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Regelwerk, EU 1996, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung

(ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25;
RL 98/85/EG - ABl. Nr. L 315 vom 25.11.1998 S. 14;
RL 2001/53/EG - ABl. Nr. L 204 vom 28.07.2001 S. 1;
RL 2002/75/EG - ABl. Nr. L 254 vom 23.09.2002 S. 1;
RL 2002/84/EG - ABl. Nr. L 324 vom 29.11.2002 S. 53;
RL 2008/67/EG - ABl. Nr. L 171 vom 01.07.2008 S. 16;
RL 2009/26/EG - ABl. L 113 vom 06.05.2009 S. 1;
VO (EG) 596/2009 - ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14;
RL 2010/68/EU - ABl. Nr. L 305 vom 20.11.2010 S. 1 Anwenden;
RL 2011/75/EU - ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2011 S. 1 Inkrafttreten Anwenden;
RL 2012/32/EU - ABl. Nr. L 312 vom 10.11.2012 S. 1;
RL 2013/52/EU - ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2013 S. 1 Inkrafttreten Anwenden;
RL 2014/93/EU - ABl. Nr. L 220 vom 25.07.2014 S. 1 Inkrafttreten Anwenden;
RL 2014/90/EU - ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 146 Inkrafttreten Umsetzung *;
RL (EU) 2015/559 - ABl. Nr. L 95 vom 10.04.2015 S. 1 Inkrafttreten Anwenden;
aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 40 der RL 2014/90/EU

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahrendes Artikels 189c des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik müssen im Bereich der Schiffahrt weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ergriffen werden.

(2) Schiffahrtsunglücke, insbesondere solche, die zu einem Verlust von Menschenleben sowie zu einer Verschmutzung der Meere und der Küsten der Mitgliedstaaten führen, erfüllen die Gemeinschaft mit ernster Sorge.

(3) Die Gefahr von Schiffahrtsunglücken kann durch gemeinsame Normen, die ein hohes Sicherheitsniveau der Ausrüstung an Bord der Schiffe gewährleisten, deutlich verringert werden. Prüfnormen und Prüfmethoden können sich erheblich auf die künftigen Leistungskennwerte der Ausrüstung auswirken.

(4) Gemäß den internationalen Übereinkommen sind die Flaggenstaaten verpflichtet sicherzustellen, daß die Ausrüstung eines Schiffes bestimmten Sicherheitsanforderungen genügt, sowie entsprechende Zeugnisse auszustellen. Dazu wurden für bestimmte Arten von Schiffsausrüstung durch die internationalen Normenorganisationen sowie durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) Prüfnormen entwickelt. In den innerstaatlichen Normen zur Umsetzung der internationalen Normen wird den Zertifizierungsbehörden ein Ermessensspielraum eingeräumt; zwischen diesen wiederum bestehen Unterschiede in bezug auf ihre Qualifikation und Erfahrung. Dies führt zu unterschiedlichen Sicherheitsniveaus der Produkte, deren Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen Prüfnormen von den zuständigen nationalen Behörden bescheinigt wurde, und zu starken Vorbehalten bei den Mitgliedstaaten, die von einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Ausrüstung ohne weitere Überprüfung an Bord eines Schiffes, das ihre Flagge führt, zuzulassen.

(5) Es müssen gemeinsame Regeln festgelegt werden, um Unterschiede bei der Umsetzung der internationalen Normen auszuschalten. Durch solche gemeinsamen Regeln werden dank der auf der Ausrüstung angebrachten Konformitätskennzeichnung unnötige Kosten und Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Zulassung von Ausrüstung vermieden, die Betriebsbedingungen und Wettbewerbsposition der Schiffahrt der Gemeinschaft verbessert sowie technische Handelshemmnisse beseitigt.

(6) Der Rat hat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr 4 die Kommission nachdrücklich aufgefordert, Vorschläge für eine Harmonisierung der Umsetzung der IMO-Normen und der Zulassungsverfahren für Schiffsausrüstung vorzulegen.

(7) Eine derartige Harmonisierung ist nur durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene möglich, da die Mitgliedstaaten mit isolierten Maßnahmen oder im Rahmen von internationalen Organisationen kein entsprechendes Sicherheitsniveau der Ausrüstung gewährleisten können.

(8) Das geeignete Rechtsinstrument hierfür ist eine Richtlinie des Rates, da sie einen Rahmen für eine einheitliche und verbindliche Anwendung der internationalen Prüfnormen für Ausrüstung durch die Mitgliedstaaten bildet.

(9) Es ist in erster Linie Ausrüstung zu behandeln, für die die wichtigsten internationalen Übereinkommen die verbindliche Mitführung an Bord und eine Zulassung durch nationale Behörden gemäß den Sicherheitsnormen der internationalen Übereinkommen oder Entschließungen vorschreiben.

(10) In verschiedenen Richtlinien wird der freie Verkehr bestimmter Erzeugnisse, die unter anderem als Ausrüstung an Bord verwendet werden können, gewährleistet, ohne daß darin die Ausstellung von Zeugnissen für die Ausrüstung durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Übereinkommen vorgesehen wäre. Daher sind die Vorschriften für Ausrüstung, mit der ein Schiff ausgestattet werden soll, ausschließlich in einer neuen gemeinsamen Regelung niederzulegen.

(11) Für Ausrüstung, für die es noch keine derartigen Normen gibt oder die vorhandenen Normen nicht detailliert genug sind, müssen neue Prüfnormen auf internationaler Ebene festgelegt werden.

(12) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, daß die benannten Stellen, die die Übereinstimmung der Ausrüstung mit den Prüfnormen bewerten, unabhängig und leistungsfähig sind und ihre Aufgaben fachgerecht erfüllen können.

(13) Die Übereinstimmung mit den internationalen Prüfnormen kann am besten durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung 5 nachgewiesen werden.

(14) Durch diese Richtlinie wird das durch internationale Übereinkommen gewährte Recht einer Verwaltung eines Flaggenstaats, an Bord von Schiffen, für die sie ein Sicherheitszeugnis ausgestellt hat, betriebliche Leistungsprüfungen durchzuführen, in keiner Weise beeinträchtigt, sofern diese Prüfungen nicht das Konformitätsbewertungsverfahren wiederholen.

