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Regelwerk

Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung *

Vom 4. März 2004
(BGBl. I Nr. 10 vom 11.2004 S.338)


Auf Grund des § 3 Abs. 2 sowie des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 und des § 16 Abs. 2 Satz 1, diese jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 1, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 3 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. September 2003 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 Buchstabe b wird nach dem Wort "Rhein" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Stargarder Land."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. Landwein Main,".

b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. Mecklenburger Landwein,".

c) Die bisherigen Nummern 8 bis 19 werden die Nummern 9 bis 20.

3. § 22 Abs. 2 Satz 2

Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat ist zurückzuweisen, wenn
  1. das Erzeugnis selbst,
  2. ein Verschnittanteil des Erzeugnisses oder
  3. der Zusatz oder ein Vorerzeugnis des Erzeugnisses Gegenstand einer in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Marktordnungsmaßnahme war.

wird aufgehoben.

4. In § 42 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe "Buchstabe a" durch die Angabe "Nummer 1" ersetzt.

5. In der Anlage 7 wird in Buchstabe e die Angabe "0,50" durch die Angabe "1,00" ersetzt.

6. Die Anlage 7a wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. 2,4-D (Summe von 2,4-D und seiner Ester, ausgedrückt als 2,4-D)".

b) Die bisherigen Nummern 1a und 1b werden die Nummern 1b und 1c.

c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Acibenzolar-S-methyl".

d) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a eingefügt:

"23a. Chlorfenapyr***".

e) Die bisherige Nummer 23a wird die Nummer 23b.

f) Nach Nummer 30a wird folgende Nummer 30b eingefügt:

"30b. Cinidon-ethyl".

g) Die bisherige Nummer 30b wird die Nummer 30c.

h) Nach der neuen Nummer 30c wird folgende Nummer 30d eingefügt:

"30d. Cyclanilid".

i) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt:

"31a. Cyhalofop-butyl".

j) Nach Nummer 47a wird folgende Nummer 47b eingefügt:

"47b. Diquat".

k) Nach Nummer 52 werden folgende Nummern 52a und 52b eingefügt:

"52a. Ethofumesat 52b. Famoxadon".

l) Nach Nummer 55 wird folgende Nummer 55a eingefügt:

"55a. Fenhexamid".

m) Die Nummer 57 wird wie folgt gefasst:

"57. Fentin-acetat, Fentin-chlorid (insgesamt berechnet als Fentin) *** ".

n) Nach Nummer 58 wird folgende Nummer 58a eingefügt:

"58a. Florasulam".

o) Die bisherigen Nummern 58a bis 58c werden die Nummern 58b bis 58d.

p) Nach Nummer 64 werden folgende Nummern 64a und 64b eingefügt:

"64a. Iprovalicarb

64b. Isoproturon".

q) Die bisherige Nummer 64a wird die Nummer 64c.

r) Nach Nummer 72 wird folgende Nummer 72a eingefügt:

"72a. Metalaxyl-M".

s) Die bisherige Nummer 72a wird die Nummer 72b.

t) Nach Nummer 86 wird folgende Nummer 86a eingefügt:

"86a. Picolinafen".

u) Die bisherigen Nummern 86a und 86b werden die Nummern 86b und 86c.

v) Nach der Nummer 90 wird folgende Nummer 90a eingefügt:

"90a. Prosulfuron".

w) Die bisherige Nummer 90a wird die Nummer 90b.

x) Nach der neuen Nummer 90b wird folgende Nummer 90c eingefügt:

"90c. Pyraflufen-ethyl".

y) Die bisherige Nummer 90b wird die Nummer 90d.

z) Nach Nummer 91e wird folgende Nummer 91f eingefügt:

"91f. Sulfosulfuron".

za) Die bisherige Nummer 91f wird die Nummer 91g.

zb) Nach Nummer 92a wird folgende Nummer 92b eingefügt:

"92b. Thifensulfuron-methyl".

zc) Nach Nummer 93a wird folgende Nummer 93b eingefügt:

"93b. Triasulfuron".

7. In der Anlage 9 wird Abschnitt I Nr. 7

7. war das Erzeugnis selbst (bei Wein), ein Verschnittanteil des Erzeugnisses (bei Wein), ein Zusatz (bei Wein) oder ein Vorerzeugnis des Erzeugnisses (bei Wein) Gegenstand einer in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Marktordnungsmaßnahme?

aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Zehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Artikel 2 Abs. 2 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 25. September 2003 (BGBl. I S. 1950) wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Erzeugnisse des Weinsektors:

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