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Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung
(ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25;
RL 98/85/EG - ABl. Nr. L 315 vom 25.11.1998 S. 14;
RL 2001/53/EG - ABl. Nr. L 204 vom 28.07.2001 S. 1;
RL 2002/75/EG - ABl. Nr. L 254 vom 23.09.2002 S. 1;
RL 2002/84/EG - ABl. Nr. L 324 vom 29.11.2002 S. 53;
RL 2008/67/EG - ABl. Nr. L 171 vom 01.07.2008 S. 16;
RL 2009/26/EG - ABl. L 113 vom 06.05.2009 S. 1;
VO (EG) 596/2009 - ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14;
RL 2010/68/EU - ABl. Nr. L 305 vom 20.11.2010 S. 1 Anwenden;
RL 2011/75/EU - ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2011 S. 1 Inkrafttreten Anwenden;
RL 2012/32/EU - ABl. Nr. L 312 vom 10.11.2012 S. 1;
RL 2013/52/EU - ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2013 S. 1 Inkrafttreten Anwenden;
RL 2014/93/EU - ABl. Nr. L 220 vom 25.07.2014 S. 1 Inkrafttreten Anwenden;
RL 2014/90/EU - ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 146 Inkrafttreten Umsetzung *;
RL (EU) 2015/559 - ABl. Nr. L 95 vom 10.04.2015 S. 1 Inkrafttreten Anwenden;
aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 40 der RL 2014/90/EU
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahrendes Artikels 189c des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik müssen im Bereich der Schiffahrt weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ergriffen werden.
(2) Schiffahrtsunglücke, insbesondere solche, die zu einem Verlust von Menschenleben sowie zu einer Verschmutzung der Meere und der Küsten der Mitgliedstaaten führen, erfüllen die Gemeinschaft mit ernster Sorge.
(3) Die Gefahr von Schiffahrtsunglücken kann durch gemeinsame Normen, die ein hohes Sicherheitsniveau der Ausrüstung an Bord der Schiffe gewährleisten, deutlich verringert werden. Prüfnormen und Prüfmethoden können sich erheblich auf die künftigen Leistungskennwerte der Ausrüstung auswirken.
(4) Gemäß den internationalen Übereinkommen sind die Flaggenstaaten verpflichtet sicherzustellen, daß die Ausrüstung eines Schiffes bestimmten Sicherheitsanforderungen genügt, sowie entsprechende Zeugnisse auszustellen. Dazu wurden für bestimmte Arten von Schiffsausrüstung durch die internationalen Normenorganisationen sowie durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) Prüfnormen entwickelt. In den innerstaatlichen Normen zur Umsetzung der internationalen Normen wird den Zertifizierungsbehörden ein Ermessensspielraum eingeräumt; zwischen diesen wiederum bestehen Unterschiede in bezug auf ihre Qualifikation und Erfahrung. Dies führt zu unterschiedlichen Sicherheitsniveaus der Produkte, deren Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen Prüfnormen von den zuständigen nationalen Behörden bescheinigt wurde, und zu starken Vorbehalten bei den Mitgliedstaaten, die von einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Ausrüstung ohne weitere Überprüfung an Bord eines Schiffes, das ihre Flagge führt, zuzulassen.
(5) Es müssen gemeinsame Regeln festgelegt werden, um Unterschiede bei der Umsetzung der internationalen Normen auszuschalten. Durch solche gemeinsamen Regeln werden dank der auf der Ausrüstung angebrachten Konformitätskennzeichnung unnötige Kosten und Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Zulassung von Ausrüstung vermieden, die Betriebsbedingungen und Wettbewerbsposition der Schiffahrt der Gemeinschaft verbessert sowie technische Handelshemmnisse beseitigt.
(6) Der Rat hat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr 4 die Kommission nachdrücklich aufgefordert, Vorschläge für eine Harmonisierung der Umsetzung der IMO-Normen und der Zulassungsverfahren für Schiffsausrüstung vorzulegen.
(7) Eine derartige Harmonisierung ist nur durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene möglich, da die Mitgliedstaaten mit isolierten Maßnahmen oder im Rahmen von internationalen Organisationen kein entsprechendes Sicherheitsniveau der Ausrüstung gewährleisten können.