(15) Ausrüstung, die unter diese Richtlinie fällt, muß grundsätzlich eine Kennzeichnung als Nachweis dafür tragen, daß die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind.

(16) In bestimmten Fällen können die Mitgliedstaaten vorläufige Maßnahmen ergreifen, um die Verwendung von Ausrüstung, auf der die Konformitätskennzeichnung angebracht ist, einzuschränken oder zu verbieten.

(17) Die Verwendung von Ausrüstung ohne Konformitätskennzeichnung kann gestattet werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.

(18) Zur Änderung dieser Richtlinie ist ein vereinfachtes Verfahren mit einem Regelungsausschuß erforderlich

-hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Ziel dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Sicherheit auf See und des Schutzes vor Meeresverschmutzungen durch eine einheitliche Anwendung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte über die in Anhang A aufgeführte Ausrüstung, mit der Schiffe ausgestattet werden sollen, für die von den Mitgliedstaaten oder in ihrem Namen gemäß internationalen Übereinkommen Sicherheitszeugnisse ausgestellt werden, sowie die Gewährleistung des freien Verkehrs dieser Ausrüstung innerhalb der Gemeinschaft.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Konformitätsbewertungsverfahren" die in Artikel 10 und Anhang B dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren;
  2. "Ausrüstung" die in den Anhängen A.1 und A.2 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände, mit denen ein Schiff gemäß den internationalen Instrumenten auszustatten ist oder mit denen ein Schiff auf freiwilliger Basis ausgestattet werden kann und für die nach den internationalen Instrumenten die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats erforderlich ist;
  3. "Funkausrüstung" Ausrüstung gemäß Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der jeweils geltenden Fassung und UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) für Rettungsboote gemäß Regel III/6.2.1 des genannten Übereinkommens;
  4. "internationale Übereinkommen"

    sowie die diesbezüglichen Protokolle und Änderungen, in der jeweils geltenden Fassung;

  5. "internationale Instrumente" die einschlägigen internationalen Übereinkommen sowie Entschließungen und Zirkulare der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) sowie alle einschlägigen internationalen Prüfnormen;
  6. "Kennzeichnung" das in Anhang D dargestellte Symbol gemäß Artikel 11;
  7. "benannte Stelle" eine gemäß Artikel 9 von der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats benannte Einrichtung;
  8. "ausgestattet" bzw. "Ausstattung" die Tatsache, daß Ausrüstung an Bord eines Schiffes fest angebracht oder untergebracht ist;
  9. "Sicherheitszeugnisse" Bescheinigungen, die von den Mitgliedstaaten oder in deren Namen gemäß den internationalen Übereinkommen ausgestellt wurden;
  10. "Schiff" ein unter die internationalen Übereinkommen fallendes Schiff, mit Ausnahme von Kriegsschiffen;
  11. "Gemeinschaftsschiff" ein Schiff, für das von den Mitgliedstaaten oder in deren Namen nach Maßgabe internationaler Übereinkommen Sicherheitszeugnisse ausgestellt werden; ausgenommen sind die Fälle, in denen eine Behörde eines Mitgliedstaats auf Anforderung einer Behörde eines Drittlandes eine Bescheinigung ausstellt;
  12. "neues Schiff" ein Schiff, dessen Kiel am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet. Im Sinne dieser Definition gilt als "entsprechender Bauzustand" der Zustand, bei dem
    1. die Arbeiten am Bau eines bestimmten Schiffes erkennbar beginnen und
    2. die Montage von mindestens 50 t oder einem Prozent der geschätzten Baumasse des Schiffes - je nachdem, welche Masse geringer ist - begonnen hat;
  13. "vorhandenes Schiff" ein Schiff, das kein neues Schiff ist;
  14. "Prüfnormen" in der jeweils geltenden Fassung; getretenen und gemäß den einschlägigen internationalen Übereinkommen sowie den einschlägigen Entschließungen und Zirkularen der IMO zur Festlegung der Prüfmethoden und Prüfergebnisse erstellten Normen

    jedoch nur in der in Anhang A genannten Form;

  15. "Baumusterzulassung" die Verfahren zur Bewertung von hergestellter Ausrüstung nach den einschlägigen Prüfnormen und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung.

Artikel 3

(1) Diese Richtlinie gilt für Ausrüstung zum Gebrauch an Bord

  1. eines neuen Gemeinschaftsschiffes, unabhängig davon, ob sich das Schiff zum Zeitpunkt des Baus in der Gemeinschaft befindet;
  2. eines vorhandenen Gemeinschaftsschiffes,

unabhängig davon, ob sich das Schiff zu dem Zeitpunkt in der Gemeinschaft befindet, zu dem es mit der Ausrüstung ausgestattet wird.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Ausrüstung, mit der ein Schiff zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits ausgestattet ist.

(3) Unbeschadet der Tatsache, daß die in Absatz 1 genannte Ausrüstung auch unter andere Richtlinien zur Gewährleistung des freien Verkehrs, insbesondere unter die Richtlinien 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit 6 und 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen 7, fallen kann, gilt für sie für diesen Zweck ausschließlich diese Richtlinie.

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat oder die Einrichtungen, die im Namen der Mitgliedstaaten tätig werden, stellt bzw. stellen bei der Ausstellung oder Verlängerung von Sicherheitszeugnissen sicher, daß die Ausrüstung an Bord eines Gemeinschaftsschiffes, für das der betreffende Staat die Sicherheitszeugnisse ausgestellt hat, den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

Artikel 5

(1) In Anhang A.1 aufgeführte Ausrüstung, mit der ein Gemeinschaftsschiff zu dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt oder danach ausgestattet wird, muß den Anforderungen der in diesem Anhang genannten internationalen Instrumente entsprechen.

(2) Die Übereinstimmung der Ausrüstung mit den einschlägigen Anforderungen der internationalen Übereinkommen sowie mit den Entschließungen und Zirkularen der IMO ist ausschließlich anhand der einschlägigen Prüfnormen und Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang A.1 nachzuweisen. Für alle Ausrüstungsteile, für die es sowohl IEC- als auch ETSI-Prüfnormen gibt, gelten diese wahlweise, und der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter kann bestimmen, welche Prüfnormen angewandt werden sollen.

(3) Die in Anhang A.1 aufgeführte Ausrüstung, die vor dem Zeitpunkt gemäß Absatz 1 hergestellt wurde, darf ferner während zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder zur Ausstattung eines Gemeinschaftsschiffes verwendet werden, dessen Zeugnisse von einem Mitgliedstaat oder in seinem Namen gemäß den internationalen Übereinkommen ausgestellt wurden, wenn die Ausrüstung nach den Verfahrender Baumusterzulassung hergestellt wurde, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vor Annahme dieser Richtlinie in Kraft waren.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen einer in Anhang A.1 aufgeführten Ausrüstung, die die Kennzeichnung trägt oder aus anderen Gründen den Bestimmungen dieser Richtlinie genügt, und die Ausstattung eines Gemeinschaftsschiffes mit einer solchen Ausrüstung nicht verbieten und die Ausstellung oder Verlängerung von Sicherheitszeugnissen hierfür nicht verweigern.

(2) Vor Ausstellung des betreffenden Sicherheitszeugnisses muß von der zuständigen Behörde entsprechend den Vorschriften der internationalen Vollzugsordnung für den Funkdienst eine Genehmigungsurkunde ausgestellt werden.

Artikel 7 09

(1) Die Gemeinschaft beantragt nach Inkrafttreten dieser Richtlinie bei der IMO oder gegebenenfalls bei den europäischen Normungsorganisationen die Ausarbeitung von Normen, einschließlich detaillierter Prüfnormen, für die in Anhang A.2 genannte Ausrüstung.

(2) Die Anträge gemäß Absatz 1 werden eingereicht

(3) Die Mitgliedstaaten werden ihr Möglichstes tun, damit die internationalen Organisationen einschließlich der IMO rasch mit der Ausarbeitung dieser Normen beginnen.

(4) Die Kommission überwacht regelmäßig die Ausarbeitung der Prüfnormen.

(5) Falls die internationalen Organisationen einschließlich der IMO die entsprechenden Prüfnormen für ein bestimmtes Ausrüstungsteil nach einer angemessenen Zeitspanne nicht angenommen haben oder die Annahme ablehnen, können Normen angenommen werden, die sich auf die Arbeit der europäischen Normungsorganisationen stützen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(6) Mit der Annahme oder dem Inkrafttreten der in Absatz 1 oder 5 genannten Prüfnormen für ein bestimmtes Ausrüstungsteil darf dieses von Anhang A.2 in Anhang A.1 übernommen werden. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Von dem Zeitpunkt dieser Übernahme an ist Artikel 5 anwendbar.

Artikel 8

(1) Ein neues Schiff, das ungeachtet seiner Flagge nicht in einem Mitgliedstaat registriert ist und in das Register eines Mitgliedstaats aufgenommen werden soll, muß bei seiner Übernahme von dem aufnehmenden Mitgliedstaat daraufhin überprüft werden, daß der Zustand der Ausrüstung den Sicherheitszeugnissen entspricht, daß sie dieser Richtlinie genügt und die Kennzeichnung trägt oder daß sie nach Meinung der Behörde des Mitgliedstaats gleichwertig ist mit der Ausrüstung, die gemäß dieser Richtlinie zugelassen wurde.

(2) Trägt die Ausrüstung nicht die Kennzeichnung oder wird sie von dieser Behörde nicht als gleichwertig betrachtet, so muß sie ersetzt werden.

(3) Für Ausrüstung, die nach diesem Artikel als gleichwertig eingestuft ist, wird von dem Mitgliedstaat eine Bescheinigung ausgestellt, die stets mit der Ausrüstung mitzuführen ist; die Bescheinigung enthält die Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats zur Ausstattung des Schiffs mit der Ausrüstung und etwaige Einschränkungen oder Bestimmungen für deren Benutzung.

(4) Bei Funkausrüstung verlangt die Verwaltung des Flaggenstaats, daß diese Ausrüstung sich in bezug auf die Anforderungen betreffend das Funkfrequenzspektrum nicht nachteilig auswirkt.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der in Artikel 10 genannten Verfahren benannt haben, mit welchen spezifischen Aufgaben diese benannten Stellen betraut wurden und welche Kennummer ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurde. Die Einrichtung legt dem Mitgliedstaat, der ihre Benennung beabsichtigt, vollständige Informationen und den Nachweis über die Erfüllung der Kriterien des Anhangs C vor.

(2) Die Mitgliedstaaten unterziehen die Aufgaben, die die benannten Stellen in ihrem Namen wahrnehmen, mindestens alle zwei Jahre einer Nachprüfung (Audit) durch ihre Behörde oder eine von der Behörde bestellte unabhängige externe Einrichtung. Durch die Nachprüfung wird sichergestellt, daß die benannte Stelle weiterhin die Kriterien des Anhangs C erfüllt.

(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muß die Benennung zurückziehen, wenn er feststellt, daß die benannte Stelle die Kriterien des Anhangs C nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet hiervon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 10

(1) Es ist folgendes Konformitätsbewertungsverfahren, das in Anhang B eingehend beschrieben ist, anzuwenden:

  1. EG-Baumusterprüfung (Modul B); außerdem ist vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung eine der folgenden Konformitätserklärungen erforderlich, die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unter den in Anhang A.1 aufgeführten Prüfungen auswählen kann:
    1. EG-Konformitätserklärung mit dem Baumuster (Modul C) oder
    2. EG-Konformitätserklärung mit dem Baumuster (Qualitätssicherung Produktion) (Modul D) oder
    3. EG-Konformitätserklärung mit dem Baumuster (Qualitätssicherung Produkt) (Modul E) oder
    4. EG-Konformitätserklärung mit dem Baumuster (Prüfung der Produkte) (Modul F) oder
  2. umfassende Qualitätssicherung (Modul H).

(2) Die Konformitätserklärung ist schriftlich vorzulegen und enthält die in Anhang B aufgeführten Angaben.

(3) Wird die Ausrüstung in Einzelanfertigung oder in kleinen Mengen und nicht in Serie oder in Massenfertigung hergestellt, so kann das Konformitätsbewertungsverfahren in einer EG-Einzelprüfung bestehen (Modul G).

(4) Die Kommission führt eine aktuelle Liste zugelassener Ausrüstung sowie zurückgezogener oder abgelehnter Anträge und macht diese Liste interessierten Beteiligten zugänglich.

Artikel 11

(1) Die in Anhang A.1 aufgeführte Ausrüstung, die den einschlägigen internationalen Instrumenten entspricht und nach den Konformitätsbewertungsverfahren hergestellt wurde, muß mit der Kennzeichnung versehen sein, die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter angebracht hat.

(2) Nach der Kennzeichnung sind die Kennummer der das Konformitätsbewertungsverfahren durchführenden benannten Stelle, wenn diese bei der Produktionskontrolle mitwirkt, sowie die letzten beiden Ziffern des Jahres anzugeben, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde. Die Kennummer ist unter der Verantwortung der benannten Stelle entweder durch die Einrichtung selbst oder durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten anzubringen.

(3) Die zu verwendende Kennzeichnung ist in Anhang D beschrieben.

(4) Die Kennzeichnung ist an der Ausrüstung oder ihrer Datenplakette so anzubringen, daß sie während der voraussichtlichen Lebensdauer der Ausrüstung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft erhalten bleibt. Ist dies jedoch aufgrund der Art der Ausrüstung nicht möglich oder nicht zu rechtfertigen, so ist die Kennzeichnung auf der Verpackung des Produkts, auf einem Etikett oder auf einem Beiblatt anzubringen.

(5) Es ist verboten, Zeichen oder Aufschriften anzubringen, die geeignet sind, Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbilds der Kennzeichnung gemäß dieser Richtlinie in die Irre zu führen.

(6) Die Kennzeichnung ist am Ende der Produktionsphase anzubringen.

Artikel 12

(1) Unbeschadet des Artikels 6 kann jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß Stichproben an mit der Kennzeichnung versehener Ausrüstung durchgeführt werden, die sich auf seinem Markt befindet, aber noch nicht an Bord eingebaut wurde, um die Konformität mit dieser Richtlinie zu prüfen. Stichproben, die in den Konformitätsbewertungsmodulen des Anhangs B nicht vorgesehen sind, werden auf Kosten der Mitgliedstaaten durchgeführt.

(2) Unbeschadet des Artikels 6 ist nach der Anbringung an Bord eines Gemeinschaftsschiffes eine Bewertung der Ausrüstung, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, durch die Verwaltung des Flaggenstaats erlaubt, wenn nach internationalen Instrumenten aus Gründen der Sicherheit und/oder zur Verhütung von Verschmutzung betriebliche Leistungsprüfungen an Bord vorgeschrieben sind und wenn sie sich nicht mit den bereits durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren überschneiden. Die Verwaltung des Flaggenstaats kann vorschreiben, daß der Hersteller der Ausrüstung, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die Person, die in der Gemeinschaft für das Inverkehrbringen der Ausrüstung verantwortlich ist, die Inspektions-/ Prüfberichte vorlegen muß.

Artikel 13 09

(1) Stellt ein Mitgliedstaat durch Überprüfung oder auf andere Art und Weise fest, daß ein in Anhang A.1 genannter Ausrüstungsgegenstand, der sachgemäß eingebaut, instandgehalten und seiner Zweckbestimmung entsprechend verwendet wird, trotz der Kennzeichnung eine Gefährdung für die Gesundheit und/oder Sicherheit der Besatzung, der Passagiere oder gegebenenfalls anderer Personen darstellen oder die Meeresumwelt beeinträchtigen kann, so trifft er alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um diesen Ausrüstungsgegenstand aus dem Verkehr zu ziehen oder sein Inverkehrbringen oder die Ausstattung eines Schiffes, für das er die Sicherheitszeugnisse ausstellt, mit diesem Ausrüstungsgegenstand zu verbieten oder einzuschränken. Der Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich von dieser Maßnahme, begründet seine Entscheidung und gibt insbesondere an, ob die Abweichung von den Anforderungen zurückzuführen ist auf

  1. die Nichteinhaltung des Artikels 5 Absätze 1 und 2,
  2. eine mangelhafte Anwendung der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Prüfnormen oder
  3. Mängel in den Prüfnormen selbst.

(2) Die Kommission hört die Betroffenen so bald wie möglich an. Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest, daß

(3) Ist ein den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechender Ausrüstungsgegenstand mit der Kennzeichnung versehen, so werden von dem Mitgliedstaat, der die Aufsicht über denjenigen hat, der die Kennzeichnung angebracht hat, geeignete Maßnahmen getroffen; dieser Mitgliedstaat unterrichtet davon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

(4) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden.

Artikel 14 09

(1) Unbeschadet des Artikels 5 kann bei technischen Neuerungen die Verwaltung des Flaggenstaats ausnahmsweise die Ausstattung eines Gemeinschaftsschiffes mit einer Ausrüstung zulassen, die nicht den Bestimmungen des Konformitätsbewertungsverfahrens entspricht, wenn sich die Verwaltung des Flaggenstaats in Versuchen oder auf andere Art und Weise hinreichend davon überzeugt hat, daß diese Ausrüstung mindestens genauso wirksam ist wie Ausrüstung, die den Bestimmungen des Konformitätsbewertungsverfahrens entspricht.

Bei Funkausrüstung verlangt die Verwaltung des Flaggenstaats, daß diese Ausrüstung sich in bezug auf die Anforderungen betreffend das Funkfrequenzspektrum nicht nachteilig auswirkt.

(2) Bei solchen Versuchsverfahren darf keinerlei Unterschied zwischen im Flaggenmitgliedstaat und in anderen Staaten hergestellter Ausrüstung gemacht werden.

(3) Der Flaggenmitgliedstaat hat für Ausrüstungsgegenstände im Sinne dieses Artikels eine Bescheinigung auszustellen, die stets mit der Ausrüstung mitgeführt werden muß und die Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats zur Ausstattung des Schiffes mit der Ausrüstung und etwaige Einschränkungen oder Bestimmungen für deren Benutzung enthält.

(4) Erlaubt ein Mitgliedstaat die Ausstattung eines Gemeinschaftsschiffes mit einer unter diesen Artikel fallenden Ausrüstung, so benachrichtigt der Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon und legt die Berichte über alle einschlägigen Versuche, Bewertungen und Konformitätsbewertungsverfahren vor.

(5) Die von Absatz 1 erfasste Ausrüstung wird dem Anhang A.2 zugefügt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(6) Wird ein Schiff mit Ausrüstung, die unter Absatz 1 fällt, in einem anderen Mitgliedstaat registriert, so kann der einflaggende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich unter anderem durch Versuche oder praktische Vorführungen davon zu überzeugen, daß diese Ausrüstung mindestens genauso wirksam ist wie Ausrüstung, die den Konformitätsbewertungsverfahren entspricht.

Artikel 15

(1) Unbeschadet des Artikels 5 darf die Verwaltung eines Flaggenstaats die Ausstattung eines Gemeinschaftsschiffes mit einer Ausrüstung, die nicht den Konformitätsbewertungsverfahren entspricht oder nicht unter Artikel 14 fällt, aus Versuchs- oder Erprobungsgründen nur dann erlauben, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. Der Flaggenmitgliedstaat stellt für die Ausrüstung eine Bescheinigung aus, die stets mit der Ausrüstung mitgeführt werden muß und die Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats zur Ausstattung des Gemeinschaftsschiffes mit der Ausrüstung und etwaige Einschränkungen oder Auflagen für deren Benutzung enthält;
  2. die Genehmigung ist auf eine kurze Zeitdauer zu befristen;
  3. die Ausrüstung darf nicht anstelle einer Ausrüstung, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügt, verwendet werden und darf eine solche Ausrüstung nicht ersetzen; diese muß an Bord des Gemeinschaftsschiffes bleiben und sich in funktionsfähigem und unmittelbar einsatzbereitem Zustand befinden.

(2) Bei Funkausrüstung verlangt die Verwaltung des Flaggenstaats, daß diese Ausrüstung sich in bezug auf die Anforderungen betreffend das Funkfrequenzspektrum nicht nachteilig auswirkt.

Artikel 16

(1) Wenn die Ausrüstung in einem Hafen außerhalb der Gemeinschaft ersetzt werden muß, darf ein Schiff in Ausnahmefällen, die gegenüber der Verwaltung des Flaggenstaats angemessen zu begründen sind und in denen es aus Zeit- und Kostengründen nicht möglich ist, ein Schiff mit einer Ausrüstung mit EG-Baumusterzulassung auszustatten, gemäß dem folgenden Verfahren mit einer anderen Ausrüstung ausgestattet werden:

  1. Der Ausrüstung ist ein Dokument beigefügt, das von einer benannten Stelle entsprechenden anerkannten Einrichtung ausgestellt wurde, wenn zwischen der Gemeinschaft und dem betroffenen Drittstaat ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung solcher Einrichtungen geschlossen wurde.
  2. Können die Bestimmungen gemäß Buchstabe a) nicht erfüllt werden, so darf ein Schiff vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit einer Ausrüstung ausgestattet werden, der ein von einem Mitgliedstaat der IMO, der Vertragspartei der einschlägigen Übereinkommen ist, ausgestelltes Dokument beigefügt ist, durch das die Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der IMO bescheinigt wird.

(2) Die Verwaltung des Flaggenstaats ist unverzüglich von der Art und den Merkmalen einer solchen Ausrüstung in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Verwaltung des Flaggenstaats stellt so bald wie möglich sicher, daß die unter Absatz 1 fallende Ausrüstung nebst ihren Prüfunterlagen den einschlägigen Anforderungen der internationalen Instrumente und dieser Richtlinie entspricht.

(4) Bei Funkausrüstung verlangt die Verwaltung des Flaggenstaats, daß diese Ausrüstung sich in bezug auf die Anforderungen betreffend das Funkfrequenzspektrum nicht nachteilig auswirkt.

Artikel 17 09

Die Richtlinie kann geändert werden, um

  1. spätere Änderungen internationaler Instrumente in diese Richtlinie zu übernehmen;
  2. Anhang A zu aktualisieren, indem weitere Ausrüstungen aufgenommen und Ausrüstungen von Anhang A.2 in Anhang A.1 und umgekehrt übernommen werden;
  3. die Möglichkeit einer Verwendung der Module B + C und des Moduls H für die in Anhang A.1 aufgeführte Ausrüstung vorzusehen und die Spalten für die Module der Konformitätsbewertung zu ändern sowie um
  4. weitere Normungsorganisationen in die Definition des Begriffs 'Prüfnormen' in Artikel 2 aufzunehmen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die in Artikel 2 Buchstaben c), d) und n) genannten Übereinkommen und Prüfnormen verstehen sich unbeschadet der gegebenenfalls nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) getroffenen Maßnahmen.

Artikel 18 09

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates 12 unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe, damit diese Richtlinie wirksam durchgeführt und durchgesetzt werden kann.

Artikel 20

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zum 30. Juni 1998 nachzukommen.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 1999 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten des Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaatenteilender Kommission unverzüglich den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 21

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 22

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

Anhang A 10 11 13 14 15 15a

Allgemeiner Hinweis zu Anhang A: Die "SOLAS-Regeln" sind die des SOLAS-Übereinkommens in der geänderten Fassung.

Allgemeiner Hinweis zu Anhang A: Bei einigen , Bezeichnungen" werden unter derselben Bezeichnung in Spalte 5 mögliche Produktvarianten aufgeführt. Für jede Produktvariante gelten jeweils eigene Bestimmungen; die Varianten werden durch gestrichelte Linien voneinander abgesetzt. Für die Zertifizierung ist nur die jeweils relevante Produktvariante zu wählen (Beispiel: A.1/3.3).

Abkürzungsverzeichnis

A.1 (Amendment 1) - Änderung 1 betreffend Standards, die nicht von der IMO festgelegt wurden.

A.2 (Amendment 2) - Änderung 2 betreffend Standards, die nicht von der IMO festgelegt wurden.

AC (Amending Corrigendum) - Berichtigung betreffend Standards, die nicht von der IMO festgelegt wurden.

CAT - Kategorie für Radaranlagen gemäß Abschnitt 1.3 der IEC 62388 (2007) Circ.

(Circular) - Rundschreiben.

COLREG - Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See.

COMSAR - IMO-Unterausschuss für Funkverkehr, Suche und Rettung.

EN - Europäische Norm.

ETSI - Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen.

FSS - Internationaler Code für Brandsicherheitssysteme.

FTP - Internationaler Code für Brandprüfverfahren.

HSC - Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge.

IBC - Internationaler Code für die Beförderung von Chemikalien als Massengut.

ICAO - Internationale Zivilluftfahrt-Organisation.

IEC - Internationale Elektrotechnische Kommission.

IGC - Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern.

IMO - Internationale Seeschifffahrts-Organisation.

ISO - Internationale Normenorganisation.

ITU - Internationale Fernmeldeunion.

LSa (Life saving appliance) - Rettungsausrüstung.

MARPOL - Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe.

MEPC - Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt

MSC - Schiffssicherheitsausschuss.

NOx - Stickoxide.

O2/HC-Systeme - Sauerstoff/Kohlenwasserstoff-Systeme.

SOLAS - Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See.

SOx - Schwefeloxide.

Reg. (Regulation) - Regel.

Res. (Resolution) - Entschließung.

.

Ausrüstung, für die es bereits genaue Prüfnormen in Internationalen Übereinkünften gibt Anhang A.1 10 11 13 14 15  15a

Bemerkungen zu Anhang A.1 insgesamt

  1. Allgemein: Zusätzlich zu den ausdrücklich erwähnten Prüfnormen finden sich einige Bestimmungen, die bei der in den Konformitätsbewertungsmodulen des Anhangs B genannten Baumusterprüfung (Baumusterzulassung) zu überprüfen sind, in den geltenden Anforderungen der internationalen Übereinkommen und Rundschreiben der IMO.
  2. Spalte 1: Artikel 2 der Richtlinie 2013/52/EU der Kommission 1 kann Anwendung finden (neunte Änderung der Richtlinie über Schiffsausrüstung, Anhang A).
  3. Spalte 1: Artikel 2 der Richtlinie 2014/93/EU der Kommission 2 kann Anwendung finden (zehnte Änderung der Richtlinie über Schiffsausrüstung, Anhang A).
  4. Spalte 5: Wo IMO-Entschließungen zitiert werden, gelten nur die in den einschlägigen Teilen der Anhänge der Entschließungen enthaltenen Prüfnormen; sie schließen damit die Bestimmungen der Entschließungen selbst aus.
  5. Spalte 5: Internationale Übereinkommen und Prüfnormen gelten in der jeweils aktuellen Fassung. Um die einschlägigen Normen korrekt zu bezeichnen, sind in den Prüfberichten, Konformitätsbescheinigungen und Konformitätserklärungen die zugrunde gelegte Prüfnorm und ihre Fassung anzugeben.
  6. Spalte 5: Werden zwei Normensätze (abgetrennt durch "oder") angegeben, so erfüllt jeder einzelne Normensatz alle Prüfanforderungen, um den IMO-Leistungsnormen zu entsprechen. Damit ist die Prüfung nach einem dieser Normensätze ausreichend für den Nachweis, dass die Anforderungen der betreffenden internationalen Instrumente erfüllt werden. Werden dagegen andere Trennungsformen (Komma) verwendet, so sind alle aufgeführten Normen einzuhalten.
  7. Die Anforderungen dieses Anhangs lassen in den internationalen Übereinkommen enthaltene Beförderungsbestimmungen unberührt.

1. Rettungsmittel

Spalte 4: Es sollte das IMO-MSC-Rundschreiben 980 gelten, sofern es nicht durch die in Spalte 4 genannten spezifischen Instrumente ersetzt wurde.

Gegen-
stand
Bezeichnung SOLAS- 74- Regel, wenn 'Bauartzulassung'
vorgeschrieben
SOLAS- 74- Regeln und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO Prüfnormen Module
für die
Konformitäts-
bewertung
1 2 3 4 5 6
A.1/1.1 Rettungsringe
  • Regel III/7,
  • Regel 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, II,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70).
B + D

B + E

B + F

A.1/1.2 Positionslaternen für Rettungsmittel:
  1. für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote,
  2. für Rettungsringe
  3. für Rettungswesten.
  • Regel III/7,
  • Regel III/22,
  • Regel III/26,
  • Regel III/32,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) II, IV,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70).
B + D

B + E

B + F

A.1/1.3 Selbstzündende Rauchsignale für Rettungsringe
  • Regel III/7,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)- (LSA-Code) I, II,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70).
B + D

B + E

B + F

A.1/1.4 Rettungswesten
  • Regel III/7,
  • Regel III/22,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, II,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)-(HSC-Code 2000) 8,
  • IMO MSC/Rundschr. 922.
  • IMO MSC.1/Rundschr. 1304
  • IMO MSC.1/Rundschr. 1470
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70).
B + D

B + E

B + F

A.1/1.5 Eintauchanzüge und Wetterschutzanzüge, bestimmt zum Tragen MIT Rettungsweste
  • Eintauchanzug ohne eigene Isolierung
  • Eintauchanzug mit eigener Isolierung
  • Wetterschutzanzüge
  • Regel III/7,
  • Regel III/22,
  • Regel III/32,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, II,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8,
  • IMO MSC/Rundschr. 1046
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70).
B + D

B + E

B + F

A.1/1.6 Eintauchanzüge und Wetterschutzanzüge, bestimmt zum Tragen OHNE Rettungsweste
  • Eintauchanzug ohne eigene Isolierung
  • Eintauchanzug mit eigener Isolierung
  • Wetterschutzanzüge
  • Regel III/7,
  • Regel III/22,
  • Regel III/32,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, II
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8,
  • IMO MSC/Rundschr. 1046
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70).
B + D

B + E

B + F

A.1/1.7 Wärmeschutzhilfsmittel
  • Regel III/22,
  • Regel III/32,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)- (LSA-Code) I, II,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8,
  • IMO MSC/Rundschr. 1046
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70).
B + D

B + E

B + F

A.1/1.8 Fallschirm- Leuchtraketen (Pyrotechnik)
  • Regel III/6,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, III,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70).
B + D

B + E

B + F

A.1/1.9 Handfackeln (Pyrotechnik)
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, III,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70).
B + D

B + E

B + F

A.1/1.10 Schwimmfähige Rauchsignale (Pyrotechnik)
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, III.
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70).
B + D

B + E

B + F

A.1/1.11 Leinenwurfgeräte
  • Regel III/18,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, VII,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70).
B + D

B + E

B + F

A.1/1.12 Aufblasbare Rettungsflöße
  • Regel III/13,
  • Regel III/21,
  • Regel III/26,
  • Regel III/31,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, IV,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8,
  • IMO MSC/Rundschr. 811,
  • IMO MSC/Rundschr. 1328
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70).

Und für längere Wartungsintervalle:

  • IMO MSC/Rundschr. 1328
B + D

B + E

B + F

A.1/1.13 Starre Rettungsflöße
  • Regel III/21,
  • Regel III/26,
  • Regel III/31,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, IV,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8,
  • IMO MSC/Rundschr. 811.
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70),
  • IMO MSC/Rundschr. 1006.
B + D

B + E

B + F

A.1/1.14 Automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße
  • Regel III/26,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC 48(66)-
    (LSA-Code) I, IV,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8,
  • IMO MSC/Rundschr. 809,
  • IMO MSC/Rundschr. 811,
  • IMO MSC.1/Rundschr. 1328
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70).

Und für längere Wartungsintervalle:

  • IMO MSC.1/Rundschr. 1328
B + D

B + E

B + F

A.1/1.15 Beidseitig verwendbare Rettungsflöße mit Schutzdach
  • Regel III/26,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)-(HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, IV,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8,
  • IMO MSC/Rundschr. 809,
  • IMO MSC/Rundschr. 811,
  • IMO MSC.1/Rundschr. 1328
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70).

Und für längere Wartungsintervalle:

  • IMO MSC.1/Rundschr. 1328
B + D

B + E

B + F

A.1/1.16 Aufschwimmvorrichtungen für Rettungsflöße (hydrostatische Auslösevorrichtungen)
  • Regel III/13,
  • Regel III/26,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, IV,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8,
  • IMO MSC/Rundschr. 811.
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70).
B + D

B + E

B + F

A.1/1.17 Rettungsboote

a) über Davit ausgesetzte Rettungsboote:

  • teilweise geschlossen,
  • vollständig geschlossen.

b) Freifallrettungsboote.

  • Regel III/21,
  • Regel III/31,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, IV,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8,
  • IMO MSC.1/Rundschr. 1423.
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70),
  • IMO MSC/Rundschr. 1006.
B + D

B + F

G

A.1/1.18 Starre Bereitschaftsboote
  • Regel III/21,
  • Regel III/31,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, V,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70),
  • IMO MSC/Rundschr. 1006.
B + D

B + F

G

A.1/1.19 Aufgeblasene Bereitschaftsboote
  • Regel III/21,
  • Regel III/31,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, V,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70),
  • ISO15372 (2000)
B + D

B + F

G

A.1/1.20 Schnelle Bereitschaftsboote
  1. aufgeblasen
  2. starr
  3. starr/aufgeblasen
  • Regel III/26,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I,V,
  • IMO MSC/Rundschr. 1016,
  • IMO MSC/Rundschr. 1094
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70),
  • IMO MSC/Rundschr. 1006,
  • ISO 15372 (2000).
B + D

B + F

G

A.1/1.21 Aussetzvorrichtungen mit Läufern (Davits)
  • Regel III/23,
  • Regel III/33,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, VI,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70).
B + D

B + E

B + F

G

A.1/1.22 Vorrichtungen zum Aussetzen von Überlebensfahrzeugen durch Aufschwimmen Nach A.2/1.3 übertragen.
A.1/1.23 Vorrichtungen zum Aussetzen von Rettungsbooten im freien Fall
  • Regel III/16,
  • Regel III/23,
  • Regel III/33,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, VI,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70).
B + D

B + E

B + F

G

A.1/1.24 Aussetzvorrichtungen für Rettungsflöße

(Davits)

  • Regel III/12,
  • Regel III/16,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, VI,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70).
B + D

B + E

B + F

G

A.1/1.25 Aussetzvorrichtungen für schnelle Bereitschaftsboote

(Davits)

  • Regel III/26,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, VI,
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70).
B + D

B + E

B + F

G

A.1/1.26 Auslösemechanismus für
  1. (mit Läufer(n) ausgesetzte) Rettungsboote und Bereitschaftsboote
  2. (mit Läufer(n) ausgesetzte) Rettungsflöße
  3. Freifallrettungsboote
  • Regel III/16,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, IV, VI,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8,
  • IMO MSC.1/Rundschr. 1419
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70).
B + D

B + E

B + F

A.1/1.27 Schiffsevakuierungssysteme
  • Regel III/15,
  • Regel III/26,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, VI,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70).
B + D

B + F

G

A.1/1.28 Bergungsmittel
  • Regel III/26,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, VI
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70),
  • IMO MSC/Rundschr. 810.
B + D

B + F

A.1/1.29 Einbootungsleitern
  • Regel III/11,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994),
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code),
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000),
  • IMO MSC.1/Rundschr. 1285
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70),
  • ISO 5489 (2008).
B + D

B + F

A.1/1.30 Reflexstoffe
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8
  • IMO-Entschließung
    A.658(16).
B + D

B + E

B + F

A.1/1.31 UKW- Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) für Überlebensfahrzeuge Nach A.1/5.17 und A.1/5.18 übertragen.
A.1/1.32 9-GHz-Radartransponder für Suche und Rettung (SART) Nach A.1/4.18 übertragen.
A.1/1.33 Radarreflektor für Rettungsboote und Bereitschaftsboote
(passiv)
  • Regel III/ 34,
  • IMO Res A.384(X)
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, IV, V,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8,
  • IMO-Entschließung
    MSC.164(78).
  • EN ISO 8729 (1998),
  • EN 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008)
    oder
  • EN ISO 8729 (1998),
  • IEC 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008)
    oder
  • ISO 8729-1 (2010),
  • EN 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008)
    oder
  • ISO 8729-1 (2010),
  • IEC 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008)
B + D

B + E

B + F

A.1/1.34 Kompass für Rettungsboote und Bereitschaftsboote Nach A.1/4.23 übertragen.
A.1/1.35 Tragbare Feuerlöscher für Rettungsboote und Bereitschaftsboote Nach A.1/3.38 übertragen.
A.1/1.36 Antriebsmotor für Rettungsboote und Bereitschaftsboote
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) IV, V,
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70).
B + D

B + E

B + F

A.1/1.37 Antriebsmotor für Bereitschaftsboote/ Außenbordmotor
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) V.
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70).
B + D

B + E

B + F

A.1/1.38 Suchscheinwerfer zur Verwendung in Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, IV, V,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70).
B + D

B + E

B + F

A.1/1.39 Beidseitig verwendbare offene Rettungsflöße
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (1994 HSC-Code) 8, Anhang 10,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)-(2000 HSC-Code) 8, Anhang 11,
  • IMO MSC.1/Rundschr. 1328
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-(HSC- Code 1994), Anhang 10,
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-(HSC- Code 2000), Anhang 11.

Und für längere Wartungsintervalle:

  • IMO MSC.1/Rundschr. 1328
B + D

B + F

A.1/1.40 Mechanischer
Lotsenaufzug
Nach A.1/4.48 übertragen.
A.1/1.41 Winden für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote

a) über Davit ausgesetzte Rettungsboote,

b) Freifallrettungsboote,

c) Rettungsflöße,

d) Bereitschaftsboote

e) schnelle Bereitschaftsboote.

  • Regel III/16,
  • Regel III/17,
  • Regel III/23,
  • Regel III/24,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)-(HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, VI,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)-
    (2000 HSC-Code) 8.
  • IMO-Entschließung MSC.81(70).
B + D

B + E

B + F

G

A.1/1.42 Lotsenleiter Nach A.1/4.49 übertragen.
A.1/1.43 Starre/aufgeblasene Bereitschaftsboote
  • Regel III/21,
  • Regel III/31,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-
    (LSA-Code) I, V,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 8
  • IMO-Entschließung
    MSC.81(70),
  • IMO MSC/Rundschr. 1006,
  • ISO 15372 (2000).
B + D

B + F

G

2. Verhütung der Meeresverschmutzung

Gegen-
stand
Bezeichnung MARPOL- 73/78- Regel,
wenn 'Bauartzulassung'
vorgeschrieben
MARPOL- 73/78- Regeln und ggf.
einschlägige Entschließungen und
Rundschreiben der IMO
Prüfnormen Module
für die
Konformitäts-
bewertung
1 2 3 4 5 6
A.1/2.1 Öl-Filteranlage (für einen Ölgehalt des Ausflusses von höchstens 15 ppm)
  • Anlage I, Regel 14.
  • Anlage I, Regel 14,
  • IMO MEPC.1/Rundschr. 643.
  • IMO-Entschließung
    MEPC.107(49),
  • IMO MEPC.1/Rundschr. 643.
B + D

B + E

B + F

A.1/2.2 Messgeräte zur Bestimmung der Grenzfläche zwischen Öl und Wasser
  • Anlage I, Regel 32.
  • Anlage I, Regel 32.
  • IMO-Entschließung
    MEPC.5(XIII).
B + D

B + E

B + F

A.1/2.3 Ölgehaltsmessgeräte
  • Anlage I, Regel 14.
  • Anlage I, Regel 14,
  • IMO MEPC.1/Rundschr. 643.
  • IMO-Entschließung
    MEPC.107(49),
  • IMO MEPC.1/Rundschr. 643.
B + D

B + E

B + F

A.1/2.4 Prozessgeräte für den Anschluss an vorhandene Öl-Wasser-Abscheider (für einen Ölgehalt des Ausflusses von höchstens 15 ppm) Freigelassen.
A.1/2.5 Überwachungs- und Kontrollgerät für das Einleiten von Öl bei Öltankschiffen
  • Anlage I, Regel 31,
  • IMO MEPC.1/Rundschr. 761, Rev. 1.
  • Anlage I, Regel 31.
  • IMO-Entschließung
    MEPC.108(49).
B + D

B + E

B + F

A.1/2.6 Abwassersysteme
  • Anlage IV, Regel 9.
  • Anlage IV, Regel 9.
Bis 31. Dezember 2015:
  • IMO-Entschließung MEPC.159(55).

Ab 1. Januar 2016:

  • IMO-Entschließung MEPC.227(64)
B + D

B + E

B + F

A.1/2.7 Verbrennungsöfen an Bord
  • Anlage VI, Regel 16.
  • Anlage VI, Regel 16,
  • IMO MEPC.1/Rundschr. 793
  • IMO-Entschließung
    MEPC.76(40).
B + D

B + E

B + F

G

A.1/2.8 NOx-Analysegerät zur bordseitigen Verwendung gemäß Technischer NOx-Vorschrift 2008
  • IMO-Entschließung MEPC.176(58) - (revidierte Anlage VI von MARPOL, Regel 13
  • IMO-Entschließung MEPC.176(58) - (revidierte Anlage VI von MARPOL, Regel 13),
  • IMO-Entschließung MEPC.177(58) - (Technische NOx-Vorschrift 2008),
  • IMO-Entschließung
    MEPC.198(62),
  • IMO MEPC.1/Rundschr. 638
  • IMO-Entschließung MEPC.177(58) - (Technische NOx- Vorschrift 2008)
B + D

B + E

B + F

G

A.1/2.9 Ausrüstung für sonstige technische Methoden zur Begrenzung der SOx-Emissionen In A.2/2.4 übertragen
A.1/2.10 Bordanlagen zur Reinigung der Abgase
  • IMO-Entschließung MEPC.176(58) - (revidierte Anlage VI von MARPOL, Regel 4)
  • IMO-Entschließung
    MEPC. 184(59)
  • IMO-Entschließung MEPC.176(58) - (revidierte Anlage VI von MARPOL, Regel 4)
  • IMO-Entschließung
    MEPC.184(59)
B + D

B + E

B + F

G



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