umwelt-online: Archivdatei - RL 96/98/EG über Schiffsausrüstung
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Ausrüstung, für die es keine genaue Prüfnormen in internationalen Übereinkünften gibt | Anhang A.2 10 11 13 14 15 15a |
1. Rettungsmittel
Spalte 4: Es sollte das IMO-MSC-Rundschreiben 980 gelten, sofern es nicht durch die in Spalte 4 genannten spezifischen Instrumente ersetzt wurde.
Gegenstand | Bezeichnung | SOLAS-74-Regel in der geänderten Fassung, wenn 'Baumusterzulassung' vorgeschrieben | SOLAS-74-Regeln in der geänderten Fassung und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO | Prüfnormen | Module für die Konformitäts- bewertung |
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A.2/1.1 | Radarreflektor für Rettungsflöße |
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A.2/1.2 | Werkstoffe für Eintauchanzüge | Freigelassen. | |||
A.2/1.3 | Vorrichtungen zum Aussetzen von Überlebensfahrzeugen durch Aufschwimmen |
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A.2/1.4 | Einbootungsleitern | Nach A.1/1.29 übertragen. | |||
A.2/1.5 | Lautsprecheranlage und allgemeine Notalarmanlage
(bei Verwendung als Feuermeldeanlage gilt A.1/3.53) |
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2. Verhütung der Meeresverschmutzung
Gegenstand | Bezeichnung | MARPOL-73/78-Regel in der geänderten Fassung, wenn 'Baumusterzulassung' vorgeschrieben | MARPOL-73/78-Regeln in der geänderten Fassung und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO | Prüfnormen | Module für die Konformitäts- bewertung |
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A.2/2.1 | NOx-Analysegerät in Form eines Chemilumineszenz- Detektors (CLD) oder eines beheizten Chemilumineszenz- Detektors (HCLD) für die direkte bordseitige Messung | In A.1/2.8 übertragen. | |||
A.2/2.2 | Bordanlagen zur Reinigung der Abgase | In A.1/2.10 übertragen. | |||
A.2/2.3 | Ausrüstung für sonstige gleichwertige Methoden zur Verringerung der bordseitigen NOx-Emissionen |
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A.2/2.4 | Geräte für sonstige technische Methoden zur Begrenzung der SOx-Emissionen |
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A.2/2.5
(neue Nummer) |
Bordgräte zur NOx- Analyse für andere Messverfahren als das in der Technischen NOx-Vorschrift 2008 vorgesehene direkte Mess- und Überwachungsverfahren |
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3. Brandschutzausrüstung
Gegenstand | Bezeichnung | SOLAS-74-Regel in der geänderten Fassung, wenn 'Baumusterzulassung' vorgeschrieben |
SOLAS-74-Regeln in der geänderten Fassung und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO | Prüfnormen | Module für die Konformitäts- bewertung |
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A.2/3.1 | Nicht tragbare und nicht bewegliche Feuerlöscher | Nach A.1/3.52 übertragen. | |||
A.2/3.2 | Düsen für fest eingebaute Druckwasser-Sprühlöschanlagen in Sonderräumen, Ro-Ro-Laderäumen, Ro-Ro-Räumen und Fahrzeugräumen | Nach A.1/3.49 übertragen. | |||
A.2/3.3 | Anlassen von Generatorenaggregaten bei kaltem Wetter (Anlasseinrichtungen) | Nach A.2/8.1 übertragen. | |||
A.2/3.4 | Mehrzweckstrahlrohre (Sprüh- /Vollstrahlrohre) | Nach A.1/3.55 übertragen. | |||
A.2/3.5 | Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume | Nach A.1/3.51 übertragen. | |||
A.2/3.6 | Rauchmelder | Nach A.1/3.51 übertragen. | |||
A.2/3.7 | Wärmemelder | Nach A.1/3.51 übertragen. | |||
A.2/3.8 | Elektrische Sicherheitslampe |
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A.2/3.9 | Gegen die Einwirkung von Chemikalien unempfindlicher Körperschutz |
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A.2/3.10 | Bodennahes Sicherheitsleitsystem | Nach A.1/3.40 übertragen. | |||
A.2/3.11 | Düsen für fest eingebaute Druckwasser- Sprühfeuerlöschanlagen für Maschinenräume | Nach A.1/3.10 übertragen. | |||
A.2/3.12 | Gleichwertige fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlagen für Maschinenräume und Ladungspumpenräume | Nach A.1/3.45 übertragen. | |||
A.2/3.13 | Druckluft-Schlauchatemgerät (Hochgeschwindigkeits- fahrzeuge) | Gestrichen. | |||
A.2/3.14 | Feuerlöschschläuche (auf Trommeln) | In A.1/3.56 übertragen. | |||
A.2/3.15 | Bestandteile von Rauchmeldeanlagen mit Probenahme | In A.1/3.63 übertragen | |||
A.2/3.16 | Flammenmelder | In A.1/3.51 übertragen. | |||
A.2/3.17 | Handbediente Meldestellen | In A.1/3.51 übertragen. | |||
A.2/3.18 | Alarmgeräte | In A.1/3.53 übertragen. | |||
A.2/3.19 | Bestandteile fest eingebauter, örtlich einzusetzender Feuerlöschsysteme auf Wasserbasis für Maschinenräume vom Typ 'A' | In A.1/3.48 übertragen. | |||
A.2/3.20 | Polstermöbel | In A.1/3.20 übertragen. | |||
A.2/3.21 | Bestandteile von Feuerlöschanlagen für Schließfächer für Anstreichmittel und entflammbare Flüssigkeiten |
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A.2/3.22 | Bestandteile von fest eingebauten Feuerlöschanlagen für Dunstabzugs-Abluft von Kombüsen |
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A.2/3.23 | Bestandteile von Feuerlöschanlagen für Helikopterdecks | In A.1/3.67 übertragen | |||
A.2/3.24 | Tragbare Geräte für die Schaumausbringung | ||||
A.2/3.25 | Trennflächen vom Typ 'C' | In A.1/3.64 übertragen | |||
A.2/3.26 | Systeme für gasförmige Brennstoffe für Haushaltszwecke (Bestandteile) |
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A.2/3.27 | Bestandteile von fest eingebauten CO2- Feuerlöschanlagen |
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automatische elektrische Steuer- und Verzögerungs- einrichtungen:
automatische nicht elektrische Steuer- und Verzögerungs- einrichtungen:
Handauslöse- einrichtungen und Stopptaster:
Behälterventil- baugruppen und zugehörige Auslöseeinrichtungen:
Hoch- und Niederdruck- Bereichsventile und zugehörige Auslöseeinrichtungen:
nicht-elektrische Blockier- einrichtungen:
Düsen für CO2-Anlagen:
Verbindungen:
Druckmessgeräte und Druckschalter:
mechanische Wägeeinrichtungen:
Rückflussverhinderer und Rückschlagventile:
Odoriergeräte für CO2- Niederdrucksysteme:
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A.2/3.28 | Bestandteile von Mittelschaum (ME)- Feuerlöschanlagen - fest eingebaute Deckanlage für Tankschiffe | In A.1/3.57 übertragen. | |||
A.2/3.29 | Bestandteile von fest eingebauten Schwerschaum (SE)- Feuerlöschanlagen für Maschinenräume und Deckschutz auf Tankschiffen | In A.1/3.58 übertragen. | |||
A.2/3.30 | Feuerlöschschaummittel (Konzentrat) für fest eingebaute Feuerlöschanlagen auf Chemie-Tankschiffen | In A.1/3.59 übertragen | |||
A2/3.31 | Handbediente Wassersprühanlagen | ||||
A.2/3.32 | Pulver-Feuerlöschsysteme |
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A.2/3.33
Neue Nummer |
Feuerlöschschläuche mit Durchmesser > 52 mm |
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4. Navigationsausrüstung
Bemerkungen zu Abschnitt 4: Navigationsausrüstung
Spalten 3 und 4: Die Verweise auf SOLAS-Kapitel V beziehen sich auf SOLAS 1974 in der durch MSC 73 geänderten Fassung, die am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist. Spalte 5:
Die IEC-Reihe 61162 beinhaltet die folgenden Referenznormen für Navigations- und Funkkommunikationsgeräte und -systeme für die Seeschifffahrt - Digitale Schnittstellen:
Die EN-Reihe 61162 beinhaltet die folgenden Referenznormen für Navigations- und Funkkommunikationsgeräte und -systeme für die Seeschifffahrt - Digitale Schnittstellen:
Gegenstand | Bezeichnung | SOLAS-74-Regel in der geänderten Fassung, wenn 'Baumusterzulassung' vorgeschrieben | SOLAS-74-Regeln in der geänderten Fassung und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO | Prüfnormen | Module für die Konformitäts- bewertung |
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A.2/4.1 | Kreiselkompass für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge | In A.1/4.31 übertragen. | |||
A.2/4.2 | Kursregelungssystem für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (vormals Autopilot) | In A.1/4.40 übertragen. | |||
A.2/4.3 | Steuerkurstransmitter THD (GNSS- Methode) | In A.1/4.41 übertragen. | |||
A.2/4.4 | Tagsignalscheinwerfer | In A.1/4.52 übertragen. | |||
A.2/4.5 | Suchscheinwerfer für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge | In A.1/4.42 übertragen. | |||
A.2/4.6 | Nachtsichtgerät für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge | In A.1/4.43 übertragen. | |||
A.2/4.7 | Bahnführungssystem | In A.1/4.33 übertragen. | |||
A.2/4.8 | Elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) | In A.1/4.30 übertragen. | |||
A.2/4.9 | Elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) Backup | In A.1/4.30 übertragen. | |||
A.2/4.10 | Rastersystem zur Darstellung von Seekarten (RCDS) | In A.1/4.30 übertragen. | |||
A.2/4.11 | Kombinierte GPS/GLONASS Anlagen |
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oder
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A.2/4.12 | DGPS- und DGLONASS Anlagen | In A.1/4.44, A.1/4.50 und A.1/4.51 übertragen. | |||
A.2/4.13 | Kreiselkompass für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge | In A.1/4.31 übertragen. | |||
A.2/4.14 | Schiffsdatenschreiber (VDR) | In A.1/4.29 übertragen. | |||
A.2/4.15 | Integriertes Navigationssystem | In A.1/4.59 übertragen. | |||
A.2/4.16 | Brückenausrüstung | Freigelassen. | |||
A.2/4.17 | Aktiver Radarreflektor | In A.1/4.53 übertragen | |||
A.2/4.18 | Schallsignal-Empfangsanlage | In A.1/4.58 übertragen | |||
A.2/4.19 | Magnetkompass für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge |
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oder
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A.2/4.20 | Bahnführungssystem für
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A.2/4.21 | Seekartenunterlagen für schiffseigenen Radar | In A.1/4.45 übertragen. | |||
A.2/4.22 | Steuerkurstransmitter THD (Kreiselkompass) | In A.1/4.46 übertragen. | |||
A.2/4.23 | Steuerkurstransmitter THD (Magnetkompass) | In A.1/4.2 übertragen. | |||
A.2/4.24 | Schubanzeiger |
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A.2/4.25 | Seitliche Schub-, Schraubensteigungs- und Drehsinnanzeiger |
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oder
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A.2/4.26 | Gerät zum Anzeigen der Drehgeschwindigkeit | In A.1/4.9 übertragen. | |||
A.2/4.27 | Ruderlagenanzeiger (Ruderwinkelanzeiger) | In A.1/4.20 übertragen. | |||
A.2/4.28 | Anzeiger der Propellerdrehzahl | In A.1/4.21 übertragen. | |||
A.2/4.29 | Anzeiger der Propellersteigung | In A.1/4.22 übertragen. | |||
A.2/4.30 | Brückensystem |
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A.2/4.31 | Peileinrichtung | In A.1/4.54 übertragen | |||
A.2/4.32 | Wachalarmsystem für Kommandobrücke (BNWAS) | In A.1/4.57 übertragen | |||
A.2/4.33 | Bahnführungssystem (einsatzfähig ab einer Geschwindigkeit von 30 Knoten) | Freigelassen | |||
A.2/4.34 | System zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen (LRIT) |
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oder
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A.2/4.35 | Galileo-Empfänger | In A.1/4.56 übertragen | |||
A.2/4.36 | AIS-SART-Geräte | In A.1/4.55 übertragen |
5. Funkausrüstung
Bemerkungen zu Abschnitt 5: Funkausrüstung Spalte 5:
Die IEC-Reihe 61162 beinhaltet die folgenden Referenznormen für Navigations- und Funkkommunikationsgeräte und -systeme für die Seeschifffahrt - Digitale Schnittstellen:
Die EN-Reihe 61162 beinhaltet die folgenden Referenznormen für Navigations- und Funkkommunikationsgeräte und -systeme für die Seeschifffahrt - Digitale Schnittstellen:
Gegenstand | Bezeichnung | SOLAS-74-Regel in der geänderten Fassung, wenn 'Baumusterzulassung' vorgeschrieben | SOLAS-74-Regeln in der geänderten Fassung und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO | Prüfnormen | Module ür die Konformitäts- bewertung |
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A.2/5.1 | UKW- EPIRB |
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oder
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A.2/5.2 | Ersatzstromquelle für Funkanlagen |
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oder
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A.2/5.3 | INMARSAT-F SES | In A.1/5.19 übertragen. | |||
A.2/5.4 | Notsignal-Schalttafel |
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oder
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A.2/5.5 | Seenotalarm-Schalttafel |
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oder
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A.2/5.6 | Satelliten-EPIRB 1,6 GHz (INMARSAT) | Freigelassen | |||
A.2/5.7 | Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf Schiffen (SSAS) |
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oder
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A.2/5.8 ex A.1/5.16 |
UKW- Flugsprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) |
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oder
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6. Ausrüstung nach Colreg 72
Gegenstand | Bezeichnung | COLREG- 72- Regel, wenn 'Bauartzulassung' vorgeschrieben | COLREG- Regeln und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO |
Prüfnormen | Module für die Konformitäts- bewertung |
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A.2/6.1 | Navigationslichter | Nach A.1/6.1 übertragen. | |||
A.2/6.2 | Schallsignalanlagen |
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oder
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7. Sicherheitsausrüstung für Massengutschiffe
Gegenstand | Bezeichnung | SOLAS-74-Regel in der geänderten Fassung, wenn 'Baumusterzulassung' vorgeschrieben | SOLAS-74-Regeln in der geänderten Fassung und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO | Prüfnormen | Module für die Konformitäts- bewertung |
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A.2/7.1 | Ladungsrechner |
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A.2/7.2 | Wasserstandsmelder auf Massengutschiffen | Gestrichen. |
8. Ausrüstung nach SOLAS Kapitel II- 1
Gegenstand | Bezeichnung | SOLAS-74-Regel in der geänderten Fassung, wenn 'Baumusterzulassung' vorgeschrieben | SOLAS-74-Regeln in der geänderten Fassung und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO | Prüfnormen | Module für die Konformitäts- bewertung |
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A.2/8.1 | Anlassen von Generatorenaggregaten bei kaltem Wetter (Anlasseinrichtungen) |
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Module für die Konformitätsbewertung | Anhang B |
EG-Baumusterprüfung (Modul B)
1. Eine benannte Stelle prüft und bestätigt, daß ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den Vorschriften der für sie geltenden internationalen Instrumente entspricht.
2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen.
Der Antrag muß folgendes enthalten:
Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster (im folgenden als "Baumuster" 1 bezeichnet) zur Verfügung. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfprogramms benötigt.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der einschlägigen internationalen Instrumente ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maß Entwurf, tatsächliche Standardfertigung, Einbau und Funktionsweise des Produkts gemäß der Beschreibung der technischen Unterlagen in der Anlage zu diesem Anhang abdecken.
4. Die benannte Stelle
4.1 prüft die technischen Unterlagen und überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde;
4.2 führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die Anforderungen der einschlägigen internationalen Instrumente tatsächlich angewandt wurden;
4.3 vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen.
5. Entspricht das Baumuster den Bestimmungen der einschlägigen internationalen Instrumente, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Name und Anschrift des Herstellers, nähere Angaben zu der Ausrüstung, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.
Eine Liste der einschlägigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt.
Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung.
In den Fällen, in denen Hersteller erneut eine Baumusterprüfung einer Ausrüstung beantragen, für die eine Baumusterprüfbescheinigung verweigert wurde, legen sie der benannten Stelle alle einschlägigen Unterlagen einschließlich der früheren Prüfberichte, der ausführlichen Begründung der Ablehnung und nähere Angaben zu allen an der Ausrüstung vorgenommenen Änderungen vor.
6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt.
7. Jede benannte Stelle macht den Verwaltungen der Flaggenmitgliedstaaten und den übrigen benannten Stellen auf Anforderung einschlägige Angaben über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen.
8. Die übrigen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen werden für die übrigen benannten Stellen zur Verfügung gehalten.
9. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf.
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1) Ein Baumuster kann mehrere Produktvarianten umfassen, sofern die Unterschiede zwischen den Varianten die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Produkts nicht beeinträchtigen.
Konformität mit der Bauart (Modul C)
Qualitätssicherung Produktion (Modul D)
1. Der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Produkte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1 Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Produkte.
Der Antrag enthält folgendes:
3.2 Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleisten.
Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
3.3 Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
3.4 Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.
Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2 Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere
4.3 Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.
4.4 Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.
5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:
6. Jede benannte Stelle teilt den Verwaltungen der Flaggenmitgliedstaaten und den anderen benannten Stellen auf Anforderung die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
Qualitätssicherung Produkt (Modul E)
1. Der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Produkte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1 Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Produkte.
Der Antrag enthält folgendes:
3.2 Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jedes Produkt geprüft. Es werden Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen der internationalen Instrumente zu gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
3.3 Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch einen Besuch des Herstellerwerks.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
3.4 Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dieses so aufrechtzuerhalten, daß es angemessen und wirksam bleibt.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.
Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen noch entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2 Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere
4.3 Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit.
4.4 Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Bei diesen Besuchen kann sie bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems vornehmen oder vornehmen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.
5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:
6. Jede benannte Stelle teilt den Verwaltungen der Flaggenmitgliedstaaten und den anderen benannten Stellen auf Anforderung die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
Prüfung der Produkte (Modul F)
1. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, daß die betreffenden Produkte, auf die die Bestimmungen nach Nummer 3 angewendet wurden, der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen.
2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus.
3. Die benannte Stelle nimmt die entsprechenden Prüfungen und Versuche je nach Wahl des Herstellers entweder durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts gemäß Nummer 4 oder durch Kontrolle und Erprobung der Produkte auf statistischer Grundlage nach Nummer 5 vor, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der internationalen Instrumente zu überprüfen.
3a. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt nach dem letzten Fertigungsdatum des Produkts mindestens zehn Jahre lang eine Kopie der Konformitätserklärung auf.
4. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts
4.1 Alle Produkte werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart zu überprüfen.
4.2 Die benannte Stelle bringt an jedem zugelassenen Produkt ihre Kennummer an oder läßt diese anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus.
4.3 Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muß die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle auf Verlangen der Verwaltung des Flaggenmitgliedstaats vorlegen können.
5. Statistische Kontrolle
5.1 Der Hersteller legt seine Produkte in einheitlichen Losen vor und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozeß die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleistet.
5.2 Alle Produkte sind in einheitlichen Losen für die Prüfung bereitzuhalten. Jedem Los wird ein beliebiges Probestück entnommen. Die Probestücke werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der internationalen Instrumente zu überprüfen und zu entscheiden, ob das Los akzeptiert oder abgelehnt werden soll.
5.3 Wird ein Los akzeptiert, so bringt die benannte Stelle ihre Kennummer an jedem Produkt an oder läßt sie anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Alle Produkte aus dem Los mit Ausnahme derjenigen, bei denen keine Übereinstimmung festgestellt wurde, können in den Verkehr gebracht werden.
Wird ein Los abgelehnt, so trifft die benannte Stelle oder die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, daß das Los in den Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen kann die benannte Stelle die statistische Kontrolle aussetzen.
Der Hersteller kann unter der Verantwortung der benannten Stelle die Kennummer dieser Stelle während des Herstellungsprozesses anbringen.
5.4 Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muß die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle auf Verlangen der Verwaltung des Flaggenmitgliedstaats vorlegen können.
Einzelprüfung (Modul G)
Umfassende Qualitätssicherung (Modul H)
1. Der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen benannten Stelle hinzugefügt.
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung sowie Endabnahme und Prüfung nach Nummer 3 und unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1 Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.
Der Antrag enthält folgendes:
3.2 Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Produkte mit den für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente gewährleisten.
Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren wie Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
3.3 Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Besichtigung des Herstellerwerkes.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
3.4 Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.
Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4. EG-Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
4.1 Die EG-Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2 Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere
4.3 Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit.
4.4 Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen durchführen oder durchführen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls über die Prüfungen aus.
5. Der Hersteller hält für die nationalen Behörden mindestens zehn Jahre lang nach der Fertigung des letzten Produkts folgende Unterlagen bereit:
6. Jede benannte Stelle teilt den Verwaltungen der Flaggenmitgliedstaaten und den anderen benannten Stellen auf Anforderung die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
7. Entwurfsprüfung
7.1 Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle die Prüfung des Entwurfs.
7.2 Aus dem Antrag müssen Auslegung, Herstellungs- und Funktionsweise des Produkts ersichtlich sein; der Antrag muß eine Bewertung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen internationaler Instrumente ermöglichen.
Er muß folgendes umfassen:
7.3 Die benannte Stelle prüft den Antrag und stellt dem Antragsteller eine EG-Entwurfsprüfbescheinigung aus, wenn der Entwurf die einschlägigen Vorschriften der internationalen Instrumente erfüllt. Die Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, Bedingungen für ihre Gültigkeit, die für die Identifizierung der zugelassenen Konstruktion erforderlichen Angaben und gegebenenfalls eine Beschreibung der Funktionsweise des Produkts.
7.4 Der Antragsteller hält die benannte Stelle, die die EG-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, über Änderungen an dem zugelassenen Entwurf auf dem laufenden. Änderungen am zugelassenen Entwurf bedürfen einer zusätzlichen Zulassung seitens der benannten Stelle, die die EG-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der internationalen Instrumente oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinträchtigen können. Diese zusätzliche Zulassung wird in Form einer Ergänzung der EG-Entwurfsprüfbescheinigung erstellt.
7.5 Die benannten Stellen übermitteln den Verwaltungen der Flaggenmitgliedstaaten und den anderen benannten Stellen auf Anforderung einschlägige Angaben über
Vom Hersteller für die benannte Stelle bereitzustellende technische Unterlagen | Anlage zu Anhang B |
Die Bestimmungen dieser Anlage finden auf alle Module in Anhang B Anwendung.
Die technischen Unterlagen im Sinne des Anhangs B müssen alle einschlägigen Daten enthalten oder im einzelnen angeben, auf welche Weise der Hersteller gewährleistet, daß die Ausrüstung den einschlägigen grundlegenden Anforderungen entspricht.
Die technischen Unterlagen sollen Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Produkts verständlich machen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der einschlägigen internationalen Instrumente ermöglichen.
Soweit dies für die Bewertung erforderlich ist, enthalten die Unterlagen
Gegebenenfalls umfassen die Konstruktionsunterlagen
Bei der Benennung der Stellen durch die Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien | Anhang C |
Benannte Stellen müssen die Anforderungen der EN-Reihe 45.000 erfüllen.
Eine benannte Stelle muß unabhängig sein und darf weder von Herstellern noch von Lieferanten kontrolliert werden.
Eine benannte Stelle muß im Gebiet der Gemeinschaft ansässig sein.
Erteilt eine benannte Stelle für einen Mitgliedstaat Bauartzulassungen, so hat der Mitgliedstaat sicherzustellen, daß die benannte Stelle aufgrund ihrer Qualifikationen, technischen Erfahrung und ihres Personals in der Lage ist, Baumusterzulassungen zu erteilen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten.
Eine benannte Stelle muß Fachkenntnisse im Bereich Schiffahrt vorweisen können.
Eine benannte Stelle ist berechtigt, Konformitätsbewertungsverfahren für alle in und außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen durchzuführen.
Eine benannte Stelle ist berechtigt, Konformitätsbewertungsverfahren in jedem Mitgliedstaat oder jedem Staat außerhalb der Gemeinschaft mit den an ihrem Standort zur Verfügung stehenden Mitteln oder mit dem Personal einer Zweigstelle im Ausland durchzuführen.
Führt eine Zweigstelle einer benannten Stelle Konformitätsbewertungsverfahren durch, so sind alle Unterlagen zu den Konformitätsbewertungsverfahren durch die und im Namen der benannten Stelle und nicht im Namen der Zweigstelle auszustellen.
Jedoch kann eine Zweigstelle einer benannten Stelle, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, Unterlagen über Konformitätsbewertungsverfahren ausstellen, wenn sie von diesem Mitgliedstaat davon in Kenntnis gesetzt wurde.
Konformitätskennzeichnung | Anhang D |
Die Konformitätskennzeichnung besteht aus folgendem Symbol:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der Kennzeichnung sind etwa gleich hoch; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Bei kleinen Geräten kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
ENDE | |
(Stand: 28.07.2022)
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