(8) Das geeignete Rechtsinstrument hierfür ist eine Richtlinie des Rates, da sie einen Rahmen für eine einheitliche und verbindliche Anwendung der internationalen Prüfnormen für Ausrüstung durch die Mitgliedstaaten bildet.
(9) Es ist in erster Linie Ausrüstung zu behandeln, für die die wichtigsten internationalen Übereinkommen die verbindliche Mitführung an Bord und eine Zulassung durch nationale Behörden gemäß den Sicherheitsnormen der internationalen Übereinkommen oder Entschließungen vorschreiben.
(10) In verschiedenen Richtlinien wird der freie Verkehr bestimmter Erzeugnisse, die unter anderem als Ausrüstung an Bord verwendet werden können, gewährleistet, ohne daß darin die Ausstellung von Zeugnissen für die Ausrüstung durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Übereinkommen vorgesehen wäre. Daher sind die Vorschriften für Ausrüstung, mit der ein Schiff ausgestattet werden soll, ausschließlich in einer neuen gemeinsamen Regelung niederzulegen.
(11) Für Ausrüstung, für die es noch keine derartigen Normen gibt oder die vorhandenen Normen nicht detailliert genug sind, müssen neue Prüfnormen auf internationaler Ebene festgelegt werden.
(12) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, daß die benannten Stellen, die die Übereinstimmung der Ausrüstung mit den Prüfnormen bewerten, unabhängig und leistungsfähig sind und ihre Aufgaben fachgerecht erfüllen können.
(13) Die Übereinstimmung mit den internationalen Prüfnormen kann am besten durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung 5 nachgewiesen werden.
(14) Durch diese Richtlinie wird das durch internationale Übereinkommen gewährte Recht einer Verwaltung eines Flaggenstaats, an Bord von Schiffen, für die sie ein Sicherheitszeugnis ausgestellt hat, betriebliche Leistungsprüfungen durchzuführen, in keiner Weise beeinträchtigt, sofern diese Prüfungen nicht das Konformitätsbewertungsverfahren wiederholen.
(15) Ausrüstung, die unter diese Richtlinie fällt, muß grundsätzlich eine Kennzeichnung als Nachweis dafür tragen, daß die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind.
(16) In bestimmten Fällen können die Mitgliedstaaten vorläufige Maßnahmen ergreifen, um die Verwendung von Ausrüstung, auf der die Konformitätskennzeichnung angebracht ist, einzuschränken oder zu verbieten.
(17) Die Verwendung von Ausrüstung ohne Konformitätskennzeichnung kann gestattet werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.
(18) Zur Änderung dieser Richtlinie ist ein vereinfachtes Verfahren mit einem Regelungsausschuß erforderlich
-hat folgende Richtlinie erlassen:
Ziel dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Sicherheit auf See und des Schutzes vor Meeresverschmutzungen durch eine einheitliche Anwendung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte über die in Anhang A aufgeführte Ausrüstung, mit der Schiffe ausgestattet werden sollen, für die von den Mitgliedstaaten oder in ihrem Namen gemäß internationalen Übereinkommen Sicherheitszeugnisse ausgestellt werden, sowie die Gewährleistung des freien Verkehrs dieser Ausrüstung innerhalb der Gemeinschaft.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
sowie die diesbezüglichen Protokolle und Änderungen, in der jeweils geltenden Fassung;
jedoch nur in der in Anhang A genannten Form;
(1) Diese Richtlinie gilt für Ausrüstung zum Gebrauch an Bord
unabhängig davon, ob sich das Schiff zu dem Zeitpunkt in der Gemeinschaft befindet, zu dem es mit der Ausrüstung ausgestattet wird.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Ausrüstung, mit der ein Schiff zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits ausgestattet ist.
(3) Unbeschadet der Tatsache, daß die in Absatz 1 genannte Ausrüstung auch unter andere Richtlinien zur Gewährleistung des freien Verkehrs, insbesondere unter die Richtlinien 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit 6 und 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen 7, fallen kann, gilt für sie für diesen Zweck ausschließlich diese Richtlinie.
