Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
WeinV - Weinverordnung
Vom 14. Mai 2002
(BGBl. I Nr. 31 vom 22.05.2002 S. 1583; 03.07.2002 S. 2513; 09.12.2002 S. 4495 02a; 28.03.2003 S. 453 03; 25.09.2003 S. 1950 03a; 04.03.2004 S. 338 04; 06.10.2004 S. 2579 04a; 22.12.2004 S. 3751 04b; 20.01.2005 S. 128 05; 21.06.2005 S. 1666 05; 30.11.2005 S. 3379 05a; 07.04.2006 S.837 06; 30.11.2006 S. 2729 06a; 20.12.2006 S. 3323 06b; 13.04.2007 S. 494 07; 08.08.2007 S. 1816 07a Begründung; 22.08.2007 S. 2129 07b; 27.09.2007 S. 2308 07c; 30.01.2008 S. 132 08; 11.03.2008 S. 383 08a; 07.11.2008 S. 2166 08b)
Gl.-Nr.: 2125-5-7-1
Abschnitt 1
Weinanbaugebiet
§ 1 Weinbaugebiete für Tafelwein 04 07c
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)
Für Tafelweine werden folgende Weinbaugebiete mit ihren Untergebieten festgelegt:
§ 2 Landweingebiete 04 07c
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
Für die Bezeichnung von Landwein werden folgende Gebiete festgelegt:
§ 2a Genehmigung zur Vermarktung
(zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
Abschnitt 2
Anbauregeln
§ 3 Genehmigung von Neuanpflanzungen
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)
(1) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a des Weingesetzes darf nur erteilt werden, wenn
(2) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Weingesetzes darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung ist nicht erforderlich für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen, wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar sind und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen.
§ 4 Anbaueignung von Rebflächen
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
Eine Fläche ist für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet, wenn zu erwarten ist, dass auf der Fläche in den in Anlage 1 aufgeführten bestimmten Anbaugebieten oder Bereichen die dort genannten Rebsorten (Vergleichsrebsorten) bei herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjährigen Durchschnitt einen Weinmost ergeben, der die in Anlage 1 aufgeführten Mindestgehalte an natürlichem Alkohol (Mindestmostgewichte) erreicht.
§ 5 Vermarktungsnachweis
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
(1) Die Vermarktung des auf der Fläche und den sonstigen Rebflächen desselben Nutzungsberechtigten erzeugten Qualitätsweines b.A. gilt insbesondere als gewährleistet, wenn für die Erträge
nachgewiesen wird. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 muss ferner der Abschluss eines Vertrages mit dem Erzeugerzusammenschluss nachgewiesen werden, wonach die Erträge vom zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung an für die Dauer von mindestens fünf Jahren an den Erzeugerzusammenschluss abgeliefert werden müssen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 muss ferner die Möglichkeit der Einlagerung und fachgerechten kellerwirtschaftlichen Behandlung nachgewiesen werden. Die Landesregierungen können zur Sicherstellung der Vermarktung durch Rechtsverordnung nähere Voraussetzungen für die Einlagerung und die fachgerechte kellerwirtschaftliche Behandlung festlegen.
(2) Werden die Nachweise nach Absatz 1 nicht mit dem Antrag auf Genehmigung erbracht, so kann die Genehmigung in begründeten Ausnahmefällen ohne diese Nachweise erteilt werden. In diesen Fällen ist die Genehmigung mit dem Vorbehalt zu versehen, dass sie widerrufen werden kann, wenn die Nachweise nicht spätestens zwei Jahre nach Erteilung der Genehmigung erbracht werden.
§ 6 Verfahren 04b
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 4 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass vor einer Entscheidung über die Eignung der Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. ein Sachverständigenausschuss angehört werden kann. In der Rechtsverordnung ist die Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses zu regeln.
(2) Bei der Entscheidung sind insbesondere auch Höhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, Bodenbeschaffenheit, Frostgefährdung sowie die Werte, die sich aus der Bodenkartierung und Kleinklimakartierung der Fläche ergeben, zu berücksichtigen.
(3) Eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Weingesetzes (Versuchsgenehmigung) ist entsprechend dem Zweck des Weinbauversuches zu befristen.
§ 7 Ausnahmen
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Weingesetzes)
(1) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form des Geländes es erfordert, zur Erhaltung der Weinbaustruktur oder zur Schaffung einer einheitlichen Weinbaustruktur, kann abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Weingesetzes die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden, die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen stehen.
(2) In Ausnahmefällen, insbesondere in den Fällen des Absatzes 1 oder wenn die Bodenbeschaffenheit es erfordert, kann abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden, die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 können mit der Genehmigung abweichend von § 4 die Voraussetzungen für die Eignung der für die Neuanpflanzung vorgesehenen Flächen festgelegt werden.
(4) Für eine Versuchsgenehmigung kann von der Vermarktungsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 abgesehen werden, wenn sonst der Weinbauversuch nicht durchgeführt werden kann. Eine Versuchsgenehmigung kann auch für nicht in der Klassifizierung geführte Rebsorten oder darin nur vorübergehend zugelassene Rebsorten erteilt werden, wenn die Neuanpflanzung zu einem der folgenden Zwecke erfolgt:
§ 7a Anbaueignungsprüfung von Rebsorten
(zu § 7 Abs. 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Qualität die Voraussetzungen und das Verfahren für die Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten regeln.
§ 8 Umstrukturierung und Umstellung 08b
(1) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsverordnung unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft die Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen.
(2) Die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festzulegende
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um die Verpflichtung nach Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 vom 31. Mai 2000 (ABl. EG Nr. L 143 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen.
§ 9 (weggefallen)
§ 10 Hektarertragsregelung
(zu § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2 und § 33 N r. 2 i.V. m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
(1) Für die Umrechnung der Mengen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 des Weingesetzes entsprechen
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
(3) Die Landesregierungen können ferner, abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 des Weingesetzes, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeblichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen erlassen. Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie vorzuschreiben, dass die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2 Nr. 7 des Weingesetzes gelten.
§ 10a Destillation
(zu § 12 Abs. 1 Nr. 6 und § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
(1) Die Destillation von Wein, der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes zu destillieren ist, darf nur in einer nach den §§ 52 und 134 des Gesetzes über das Branntweinmonopol zugelassenen Verschlussbrennerei durchgeführt werden.
(2) Wer beabsichtigt, in Absatz 1 genannten Wein zu destillieren, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn der Destillation der nach den Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Zolldienststelle schriftlich zu melden. Er hat ferner jede Unterbrechung sowie die Beendigung der Destillation zu melden.
(3) Die Überwachung bei der Destillation von in Absatz 1 genanntem Wein richtet sich nach den Vorschriften des fünften Abschnitts des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der aus der Destillation nach Absatz 1 gewonnene Alkohol muss einen Alkoholgehalt von mindestens 80 Volumenprozent aufweisen.
(5) Für die zollamtliche Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Weingesetzes kann die Bundesfinanzverwaltung Muster in der "Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung" bekannt machen. Soweit Muster bekannt gegeben werden, sind diese zu verwenden.
(6) Auf dem bei der Beförderung von in Absatz 1 genanntem Wein zur Brennerei auszustellenden Begleitpapier sind deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte "Wein - nur zur Destillation nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes" anzubringen.
Abschnitt 3
Verarbeitung
§ 11 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe 08
(zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)
(1) Bei den zur Herstellung von weinhaltigen Getränken bestimmten Erzeugnissen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 5 nur die in Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Behandlungsverfahren angewendet und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt worden sein.
(2) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 5 bei der Behandlung eines in einem Drittland hergestellten Likörweines im Inland nur die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführten Stoffe zugesetzt werden.
(3) (weggefallen)
(4) Bei der Herstellung von aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen vorbehaltlich des Absatzes 7 Satz 1 und 2 neben den in Anlage 4 genannten Stoffen
zu den sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 7 Nr. 2 und 4 bis 25 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ergebenden Zwecken zugesetzt werden. Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken dürfen vorbehaltlich des Absatzes 7 Satz 1 und 2 neben den in Anlage 4 genannten Stoffen
zugesetzt werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b und Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b darf Kohlendioxid den dort genannten Erzeugnissen auch zu anderen als den dort aufgeführten Zweck zugesetzt werden.
(5) Bei der Herstellung von
dürfen als Stoffe, die einem Erzeugnis Farbe geben oder die Farbe in einem Erzeugnis wiederherstellen (Farbstoffe), nur die in Anlage 4 genannten Stoffe zugesetzt werden.
(6) Soweit für die bei den in den Absätzen 4 und 5 genannten Stoffen durch § 4 in Verbindung mit Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, § 7 in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung oder § 13 Abs. 1 ein Höchstgehalt nicht festgesetzt worden ist, dürfen diese Stoffe gemäß der guten Herstellungspraxis nur in einer Menge zugesetzt werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Der Verbraucher darf durch den Zusatz der in Satz 1 genannten Stoffe nicht irregeführt werden. Soweit für Farbstoffe durch § 13 Abs. 1 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, bezieht sich dieser auf die Menge des färbenden Anteils des Farbstoffs.
(7) Soweit einem zur Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails oder aromatisiertem Wein bestimmten Bestandteil ein Stoff zugesetzt werden darf, der bei diesen Erzeugnissen nicht zugelassen ist, darf dieser Bestandteil bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden. Einem für die Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails oder aromatisiertem Wein bestimmten Erzeugnis oder Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, dürfen auch die Stoffe zugesetzt werden, die nur bei der Herstellung des jeweiligen Erzeugnisses zugelassen sind. Einem Erzeugnis, das als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, bestimmt ist, dürfen auch die Zusatzstoffe zugesetzt werden, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind.
(8) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen bei im Inland hergestellten
nur Behandlungsverfahren angewendet werden, wenn durch sie kein Stoff zugesetzt wird. Bei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke dürfen lonenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen nicht angewendet werden.
§ 12 Reinheitsanforderungen
(zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
Bei der Herstellung von Erzeugnissen dürfen die in Anlage 5 genannten Stoffe nur zugesetzt werden, wenn sie den dort aufgeführten Reinheitsanforderungen entsprechen.
§ 13 Behandlungsverfahren und Gehalt an Stoffen 03a 04b 07
(zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)
(1) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an in
(2) Soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit der Anlage 7 etwas anderes bestimmt ist, gilt für
Höchstmenge nicht überschritten werden darf, der Gehalt, der sich aus der Summe der für die einzelnen Zutaten geltenden Gehalte für den Stoff entsprechend dem Anteil der Zutaten an dem jeweiligen Erzeugnis ergibt.
(3) Absatz 2 gilt auch für Erzeugnisse, wenn sie als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, in den Verkehr gebracht werden.
(4) Die in Anhang V Abschnitt a Nr. 1 und 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Grenzwerte des Gesamtgehaltes an Schwefeldioxid dürfen
um jeweils 40 mg/l überschritten werden.
(5) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus im Jahre 2003 geernteten Trauben darf abweichend von Anhang V Abschnitt E Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs V Abschnitt E Nr. 2, 3 und 7 der genannten Verordnung vorgenommen werden.
§ 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein; Gehalt an Stoffen 05 08
(zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 und § 16 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes)
(1) Soweit bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein Aromen verwendet werden, gilt § 2 Abs. 1 der Aromenverordnung entsprechend. Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Aromenverordnung genannten Stoffe dürfen bei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke nicht verwendet werden.
(2) Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierten Wein, die in den Verkehr gebracht werden, gelten
der Aromenverordnung entsprechend. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 dürfen die dort genannten Getränke, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Chinarindearoma, Chinin oder seinen Salzen, als Chinin berechnet, aufweisen, der in einem Liter 300 Milligramm übersteigt.
§ 14 Hygienische Anforderungen 02a 07a
Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anforderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden.
§ 15 Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts 02
(zu § 15 Nr. 1, 3 und 4 des Weingesetzes)
(1) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte vorhandene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit diese Erzeugnisse aus nach § 8c des Weingesetzes klassifizierten Rebsorten hergestellt worden sind, sowie von zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein und Tafelwein darf nach Maßgabe des Anhangs V Buchstaben C und D der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erhöht werden.
(2) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte vorhandene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, soweit diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet sind, darf nach Maßgabe des Anhangs V Buchstaben C und D Nr. 1 bis 6 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erhöht werden.
(3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf bei den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen nicht mit konzentriertem Traubenmost oder durch Konzentrierung durch Kälte vorgenommen werden.
(4) Die Anreicherung der Cuvée am Herstellungsort der Schaumweine wird nach Maßgabe des Anhangs V Buchstabe H Nr. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugelassen.
§ 16 Süßung 07c
(zu § 15 Nr. 2, 3 und 6 des Weingesetzes)
(1) Qualitätswein und Prädikatswein darf nach Maßgabe des Anhangs VI Buchstabe G Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur mit Traubenmost gesüßt werden.
(2) Bei Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Landwein darf zur Süßung von Weißwein nur Traubenmost aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rotwein und Rosewein nur Traubenmost aus Rotweintrauben und zur Süßung von Rotling Traubenmost derselben Art, Traubenmost aus Weißweintrauben oder Traubenmost aus Rotweintrauben verwendet werden.
§ 17 Umrechnung von Oechslegraden in Volumenprozent Alkohol
(zu § 15 Nr. 7 des Weingesetzes)
Die Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent (%vol) aus den Oechslegraden (°Oe) erfolgt nach der in der Anlage 8 aufgeführten Tabelle. Für andere Umrechnungen ist die Tabelle nicht anzuwenden.
§ 18 Weitere Verarbeitungsregeln 03a 04b 07c 08b
(zu § 15 Nr. 3 und § 16 Abs. 2 des Weingesetzes)
(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden.
(2) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen Getränken dürfen nur
verwendet und miteinander verschnitten werden.
(3) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen Getränken dürfen vorbehaltlich des § 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 7 Satz 1 und 2 nur Zucker, konzentrierter Traubenmost und in § 47 genannte Getränke, die den dort für die Herstellung und das Inverkehrbringen festgelegten Anforderungen entsprechen, sowie Wasser und kohlensäurehaltiges Wasser zugesetzt werden. Wasser darf nur zugesetzt werden, wenn es den Anforderungen der Trinkwasser-Verordnung entspricht und nicht geeignet ist, das Erzeugnis geschmacklich, geruchlich oder farblich nachteilig zu beeinflussen.
(4) Mit der Herstellung von
darf, soweit es sich um inländische Erzeugnisse handelt, erst begonnen werden, nachdem die zu ihrer Herstellung bestimmten Erzeugnisse als solche gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die zu führenden Bücher eingetragen sind.
(5) Nicht im Inland hergestellter Likörwein wird durch Behandeln oder Verschneiden im Inland nicht zu inländischem Likörwein. Nicht im Inland hergestellte weinhaltige Getränke werden durch Behandeln im Inland nicht zu inländischen weinhaltigen Getränken.
(6) In einem Drittland hergestelltem Likörwein darf im Inland Alkohol und Zucker nicht zugesetzt werden.
(7) (aufgehoben)
(8) Das gesamte Verarbeiten von inländischem Qualitätsschaumwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt muss in demselben Betrieb vorgenommen werden. Abweichend von Satz 1
(9) Qualitätsweine und Erzeugnisse, aus denen sie hergestellt werden, dürfen nur miteinander und untereinander verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist. Erzeugnisse, die zur Herstellung von Prädikatswein bestimmt sind, dürfen nur miteinander verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den für das jeweilige Prädikat vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist. Für die Süßung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(10) (aufgehoben)
(11) (aufgehoben)
(12) Die Landesregierungen können zur Erhaltung der Eigenart der Weine durch Rechtsverordnung den zulässigen Restzuckergehalt für Wein, der aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt worden ist, den Rebstandorten, Rebsorten und Weinarten entsprechend festlegen.
(13) Wein, dessen Restzuckergehalt den auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 12 festgelegten Wert übersteigt, darf nicht zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden. Bei Verschnitten gilt der für den namengebenden Verschnittanteil maßgebliche Restzuckergehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der Restzuckergehalt, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen Restzuckergehalte ergibt.
(14) Ein Erzeugnis, das als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, bestimmt ist und dem Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind, darf nur mit dieser Zweckbestimmung in den Verkehr gebracht werden.
(15) Abweichend von Artikel 32 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EU Nr. L 127 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung darf
in mehreren Arbeitsgängen erfolgen.
Abschnitt 4
Qualitätswein b.A.
§ 19 Herstellen von Qualitätswein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes 07c
(zu § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes)
(1) Qualitätswein und Prädikatswein darf, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebietes hergestellt werden, in dem die Weintrauben geerntet worden sind.
(2) Qualitätsschaumwein b.A. darf, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebietes hergestellt werden, in dem die zu seiner Herstellung verwendeten Weintrauben geerntet worden sind.
(3) Die zuständige Stelle des weinbautreibenden Landes, in dessen Gebiet die Herstellung vorgenommen werden soll, kann nach Maßgabe
(4) Qualitätsperlwein b.A. darf, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden Anhangs VI Buchstabe D Nr. 4 Unterabs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebietes, in dem die zu seiner Herstellung verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, hergestellt werden.
§ 20 Herabstufung auf der Erzeugungsstufe 07c
(zu § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 33 Nr. 7 i.V.m. § 54 des Weingesetzes)
(1) Auf der Erzeugungsstufe kann der Erzeuger gegenüber der Einstufung in der Weinerzeugungsmeldung Qualitätswein und Prädikatswein zu
herabstufen. Die Herabstufung ist nur zulässig, soweit
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Erzeuger die Herabstufung eines Weines, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich zu melden hat.
(3) (weggefallen)
(4) Als Erzeuger im Sinne des Absatzes 1 gilt
die aus frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder nicht abgefülltem Wein, die aus Eigenproduktion stammen oder erworben worden sind, das herabzustufende Erzeugnis erzeugt hat.
§ 21 Qualitätsprüfung 06a 07c
(zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
(1) Eine Prüfungsnummer wird einem Qualitätswein b.A. zugeteilt, wenn
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 9 Satz 1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. und Qualitätsschaumwein b.A. handelt, bei Verschnitten im gärfähig befüllten Behältnis der für den namengebenden Verschnittanteil vorgeschriebene natürliche Mindestalkoholgehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der natürliche Mindestalkoholgehalt maßgebend, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalte der Verschnittanteile ergibt.
(3) Einem Wein, der nach Anhang IV Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 mit Eichenholzstücken behandelt worden ist, darf eine Prüfungsnummer für einen Prädikatswein nicht zugeteilt werden.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse vorschreiben, dass eine Prüfungsnummer einem Qualitätswein nur zugeteilt werden darf, wenn sein Gesamtalkoholgehalt, sofern der festgestellte vorhandene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt nach § 15 Abs. 2 erhöht worden ist, einen bestimmten Wert nicht übersteigt.
§ 22 Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer 04 04b 07c
(zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)
(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen:
Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Formblatt einzureichen, das die in Anlage 9 Abschnitt I aufgeführten Angaben enthält. Dem Antrag ist unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Die zuständige Stelle kann, soweit die Probe von drei Flaschen zur Beurteilung des Weines nicht ausreicht, weitere unentgeltliche Proben anfordern oder entnehmen lassen. Der Antrag ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen (Antragsnummer). Die fortlaufende Zählung der Antragsnummern endet mit dem Kalenderjahr. Auf Antrag kann die zuständige Stelle von der fortlaufenden Zählung der Antragsnummern absehen, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird und eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist.
(2) Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer kann zurückgewiesen werden, wenn für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuchführung oder den Begleitpapieren nicht, nicht vollständig oder nicht richtig vorgenommen worden sind, es sei denn, der Antragsteller weist auf andere Weise nach, dass das Erzeugnis den für die Zuteilung der Prüfungsnummer vorgeschriebenen Voraussetzungen entspricht.
(3) Wird ein Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer abgelehnt oder mit Auflagen beschieden, so kann das Erzeugnis nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist erneut zur Qualitätsprüfung angestellt werden. Eine erneute Anstellung ist nicht zulässig, wenn der Wein mit der Ablehnung des Antrages oder nach § 20 vom Erzeuger herabgestuft worden ist.
(4) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungsbescheides aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann nach Versiegelung der Flaschen auch dem Antragsteller aufgegeben werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Antragsteller innerhalb von drei Monaten über die von der zuständigen Stelle aufbewahrte Probe verfügen, soweit sie nicht für Zwecke der Prüfung oder Überwachung verwendet wurde.
(5) Sofern für Qualitätswein b.A. ein Antrag gestellt wird, bevor der Wein abgefüllt ist, ist auch diesem Antrag unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Zur Feststellung der Identität ist nach der Abfüllung eine weitere unentgeltliche Probe von drei Flaschen und ein Untersuchungsbefund nach § 23 Abs. 1 nachzureichen. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Stelle zulassen, dass der nachzureichende Untersuchungsbefund nur die in Anlage 10 genannten Angaben enthalten muss, die zur Feststellung der Identität zwingend erforderlich sind.
(6) Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt oder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben, so ist dem Antragsteller die Probe unverzüglich zur Verfügung zu stellen, soweit der von der zuständigen Stelle erlassene Verwaltungsakt nicht angefochten wird. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle kann jedoch die weitere Aufbewahrung der Probe anordnen, wenn sie eine erneute Untersuchung des Erzeugnisses eingeleitet hat.
§ 23 Untersuchungsbefund 05 07c
(zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer ist unbeschadet des § 22 Abs. 5 von dem abgefüllten Erzeugnis ein Untersuchungsbefund eines von der zuständigen Stelle zugelassenen Labors vorzulegen. Einer Zulassung bedarf es nicht für Labors, die über hinreichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkreditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle erhalten haben; sie sind der zuständigen Stelle anzuzeigen. Der Untersuchungsbefund muss die in Anlage 10 genannten Angaben enthalten.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Untersuchungsbefund für bestimmte Qualitätsweine und Prädikatswein mit dem Prädikat Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein durch ein amtliches Labor zu erstellen ist.
(3) Die Zulassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Labors setzt eine fachliche Ausbildung der die Untersuchung ausführenden Personen und eine ausreichende Laboreinrichtung voraus. Eine allgemeine Zulassung kann für Labors erfolgen, die gewerblich weinchemische Untersuchungen ausführen. Die Zulassung kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Sie kann versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn das Labor
hat.
§ 24 Prüfungsverfahren 07c
(zu § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 N r. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 6 des Weingesetzes)
(1) Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung zu veranlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vorliegenden Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen ist. Sie trifft ihre Entscheidung nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und dem Ergebnis der Sinnenprüfung. Sie kann
Für die Sinnenprüfung und ihre Bewertung gilt das in Anlage 9 Abschnitt II angegebene Schema.
(2) Lehnt die zuständige Stelle einen Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätswein oder einen Prädikatswein ab, hat sie zusammen mit der Ablehnung über die Herabstufung des Weines zu entscheiden. Ein Wein ist dabei zu Tafelwein, zu Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, herabzustufen, wenn er
und dies auch künftig nicht zu erwarten ist.
(3) Wird einem im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen werden soll, eine amtliche Prüfungsnummer deshalb nicht zugeteilt, weil das Erzeugnis für die angegebene Rebsorte nicht typisch ist, darf es mit einer Rebsortenangabe nicht in den Verkehr gebracht werden.
(4) Wird derselbe Qualitätswein b.A. in mehreren Teilmengen abgefüllt, so kann die Prüfungsnummer der ersten Abfüllung für alle weiteren Abfüllungen verwendet werden. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt der ersten Antragstellung die gesamte Weinmenge im Betrieb des Antragstellers lagert und jede Teilmenge nach ihrer Herstellung von gleicher Zusammensetzung wie die erste Teilmenge ist. Die Erteilung der Prüfungsnummer ist für jede abgefüllte Teilmenge neu zu beantragen; § 22 und § 23 Abs. 1 und 2 und die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die zuständige Stelle kann zulassen, dass statt des Antrags die Abfüllung der Teilmenge lediglich angezeigt wird. In diesem Falle kann die zuständige Stelle eine unentgeltliche Probe von drei Flaschen anfordern. Weichen bei einer Teilmenge Geschmacksrichtung, Qualität oder das Analysenbild nicht nur unwesentlich von der ersten Teilmenge ab, so gilt deren Prüfungsnummer nicht für diese Teilmenge.
(5) Wird derselbe nach Maßgabe des Anhangs VIII Buchstabe E Nr. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hergestellte Qualitätsschaumwein b.A. in mehreren Teilmengen degorgiert, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
§ 25 Zuständige Stelle
(zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes)
(1) Die zuständige Stelle des Landes, in dem die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, trifft die nach § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Weingesetzes und § 20a Abs. 1 erforderlichen Entscheidungen. Sind Weintrauben aus den Gebieten mehrerer Länder verwendet worden, obliegt die Entscheidung der zuständigen Stelle des Landes, aus dem der größte Anteil stammt.
(2) Bei den nach Absatz 1 zuständigen Stellen können zur Mitwirkung an den Prüfungen und Herabstufungen Kommissionen bestellt werden.
§ 26 Prüfungsbescheid
(zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 und § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes)
(1) Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid mit einer Prüfungsnummer für die beantragte Menge, soweit sie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfügungsgewalt befindet. Die Prüfungsnummer setzt sich zusammen aus:
Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung schriftlich bekannt zu geben. Der Prüfungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Soweit sich aus § 21 Abs. 4 nichts anderes ergibt, soll die Bekanntgabe innerhalb von drei Wochen nach dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle erfolgen.
(2) Bei Qualitätsschaumwein oder Sekt, dem auf Grund des § 19 Abs. 2 des Weingesetzes eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, ist der amtlichen Prüfungsnummer der gemäß Anlage 11 abgekürzte Name des Landes voranzustellen, in dem die für die Erteilung der Prüfungsnummer zuständige Stelle ihren Sitz hat.
§ 27 Rücknahme der Prüfungsnummer 07c
(zu § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Weingesetzes)
(1) Die Entscheidung über die Erteilung der Prüfungsnummer kann insbesondere zurückgenommen werden, wenn
Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
(2) Wird die Entscheidung über die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein oder Prädikatswein widerrufen, weil nachträglich ein Umstand eintritt, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegenstehen würde, so hat die zuständige Stelle zusammen mit dem Widerruf der Prüfungsnummer über die Herabstufung des Weines zu entscheiden. Soweit der Wein die Erzeugungsstufe noch nicht verlassen hat, ist § 24 Abs. 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
§ 28 Ausnahmen 07c
(zu § 16 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
Abweichend von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Weingesetzes dürfen die beantragte Prüfungsnummer und die Bezeichnung Qualitätswein b.A., Qualitätswein, Prädikatswein in Verbindung mit dem beantragten Prädikatsbegriff, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. oder Sekt b.A. vom Antragsteller schon vor der Zuteilung einer Prüfungsnummer auf dem Behältnis des abgefüllten Erzeugnisses und bei Preisangeboten angegeben werden. Darüber hinaus darf ein in Satz 1 genanntes, nicht zum Verkauf bestimmtes abgefülltes Erzeugnis, dessen Behältnisse mit der beantragten Prüfungsnummer versehen sind, in geringer Menge in den Verkehr gebracht werden. Als gering gilt dabei eine Menge, die insgesamt 3 vom Hundert der Menge, für die ein Antrag auf Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer nach Satz 1 gestellt worden ist, und, soweit diese Menge größer als 100 Liter sein würde, 100 Liter nicht übersteigt. Wer ein in Satz 2 genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt, hat dies unter Angabe der in den Verkehr gebrachten Menge und des Empfängers in die Weinbuchführung einzutragen und auf dem Behältnis deutlich sichtbar und gut lesbar die Angabe "Muster, nicht zum Verkauf bestimmt" anzugeben. Im Übrigen darf ein so gekennzeichnetes Erzeugnis erst nach der Zuteilung der Prüfungsnummer und, soweit es sich um Prädikatswein handelt, erst nach der Zuerkennung des Prädikats in den Verkehr gebracht werden.
§ 28a Qualitätsprüfung bestimmter Qualitätsschaumweine
(zu § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 des Weingesetzes)
Wird für einen in § 19 Abs. 2 des Weingesetzes genannten Qualitätsschaumwein ein Antrag auf Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer gestellt, sind § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6, § 23 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 5, §§ 25, 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 anzuwenden.
Abschnitt 5
Bezeichnung und Aufmachung
§ 29 Eintragung von Lagen und Bereichen
(zu § 23 Abs. 3 des Weingesetzes)
(1) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur eingetragen werden, wenn sie insgesamt mindestens fünf Hektar groß ist. Abweichend davon kann die zuständige Behörde eine kleinere Fläche als Lage eintragen, wenn
geschützt ist.
(2) Als Lagename darf nur ein Name eingetragen werden, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder der sich an einen solchen Namen anlehnt. Abweichend von Satz 1 darf im begründeten Einzelfall, insbesondere wenn bestehende Lagen zusammengefasst werden sollen, auch ein anderer Name eingetragen werden, wenn hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen; der Name muss einen geografischen Bezug aufweisen.
(3) Eine Rebfläche, die keiner Lage angehört, kann in einen Bereich einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 23 des Weingesetzes erfüllt sind.
§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben 02a 04b 05a 07c
(zu § 24 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
(1) Auf Grund eines im Inland durchgeführten Wettbewerbs sind Hinweise im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 bei Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen nur zulässig, soweit es sich handelt um den Hinweis auf
der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,
der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.
Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Verfahren für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden, wenn dieses zugelassen worden ist durch
(2) Eine Auszeichnung darf für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt und mindestens folgende Mengen umfasst:
Die Behältnisse müssen entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und den Namen der geographischen Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sein.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Auszeichnungen und Gütezeichen bei von Absatz 2 abweichenden Mindestmengen vergeben werden dürfen, wenn die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter und weniger als 1.000 Liter umfasst und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 vorliegen.
(4) Bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. dürfen als Auszeichnungen im Sinne des Anhangs VIII Buchstabe E Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur angegeben werden:
wenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. gilt für Hinweise im Sinne des Artikels 21 in Verbindung mit Artikel 39 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Absatz 1 entsprechend.
(5) und (6) aufgehoben
§ 31 Wein für religiöse Zwecke 02a
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
Die Bezeichnungen "Abendmahlswein", "Messwein", "Koscherer Wein" oder "Koscherer Passahwein" dürfen nur im geschäftlichen Verkehr mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft und nach deren besonderen Vorschriften gebraucht werden."
§ 32 Angabe von Weinarten; Reifeangaben 02a 04b 05a 07c
(zu § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes)
(1) Bei inländischem Qualitätswein b.A. darf die Bezeichnung
verwendet werden.
(2) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass - bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Abs. 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf..
(3) Inländischer Tafelwein muss als "Deutscher Tafelwein" bezeichnet werden, sofern nicht die Bezeichnung "Landwein" verwendet wird. Bei inländischem Tafelwein, bei dem zur Angabe der Herkunft keine engere geografische Bezeichnung als das Wort "deutsch" verwendet wird, sind die Bezeichnungen Weißwein oder Rotwein anzugeben.
(4) Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnungen Rosewein, Rose oder Rotling angegeben werden; bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure muss die Bezeichnung Rose angegeben werden.
(5) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er
hergestellt worden ist. Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden. Bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf.
(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Rosewein nicht verwendet werden.
(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung
Wird aus einem Qualitätswein b. A., der eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bezeichnungen tragen darf, ein Qualitätsschaumwein b. A. oder ein Qualitätsperlwein b. A. hergestellt, darf für diesen Qualitätsschaumwein b. A. oder Qualitätsperlwein b. A. im Falle der Nummer 1 die Bezeichnung "Schiller", im Falle der Nummer 2 die Bezeichnung "Badisch-Rotgold" und im Falle der Nummer 3 die Bezeichnung "Schieler" verwendet werden.
(8) Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang X in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur zulässig, wenn
Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang X der genannten Verordnung ist nicht zulässig.
§ 32a Classic 02 07c
(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)
Die Bezeichnung "Classic" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und
§ 32b Selection 02
(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)
Die Bezeichnung "Selection" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und
aufgewiesen hat,
§ 32c Weitere Bestimmungen für Classic und Selection 04b 08b
(zu § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, dieser i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
(1) Die in den §§ 32a und 32b genannten Bezeichnungen dürfen ferner nur verwendet werden, wenn
(1a) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 3 darf die in § 32a genannte Bezeichnung in dem Fall, dass der Abfüller die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht in seinem Betrieb geerntet und zu Wein bereitet hat, verwendet werden, wenn der Abfüller den Wein oder die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse als Erzeugnisse, die in der Weinbuchführung und den Begleitpapieren als zur Verwendung der Bezeichnung "Classic" geeignet bezeichnet werden, erworben hat von
(2) Um sicherzustellen, dass für die Herstellung von Wein mit der Angabe "Classic" und der Angabe "Selection" nur für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet typische klassische Rebsorten verwandt werden, legen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die jeweils zulässigen Rebsorten fest. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass ausschließlich bestimmte Rebsortennamen oder synonyme Bezeichnungen verwendet werden dürfen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass
(4) Qualitätswein mit der Bezeichnung "Classic", der aus vor dem 1. Januar 2001 geernteten Weintrauben hergestellt worden ist, darf nicht vor dem 1. Januar 2001 abgegeben werden.
(5) Qualitätswein mit der Bezeichnung "Selection" darf nicht vor dem 1. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden. Als verwendete Trauben im Sinne des Satzes 1 gelten nicht die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse.
§ 32d Abweichungen; Ausnahmen 02 07c
(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)
(1) Abweichend von
(2) Abweichend von § 32b Nr. 10 darf die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe "trocken" für Weine verwendet werden, bei denen der Jahrgang 2000, 2001 oder 2002 angegeben wird.
(3) Die Bezeichnungen "Classic" oder "Selection" dürfen von einem Hersteller oder Verkäufer für Qualitätsschaumwein, bei dem nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Angabe Deutschland oder deutsch oder der Name einer kleineren geografischen Einheit als Deutschland verwendet wird, oder für deutschen Qualitätsschaumwein b.A., deren zur Bereitung der Cuvée verwendeten Erzeugnisse die Anforderungen nach den §§ 32a bis 32c nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat.
(4) Für Qualitätswein, der nach Absatz 1 Nr. 4 als "Selection" bezeichnet werden darf, ist § 32c Abs. 5 nicht anzuwenden.
(5) Qualitätswein, der nach den bis zum 8. Juli 2002 geltenden Vorschriften als "Classic" oder "Selection" gekennzeichnet ist, darf noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
§ 33 Liebfrau(en)milch; Hock 02a 07c
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
(1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als "Liebfrauenmilch" oder "Liebfraumilch" nur bezeichnet werden, wenn
(2) (aufgehoben)
(3) Bei den in den Absatz 1 genannten Weinen ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes nicht zulässig.
(4) Bei weißem Tafelwein darf die Bezeichnung "Hock" nur verwendet werden, wenn er den Namen des Untergebietes Rhein des Weinbaugebietes Rhein-Mosel trägt, aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 für die Geschmacksangabe "lieblich" zulässigen Spanne liegt.
(5) Bei weißem Qualitätswein b.A. darf die Bezeichnung "Hock" nur verwendet werden, wenn er den Namen eines der bestimmten Anbaugebiete Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Nahe, Rheingau, Rheinhessen oder Pfalz trägt, aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 für die Geschmacksangabe "lieblich" zulässigen Spanne liegt.
§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen 07c
Die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Bayern können für in ihrem Gebiet hergestellte Qualitätsweine b.A., die in Flaschen der Art Bocksbeutel nach Anhang I Abs. 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 vermarktet werden dürfen, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass nur Qualitätsweine b.A., die bestimmte Anforderungen erfüllen, insbesondere in der amtlichen Qualitätsprüfung eine bestimmte Qualitätszahl erreicht haben, in Bocksbeuteln abgefüllt werden dürfen.
§ 34 Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
(1) Weißer Qualitätswein darf als "Riesling-Hochgewächs" nur bezeichnet werden, wenn
(2) Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
(3) Für einen in Frankreich geernteten Qualitätswein b.A. des bestimmten Anbaugebietes Beaujolais, für den die geltenden Vorschriften des Herstellungslandes eingehalten worden sind und der nach diesen Vorschriften als primeur bezeichnet werden soll, darf die Bezeichnung primeur nur verwendet werden, wenn er nicht vor dem dritten Donnerstag des Monats November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
§ 34a Cremant
(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2, auch i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
(1) Für Qualitätsschaumwein b.A. darf die Bezeichnung "Cremant" nur nach Maßgabe des Anhangs VIII Buchstabe E Nr. 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Verbindung mit dem Namen des bestimmten Anbaugebietes verwendet werden.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für Qualitätsschaumwein b.A., der aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt worden ist, zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung "Cremant" festlegen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Dabei können sie insbesondere vorschreiben, dass die Bezeichnung "Cremant"
§ 34b Steillage; Terrassenlage 02a 07c
(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
(1) Bei inländischem Tafelwein mit geographischer Angabe, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
(2) Bei inländischem Tafelwein mit geographischer Angabe, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder "Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost 07c
(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
(1) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der im Inland aus inländischen Trauben hergestellt worden ist, darf die Bezeichnung "Federweißer", "Federroter", "Süßer", "Neuer Süßer", "Bremser", "Bitzler", "Suser", "Sauser", "Neuer" oder "Rauscher" verwendet werden. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben darf das Wort "Roter" vorangestellt werden.
(2) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden ist, darf die Bezeichnung "Federweißer" oder "Sauser" verwendet werden, sofern in Verbindung mit der Bezeichnung der Name des Herstellungslandes oder das aus diesem Namen abgeleitete Eigenschaftswort angegeben wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die für inländischen teilweise gegorenen Traubenmost nach Absatz 1 zulässigen Bezeichnungen sind traditionelle spezifische Begriffe nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002.
(4) Bei inländischem teilweise gegorenem Traubenmost, der zum unmittelbaren Verzehr bestimmt ist, darf zur Angabe der Herkunft nur
(5) Vorbehaltlich des Satzes 2 gelten die für die Bezeichnung von Landwein festgelegten Gebiete für die Bezeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost mit der Maßgabe, dass das Wort "Landwein" durch einen traditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Absatzes 3 ersetzt wird. Für teilweise gegorenen Traubenmost aus den bestimmten Anbaugebieten Franken und Rheinhessen darf das aus dem Namen des bestimmten Anbaugebietes abgeleitete Eigenschaftswort in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff verwendet werden.
§ 36 Vorgeschriebene Angaben 02a 03
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
Weinhaltige Getränke müssen als weinhaltiges Getränk bezeichnet werden. Abweichend von Satz 1 darf ein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird, als Schorle der bei Verwendung von Wein als Weinschorle bezeichnet werden.
§ 37 Zugelassene und verbotene Angaben
(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)
(1) Die Worte Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein dürfen im geschäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit anderen Worten für andere Erzeugnisse als Wein nicht gebraucht werden.
(2) Für Qualitätsschaumwein und Sekt sowie Qualitätsschaumwein b.A. und Sekt b.A. darf das Wort "Cabinet" nur verwendet werden, wenn es in dieser Schreibweise deutlich getrennt von der Bezeichnung des Erzeugnisses in Verbindung mit dem Namen (Firma) des Herstellers oder desjenigen benutzt wird, der das Erzeugnis in den Verkehr bringt.
(3) Soweit nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, nach dem Weingesetz oder einer auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung Bezeichnungen oder sonstige Angaben für ausländische Erzeugnisse nur zulässig sind, wenn die Angabe durch eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes zugelassen ist, gilt diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die Angabe auch für den Verkehr innerhalb des Herstellungslandes zulässig ist.
§ 38 Hersteller- und Abfüllerangaben; Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung 02a 04b
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
(1) Bei inländischem Wein, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen als Angaben nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 die Begriffe Weinbau, Weingut, Winzer, Weingärtner oder ein ähnlicher, nach der Verkehrsauffassung üblicher Begriff für einen Betrieb nach Artikel 15 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung verwendet werden.
(2) Bei inländischem Tafelwein mit geographischer Angabe und Qualitätswein b.A. dürfen bei der Angabe des Namens eines Weinbaubetriebes nach Artikel 25 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 die Begriffe "Schloss", "Domäne", "Burg", "Stift" oder "Kloster" verwendet werden.
(3) Bei inländischem Tafelwein mit geographischer Angabe und Qualitätswein b.A. sind als Angaben über die Abfüllung nach Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur die Angaben "Erzeugerabfüllung", "Gutsabfüllung", "Schlossabfüllung" oder "abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben" nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.
(4) Der Begriff "Erzeugerabfüllung" darf nur
verwendet werden.
(5) Der Begriff "Gutsabfüllung" darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 nur gebraucht werden, wenn
(6) Der Begriff "Schlossabfüllung" darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 nur gebraucht werden, wenn
(7) Wenn ein von einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben abgefüllter Wein nicht von diesem Zusammenschluss selbst bereitet worden ist, darf der Hinweis "abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben" verwendet werden, sofern der Wein aus Weintrauben eines Betriebes des Zusammenschlusses erzeugt worden ist."
(8) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Abfüllers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat niedergelassenen Verkäufers anzugeben.
(9) Bei nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist, soweit sie in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind, der Hersteller, soweit sie in Drittländern hergestellt worden sind, der Einführer anzugeben.
(10) Ist bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails die Angabe des Herstellers, Einführers oder Abfüllers vorgeschrieben, so ist neben dem Namen (Firma) der Ort des Betriebs oder der Hauptniederlassung anzugeben.
§ 39 Geografische Angaben 02a
(zu § 24 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
(1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines b.A. der Name
Die Angabe "Bereich" darf durch die Angabe "district" ersetzt und abweichend von Satz 1 dem Bereichsnamen in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe nachgestellt werden, wenn auch andere Angaben in der Etikettierung in englischer Sprache gemacht werden.
(2) Erstreckt sich eine Lage über mehrere Gemeinden, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Artikels 31 Abs. 3 Unterabs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002, welcher Gemeindename anzugeben ist; dabei können, wenn unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten ein unabweisbares wirtschaftliches Bedürfnis besteht, auch mehrere Gemeindenamen bestimmt werden, von denen wahlweise einer anzugeben ist.
(3) Ist eine Gemeinde in mehreren bestimmten Anbaugebieten belegen, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für Weine aus bestimmten Ortsteilen nur der Name des Ortsteils oder der Name des Ortsteils neben dem Gemeindenamen benutzt werden darf.
(4) Bei inländischen weinhaltigen Getränken darf ein Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht verwendet werden.
§ 40 Herkunftsangaben 02a 07c
(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
(1) Abweichend von Artikel 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1 wird die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebietes bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein zugelassen, wenn
(2) Abweichend von Anhang VIII Buchstabe E Nr. 1 Unterabs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 ist die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebietes bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. und Sekt b.A. zugelassen, wenn er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen geografischen Einheit hergestellt worden ist.
(3) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. und inländischem Qualitätslikörwein b.A. ist unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 und 4 die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebietes zugelassen, wenn
§ 41 Geschmacksangaben 02a
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
(1) Die nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) N r. 753/2002 zulässige Angabe "halbtrocken" darf nur gebraucht werden, wenn der Restzuckergehalt des Weines
(2) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben
verwendet werden.
(3) Die Bezeichnung Landwein darf nur verwendet werden, wenn der Restzuckergehalt den für die Bezeichnung "halbtrocken" höchstzulässigen Wert nicht übersteigt.
§ 42 Rebsortenangaben 02a 04 04b
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
(1) Bei inländischem Tafelwein mit geographischer Angabe und Qualitätswein b.A., die gesüßt worden sind, darf der Name einer Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 19 Abs. 1 und Artikels 20 der Verordnung Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.
(2) Soweit die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anbaueignungsprüfung von Rebsorten geregelt und eingehalten sind, darf die betreffende Rebsorte für die Dauer der Anbaueignungsprüfung angegeben werden, wenn
(3) Abweichend von Anhang VIII Buchstabe E Nr. 2 Unterabs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 und 2 werden bei inländischem Qualitätsschaumwein und Sekt und inländischem Qualitätsschaumwein b.A. und Sekt b.A. zugelassen:
(4) Bei inländischem Perlwein mit geographischer Angabe und Likörwein mit geographischer Angabe, die gesüßt worden sind, darf die Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 39 Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 4 und 5 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.
§ 43 Jahrgangsangaben 02a
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
(1) Bei inländischem Tafelwein mit geographischer Angabe und Qualitätswein b.A., die gesüßt worden sind, darf der Jahrgang nach Maßgabe des Artikels 18 Abs. 1 und Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.
(2) Bei inländischem Perlwein mit geographischer Angabe, der gesüßt worden ist, darf der Jahrgang nach Maßgabe des Artikels 39 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 4 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.
(3) Bei inländischem Likörwein mit geographischer Angabe, der gesüßt worden ist, darf der Jahrgang nach Maßgabe des Artikels 39 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 5 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.
§ 44 Kumulierungsverbot 02a
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
(1) § 40 Abs. 1 sowie Artikel 18 und Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 753/ 2002 können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qualitätsweines b.A. aus der kleineren geographischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.
(2) § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2 Satz 1 und Anhang VIII Buchstabe E Nr. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qualitätsschaumweines b.A. oder Sektes b.A. aus der kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.
(3) § 42 Abs. 2 Satz 1 und Anhang VIII Buchstabe E Nr. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qualitätsschaumweines oder Sektes von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.
(4) Artikel 39 Abs. 2 Buchstabe a und b in Verbindung mit Artikel 18 und Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qualitätsperlweines b.A. aus der kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.
(5) Artikel 39 Abs. 2 Buchstabe a und b in Verbindung mit Artikel 18 und Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qualitätslikörweines b.A. aus der kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.
§ 45 Verwendung von Kennziffern 02a 04b
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
(1) Als Code im Sinne des Anhang VII Abschnitt E Nr. 1 zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist die amtliche Schlüsselnummer des von den statistischen Landesämtern herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses unter Voranstellung des Buchstabens "D" zu verwenden.
(2) Folgende Angaben dürfen mittels einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer erfolgen:
Der Kennziffer ist das Bundesland mit der Abkürzung gemäß Anlage 11 voranzustellen.
§ 46 Angabe des Alkoholgehalts bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails
(zu § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes)
(1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein und aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie bei aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist der bei 20 Grad Celsius bestimmte vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol "%vol" anzufügen. Der Angabe kann das Wort "Alkohol" oder die Abkürzung "alc" vorangestellt werden.
(2) Für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts ist eine Abweichung bis 0,3 Volumenprozent nach oben oder unten zulässig. Die Abweichung gilt unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethode ergeben.
§ 46a Zusatzstoffangaben; Angabe bei erhöhtem Koffeingehalt 05a
(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 des Weingesetzes)
(1) Bei weinhaltigen Getränken ist der Gehalt an
in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf den Behältnissen anzugeben.
(2) Bei weinhaltigen Getränken, die Zucker und einen in Anlage 6 Nr. 10 genannten Stoff enthalten, ist dies auf den Behältnissen durch die Angabe "mit einer Zuckerart und Süßungsmittel" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben; soweit sie Zucker und mehrere in Anlage 6 Nr. 10 genannte Stoffe enthalten, ist dies auf den Behältnissen durch die Angabe "mit Zucker und Süßungsmitteln" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben.
(3) Soweit weinhaltige Getränke Aspartam enthalten, ist der Hinweis "enthält eine Phenylalaninquelle" anzubringen.
(4) Für die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 9 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 bis 6 und Satz 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung entsprechend.
(5) Bei aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die im verzehrfertigen Zustand mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter enthalten, ist die Angabe "erhöhter Koffeingehalt", gefolgt von der Angabe des Koffeingehaltes in Klammern in Milligramm pro 100 Milliliter, in demselben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.
§ 46b Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können 05a
(zu § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes)
(1) Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die Zutaten im Sinne der Anlage 12 enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Zutaten
angegeben sind.
(2) Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind die dort genannten Stoffe, die bei der Verarbeitung verwendet werden und - auch in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind.
(3) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie aromatisierten weinhaltigen Cocktails sind die Zutaten wie folgt kenntlich zu machen:
§ 47 Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein
(zu § 26 Abs. 3 Satz 1 des Weingesetzes)
(1) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe "alkoholfreierWein" in Schriftzeichen dergleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.
(2) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe "alkoholreduzierter Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.
(3) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, hergestellt sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe "Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.
(4) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechen, hergestellt sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe "Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Getränke dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung Wasser und, soweit sie gesüßt worden sind, zur Süßung ein anderer Stoff als Saccharose oder andere Erzeugnisse als Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat nicht zugesetzt worden sind.
§ 49 Art der Aufmachung 02a
(zu § 21 Abs. 1 Nr. 4 und § 24 Abs. 3 Nr. 5 des Weingesetzes)
(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind vorgeschriebene Bezeichnungen und vorgeschriebene sonstige Angaben bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails sowie für Diabetiker geeignete Erzeugnissen auf Fertigpackungen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Abweichend von Satz 1 können die Angaben auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden. Die Bezeichnung des Erzeugnisses, die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts sowie die nach dem Eichgesetz und in auf Grund des Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebene Angabe der Nennfüllmenge sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.
(2) Bei aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von bis zu 1,2 Volumenprozent richtet sich die Zutatenkennzeichnung nach den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
(3) Für Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltige Getränke, aromatisierten Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails gilt § 3 Abs. 4 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
(4) Bei inländischem Qualitätswein b.A. oder Qualitätsschaumwein, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, sind der Prüfungsnummer die Worte "Amtliche Prüfungsnummer" voranzustellen. Anstelle der Worte "Amtliche Prüfungsnummer" kann die Kurzform "A. P. Nr." gebraucht werden.
(5) Bei der Flaschenausstattung, auf Preisangeboten oder in der Werbung darf eine Marke (Wort- oder Bildzeichen) neben der Weinbezeichnung nur verwendet werden, wenn sie von der Weinbezeichnung deutlich abgehoben ist.
§ 50 Angabe des Loses 02a
(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 5 des Weingesetzes)
(1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Die Angabe muss aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kombination oder Buchstaben-/Ziffern-Kombination bestehen. Der Angabe ist der Buchstabe "L" voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.
(2) Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Erzeugnisses, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt, abgefüllt oder verpackt wurde. Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Abfüller, Verpacker oder vom ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer des betreffenden Erzeugnisses festgelegt.
(3) Absatz 1 gilt, mit Ausnahme weinhaltiger Getränke, aromatisierter Weine, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, nicht für Erzeugnisse, soweit diese
(4) Ferner gilt Absatz 1 nicht für Erzeugnisse, die von der Verpflichtung zur Etikettierung befreit sind.
(5) (aufgehoben)
(6) Wird bei inländischem Qualitätswein b.A. oder Qualitätsschaumwein, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, die amtliche Prüfungsnummer als Angabe nach Absatz 1 Satz 1 verwendet, muss den Worten "Amtliche Prüfungsnummer" oder der Kurzform "A. P. Nr." der Buchstabe "L" vorangestellt werden, soweit sich die amtliche Prüfungsnummer nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.
§ 51 Ausnahmen von der Etikettierungspflicht 02a
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
(1) Gemäß Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 werden
von der Verpflichtung zur Etikettierung befreit.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für Prädikatsweine, die vor ihrem Verkauf lange in der Flasche reifen, nach Maßgabe von Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 Ausnahmen von der Etikettierungspflicht regeln.
Abschnitt 6
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 52 Straftaten
(1) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Nach § 49 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer
§ 53 Ordnungswidrigkeiten 02a 04b 07a 07c
(1) Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen,
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
§ 54 Übergangsregelungen 04b 05a 06a 07c 08 08a
(1) Abweichend von § 33 Abs. 1 dürfen Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen als Liebfrauenmilch (Liebfraumilch) bezeichnet werden, wenn sie überwiegend aus Trauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt sind, die bis zum 31. August 1990 geerntet worden sind, und die Weine im Übrigen den Anforderungen des § 33 Abs. 1 entsprechen.
(2) Abweichend von § 50 dürfen die dort genannten Erzeugnisse, die vor dem 31. Januar 1993
in den Verkehr gebracht werden.
(3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen
(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen
(5) Erzeugnisse, die vor dem 25. November 2005 abgefüllt und gekennzeichnet worden sind und hinsichtlich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 10. Dezember 2005 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(6) Einem Wein, der vor dem 7. Dezember 2006 unter Verwendung von Eichenholzstücken im Sinne des Anhanges IV Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 behandelt worden ist, darf abweichend von § 21 Abs. 3 eine amtliche Prüfungsnummer für einen Prädikatswein zugeteilt werden.
(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein, der aus Trauben der Ernte 2007 oder früherer Ernten hergestellt ist, darf die Angabe "im Barrique gereift" nach Maßgabe der bis zum 12. Oktober 2007 geltenden Vorschriften verwendet werden.
(8) Erzeugnisse, die vor dem 13. Oktober 2007 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(9) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.
(10) Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Erzeugnisse, die unter Verwendung von in Anlage 12 Nr. 13 und 14 genannten Zutaten hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 23. Dezember 2008 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Mindestmostgewichte der Vergleichsrebsorten | Anlage 1 07c (zu § 4) |
Gebiet | Rebsorte | %vol | °Oe |
1. Weißer Traubenmost | |||
Ahr | Riesling | 7,5 | (60) |
Baden | Riesling, Gutedel | 9,4 | (72) |
Silvaner | 9,8 | (75) | |
Müller-Thurgau | 10,3 | (78) | |
Ruländer | 11,3 | (84) | |
Franken | Silvaner | 9,4 | (72) |
Müller-Thurgau | 10,2 | (77) | |
Hessische Bergstraße | Riesling | 8,3 | (65) |
Mittelrhein | Riesling | 7,5 | (60) |
Mosel: | |||
Bereich Obermosel und Moseltor | Müller-Thurgau | 8,3 | (65) |
übrige Bereiche | Riesling | 7,5 | (60) |
Nahe | Riesling | 8,3 | (65) |
Pfalz: | |||
Bereich Mittelhaardt/Deutsche Weinstraße | Riesling | 9,1 | (70) |
Bereich Südliche Weinstraße | Silvaner | 9,1 | (70) |
Rheingau | Riesling | 9,1 | (70) |
Rheinhessen | Silvaner | 9,1 | (70) |
Saale-Unstrut | Müller-Thurgau | 7,5 | (60) |
Sachsen | Müller-Thurgau | 7,5 | (60) |
Riesling | 8,3 | (65) | |
Weißer Burgunder | 9,1 | (70) | |
Gewürztraminer | 9,8 | (75) | |
Württemberg | Müller-Thurgau | 9,8 | (75) |
Silvaner, Riesling | 9,4 | (72) | |
Ruländer, Kerner | 10,8 | (81) | |
2. Roter Traubenmost | |||
Baden | Blauer Spätburgunder | 10,8 | (81) |
Franken | Blauer Spätburgunder | 10,6 | (80) |
Pfalz | Portugieser | 8,3 | (65) |
Rheinhessen | Portugieser | 8,3 | (65) |
Saale-Unstrut | Portugieser | 7,5 | (60) |
Württemberg | Trollinger | 8,9 | (69) |
Schwarzriesling, Blauer Spätburgunder | 10,3 | (78) | |
übrige bestimmte Anbaugebiete | Blauer Spätburgunder | 9,1 | (70) |
Stoffe, die bei der Herstellung bestimmter Erzeugnisse zugesetzt werden dürfen | Anlage 2 (zu § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b und Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b) |
Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen nur
1. E 290 Kohlendioxid,
2. E 338 Phosphorsäure,
3. E 339 Natriumphosphate (Mononatriumphosphat, Dinatriumphosphat, Trinatriumphosphat),
4. E 340 Kaliumphosphate (Monokaliumphosphat, Dikaliumphosphat, Trikaliumphosphat),
4a. E 341 Calciumphosphate (Monocalciumphosphat, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat),
4b. E 343 Magnesiumphosphate (Monomagnesiumphosphat, Dimagnesiumphosphat),
4c. E 425 Konjak (Konjakgummi, Konjak-Glukomannan),
4d. E 450 Diphosphate (Dinatriumdiphosphat, Trinatriumdiphosphat, Tetranatriumdiphosphat, Tetrakaliumdiphosphat, Dicalciumdiphosphat, Calciumdihydrogendiphosphat),
4e. E 451 Triphosphate (Pentanatriumtriphosphat, Pentakaliumtriphosphat),
5. E 452 Polyphosphate (Natriumpolyphosphat, Kaliumpolyphosphat, Natriumcalciumpolyphosphat, Calciumpolyphosphat),
6. E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren,
7. E 474 Zuckerglyceride,
8. E 626 Guanylsäure,
9. E 627 Dinatriumguanylat,
10. E 628 Dikaliumguanylat,
11. E 629 Calciumguanylat,
12. E 630 Inosinsäure,
13. E 631 Dinatriuminosinat,
14. E 632 Dikaliuminosinat,
15. E 633 Calciuminosinat,
16. E 634 Calcium-5'-ribonukleotid,
17. E 635 Dinatrium-5'-ribonukleotid,
18. E 938 Argon,
19. E 939 Helium,
20. E 941 Stickstoff,
21. E 942 Distickstoffmonoxid,
22. E 948 Sauerstoff und
23. E 949 Wasserstoff zugesetzt werden. .
Süßungsmittel, die bei der Herstellung weinhaltiger Getränke zugesetzt werden dürfen 04b | Anlage 3 (zu § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3) |
Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken dürfen als Süßungsmittel nur
1. E 950 Acesulfam-K,
2. E 951 Aspartam,
3. E 952 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze,
4. E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze,
5. E 955 Sucralose,
6. E 959 Neohesperidin DC zugesetzt werden und
7. E 962 Aspartam-Acesulfamsalz.
Farbstoffe, die bei der Herstellung bestimmter Erzeugnisse zugesetzt werden dürfen | Anlage 4 (zu § 11 Abs. 5) |
A. Bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken mit Ausnahme von Sangria, Clarea und Zurra sowie aromatisiertem Wein dürfen als Farbstoffe nur
1. E 150a Einfaches Zuckerkulör,2. E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör,
3. E 150c Ammoniak-Zuckerkulör und
4. E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör zugesetzt werden.
B. (weggefallen)
C. Bei der Herstellung von Americano dürfen neben den in Buchstabe a genannten Farbstoffen als Farbstoffe nur
1. E 100 Kurkumin,2. E 101 Riboflavin, Riboflavin-5'-Phosphat,
3. E 102 Tartrazin,
4. E 104 Chinolingelb,
5. E 120 Cochenille, Karminsäure, Karmin,
6. E 122 Azorubin, Carmoisin,
7. E 123 Amaranth,
8. E 124 Ponceau 413 und
9. E 163 Anthocyane zugesetzt werden.
D. Bei der Herstellung von Bitter soda und Bitter vino dürfen neben den in Buchstabe a genannten Farbstoffen als Farbstoffe nur
1. E 100 Kurkumin,2. E 101 Riboflavin, Riboflavin-5'-Phosphat,
3. E 102 Tartrazin,
4. E 104 Chinolingelb,
5. E 110 Sunsetgelb FCF, Gelborange S,
6. E 120 Cochenille, Karminsäure, Karmin,
7. E 122 Azorubin, Carmoisin,
B. E 123 Amaranth,
9. E 124 Ponceau 413, Cochenillerot a und
10. E 129 Allurarot AC zugesetzt werden.
E. Bei der Herstellung von Likörwein und Qualitätslikörwein b.A. dürfen als Farbstoffe nur
1. E 150a Einfaches Zuckerkulör,2. E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör,
3. E 150c Ammoniak-Zuckerkulör,
4. E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör
5. (weggefallen)
zugesetzt werden.
F. Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen als Farbstoffe nur
1. E 101 Riboflavin, Riboflavin-5'-Phosphat,2. E 140 Chlorophylle und Chlorophylline,
3. E 141 Kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle und Chlorophylline,
4. E 150a Einfaches Zuckerkulör,
5. E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör,
6. E 150c Ammoniak-Zuckerkulör,
7. E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör,
8. E 153 Pflanzenkohle,
9. E 160a Carotine,
10. E 160c Paprikaextrakt, Capsanthin, Capsorubin,
11. E 162 Beetenrot, Betanin,
12. E 163 Anthocyane,
13. E 170 Calciumcarbonat,
14. E 171 Titandioxid und
15. E 172 Eisenoxide und -hydroxide
zugesetzt werden.
G. Bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen neben den in Buchstabe F genannten Farbstoffen als Farbstoffe nur
1. E 100 Kurkumin,2. E 102 Tartrazin,
3. E 104 Chinolingelb,
4. E 110 Sunsetgelb FCF, Gelborange S,
5. E 120 Cochenille, Karminsäure, Karmin,
6. E 122 Azorubin, Carmoisin,
7. E 124 Ponceau 413, Cochenillerot A,
8. E 129 Allurarot AC,
9. E 131 Patentblau V,
10. E 132 Indigotin I, Indigokarmin,
11. E 133 Brillantblau FCF,
12. E 142 Grün S,
13. E 151 Brillantschwarz BN, Schwarz PN,
14. E 155 Braun HT,
15. E 160d Lycopin,
16. E 160e Beta-apo-8'-Carottinal (C30),
17. E 160f Beta-apo-8'-Carotinsäure-Ethylester (C30) und
18. E 161 b Lutein
zugesetzt werden.
Reinheitsanforderungen | Anlage 5 (zu § 12) |
I. Reinheitsanforderungen für Kaliumhydrogentartrat
Gehalt: | mind. 99,0 % |
Trockenverlust (105 Grad C): | max. 1,0 % |
Blei: | max. 5,0 mg/kg |
Arsen: | max. 3,0 mg/kg |
pH-Wert (0,5%ige wässrige Lösung): | 3,5 bis 4,0 |
II. Reinheitsanforderungen für Speisegelatine und Speisegelatine in wässriger Lösung
Speisegelatine ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn sie
enthält und Wasserstoffperoxid nicht nachweisbar ist. Die aerobe Keimzahl (Nährmedium: Trypton-Hefeextrakt-Glukose-Agar) darf 10 000 in einem Gramm nicht übersteigen. Coliforme Bakterien dürfen in 0,1 Gramm, Clostridien sowie Escherichia coli in einem Gramm nicht nachweisbar sein.
Speisegelatine in wässriger Lösung ist zur Behandlung nur zugelassen, wenn der Gelatineanteil mindestens 20 vom Hundert beträgt, der Gehalt an schwefliger Säure in einem Liter 2500 mg/1 nicht übersteigt und im Übrigen die für Speisegelatine in Satz 1 genannten Reinheitsanforderungen erfüllt sind.
III. Reinheitsanforderungen für Bentonit
Bentonit ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
1. In 100 Gramm lufttrockenem Bentonit dürfen nicht mehr als
enthalten sein.
Die Untersuchungslösung für die unter den Buchstaben a bis f angegebenen Untersuchungen wird in der Weise hergestellt, dass 2,5 Gramm des lufttrockenen Bentonits in einem 250-Milliliter-Messkolben mit 1%iger Weinsäurelösung zur Marke aufgefüllt und unter gelegentlichem Umschwenken 24 Stunden stehengelassen wird. Mit der durch Dekantieren oder Zentrifugieren erhaltenen Lösung werden die Untersuchungen auf den Gehalt der angegebenen Elemente durchgeführt.
2. Die Asche der in 1%iger Weinsäure löslichen Stoffe darf den Betrag von 3 Gramm pro 100 Gramm lufttrockenen Bentonit nicht übersteigen; die Untersuchungslösung wird wie unter Nummer 1 hergestellt.
3. Der Wirkungswert des Bentonits (nicht luftgetrocknet) muss mindestens 40 % betragen; der Wirkungswert wird wie folgt ermittelt:
b) Bestimmungen:
50 Milliliter der Lösung nach Buchstabe a Nr. 2 werden mit 50 Milligramm des zu untersuchenden Bentonits eine Stunde geschüttelt. Nach dem Schütteln wird die Lösung zentrifugiert. Der klare Überstand wird zur Stickstoffbestimmung verwendet.
c) Berechnung:
Stickstoffgehalt unbehandelte Probe - | minus - | Stickstoffgehalt behandelte Probe | |
x 100 | |||
Stickstoffgehalt unbehandelte Probe |
IV. Reinheitsanforderungen für Aktivkohle
Aktivkohle ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn in 100 Gramm lufttrockener Aktivkohle
1. nicht mehr als
enthalten sind. Die Untersuchungslösung wird in der Weise hergestellt, dass etwa 2 Gramm lufttrockene Aktivkohle genau eingewogen, 30 Milliliter 20%iger Salpetersäure 5 Minuten erhitzt und durch ein gehärtetes Filter in einem 100-Milliliter-Messkolben filtriert werden. Der Rückstand wird mit heißem, destilliertem Wasser zur Marke aufgefüllt;
2. Cyanverbindungen, Teerprodukte und polycyclische aromatische Verbindungen nicht nachweisbar sind. V. Reinheitsanforderungen für Saccharose Saccharose darf zur Alkoholerhöhung nur verwendet werden, wenn sie technisch rein und nicht färbend ist; sie muss in der Trockensubstanz mindestens 99,5 vom Hundert vergärbaren Zucker enthalten.
Gehalt an Stoffen 04b | Anlage 6 (zu § 13 Abs. 1 Nr. 1) |
1. Die nachfolgend genannten Erzeugnisse dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Sulfaten, als Kaliumsulfat berechnet, aufweisen, der in einem Liter die folgenden Werte übersteigt:
2. (aufgehoben)
3. (aufgehoben)
4. Aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Sorbinsäure aufweisen, der in einem Liter 200 mg/1 übersteigt.
5. Weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt aufweisen an
6. Americano darf, wenn er in den Verkehr gebracht wird, keinen Gehalt an folgenden Stoffen aufweisen, der in einem Liter insgesamt 100 mg/1 übersteigt:
7. Bitter soda und Bitter vino dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an folgenden Stoffen aufweisen, der in einem Liter insgesamt 100 mg/1 übersteigt:
8. Aromatisierte weinhaltige Cocktails dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an folgenden Stoffen aufweisen, der in einem Liter insgesamt 200 mg/1 übersteigt:
9. (weggefallen)
10. Weinhaltige Getränke dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt aufweisen an
übersteigt.
Gehalt an Stoffen 04 | Anlage 7 (zu § 13 Abs. 1 Nr. 2) |
dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Stoffen aufweisen, der, mit Ausnahme des in Buchstabe h genannten Gehalts bei den in Nummer 2 und 3 aufgeführten Erzeugnissen, folgende Werte übersteigt:
Milligramm in einem Liter |
|
a) Aluminium | 8,00 |
b) Arsen | 0,10 |
c) Blei | 0,25 |
d) Bor, berechnet als Borsäure | 80 |
e) Brom, gesamtes | 1,00 |
f) Fluor | |
a) nicht aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen | 1 |
b) aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen | 3 |
g) Cadmium | 0,01 |
h) Kupfer | 2,00 |
i) Zink | 5,00 |
j) Zinn | 1,00 |
k) Trichlormethan | 0,10 |
I) Trichlorethen | 0,10 |
m) Tetrachlorethen | 0,10 |
n) Trichlormethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen zusammen | 0,20. |
Der in Satz 1 genannte Wert für Blei gilt für Wein, Schaumwein, aromatsierten Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, soweit die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus der Ernte 2000 oder früheren Ernten stammen.
Stoffe |
Anlage 7a 02 02a 03 04 04a 04b 05a 06 06b 07b 07c 08a 08b (zu § 13 Abs. 2) |
Tabelle zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent aus dem Oechslegrad | Anlage 8 (zu § 17) |
°Oe | %vol Alkohol |
°Oe | %vol Alkohol |
°Oe | %vol Alkohol |
°Oe | %vol Alkohol |
°Oe | %vol Alkohol |
°Oe | %vol Alkohol |
40 | 4,4 | 59 | 7,3 | 78 | 10,3 | 97 | 13,3 | 116 | 16,3 | 135 | 19,2 |
41 | 4,5 | 60 | 7,5 | 79 | 10,5 | 98 | 13,4 | 117 | 16,4 | 136 | 19,4 |
42 | 4,7 | 61 | 7,7 | 80 | 10,6 | 99 | 13,6 | 118 | 16,6 | 137 | 19,5 |
43 | 4,8 | 62 | 7,8 | 81 | 10,8 | 100 | 13,8 | 119 | 16,7 | 138 | 19,7 |
44 | 5,0 | 63 | 8,0 | 82 | 10,9 | 101 | 13,9 | 120 | 16,9 | 139 | 19,8 |
45 | 5,2 | 64 | 8,1 | 83 | 11,1 | 102 | 14,1 | 121 | 17,0 | 140 | 20,0 |
46 | 5,3 | 65 | 8,3 | 84 | 11,3 | 103 | 14,2 | 122 | 17,2 | 141 | 20,2 |
47 | 5,5 | 66 | 8,4 | 85 | 11,4 | 104 | 14,4 | 123 | 17,3 | 142 | 20,3 |
48 | 5,6 | 67 | 8,6 | 86 | 11,6 | 105 | 14,5 | 124 | 17,5 | 143 | 20,5 |
49 | 5,8 | 68 | 8,8 | 87 | 11,7 | 106 | 14,7 | 125 | 17,7 | 144 | 20,6 |
50 | 5,9 | 69 | 8,9 | 88 | 11,9 | 107 | 14,8 | 126 | 17,8 | 145 | 20,8 |
51 | 6,1 | 70 | 9,1 | 89 | 12,0 | 108 | 15,0 | 127 | 18,0 | 146 | 20,9 |
52 | 6,3 | 71 | 9,2 | 90 | 12,2 | 109 | 15,2 | 128 | 18,1 | 147 | 21,1 |
53 | 6,4 | 72 | 9,4 | 91 | 12,4 | 110 | 15,3 | 129 | 18,3 | 148 | 21,3 |
54 | 6,6 | 73 | 9,5 | 92 | 12,5 | 111 | 15,5 | 130 | 18,4 | 149 | 21,4 |
55 | 6,7 | 74 | 9,7 | 93 | 12,7 | 112 | 15,6 | 131 | 18,6 | 150 | 21,5 |
56 | 6,9 | 75 | 9,8 | 94 | 12,8 | 113 | 15,8 | 132 | 18,8 | ||
57 | 7,0 | 76 | 10,0 | 95 | 13,0 | 114 | 15,9 | 133 | 18,9 | ||
58 | 7,2 | 77 | 10,2 | 96 | 13,1 | 115 | 16,1 | 134 | 19,1 |
Prüfungsantrag/Sinnenprüfung | Anlage 9 04 07c (zu § 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 1) |
Abschnitt I.
Erforderliche Angaben
Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den §§ 19 und 20 des Weingesetzes muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Abschnitt II.
Bewertung der Sinnenprüfung
1. Sensorische Vorbedingungen
Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft (zu den Buchstaben a bis e, ob "typisch für"); dabei bedeutet NEIN den Ausschluss von der weiteren Prüfung:
2. Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl
a) Punkteskala
Punkte | Intervalle | Qualitätsbeschreibung |
5 | 4,50-5,00 | hervorragend |
4 | 3,50-4,49 | sehr gut |
3 | 2,50-3,49 | gut |
2 | 1,50-2,49 | zufriedenstellend |
1 | 0,50-1,49 | nicht zufriedenstellend |
0 | keine Bewertung, das heißt Ausschluss des Erzeugnisses |
b) Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe
Prüfmerkmal | Möglichkeiten der Punktvergabe | ||||||||||
Geruch | 5,0 | 4,5 | 4,0 | 3,5 | 3,0 | 2,5 | 2,0 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0 |
Geschmack | 5,0 | 4,5 | 4,0 | 3,5 | 3,0 | 2,5 | 2,0 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0 |
Harmonie | 5,0 | 4,5 | 4,0 | 3,5 | 3,0 | 2,5 | 2,0 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0 |
Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl. Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungsfaktor 1).
c) Mindestpunktzahlen und Qualitätszahl
Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,5. Die durch 3 geteilte Summe der für Geruch, Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muss für alle Erzeugnisse mindestens 1,50 betragen.
Untersuchungsbefund | Anlage 10 (zu § 22 Abs. 5 und § 23 Abs. 1) |
Der Untersuchungsbefund muss folgende Angaben enthalten:
berechnet als Invertzucker: Gramm im Liter,
Abkürzungen der Bundesländer bei der Angabe von Kennziffern | Anlage 11 (zu § 26 Abs. 2 und § 45 Abs. 2) |
Baden-Württemberg: BW-, Bayern: BY-, Berlin: BE-, Brandenburg: BB-, Bremen: HB-, Hamburg: HH-, Hessen: HE-, Mecklenburg-Vorpommern: MV-, Niedersachsen: NI-, Nordrhein-Westfalen: NW-, Rheinland-Pfalz: RP-, Saarland: SL-, Sachsen: SN-, Sachsen-Anhalt: ST-, Schleswig-Holstein: SH-, Thüringen: TH-.
Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können | Anlage 12 05a 08a (zu § 46b) |
_____
1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSa für das entsprechende Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht.
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion