmigungsbehörde im Genehmigungsbescheid die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch vor der Durchführung des Eingriffs verlangen.

(7) Die Ausgleichszahlung nach § 15 Abs. 6 ist an das Land zu leisten. Ihre Höhe bemisst sich nach den Kosten, die der Verursacher für Ersatzmaßnahmen hätte aufwenden müssen. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Höhe der Zahlung nach der

Dauer und der Schwere des Eingriffs, dem Wert oder dem Vorteil sowie der Zumutbarkeit für den Verursacher. Die Schwere des Eingriffs ist in der Regel anhand der beanspruchten Fläche, der eingetretenen Schädigung oder Beseitigung von Lebensgemeinschaften oder Landschaftsbestandteilen zu bestimmen.

(8) Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in der vom Eingriff betroffenen Landschaftszone zu verwenden, zu deren Vornahme keine Verpflichtung aus anderen Rechtsgründen besteht. Die Ausgleichszahlung wird an die Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern weitergeleitet. Sofern nicht die oberste Naturschutzbehörde eine andere zweckgebundene Verwendung festlegt, können Landkreise und kreisfreie Städte Mittel aus der Ausgleichszahlung für die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 beantragen. Über den Antrag entscheidet die oberste Naturschutzbehörde auf Vorschlag des Vergabebeirates. Der Vergabebeirat besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören ein Beauftragter der obersten Naturschutzbehörde sowie der Geschäftsführer der Stiftung Umwelt und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern an. Außerdem werden auf Vorschlag der nachstehenden Institutionen zwei von den kommunalen Spitzenverbänden, zwei von den nach § 63 anerkannten Verbänden und ein von den Universitäten Greifswald und Rostock zu bestimmender Vertreter durch die oberste Naturschutzbehörde berufen.

(9) bis (11) aufgehoben

§ 16a Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen, Landgewinnung am Meer06

(1) Einer Genehmigung der Naturschutzbehörde bedürfen

  1. die Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden oberflächennahen Bodenschätzen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1,
  2. Abgrabungen, Aufschüttungen, Ausfüllungen, Auf- oder Abspülungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 oder
  3. die Landgewinnung am Meer.

Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein. Sie ist nicht erforderlich für Sandvorspülungen, die dem Küstenschutz dienen, sowie für Baugruben, die unmittelbar zur Aufnahme von Baukörpern dienen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. dem Verfahren öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung entgegenstehen oder
  2. das Vorhaben andere öffentliche Belange beeinträchtigt, insbesondere eine sparsame und planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen gefährdet wird.

(3) Dem Antrag auf Genehmigung nach Absatz 1 sind auf Verlangen der Naturschutzbehörde ein fachgerecht erarbeiteter Nutzungsplan, ein landschaftspflegerischer Begleitplan und eine schriftliche Erklärung des Eigentümers, der dinglich Berechtigten und des Besitzers beizufügen, dass sie mit dem Vorhaben sowie den vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und der Nutzung nach Beendigung des Vorhabens einverstanden sind. Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 65b und 65d Anwendung.

(4) Auf Antrag kann ein vorzeitiger Beginn des Vorhabens zugelassen werden; § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes gilt sinngemäß.

(5) UVP-pflichtige Vorhaben nach Absatz 1 bedürfen der Planfeststellung.

§ 17 Verfahrensvorschriften
(zu § 8 Abs. 4 BNatSchG)

(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Eingriffs in Natur und Landschaft muss mit den Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) alle Angaben enthalten, die zur Beurteilung des Eingriffs einschließlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich sind.