Jeder Mitgliedstaat oder die Einrichtungen, die im Namen der Mitgliedstaaten tätig werden, stellt bzw. stellen bei der Ausstellung oder Verlängerung von Sicherheitszeugnissen sicher, daß die Ausrüstung an Bord eines Gemeinschaftsschiffes, für das der betreffende Staat die Sicherheitszeugnisse ausgestellt hat, den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
(1) In Anhang A.1 aufgeführte Ausrüstung, mit der ein Gemeinschaftsschiff zu dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt oder danach ausgestattet wird, muß den Anforderungen der in diesem Anhang genannten internationalen Instrumente entsprechen.
(2) Die Übereinstimmung der Ausrüstung mit den einschlägigen Anforderungen der internationalen Übereinkommen sowie mit den Entschließungen und Zirkularen der IMO ist ausschließlich anhand der einschlägigen Prüfnormen und Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang A.1 nachzuweisen. Für alle Ausrüstungsteile, für die es sowohl IEC- als auch ETSI-Prüfnormen gibt, gelten diese wahlweise, und der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter kann bestimmen, welche Prüfnormen angewandt werden sollen.
(3) Die in Anhang A.1 aufgeführte Ausrüstung, die vor dem Zeitpunkt gemäß Absatz 1 hergestellt wurde, darf ferner während zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder zur Ausstattung eines Gemeinschaftsschiffes verwendet werden, dessen Zeugnisse von einem Mitgliedstaat oder in seinem Namen gemäß den internationalen Übereinkommen ausgestellt wurden, wenn die Ausrüstung nach den Verfahrender Baumusterzulassung hergestellt wurde, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vor Annahme dieser Richtlinie in Kraft waren.
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen einer in Anhang A.1 aufgeführten Ausrüstung, die die Kennzeichnung trägt oder aus anderen Gründen den Bestimmungen dieser Richtlinie genügt, und die Ausstattung eines Gemeinschaftsschiffes mit einer solchen Ausrüstung nicht verbieten und die Ausstellung oder Verlängerung von Sicherheitszeugnissen hierfür nicht verweigern.
(2) Vor Ausstellung des betreffenden Sicherheitszeugnisses muß von der zuständigen Behörde entsprechend den Vorschriften der internationalen Vollzugsordnung für den Funkdienst eine Genehmigungsurkunde ausgestellt werden.
(1) Die Gemeinschaft beantragt nach Inkrafttreten dieser Richtlinie bei der IMO oder gegebenenfalls bei den europäischen Normungsorganisationen die Ausarbeitung von Normen, einschließlich detaillierter Prüfnormen, für die in Anhang A.2 genannte Ausrüstung.
(2) Die Anträge gemäß Absatz 1 werden eingereicht
(3) Die Mitgliedstaaten werden ihr Möglichstes tun, damit die internationalen Organisationen einschließlich der IMO rasch mit der Ausarbeitung dieser Normen beginnen.
(4) Die Kommission überwacht regelmäßig die Ausarbeitung der Prüfnormen.
(5) Falls die internationalen Organisationen einschließlich der IMO die entsprechenden Prüfnormen für ein bestimmtes Ausrüstungsteil nach einer angemessenen Zeitspanne nicht angenommen haben oder die Annahme ablehnen, können Normen angenommen werden, die sich auf die Arbeit der europäischen Normungsorganisationen stützen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(6) Mit der Annahme oder dem Inkrafttreten der in Absatz 1 oder 5 genannten Prüfnormen für ein bestimmtes Ausrüstungsteil darf dieses von Anhang A.2 in Anhang A.1 übernommen werden. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Von dem Zeitpunkt dieser Übernahme an ist Artikel 5 anwendbar.
(1) Ein neues Schiff, das ungeachtet seiner Flagge nicht in einem Mitgliedstaat registriert ist und in das Register eines Mitgliedstaats aufgenommen werden soll, muß bei seiner Übernahme von dem aufnehmenden Mitgliedstaat daraufhin überprüft werden, daß der Zustand der Ausrüstung den Sicherheitszeugnissen entspricht, daß sie dieser Richtlinie genügt und die Kennzeichnung trägt oder daß sie nach Meinung der Behörde des Mitgliedstaats gleichwertig ist mit der Ausrüstung, die gemäß dieser Richtlinie zugelassen wurde.
(2) Trägt die Ausrüstung nicht die Kennzeichnung oder wird sie von dieser Behörde nicht als gleichwertig betrachtet, so muß sie ersetzt werden.
(3) Für Ausrüstung, die nach diesem Artikel als gleichwertig eingestuft ist, wird von dem Mitgliedstaat eine Bescheinigung ausgestellt, die stets mit der Ausrüstung mitzuführen ist; die Bescheinigung enthält die Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats zur Ausstattung des Schiffs mit der Ausrüstung und etwaige Einschränkungen oder Bestimmungen für deren Benutzung.
(4) Bei Funkausrüstung verlangt die Verwaltung des Flaggenstaats, daß diese Ausrüstung sich in bezug auf die Anforderungen betreffend das Funkfrequenzspektrum nicht nachteilig auswirkt.
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der in Artikel 10 genannten Verfahren benannt haben, mit welchen spezifischen Aufgaben diese benannten Stellen betraut wurden und welche Kennummer ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurde. Die Einrichtung legt dem Mitgliedstaat, der ihre Benennung beabsichtigt, vollständige Informationen und den Nachweis über die Erfüllung der Kriterien des Anhangs C vor.
(2) Die Mitgliedstaaten unterziehen die Aufgaben, die die benannten Stellen in ihrem Namen wahrnehmen, mindestens alle zwei Jahre einer Nachprüfung (Audit) durch ihre Behörde oder eine von der Behörde bestellte unabhängige externe Einrichtung. Durch die Nachprüfung wird sichergestellt, daß die benannte Stelle weiterhin die Kriterien des Anhangs C erfüllt.
(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muß die Benennung zurückziehen, wenn er feststellt, daß die benannte Stelle die Kriterien des Anhangs C nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet hiervon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
(1) Es ist folgendes Konformitätsbewertungsverfahren, das in Anhang B eingehend beschrieben ist, anzuwenden:
(2) Die Konformitätserklärung ist schriftlich vorzulegen und enthält die in Anhang B aufgeführten Angaben.
(3) Wird die Ausrüstung in Einzelanfertigung oder in kleinen Mengen und nicht in Serie oder in Massenfertigung hergestellt, so kann das Konformitätsbewertungsverfahren in einer EG-Einzelprüfung bestehen (Modul G).
(4) Die Kommission führt eine aktuelle Liste zugelassener Ausrüstung sowie zurückgezogener oder abgelehnter Anträge und macht diese Liste interessierten Beteiligten zugänglich.
(1) Die in Anhang A.1 aufgeführte Ausrüstung, die den einschlägigen internationalen Instrumenten entspricht und nach den Konformitätsbewertungsverfahren hergestellt wurde, muß mit der Kennzeichnung versehen sein, die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter angebracht hat.
(2) Nach der Kennzeichnung sind die Kennummer der das Konformitätsbewertungsverfahren durchführenden benannten Stelle, wenn diese bei der Produktionskontrolle mitwirkt, sowie die letzten beiden Ziffern des Jahres anzugeben, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde. Die Kennummer ist unter der Verantwortung der benannten Stelle entweder durch die Einrichtung selbst oder durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten anzubringen.
(3) Die zu verwendende Kennzeichnung ist in Anhang D beschrieben.
(4) Die Kennzeichnung ist an der Ausrüstung oder ihrer Datenplakette so anzubringen, daß sie während der voraussichtlichen Lebensdauer der Ausrüstung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft erhalten bleibt. Ist dies jedoch aufgrund der Art der Ausrüstung nicht möglich oder nicht zu rechtfertigen, so ist die Kennzeichnung auf der Verpackung des Produkts, auf einem Etikett oder auf einem Beiblatt anzubringen.
(5) Es ist verboten, Zeichen oder Aufschriften anzubringen, die geeignet sind, Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbilds der Kennzeichnung gemäß dieser Richtlinie in die Irre zu führen.
(6) Die Kennzeichnung ist am Ende der Produktionsphase anzubringen.
(1) Unbeschadet des Artikels 6 kann jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß Stichproben an mit der Kennzeichnung versehener Ausrüstung durchgeführt werden, die sich auf seinem Markt befindet, aber noch nicht an Bord eingebaut wurde, um die Konformität mit dieser Richtlinie zu prüfen. Stichproben, die in den Konformitätsbewertungsmodulen des Anhangs B nicht vorgesehen sind, werden auf Kosten der Mitgliedstaaten durchgeführt.
(2) Unbeschadet des Artikels 6 ist nach der Anbringung an Bord eines Gemeinschaftsschiffes eine Bewertung der Ausrüstung, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, durch die Verwaltung des Flaggenstaats erlaubt, wenn nach internationalen Instrumenten aus Gründen der Sicherheit und/oder zur Verhütung von Verschmutzung betriebliche Leistungsprüfungen an Bord vorgeschrieben sind und wenn sie sich nicht mit den bereits durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren überschneiden. Die Verwaltung des Flaggenstaats kann vorschreiben, daß der Hersteller der Ausrüstung, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die Person, die in der Gemeinschaft für das Inverkehrbringen der Ausrüstung verantwortlich ist, die Inspektions-/ Prüfberichte vorlegen muß.
(1) Stellt ein Mitgliedstaat durch Überprüfung oder auf andere Art und Weise fest, daß ein in Anhang A.1 genannter Ausrüstungsgegenstand, der sachgemäß eingebaut, instandgehalten und seiner Zweckbestimmung entsprechend verwendet wird, trotz der Kennzeichnung eine Gefährdung für die Gesundheit und/oder Sicherheit der Besatzung, der Passagiere oder gegebenenfalls anderer Personen darstellen oder die Meeresumwelt beeinträchtigen kann, so trifft er alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um diesen Ausrüstungsgegenstand aus dem Verkehr zu ziehen oder sein Inverkehrbringen oder die Ausstattung eines Schiffes, für das er die Sicherheitszeugnisse ausstellt, mit diesem Ausrüstungsgegenstand zu verbieten oder einzuschränken. Der Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich von dieser Maßnahme, begründet seine Entscheidung und gibt insbesondere an, ob die Abweichung von den Anforderungen zurückzuführen ist auf
(2) Die Kommission hört die Betroffenen so bald wie möglich an. Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest, daß
(3) Ist ein den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechender Ausrüstungsgegenstand mit der Kennzeichnung versehen, so werden von dem Mitgliedstaat, der die Aufsicht über denjenigen hat, der die Kennzeichnung angebracht hat, geeignete Maßnahmen getroffen; dieser Mitgliedstaat unterrichtet davon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
(4) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden.
(1) Unbeschadet des Artikels 5 kann bei technischen Neuerungen die Verwaltung des Flaggenstaats ausnahmsweise die Ausstattung eines Gemeinschaftsschiffes mit einer Ausrüstung zulassen, die nicht den Bestimmungen des Konformitätsbewertungsverfahrens entspricht, wenn sich die Verwaltung des Flaggenstaats in Versuchen oder auf andere Art und Weise hinreichend davon überzeugt hat, daß diese Ausrüstung mindestens genauso wirksam ist wie Ausrüstung, die den Bestimmungen des Konformitätsbewertungsverfahrens entspricht.
Bei Funkausrüstung verlangt die Verwaltung des Flaggenstaats, daß diese Ausrüstung sich in bezug auf die Anforderungen betreffend das Funkfrequenzspektrum nicht nachteilig auswirkt.
(2) Bei solchen Versuchsverfahren darf keinerlei Unterschied zwischen im Flaggenmitgliedstaat und in anderen Staaten hergestellter Ausrüstung gemacht werden.
(3) Der Flaggenmitgliedstaat hat für Ausrüstungsgegenstände im Sinne dieses Artikels eine Bescheinigung auszustellen, die stets mit der Ausrüstung mitgeführt werden muß und die Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats zur Ausstattung des Schiffes mit der Ausrüstung und etwaige Einschränkungen oder Bestimmungen für deren Benutzung enthält.
(4) Erlaubt ein Mitgliedstaat die Ausstattung eines Gemeinschaftsschiffes mit einer unter diesen Artikel fallenden Ausrüstung, so benachrichtigt der Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon und legt die Berichte über alle einschlägigen Versuche, Bewertungen und Konformitätsbewertungsverfahren vor.
(5) Die von Absatz 1 erfasste Ausrüstung wird dem Anhang A.2 zugefügt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(6) Wird ein Schiff mit Ausrüstung, die unter Absatz 1 fällt, in einem anderen Mitgliedstaat registriert, so kann der einflaggende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich unter anderem durch Versuche oder praktische Vorführungen davon zu überzeugen, daß diese Ausrüstung mindestens genauso wirksam ist wie Ausrüstung, die den Konformitätsbewertungsverfahren entspricht.
(1) Unbeschadet des Artikels 5 darf die Verwaltung eines Flaggenstaats die Ausstattung eines Gemeinschaftsschiffes mit einer Ausrüstung, die nicht den Konformitätsbewertungsverfahren entspricht oder nicht unter Artikel 14 fällt, aus Versuchs- oder Erprobungsgründen nur dann erlauben, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
(2) Bei Funkausrüstung verlangt die Verwaltung des Flaggenstaats, daß diese Ausrüstung sich in bezug auf die Anforderungen betreffend das Funkfrequenzspektrum nicht nachteilig auswirkt.
(1) Wenn die Ausrüstung in einem Hafen außerhalb der Gemeinschaft ersetzt werden muß, darf ein Schiff in Ausnahmefällen, die gegenüber der Verwaltung des Flaggenstaats angemessen zu begründen sind und in denen es aus Zeit- und Kostengründen nicht möglich ist, ein Schiff mit einer Ausrüstung mit EG-Baumusterzulassung auszustatten, gemäß dem folgenden Verfahren mit einer anderen Ausrüstung ausgestattet werden:
(2) Die Verwaltung des Flaggenstaats ist unverzüglich von der Art und den Merkmalen einer solchen Ausrüstung in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Verwaltung des Flaggenstaats stellt so bald wie möglich sicher, daß die unter Absatz 1 fallende Ausrüstung nebst ihren Prüfunterlagen den einschlägigen Anforderungen der internationalen Instrumente und dieser Richtlinie entspricht.
(4) Bei Funkausrüstung verlangt die Verwaltung des Flaggenstaats, daß diese Ausrüstung sich in bezug auf die Anforderungen betreffend das Funkfrequenzspektrum nicht nachteilig auswirkt.
Die Richtlinie kann geändert werden, um
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Die in Artikel 2 Buchstaben c), d) und n) genannten Übereinkommen und Prüfnormen verstehen sich unbeschadet der gegebenenfalls nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) getroffenen Maßnahmen.
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates 12 unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe, damit diese Richtlinie wirksam durchgeführt und durchgesetzt werden kann.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zum 30. Juni 1998 nachzukommen.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 1999 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten des Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaatenteilender Kommission unverzüglich den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang A 10 11 13 14 15 15a |
Allgemeiner Hinweis zu Anhang A: Die "SOLAS-Regeln" sind die des SOLAS-Übereinkommens in der geänderten Fassung.
Allgemeiner Hinweis zu Anhang A: Bei einigen , Bezeichnungen" werden unter derselben Bezeichnung in Spalte 5 mögliche Produktvarianten aufgeführt. Für jede Produktvariante gelten jeweils eigene Bestimmungen; die Varianten werden durch gestrichelte Linien voneinander abgesetzt. Für die Zertifizierung ist nur die jeweils relevante Produktvariante zu wählen (Beispiel: A.1/3.3).
Abkürzungsverzeichnis
A.1 (Amendment 1) - Änderung 1 betreffend Standards, die nicht von der IMO festgelegt wurden.
A.2 (Amendment 2) - Änderung 2 betreffend Standards, die nicht von der IMO festgelegt wurden.
AC (Amending Corrigendum) - Berichtigung betreffend Standards, die nicht von der IMO festgelegt wurden.
CAT - Kategorie für Radaranlagen gemäß Abschnitt 1.3 der IEC 62388 (2007) Circ.
(Circular) - Rundschreiben.
COLREG - Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See.
COMSAR - IMO-Unterausschuss für Funkverkehr, Suche und Rettung.
EN - Europäische Norm.
ETSI - Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen.
FSS - Internationaler Code für Brandsicherheitssysteme.
FTP - Internationaler Code für Brandprüfverfahren.
HSC - Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge.
IBC - Internationaler Code für die Beförderung von Chemikalien als Massengut.
ICAO - Internationale Zivilluftfahrt-Organisation.
IEC - Internationale Elektrotechnische Kommission.
IGC - Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern.
IMO - Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
ISO - Internationale Normenorganisation.
ITU - Internationale Fernmeldeunion.
LSa (Life saving appliance) - Rettungsausrüstung.
MARPOL - Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe.
MEPC - Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt
MSC - Schiffssicherheitsausschuss.
NOx - Stickoxide.
O2/HC-Systeme - Sauerstoff/Kohlenwasserstoff-Systeme.
SOLAS - Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See.
SOx - Schwefeloxide.
Reg. (Regulation) - Regel.
Res. (Resolution) - Entschließung.
Ausrüstung, für die es bereits genaue Prüfnormen in Internationalen Übereinkünften gibt | Anhang A.1 10 11 13 14 15 15a |
Bemerkungen zu Anhang A.1 insgesamt
1. Rettungsmittel
Spalte 4: Es sollte das IMO-MSC-Rundschreiben 980 gelten, sofern es nicht durch die in Spalte 4 genannten spezifischen Instrumente ersetzt wurde.
Gegen- stand |
Bezeichnung | SOLAS- 74- Regel, wenn 'Bauartzulassung' vorgeschrieben |
SOLAS- 74- Regeln und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO | Prüfnormen | Module für die Konformitäts- bewertung |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
A.1/1.1 | Rettungsringe |
|
B + D | ||
A.1/1.2 | Positionslaternen für Rettungsmittel:
|
|
B + D | ||
A.1/1.3 | Selbstzündende Rauchsignale für Rettungsringe |
|
B + D | ||
A.1/1.4 | Rettungswesten |
|
B + D | ||
A.1/1.5 | Eintauchanzüge und Wetterschutzanzüge, bestimmt zum Tragen MIT Rettungsweste
|
|
B + D | ||
A.1/1.6 | Eintauchanzüge und Wetterschutzanzüge, bestimmt zum Tragen OHNE Rettungsweste
|
|
B + D | ||
A.1/1.7 | Wärmeschutzhilfsmittel |
|
B + D | ||
A.1/1.8 | Fallschirm- Leuchtraketen (Pyrotechnik) |
|
B + D | ||
A.1/1.9 | Handfackeln (Pyrotechnik) |
|
|
B + D | |
A.1/1.10 | Schwimmfähige Rauchsignale (Pyrotechnik) |
|
|
B + D | |
A.1/1.11 | Leinenwurfgeräte |
|
B + D | ||
A.1/1.12 | Aufblasbare Rettungsflöße |
Und für längere Wartungsintervalle:
|
B + D | ||
A.1/1.13 | Starre Rettungsflöße |
|
B + D | ||
A.1/1.14 | Automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße |
Und für längere Wartungsintervalle:
|
B + D | ||
A.1/1.15 | Beidseitig verwendbare Rettungsflöße mit Schutzdach |
Und für längere Wartungsintervalle:
|
B + D | ||
A.1/1.16 | Aufschwimmvorrichtungen für Rettungsflöße (hydrostatische Auslösevorrichtungen) |
|
B + D | ||
A.1/1.17 | Rettungsboote
a) über Davit ausgesetzte Rettungsboote:
b) Freifallrettungsboote. |
|
B + D | ||
A.1/1.18 | Starre Bereitschaftsboote |
|
B + D | ||
A.1/1.19 | Aufgeblasene Bereitschaftsboote |
|
B + D | ||
A.1/1.20 | Schnelle Bereitschaftsboote
|
|
|
B + D | |
A.1/1.21 | Aussetzvorrichtungen mit Läufern (Davits) |
|
B + D | ||
A.1/1.22 | Vorrichtungen zum Aussetzen von Überlebensfahrzeugen durch Aufschwimmen | Nach A.2/1.3 übertragen. | |||
A.1/1.23 | Vorrichtungen zum Aussetzen von Rettungsbooten im freien Fall |
|
B + D | ||
A.1/1.24 | Aussetzvorrichtungen für Rettungsflöße
(Davits) |
|
B + D | ||
A.1/1.25 | Aussetzvorrichtungen für schnelle Bereitschaftsboote
(Davits) |
|
|
B + D | |
A.1/1.26 | Auslösemechanismus für
|
|
B + D | ||
A.1/1.27 | Schiffsevakuierungssysteme |
|
B + D | ||
A.1/1.28 | Bergungsmittel |
|
|
B + D | |
A.1/1.29 | Einbootungsleitern |
|
B + D | ||
A.1/1.30 | Reflexstoffe |
|
|
B + D | |
A.1/1.31 | UKW- Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) für Überlebensfahrzeuge | Nach A.1/5.17 und A.1/5.18 übertragen. | |||
A.1/1.32 | 9-GHz-Radartransponder für Suche und Rettung (SART) | Nach A.1/4.18 übertragen. | |||
A.1/1.33 | Radarreflektor für Rettungsboote und Bereitschaftsboote (passiv) |
|
|
B + D | |
A.1/1.34 | Kompass für Rettungsboote und Bereitschaftsboote | Nach A.1/4.23 übertragen. | |||
A.1/1.35 | Tragbare Feuerlöscher für Rettungsboote und Bereitschaftsboote | Nach A.1/3.38 übertragen. | |||
A.1/1.36 | Antriebsmotor für Rettungsboote und Bereitschaftsboote |
|
|
B + D | |
A.1/1.37 | Antriebsmotor für Bereitschaftsboote/ Außenbordmotor |
|
|
B + D | |
A.1/1.38 | Suchscheinwerfer zur Verwendung in Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten |
|
|
B + D | |
A.1/1.39 | Beidseitig verwendbare offene Rettungsflöße |
|
Und für längere Wartungsintervalle:
|
B + D | |
A.1/1.40 | Mechanischer Lotsenaufzug |
Nach A.1/4.48 übertragen. | |||
A.1/1.41 | Winden für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote
a) über Davit ausgesetzte Rettungsboote, b) Freifallrettungsboote, c) Rettungsflöße, d) Bereitschaftsboote e) schnelle Bereitschaftsboote. |
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B + D | ||
A.1/1.42 | Lotsenleiter | Nach A.1/4.49 übertragen. | |||
A.1/1.43 | Starre/aufgeblasene Bereitschaftsboote |
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B + D |
2. Verhütung der Meeresverschmutzung
Gegen- stand |
Bezeichnung | MARPOL- 73/78- Regel, wenn 'Bauartzulassung' vorgeschrieben |
MARPOL- 73/78- Regeln und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO |
Prüfnormen | Module für die Konformitäts- bewertung |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
A.1/2.1 | Öl-Filteranlage (für einen Ölgehalt des Ausflusses von höchstens 15 ppm) |
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B + D |
A.1/2.2 | Messgeräte zur Bestimmung der Grenzfläche zwischen Öl und Wasser |
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B + D |
A.1/2.3 | Ölgehaltsmessgeräte |
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B + D |
A.1/2.4 | Prozessgeräte für den Anschluss an vorhandene Öl-Wasser-Abscheider (für einen Ölgehalt des Ausflusses von höchstens 15 ppm) | Freigelassen. | |||
A.1/2.5 | Überwachungs- und Kontrollgerät für das Einleiten von Öl bei Öltankschiffen |
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B + D |
A.1/2.6 | Abwassersysteme |
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Bis 31. Dezember 2015:
Ab 1. Januar 2016:
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B + D |
A.1/2.7 | Verbrennungsöfen an Bord |
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B + D |
A.1/2.8 | NOx-Analysegerät zur bordseitigen Verwendung gemäß Technischer NOx-Vorschrift 2008 |
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B + D |
A.1/2.9 | Ausrüstung für sonstige technische Methoden zur Begrenzung der SOx-Emissionen | In A.2/2.4 übertragen | |||
A.1/2.10 | Bordanlagen zur Reinigung der Abgase |
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B + D |
weiter . | |
(Stand: 28.07.2022)
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