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Richtlinie 2010/68/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 305 vom 20.11.2010 S. 1)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung 1, insbesondere auf Artikel 17,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für die Zwecke der Richtlinie 96/98/EG sollten die internationalen Übereinkommen und die Prüfnormen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.
(2) Da seit dem 6. April 2009, als die Richtlinie 96/98/EG zuletzt geändert wurde, Änderungen der internationalen Übereinkommen und Prüfnormen in Kraft getreten sind, sollten diese Änderungen im Interesse der Klarheit in diese Richtlinie eingearbeitet werden.
(3) Die Internationale Seeschifffahrtssorganisation und die europäischen Normungsorganisationen haben Normen (auch ausführliche Prüfnormen) für Ausrüstungsgegenstände angenommen, die im Anhang A.2 der Richtlinie 96/98/EG aufgeführt sind oder die für die Zwecke der Richtlinie als relevant gelten können. Diese Ausrüstungsgegenstände sollten daher gegebenenfalls in Anhang A.1 der Richtlinie eingefügt oder von Anhang A.2 nach Anhang A.1 übertragen werden.
(4) Die Richtlinie 96/98/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Der Anhang A der Richtlinie 96/98/EG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.
In Anhang A.1 Spalte 1 als "neuer Gegenstand" aufgeführte oder von Anhang A.2 nach Anhang A.1 übertragene Ausrüstungen, die vor dem in Artikel Absatz 1 genannten Datum hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach diesem Datum in den Verkehr und an Bord von Schiffen der Gemeinschaft gebracht werden, wenn die Ausrüstung gemäß den bereits vor diesem Datum im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurde.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 10. Dezember 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 10. Dezember 2011 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. Oktober 2010
Anhang |
" Abkürzungsverzeichnis | Anhang A |
A.1 (Amendment 1) - Änderung 1 betreffend Standards, die nicht von der IMO festgelegt wurden.
A.2 (Amendment 2) - Änderung 2 betreffend Standards, die nicht von der IMO festgelegt wurden.
AC (Amending Corrigendum) - Berichtigung betreffend Standards, die nicht von der IMO festgelegt wurden.
CAT - Kategorie für Radaranlagen gemäß Abschnitt 1.3 der IEC 62388 (2007).
Circ. (Circular) - Rundschreiben.
COLREG - Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See.
COMSAR - IMO- Unterausschuss für Funkverkehr, Suche und Rettung.
EN - Europäische Norm.
ETSI - Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen.
FSS - Internationaler Code für Brandsicherheitssysteme.
FTP - Internationaler Code für Brandprüfverfahren.
HSC - Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge.
IBC - Internationaler Code für die Beförderung von Chemikalien als Massengut.
ICAO - Internationale Zivilluftfahrt- Organisation.
IEC - Internationale Elektrotechnische Kommission.
IMO - Internationale Seeschifffahrtsorganisation.
ISO - Internationale Normenorganisation.
ITU - Internationale Fernmeldeunion.
LSa (Life saving appliance) - Rettungsausrüstung.
MARPOL - Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe.
MEPC - Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt.
MSC - Schiffssicherheitsausschuss.
NOx - Stickoxide.
SOLAS - Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See.
SOx - Schwefeloxide.
Reg. (Regulation) - Regel.
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