(2) Soll aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes in die Natur und Landschaft eingegriffen werden, hat der Verursacher (Planungsträger) in Text und Karte im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Fachplanes ist, alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffs erforderlich sind. Erforderlich sind insbesondere

  1. die Darstellung und Bewertung der ökologischen und landschaftsbildlichen Gegebenheiten vor Beginn des Eingriffs unter Berücksichtigung der Ziele und der Grundsätze des Naturschutzes,
  2. die Prüfung der Vermeidbarkeit und Verringerung des Eingriffs,
  3. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs,
  4. die Darstellung der Beeinträchtigungen der Strukturen, Funktionen und Prozesse des Naturhaushalts, auch hinsichtlich der angestrebten oder zu erwartenden Entwicklung nach dem Eingriff,
  5. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie der Vorkehrungen gegen vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
  6. Maßnahmen zur Sicherung des Ausgleichs oder des Ersatzes gemäß § 16 Abs. 5.

Bei anderen Eingriffen kann die zuständige Genehmigungsbehörde einen landschaftspflegerischen Begleitplan verlangen. Sie soll diesen verlangen, wenn es wegen des Umfangs oder der Schwere des Eingriffs erforderlich ist.

§ 18 Eingriffe mit Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete0606a

(1) Soweit ein Eingriff ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen kann, ist er unzulässig.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf ein Eingriff nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit er

  1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
  2. zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(3) Befinden sich im Falle des Absatzes 1 in dem vom Eingriff betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Eingriffs auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Kommission eingeholt worden ist. Die Stellungnahme der Kommission ist zu berücksichtigen.

(4) Soll ein Eingriff nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen.

(5) In den Verfahren nach §§ 65b und 65d sind die möglichen Beeinträchtigungen der in Absatz 1 genannten Schutzgüter, die Möglichkeiten zur Vermeidung und zum Ausgleich oder Ersatz sowie von Alternativen gemäß Absatz 2 Nr. 2 zu prüfen. Handelt es sich bei dem Eingriff um ein UVP-pflichtiges Vorhaben, erfolgt die Prüfung nach Satz 1 im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung.

(6) Die zuständige Genehmigungsbehörde unterrichtet die fachlich zuständige oberste Landesbehörde umgehend von Vorhaben, die einen Eingriff im Sinne des Absatzes 1 darstellen. Die zuständige oberste Landesbehörde holt im Falle des Absatzes 3 Satz 2 über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Stellungnahme der Kommission ein. Satz 2 gilt auch für die Unterrichtung der Kommission über die durch die zuständige Genehmigungsbehörde gemäß Absatz 4 getroffenen Maßnahmen.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 und 6 sind bei der Aufstellung der Raumentwicklungsprogramme nach § 4 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes, bei der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 des Landesplanungsgesetzes sowie bei Plänen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. Die Verträglichkeitsprüfung erfolgt im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung, für das Raumordnungsverfahren im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit diese vorgeschrieben ist.

Unterabschnitt 2
Ergänzende Vorschriften

§ 19 Küsten- und Gewässerschutzstreifen06

(1) An Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar und mehr dürfen bauliche Anlagen in einem Abstand von bis zu 100 Metern land- und gewässerwärts von der Mittelwasserlinie an gerechnet nicht errichtet oder wesentlich geändert werden. An Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von 200 Metern land- und seewärts von der Mittelwasserlinie einzuhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Fischereihäfen, auch soweit diese nicht öffentlich sind, und öffentliche Häfen,
  2. bauliche Anlagen, die aufgrund eines Planfeststellungsverfahrens in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke des Küsten- und Hochwasserschutzes errichtet oder wesentlich geändert werden,
  3. bauliche Anlagen, die aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes errichtet oder wesentlich geändert werden oder für die im Bereich von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen nach § 34 des Baugesetzbuches ein Anspruch auf Bebauung besteht,
  4. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist,
  5. bauliche Anlagen, die dem Rettungswesen, der Landesverteidigung, dem fließenden öffentlichen Verkehr, der Schifffahrt, der Trinkwasserversorgung, der Abwasseraufbereitung und -entsorgung, Windkraftanlagen im Offshore-Bereich oder Wirtschaftsbetrieben, die auf einen Standort dieser Art angewiesen sind, dienen, oder
  6. Viehtränken sowie Einfriedungen zur landwirtschaftlichen Weidetierhaltung.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 können zugelassen werden für

  1. bauliche Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder von städtebaulicher Bedeutung sind,
  2. notwendige bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Badebetrieb, dem Wassersport oder der berufsmäßigen Fischerei dienen, sowie für räumlich damit verbundene Dienstwohnungen, wenn ständige Aufsicht oder Wartung erforderlich ist,
  3. bauliche Anlagen, die dem Naturschutz oder der Versorgung von Badegästen und Wassersportlern dienen, sowie für Bootsschuppen und Stege, vorrangig als Gemeinschaftsanlagen,
  4. die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches sowie für bauliche Anlagen innerhalb des zukünftigen Plangeltungsbereiches, wenn der Plan den Stand nach § 33 des Baugesetzbuches erreicht hat, oder
  5. jagdliche Ansitze.

(4) bis (6) aufgehoben

Abschnitt 4
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§ 20 Gesetzlich geschützte Biotope und Geotope
(zu § 20c BNatSchG)

(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope in der Anlage 1 zu diesem Gesetz beschriebenen Ausprägung führen können, sind unzulässig:

  1. naturnahe Moore und Sümpfe, Sölle, Röhrichtbestände und Riede, seggen- und binsenreiche Nasswiesen,
  2. naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Quellbereiche, Altwässer, Torfstiche und stehende Kleingewässer jeweils einschließlich der Ufervegetation, Verlandungsbereiche stehender Gewässer,
  3. Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Trocken- und Magerrasen sowie aufgelassene Kreidebrüche,
  4. naturnahe Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Gebüsche und Wälder trockenwarmer Standorte, Feldgehölze und Feldhecken,
  5. Fels- und Steilküsten, Strandwälle, Dünen, Salzwiesen, marine Block- und Steingründe, Windwattflächen und Boddengewässer mit Verlandungsbereichen.

(2) Absatz 1 gilt auch für die folgenden Geotope in der in der Anlage 2 zu diesem Gesetz beschriebenen Ausprägung:

  1. Findlinge, Blockpackungen, Gesteinsschollen und Oser,
  2. Trockentäler und Kalktuff-Vorkommen,
  3. offene Binnendünen und Kliffranddünen,
  4. Kliffs und Haken.

(3) Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope oder Geotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist. Bei Ausnahmen, die aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind, finden die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 bis 6 über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Anwendung.

(4) Eine Ausnahme ist grundsätzlich zuzulassen, wenn

  1. während der Laufzeit eines Vertrages über Nutzungsbeschränkungen ein Biotop oder Geotop entstanden ist, nach Ablauf des Vertrages über die Fortsetzung der Nutzungsbeschränkung keine Einigung erzielt werden kann und die Nutzung wieder aufgenommen werden soll,
  2. bei einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan nach dem In-Kraft-Treten der Satzung ein Biotop oder Geotop entstanden ist und die Ausnahme die Durchführung eines Vorhabens ermöglichen soll, das den Festsetzungen der Satzung entspricht, oder
  3. ein Bebauungsplan aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden soll und nach dessen Bekanntmachung ein Biotop oder Geotop entstanden ist.

In den Fällen der Nummer 1 und 2 ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.

(5) Die Biotope nach Absatz 1 und die Geotope nach Absatz 2 sind in ein Verzeichnis einzutragen, das von der oberen Naturschutzbehörde geführt wird. Das Verzeichnis liegt bei der oberen sowie der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde zur Einsicht für jedermann aus. Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von der Aufnahme in das Verzeichnis.

(6) Die Eintragung in die Verzeichnisse wird den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Biotope oder Geotope befinden, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote des Absatzes 1 bekannt gegeben. An die Stelle der Bekanntgabe nach Satz 1 kann die ortsübliche Bekanntmachung in der betreffenden Gemeinde treten. Die Biotope und Geotope können in der Örtlichkeit entsprechend § 21 Abs. 4 kenntlich gemacht werden.

§ 21 Allgemeine Vorschriften für Unterschutzstellungen
(zu §§ 12, 14 und 19 BNatSchG)

(1) Nationalparke und Biosphärenreservate werden durch Gesetz errichtet.

(2) Teile von Natur und Landschaft können zum

  1. Naturschutzgebiet ( § 22),
  2. Landschaftsschutzgebiet ( § 23),
  3. Naturpark ( § 24),
  4. Naturdenkmal ( § 25) oder
  5. geschützten Landschaftsbestandteil ( § 26)

erklärt werden. Die Erklärung nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfolgt durch Rechtsverordnung, die nach Satz 1 Nr. 5 durch Satzung oder Rechtsverordnung. Als Gebiete nach Absatz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 können auch Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete sowie geschützte Küsten- und Meeresgebiete - Marine Schutzgebiete - entsprechend der Empfehlung der Helsinkikommission 15/5 (BAnz. Nr. 50a vom 4. Januar 1996S. 8) ausgewiesen werden. Sofern Küstengewässer betroffen sind, können Landschaftsschutzgebiete entgegen § 23 Abs. 1 durch die oberste Naturschutzbehörde ausgewiesen werden.

(3) Die Rechtsverordnung oder Satzung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und, ausgenommen im Falle des § 24, Verbote und vertretbaren Ausnahmevorbehalte sowie die Schutz-, Pflege-, Wiederherstellungs- und Entwicklungsmaßnahmen oder die Ermächtigungen hierzu.

(4) Geschützte Gebiete und Gegenstände nach den Absätzen 1 und 2 sowie gemäß § 29 einstweilig sichergestellte Gebiete sollen von der zuständigen Naturschutzbehörde in der Natur durch Tafeln mit dem Symbol der Waldohreule, wie in der Anlage 3 zu diesem Gesetz abgebildet, kenntlich gemacht werden. Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben die Aufstellung der Tafeln zu dulden. Bei der Aufstellung ist auf die Grundstücksnutzung Rücksicht zu nehmen.

(5) Die Bezeichnungen "Nationalpark", "Biosphärenreservat", "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturpark", "Naturdenkmal" und "geschützter Landschaftsbestandteil" sowie die nach Absatz 4 vorgeschriebene Kennzeichnung dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden; die Bezeichnung "Biosphärenreservat" und die Kennzeichnung auch für solche Gebiete, die von der UNESCO als Biosphärenreservat anerkannt worden sind. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.

(6) Die in Absatz 5 genannten Bezeichnungen und die nach § 29 angeordneten Veränderungssperren sollen auf Antrag der zuständigen Naturschutzbehörde in das durch die Katasterbehörden fortzuführende Liegenschaftskataster aufgenommen werden. Dies erfolgt durch einen entsprechenden Hinweis zu allen betroffenen Flurstücken in dem automatisiert geführten Liegenschaftsbuch.

§ 22 Naturschutzgebiete
(zu § 13 BNatSchG)

(1) Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

  1. zur Erhaltung oder Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit

erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde zu Naturschutzgebieten erklärt werden. Die Notwendigkeit des Schutzes kann auf der besonderen Gefährdung des Gebietes oder seiner Bedeutung für die repräsentative Erhaltung von Lebensgemeinschaften, Lebensräumen und deren Arten beruhen.

(2) In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen nach Maßgabe der gemäß Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Regelungen zur Bekämpfung des Bisams bleiben unberührt.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Handlungen außerhalb eines Naturschutzgebietes untersagen, die keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedürfen, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Bestand des Gebietes, seines Naturhaushalts oder seiner Bestandteile zu gefährden.

(4) Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zu deren naturkundlichen Unterrichtung zugänglich gemacht werden.

§ 23 Landschaftsschutzgebiete
(zu § 15 BNatSchG)

(1) Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft

  1. zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungs- oder Regenerationsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung

erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und des § 4 dieses Gesetzes sowie nach Maßgabe der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn sie den Naturhaushalt schädigen oder das Landschaftsbild verunstalten können.

§ 24 Naturparke
(zu § 16 BNatSchG)

(1) Einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  1. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind oder als solche ausgewiesen werden sollen,
  2. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzung für die natur-verträgliche Erholung besonders eignen,
  3. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und der Landesplanung für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind,
  4. als historische Kulturlandschaft modellhafte Entwicklungsräume für nachhaltige Wirtschaftsformen darstellen,
  5. günstige Bedingungen für die Öffentlichkeitsarbeit aufweisen und zur Umweltbildung und -erziehung in der Natur genutzt werden sollen,
  6. entsprechend ihrem Naturschutz- und Erholungszweck einheitlich geplant, gegliedert und geschützt, entwickelt und erschlossen werden sollen und
  7. großräumig sind,

können durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu Naturparken erklärt werden.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 trifft Bestimmungen zur Organisation des Naturparks, zum Umfang der Aufgaben, zum Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziel des Naturparks und zur Berücksichtigung der Belange der Erholung und des Fremdenverkehrs sowie der Land- und Forstwirtschaft.

(3) Naturparke werden in gemeinsamer Trägerschaft durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und die betroffenen Landkreise errichtet. Die Landkreise und das Land wirken zusammen, um eine einheitliche, nachhaltige Entwicklung der Naturparke zu gewährleisten. Das Zusammenwirken wird in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(4) Die Naturparkpläne werden von den Naturparkverwaltungen im Einvernehmen mit den Landkreisen erarbeitet und fortgeschrieben.

§ 25 Naturdenkmale
(zu § 17 BNatSchG)

(1) Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz

  1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, Schönheit oder repräsentativen Bedeutung in einem Landschaftsraum

erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde zu Naturdenkmalen erklärt werden. Soweit es zum Schutz des Naturdenkmals erforderlich ist, kann seine Umgebung mit einbezogen werden.

(2) Als Einzelschöpfungen der Natur im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Kolke, Quellen, Findlinge sowie alte oder seltene Bäume anzusehen. Als Naturdenkmale können auch Fundstellen der erdgeschichtlichen Tier- und Pflanzenwelt ausgewiesen werden, sofern es sich nicht um Bodendenkmale gemäß § 2 Abs. 5 des Denkmalschutzgesetzes handelt.

(3) Die Beseitigung des Naturdenkmals und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe der gemäß Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten. In der Rechtsverordnung kann auch die erhebliche Beeinträchtigung oder nachhaltige Störung der im Bereich des Naturdenkmals wildlebenden Tiere und Pflanzen verboten werden.

(4) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben Schäden an Naturdenkmalen und Gefahren, die von diesen ausgehen, unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die Unterschutzstellung entbindet den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht von der Verkehrssicherungspflicht und den üblichen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen.

§ 26 Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Landschaftsbestandteile, deren besonderer Schutz

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbilds,
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,

erforderlich ist, können durch Satzung der Gemeinde als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt werden. Darüber hinaus kann die untere Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung geschützte Landschaftsbestandteile zur Umsetzung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" und für den Biotopverbund festsetzen. Der Schutz kann sich in bestimmten Bereichen auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung von geschützten Landschaftsbestandteilen sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe der gemäß Absatz 1 erlassenen Satzung oder Rechtsverordnung verboten. Wird auf der Grundlage der Satzung oder Rechtsverordnung eine Bestandsminderung zugelassen, gilt § 15 Abs. 4 bis 6 entsprechend.

§ 26a Gesetzlich geschützte Bäume

(1) Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von l,30 Metern über dem Erdboden, sind gesetzlich geschützt. Dies gilt nicht für

  1. Bäume in Hausgärten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen,
  2. Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie,
  3. Pappeln im Innenbereich,
  4. Bäume in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes,
  5. Wald im Sinne des § 2 des Landeswaldgesetzes,
  6. Bäume in denkmalgeschützten Parkanlagen, sofern zwischen der unteren Naturschutzbehörde und der zuständigen Denkmalschutzbehörde einvernehmlich ein Konzept zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung des Parkbaumbestands erstellt wurde.

(2) Die Beseitigung geschützter Bäume sowie alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten. Zulässig bleiben fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder Sachen von bedeutendem Wert.

(3) Die Naturschutzbehörde hat von den Verboten des Absatzes 2 Ausnahmen zuzulassen, wenn

  1. ein nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann,
  2. von dem Baum Gefahren oder unzumutbare Nachteile ausgehen, die nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können oder
  3. Bäume im Interesse der Erhaltung und Entwicklung anderer gesetzlich geschützter Bäume entfernt werden müssen.

§ 15 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

(4) § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 27 Schutz der Alleen

(1) Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten.

(2) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist. Eine Maßnahme nach Satz 1 dient in der Regel erst dann überwiegenden Gründen des Gemeinwohls, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise verbessert werden kann. Die untere Naturschutzbehörde ordnet Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen entsprechend den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 bis 6 an. Der Träger der Straßenbaulast hat die notwendige Unterhaltung in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen.

(3) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, hat die zuständige Behörde, insbesondere im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorzunehmen oder für deren Durchführung zu sorgen. Dabei sind bevorzugt standortgerechte und einheimische Baumarten einschließlich einheimischer Wildobstbaumarten zu verwenden. Die Neuanpflanzungen sind dem Landschaftsbild anzupassen und sollen gleichzeitig einen Bezug zur örtlichen Landeskultur haben.

§ 28 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete

(1) Die nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), und nach Artikel 4 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), der Kommission zu benennenden Gebiete werden nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben durch Beschluss der Landesregierung ausgewählt und von der obersten Naturschutzbehörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mitgeteilt.

(2) Die zuständige Naturschutzbehörde erklärt

  1. die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe der Liste und nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG,
  2. die Europäischen Vogelschutzgebiete, die der Kommission benannt worden sind,

entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu Schutzgebieten im Sinne des § 21 Abs. 2; § 21 Abs. 1 bleibt unberührt. § 21 Abs. 3 gilt mit den in Absatz 4 genannten Maßgaben.

(3) Die Erklärung nach § 21 Abs. 2 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(4) Der Schutzzweck hat die jeweils für die Gebiete geltenden Erhaltungsziele näher zu bestimmen. Dabei ist darzustellen, ob prioritäre Biotope oder Arten im Sinne des § 18 Abs. 3 geschützt werden. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6, bei Europäischen Vogelschutzgebieten des Artikels 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(5) Bis zur Unterschutzstellung sind in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.

§ 29 Einstweilige Sicherstellung, Veränderungssperre
(zu § 12 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG)

(1) In geplanten Naturschutzgebieten sind von der Bekanntmachung der Auslegung ( § 30 Abs. 2 Satz 2) an bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung, längstens für zwei Jahre, alle Veränderungen verboten, soweit nicht in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 abweichende Regelungen getroffen werden. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung und Gewässernutzung bleiben unberührt. In der Bekanntmachung ist auf diese Wirkung hinzuweisen.

(2) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach diesem Abschnitt kann die zuständige Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung, in den Fällen des § 30 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 auch durch Einzelanordnung, eine einstweilige Sicherstellung für die Dauer von längstens zwei Jahren mit dem Inhalt anordnen, dass alle Veränderungen verboten sind, die den Zweck der beabsichtigten Rechtsverordnung gefährden können. Eine Verlängerung um bis zu zwei Jahre ist in begründeten Einzelfällen zulässig. Die Veränderungssperre darf sich ab der Bekanntmachung der Auslegung längstens über einen Zeitraum von vier Jahren erstrecken.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für eine Gemeinde, die eine Satzung nach § 26 Abs. 1 erlassen will.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion