umwelt-online: Archivdatei - RL 96/98/EG über Schiffsausrüstung

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Ausrüstung, für die es keine genaue Prüfnormen in internationalen Übereinkünften gibt Anhang A.2 10 11 13 14 15 15a

1. Rettungsmittel

Spalte 4: Es sollte das IMO-MSC-Rundschreiben 980 gelten, sofern es nicht durch die in Spalte 4 genannten spezifischen Instrumente ersetzt wurde.

Gegenstand Bezeichnung SOLAS-74-Regel in der geänderten Fassung, wenn 'Baumusterzulassung' vorgeschrieben SOLAS-74-Regeln in der geänderten Fassung und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO Prüfnormen Module für die Konformitäts- bewertung
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A.2/1.1 Radarreflektor für Rettungsflöße
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-(LSA-Code)
   
A.2/1.2 Werkstoffe für Eintauchanzüge Freigelassen.
A.2/1.3 Vorrichtungen zum Aussetzen von Überlebensfahrzeugen durch Aufschwimmen
  • Regel III/13,
  • Regel III/16,
  • Regel III/26,
  • Regel III/ 34,
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-(HSC-Code 1994) 8,
  • IMO-Entschließung
    MSC.48(66)- (LSA-Code) I, IV, VI,
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-(HSC-Code 2000) 8
   
A.2/1.4 Einbootungsleitern Nach A.1/1.29 übertragen.
A.2/1.5 Lautsprecheranlage und allgemeine Notalarmanlage

(bei Verwendung als Feuermeldeanlage gilt A.1/3.53)

  • IMO-Entschließung A.1021(26),
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994),
  • IMO-Entschließung MSC.48(66)-(LSA-Code),
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000),
  • IMO MSC/ Rundschr. 808
   

2. Verhütung der Meeresverschmutzung

Gegenstand Bezeichnung MARPOL-73/78-Regel in der geänderten Fassung, wenn 'Baumusterzulassung' vorgeschrieben MARPOL-73/78-Regeln in der geänderten Fassung und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO Prüfnormen Module für die
Konformitäts-
bewertung
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A.2/2.1 NOx-Analysegerät in Form eines Chemilumineszenz- Detektors (CLD) oder eines beheizten Chemilumineszenz- Detektors (HCLD) für die direkte bordseitige Messung In A.1/2.8 übertragen.
A.2/2.2 Bordanlagen zur Reinigung der Abgase In A.1/2.10 übertragen.
A.2/2.3 Ausrüstung für sonstige gleichwertige Methoden zur Verringerung der bordseitigen NOx-Emissionen
  • Anlage VI, Regel 4.
  • Anlage VI, Regel 4.
   
A.2/2.4 Geräte für sonstige technische Methoden zur Begrenzung der SOx-Emissionen
  • IMO-Entschließung MEPC.176(58) - (revidierte Anlage VI von MARPOL, Regel 4),
  • IMO-Entschließung
    MEPC. 184(59)
  • IMO-Entschließung MEPC.176(58) - (revidierte Anlage VI von MARPOL, Regel 4)
A.2/2.5

(neue Nummer)

Bordgräte zur NOx- Analyse für andere Messverfahren als das in der Technischen NOx-Vorschrift 2008 vorgesehene direkte Mess- und Überwachungsverfahren
  • IMO-Entschließung MEPC.176(58) - (revidierte Anlage VI von MARPOL, Regel 4)
  • IMO-Entschließung MEPC.176(58) - (revidierte Anlage VI von MARPOL, Regel 4)

3. Brandschutzausrüstung

Gegenstand Bezeichnung SOLAS-74-Regel in der geänderten Fassung, wenn 'Baumusterzulassung'
vorgeschrieben
SOLAS-74-Regeln in der geänderten Fassung und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO Prüfnormen Module für die
Konformitäts-
bewertung
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A.2/3.1 Nicht tragbare und nicht bewegliche Feuerlöscher Nach A.1/3.52 übertragen.
A.2/3.2 Düsen für fest eingebaute Druckwasser-Sprühlöschanlagen in Sonderräumen, Ro-Ro-Laderäumen, Ro-Ro-Räumen und Fahrzeugräumen Nach A.1/3.49 übertragen.
A.2/3.3 Anlassen von Generatorenaggregaten bei kaltem Wetter (Anlasseinrichtungen) Nach A.2/8.1 übertragen.
A.2/3.4 Mehrzweckstrahlrohre (Sprüh- /Vollstrahlrohre) Nach A.1/3.55 übertragen.
A.2/3.5 Bestandteile fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigeanlagen für Steuerstände, Diensträume, Unterkünfte, Maschinenräume und unbesetzte Maschinenräume Nach A.1/3.51 übertragen.
A.2/3.6 Rauchmelder Nach A.1/3.51 übertragen.
A.2/3.7 Wärmemelder Nach A.1/3.51 übertragen.
A.2/3.8 Elektrische Sicherheitslampe
  • Regel II-2/10,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)-
    (HSC-Code 1994) 7,
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-(HSC-Code 2000) 7,
  • IMO-Entschließung
    MSC.98(73)-
    (FSS-Code) 3
  • IEC- Reihe 60079
 
A.2/3.9 Gegen die Einwirkung von Chemikalien unempfindlicher Körperschutz
  • Regel II-2/19.
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-
    (HSC-Code 1994) 7,
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-
    (HSC-Code 2000) 7
  • EN 943-1 (2002) einschl. AC (2005),
  • EN 943-2 (2002),
  • EN ISO 6529 (2001),
  • EN ISO 6530 (2005),
  • EN 14605 (2005) einschl. A1 (2009),
  • IMO MSC/Rundschr. 1120
 
A.2/3.10 Bodennahes Sicherheitsleitsystem Nach A.1/3.40 übertragen.
A.2/3.11 Düsen für fest eingebaute Druckwasser- Sprühfeuerlöschanlagen für Maschinenräume Nach A.1/3.10 übertragen.
A.2/3.12 Gleichwertige fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlagen für Maschinenräume und Ladungspumpenräume Nach A.1/3.45 übertragen.
A.2/3.13 Druckluft-Schlauchatemgerät (Hochgeschwindigkeits- fahrzeuge) Gestrichen.
A.2/3.14 Feuerlöschschläuche (auf Trommeln) In A.1/3.56 übertragen.
A.2/3.15 Bestandteile von Rauchmeldeanlagen mit Probenahme In A.1/3.63 übertragen
A.2/3.16 Flammenmelder In A.1/3.51 übertragen.
A.2/3.17 Handbediente Meldestellen In A.1/3.51 übertragen.
A.2/3.18 Alarmgeräte In A.1/3.53 übertragen.
A.2/3.19 Bestandteile fest eingebauter, örtlich einzusetzender Feuerlöschsysteme auf Wasserbasis für Maschinenräume vom Typ 'A' In A.1/3.48 übertragen.
A.2/3.20 Polstermöbel In A.1/3.20 übertragen.
A.2/3.21 Bestandteile von Feuerlöschanlagen für Schließfächer für Anstreichmittel und entflammbare Flüssigkeiten
  • Regel II-2/10,
  • IMO MSC.1/Rundschr. 1239
 
A.2/3.22 Bestandteile von fest eingebauten Feuerlöschanlagen für Dunstabzugs-Abluft von Kombüsen  
A.2/3.23 Bestandteile von Feuerlöschanlagen für Helikopterdecks In A.1/3.67 übertragen
A.2/3.24 Tragbare Geräte für die Schaumausbringung
  • Regel II-2/10,
  • Regel II-2/20,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)- (HSC-Code 1994) 7,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)- (HSC-Code 2000) 7,
  • IMO-Entschließung MSC.98(73)- (FSS-Code) 4,
  • IMO MSC.1/Rundschr. 1239,
  • IMO MSC.1/Rundschr. 1313
 
A.2/3.25 Trennflächen vom Typ 'C' In A.1/3.64 übertragen
A.2/3.26 Systeme für gasförmige Brennstoffe für Haushaltszwecke (Bestandteile)
  • Regel II-2/4,
  • IMO MSC.1/Rundschr. 1276.
 
A.2/3.27 Bestandteile von fest eingebauten CO2- Feuerlöschanlagen
  • Regel II-2/10,
  • Regel II-2/20,
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-
    (HSC-Code 1994) 7,
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-
    (HSC-Code 2000) 7,
  • IMO-Entschließung
    MSC.98(73)-
    (FSS-Code) 5
  • IMO MSC.1/Rundschr. 1313,
  • IMO MSC.1/Rundschr. 1318
automatische elektrische Steuer- und Verzögerungs- einrichtungen:
  • EN 12094-1 (2003)

automatische nicht elektrische Steuer- und Verzögerungs- einrichtungen:

  • EN 12094-2 (2003)

Handauslöse- einrichtungen und Stopptaster:

  • EN 12094-3 (2003)

Behälterventil- baugruppen und zugehörige Auslöseeinrichtungen:

  • EN 12094-4 (2004)

Hoch- und Niederdruck- Bereichsventile und zugehörige Auslöseeinrichtungen:

  • EN 12094-5 (2006)

nicht-elektrische Blockier- einrichtungen:

  • EN 12094-6 (2006)

Düsen für CO2-Anlagen:

  • EN 12094-7 (2000)
    einschl. A1(2005)

Verbindungen:

  • EN 12094-8 (2006)

Druckmessgeräte und Druckschalter:

  • EN 12094-10 (2003)

mechanische Wägeeinrichtungen:

  • EN 12094-11 (2003)

Rückflussverhinderer und Rückschlagventile:

  • EN 12094-13 (2001) einschl. AC (2002)

Odoriergeräte für CO2- Niederdrucksysteme:

  • EN 12094-16 (2003)
A.2/3.28 Bestandteile von Mittelschaum (ME)- Feuerlöschanlagen - fest eingebaute Deckanlage für Tankschiffe In A.1/3.57 übertragen.
A.2/3.29 Bestandteile von fest eingebauten Schwerschaum (SE)- Feuerlöschanlagen für Maschinenräume und Deckschutz auf Tankschiffen In A.1/3.58 übertragen.
A.2/3.30 Feuerlöschschaummittel (Konzentrat) für fest eingebaute Feuerlöschanlagen auf Chemie-Tankschiffen In A.1/3.59 übertragen
A2/3.31 Handbediente Wassersprühanlagen  
A.2/3.32 Pulver-Feuerlöschsysteme
  • Regel A.1/3.62
A.2/3.33

Neue Nummer

Feuerlöschschläuche mit Durchmesser > 52 mm
  • Reg. II-2/10,
  • Reg. X/3.
  • Reg. II-2/10,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)-(1994 HSC Code) 7,
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)-(2000 HSC Code) 7.

4. Navigationsausrüstung

Bemerkungen zu Abschnitt 4: Navigationsausrüstung

Spalten 3 und 4: Die Verweise auf SOLAS-Kapitel V beziehen sich auf SOLAS 1974 in der durch MSC 73 geänderten Fassung, die am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist. Spalte 5:

Die IEC-Reihe 61162 beinhaltet die folgenden Referenznormen für Navigations- und Funkkommunikationsgeräte und -systeme für die Seeschifffahrt - Digitale Schnittstellen:

Die EN-Reihe 61162 beinhaltet die folgenden Referenznormen für Navigations- und Funkkommunikationsgeräte und -systeme für die Seeschifffahrt - Digitale Schnittstellen:

Gegenstand Bezeichnung SOLAS-74-Regel in der geänderten Fassung, wenn 'Baumusterzulassung' vorgeschrieben SOLAS-74-Regeln in der geänderten Fassung und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO Prüfnormen Module für die
Konformitäts-
bewertung
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A.2/4.1 Kreiselkompass für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge In A.1/4.31 übertragen.
A.2/4.2 Kursregelungssystem für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (vormals Autopilot) In A.1/4.40 übertragen.
A.2/4.3 Steuerkurstransmitter THD (GNSS- Methode) In A.1/4.41 übertragen.
A.2/4.4 Tagsignalscheinwerfer In A.1/4.52 übertragen.
A.2/4.5 Suchscheinwerfer für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge In A.1/4.42 übertragen.
A.2/4.6 Nachtsichtgerät für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge In A.1/4.43 übertragen.
A.2/4.7 Bahnführungssystem In A.1/4.33 übertragen.
A.2/4.8 Elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) In A.1/4.30 übertragen.
A.2/4.9 Elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) Backup In A.1/4.30 übertragen.
A.2/4.10 Rastersystem zur Darstellung von Seekarten (RCDS) In A.1/4.30 übertragen.
A.2/4.11 Kombinierte GPS/GLONASS Anlagen
  • Regel V/18,
  • Regel X/3,
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-(HSC- Code 1994),
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-(HSC- Code 2000)
  • Regel V/19,
  • IMO-Entschließung
    A.694(17),
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-(HSC-Code 1994),
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-(HSC-Code 2000),
  • IMO-Entschließung
    MSC.115(73)
  • IMO-Entschließung MSC.191(79)
  • EN 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008),
  • EN 61108-1 (2003),
  • EN 61108-2 (1998),
  • EN-Reihe 61162,
  • EN 62288 (2008)

oder

  • IEC 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008),
  • IEC 61108-1 (2003),
  • IEC 61108-2 (1998),
  • IEC-Reihe 61162,
  • IEC 62288 Ed.1.0 (2008)
 
A.2/4.12 DGPS- und DGLONASS Anlagen In A.1/4.44, A.1/4.50 und A.1/4.51 übertragen.
A.2/4.13 Kreiselkompass für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge In A.1/4.31 übertragen.
A.2/4.14 Schiffsdatenschreiber (VDR) In A.1/4.29 übertragen.
A.2/4.15 Integriertes Navigationssystem In A.1/4.59 übertragen.
A.2/4.16 Brückenausrüstung Freigelassen.
A.2/4.17 Aktiver Radarreflektor In A.1/4.53 übertragen
A.2/4.18 Schallsignal-Empfangsanlage In A.1/4.58 übertragen
A.2/4.19 Magnetkompass für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
  • Regel X/3,
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-(HSC- Code 1994),
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-(HSC- Code 2000)
  • IMO-Entschließung
    A.382(X),
  • IMO-Entschließung
    A.694(17),
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-(HSC-Code 1994),
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-(HSC-Code 2000)
  • ISO 1069 (1973),
  • ISO 25862 (2009),
  • EN 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008)

oder

  • ISO 1069 (1973),
  • ISO 25862 (2009),
  • IEC 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008)
 
A.2/4.20 Bahnführungssystem für
  • Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
  • Regel X/3,
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-(HSC- Code 1994),
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-(HSC- Code 2000)
  • IMO-Entschließung
    A.694(17),
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-(HSC-Code 1994),
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-(HSC-Code 2000),
  • IMO-Entschließung
    MSC.191(79).
  • EN 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008),
  • EN-Reihe 61162,
  • EN 62288 (2008) oder
  • IEC 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008),
  • IEC-Reihe 61162,
  • IEC 62288 Ed. 1.0 (2008)
 
A.2/4.21 Seekartenunterlagen für schiffseigenen Radar In A.1/4.45 übertragen.
A.2/4.22 Steuerkurstransmitter THD (Kreiselkompass) In A.1/4.46 übertragen.
A.2/4.23 Steuerkurstransmitter THD (Magnetkompass) In A.1/4.2 übertragen.
A.2/4.24 Schubanzeiger
  • Regel V/18,
  • Regel X/3,
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-(HSC- Code 1994),
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-(HSC- Code 2000)
  • Regel V/19,
  • IMO-Entschließung
    A.694(17),
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-(HSC-Code 1994),
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-(HSC-Code 2000),
  • IMO-Entschließung
    MSC.191(79)
  • EN 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008),
  • EN-Reihe 61162,
  • EN 62288 (2008) oder
  • IEC 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008),
  • IEC-Reihe 61162,
  • IEC 62288 Ed. 1.0 (2008)
 
A.2/4.25 Seitliche Schub-, Schraubensteigungs- und Drehsinnanzeiger
  • Regel V/18,
  • Regel X/3,
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-(HSC- Code 1994),
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-(HSC- Code 2000)
  • Regel V/19,
  • IMO-Entschließung
    A.694(17),
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-(HSC-Code 1994),
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-(HSC-Code 2000),
  • IMO-Entschließung
    MSC.191(79)
  • EN 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008),
  • EN-Reihe 61162,
  • EN 62288 (2008)

oder

  • IEC 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008),
  • IEC-Reihe 61162,
  • IEC 62288 Ed. 1.0 (2008)
 
A.2/4.26 Gerät zum Anzeigen der Drehgeschwindigkeit In A.1/4.9 übertragen.
A.2/4.27 Ruderlagenanzeiger (Ruderwinkelanzeiger) In A.1/4.20 übertragen.
A.2/4.28 Anzeiger der Propellerdrehzahl In A.1/4.21 übertragen.
A.2/4.29 Anzeiger der Propellersteigung In A.1/4.22 übertragen.
A.2/4.30 Brückensystem
  • Regel V/18,
  • Regel X/3,
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)-(HSC- Code 1994) 13,
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-(HSC- Code 2000) 13
  • Regel V/19.
  • IMO-Entschließung A.694 (17),
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-(HSC-Code 1994) 15,
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-(HSC-Code 2000) 15,
  • IMO-Entschließung
    MSC.191(79)
  • IMO SN.1/Rundschr. 288
  • EN 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008),
  • EN-Reihe 61162,
  • EN 62288 (2008) oder
  • IEC 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008),
  • IEC-Reihe 61162,
  • IEC 62288 Ed. 1.0 (2008)
 
A.2/4.31 Peileinrichtung In A.1/4.54 übertragen
A.2/4.32 Wachalarmsystem für Kommandobrücke (BNWAS)  In A.1/4.57 übertragen
A.2/4.33 Bahnführungssystem (einsatzfähig ab einer Geschwindigkeit von 30 Knoten) Freigelassen
A.2/4.34 System zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen (LRIT)
  • Regel V/19-1
  • IMO-Entschließung A.694(17),
  • IMO-Entschließung A.813(19),
  • IMO-Entschließung MSC.202(81),
  • IMO-Entschließung MSC.211(81),
  • IMO-Entschließung MSC.263(84),
  • IMO MSC. 1/Rundschr. 1307
  • EN 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008),
  • EN-Reihe 61162

oder

  • IEC 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008),
  • IEC-Reihe 61162
 
A.2/4.35 Galileo-Empfänger In A.1/4.56 übertragen
A.2/4.36 AIS-SART-Geräte In A.1/4.55 übertragen

5. Funkausrüstung

Bemerkungen zu Abschnitt 5: Funkausrüstung Spalte 5:

Die IEC-Reihe 61162 beinhaltet die folgenden Referenznormen für Navigations- und Funkkommunikationsgeräte und -systeme für die Seeschifffahrt - Digitale Schnittstellen:

Die EN-Reihe 61162 beinhaltet die folgenden Referenznormen für Navigations- und Funkkommunikationsgeräte und -systeme für die Seeschifffahrt - Digitale Schnittstellen:

Gegenstand Bezeichnung SOLAS-74-Regel in der geänderten Fassung, wenn 'Baumusterzulassung' vorgeschrieben SOLAS-74-Regeln in der geänderten Fassung und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO Prüfnormen Module ür die
Konformitäts-
bewertung
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A.2/5.1 UKW- EPIRB
  • Regel IV/14,
  • Regel X/3,
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-(HSC- Code 1994),
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-(HSC- Code 2000)
  • Regel IV/8,
  • IMO-Entschließung A.662(16),
  • IMO-Entschließung A.694(17),
  • IMO-Entschließung A.805(19),
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-(HSC-Code 1994),
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-(HSC-Code 2000),
  • ITU- R M.489-2 (10/95),
  • ITU- R M.693 (06/90)
  • EN 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008)

oder

  • IEC 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008)
 
A.2/5.2 Ersatzstromquelle für Funkanlagen
  • Regel IV/14,
  • Regel X/3,
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-(HSC- Code 1994),
  • IMO-Entschließung
    SC.97(73)-(HSC- Code 2000)
  • Regel IV/13,
  • IMO-Entschließung
    A.694(17),
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-(HSC-Code 1994),
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-(HSC-Code 2000),
  • IMO COMSAR- Rundschr. 16,
  • IMO COMSAR- Rundschr. 32
  • EN 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008)

oder

  • IEC 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008)
 
A.2/5.3 INMARSAT-F SES In A.1/5.19 übertragen.
A.2/5.4 Notsignal-Schalttafel
  • Regel IV/14,
  • Regel X/3,
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-(HSC- Code 1994),
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-(HSC- Code 2000)
  • Regel IV/6,
  • IMO-Entschließung A.694(17),
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-(HSC-Code 1994),
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-(HSC-Code 2000),
  • IMO MSC/Rundschr. 862,
  • IMO COMSAR- Rundschr. 32
  • EN 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008)

oder

  • IEC 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008)
 
A.2/5.5 Seenotalarm-Schalttafel
  • Regel IV/14,
  • Regel X/3,
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-(HSC- Code 1994),
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-(HSC- Code 2000)
  • Regel IV/6,
  • IMO-Entschließung A.694(17),
  • IMO-Entschließung MSC.36(63)-(HSC-Code 1994),
  • IMO-Entschließung MSC.97(73)-(HSC-Code 2000),
  • IMO MSC/Rundschr. 862,
  • IMO COMSAR/Rundschr. 32
  • EN 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008)

oder

  • IEC 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008)
 
A.2/5.6 Satelliten-EPIRB 1,6 GHz (INMARSAT) Freigelassen
A.2/5.7 Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf Schiffen (SSAS)  
  • Regel XI-2/6,
  • IMO-Entschließung A.694(17),
  • IMO-Entschließung MSC.147(77),
  • IMO MSC/Rundschr. 1072
  • EN 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008),
  • EN-Reihe 61162

oder

  • IEC 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008),
  • IEC-Reihe 61162
 
A.2/5.8
ex A.1/5.16
UKW- Flugsprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)
  • Regel IV/14,
  • Regel X/3,
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-(HSC- Code 1994) 14,
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-(HSC- Code 2000) 14
  • Regel IV/7,
  • IMO-Entschließung
    A.694(17),
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-(HSC-Code 1994) 14,
  • IMO-Entschließung
    MSC.97(73)-(HSC-Code 2000) 14,
  • IMO-Entschließung
    MSC.80(70),
  • IMO COMSAR- Rundschr.32,
  • ICAO- Abkommen, Anlage 10, Funkregeln
  • EN 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008).
  • ETSI EN 301688 V1.1.1 (2000- 07)

oder

  • IEC 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008).
  • ETSI EN 301688 V1.1.1 (2000- 07)
 

6. Ausrüstung nach Colreg 72

Gegenstand Bezeichnung COLREG- 72- Regel, wenn 'Bauartzulassung' vorgeschrieben COLREG- Regeln und ggf. einschlägige
Entschließungen und Rundschreiben
der IMO
Prüfnormen Module für die
Konformitäts-
bewertung
1 2 3 4 5 6
A.2/6.1 Navigationslichter Nach A.1/6.1 übertragen.
A.2/6.2 Schallsignalanlagen
  • COLREG 72, Anlage III/3.
  • COLREG 72, Anlage III/3,
  • IMO-Entschließung A.694(17)
  • EN 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008),
  • Pfeifen - COLREG 72 Anlage III/1 (Leistung),
  • Glocken oder Gongs - COLREG 72 Anlage III/2 (Leistung)

oder

  • IEC 60945 (2002) einschl. IEC 60945, Berichtigung 1 (2008),
  • Pfeifen - COLREG 72 Anlage III/1 (Leistung),
  • Glocken oder Gongs - COLREG 72 Anlage III/2 (Leistung)
 

7. Sicherheitsausrüstung für Massengutschiffe

Gegenstand Bezeichnung SOLAS-74-Regel in der geänderten Fassung, wenn 'Baumusterzulassung' vorgeschrieben SOLAS-74-Regeln in der geänderten Fassung und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO Prüfnormen Module für die
Konformitäts-
bewertung
1 2 3 4 5 6
A.2/7.1 Ladungsrechner
  • Regel XII/11,
  • SOLAS-Konferenz von 1997, Entschließung 5
  • Regel XII/11,
  • SOLAS-Konferenz von 1997,
    Entschließung 5
  • IMO MSC.1/Rundschr. 1229
 
A.2/7.2 Wasserstandsmelder auf Massengutschiffen Gestrichen.

8. Ausrüstung nach SOLAS Kapitel II- 1

Gegenstand Bezeichnung SOLAS-74-Regel in der geänderten Fassung, wenn 'Baumusterzulassung' vorgeschrieben SOLAS-74-Regeln in der geänderten Fassung und ggf. einschlägige Entschließungen und Rundschreiben der IMO Prüfnormen Module für die
Konformitäts-
bewertung
1 2 3 4 5 6
A.2/8.1 Anlassen von Generatorenaggregaten bei kaltem Wetter (Anlasseinrichtungen)
  • Regel II- 1/44,
  • Regel X/3.
  • Regel II- 1/44,
  • IMO-Entschließung
    MSC.36(63)-(HSC-Code 1994) 12,
  • IMO-Entschließung
    MSC.9 7(73)-(HSC-Code 2000) 12
   

.

Module für die Konformitätsbewertung Anhang B

EG-Baumusterprüfung (Modul B)

1. Eine benannte Stelle prüft und bestätigt, daß ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den Vorschriften der für sie geltenden internationalen Instrumente entspricht.

2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen.

Der Antrag muß folgendes enthalten:

Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster (im folgenden als "Baumuster" 1 bezeichnet) zur Verfügung. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfprogramms benötigt.

3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der einschlägigen internationalen Instrumente ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maß Entwurf, tatsächliche Standardfertigung, Einbau und Funktionsweise des Produkts gemäß der Beschreibung der technischen Unterlagen in der Anlage zu diesem Anhang abdecken.

4. Die benannte Stelle

4.1 prüft die technischen Unterlagen und überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde;

4.2 führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die Anforderungen der einschlägigen internationalen Instrumente tatsächlich angewandt wurden;

4.3 vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen.

5. Entspricht das Baumuster den Bestimmungen der einschlägigen internationalen Instrumente, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Name und Anschrift des Herstellers, nähere Angaben zu der Ausrüstung, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.

Eine Liste der einschlägigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt.

Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung.

In den Fällen, in denen Hersteller erneut eine Baumusterprüfung einer Ausrüstung beantragen, für die eine Baumusterprüfbescheinigung verweigert wurde, legen sie der benannten Stelle alle einschlägigen Unterlagen einschließlich der früheren Prüfberichte, der ausführlichen Begründung der Ablehnung und nähere Angaben zu allen an der Ausrüstung vorgenommenen Änderungen vor.

6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt.

7. Jede benannte Stelle macht den Verwaltungen der Flaggenmitgliedstaaten und den übrigen benannten Stellen auf Anforderung einschlägige Angaben über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen.

8. Die übrigen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen werden für die übrigen benannten Stellen zur Verfügung gehalten.

9. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf.

_______

1) Ein Baumuster kann mehrere Produktvarianten umfassen, sofern die Unterschiede zwischen den Varianten die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Produkts nicht beeinträchtigen.

Konformität mit der Bauart (Modul C)

  1. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Produkte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
  2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente gewährleistet.
  3. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf.

Qualitätssicherung Produktion (Modul D)

1. Der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Produkte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1 Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Produkte.

Der Antrag enthält folgendes:

3.2 Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

3.3 Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4 Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2 Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere

4.3 Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.

4.4 Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.

5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:

6. Jede benannte Stelle teilt den Verwaltungen der Flaggenmitgliedstaaten und den anderen benannten Stellen auf Anforderung die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

Qualitätssicherung Produkt (Modul E)

1. Der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Produkte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1 Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Produkte.

Der Antrag enthält folgendes:

3.2 Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jedes Produkt geprüft. Es werden Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen der internationalen Instrumente zu gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

3.3 Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch einen Besuch des Herstellerwerks.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4 Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dieses so aufrechtzuerhalten, daß es angemessen und wirksam bleibt.

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen noch entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2 Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere

4.3 Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit.

4.4 Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Bei diesen Besuchen kann sie bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems vornehmen oder vornehmen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.

5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:

6. Jede benannte Stelle teilt den Verwaltungen der Flaggenmitgliedstaaten und den anderen benannten Stellen auf Anforderung die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

Prüfung der Produkte (Modul F)

1. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, daß die betreffenden Produkte, auf die die Bestimmungen nach Nummer 3 angewendet wurden, der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen.

2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus.

3. Die benannte Stelle nimmt die entsprechenden Prüfungen und Versuche je nach Wahl des Herstellers entweder durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts gemäß Nummer 4 oder durch Kontrolle und Erprobung der Produkte auf statistischer Grundlage nach Nummer 5 vor, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der internationalen Instrumente zu überprüfen.

3a. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt nach dem letzten Fertigungsdatum des Produkts mindestens zehn Jahre lang eine Kopie der Konformitätserklärung auf.

4. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts

4.1 Alle Produkte werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart zu überprüfen.

4.2 Die benannte Stelle bringt an jedem zugelassenen Produkt ihre Kennummer an oder läßt diese anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus.

4.3 Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muß die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle auf Verlangen der Verwaltung des Flaggenmitgliedstaats vorlegen können.

5. Statistische Kontrolle

5.1 Der Hersteller legt seine Produkte in einheitlichen Losen vor und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozeß die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleistet.

5.2 Alle Produkte sind in einheitlichen Losen für die Prüfung bereitzuhalten. Jedem Los wird ein beliebiges Probestück entnommen. Die Probestücke werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der internationalen Instrumente zu überprüfen und zu entscheiden, ob das Los akzeptiert oder abgelehnt werden soll.

5.3 Wird ein Los akzeptiert, so bringt die benannte Stelle ihre Kennummer an jedem Produkt an oder läßt sie anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Alle Produkte aus dem Los mit Ausnahme derjenigen, bei denen keine Übereinstimmung festgestellt wurde, können in den Verkehr gebracht werden.

Wird ein Los abgelehnt, so trifft die benannte Stelle oder die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, daß das Los in den Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen kann die benannte Stelle die statistische Kontrolle aussetzen.

Der Hersteller kann unter der Verantwortung der benannten Stelle die Kennummer dieser Stelle während des Herstellungsprozesses anbringen.

5.4 Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muß die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle auf Verlangen der Verwaltung des Flaggenmitgliedstaats vorlegen können.

Einzelprüfung (Modul G)

  1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, daß das betreffende Produkt, für das die Bescheinigung nach Nummer 2 ausgestellt wurde, die für es geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllt. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt die Kennzeichnung an dem Produkt an und stellt eine Konformitätserklärung aus.
  2. Die benannte Stelle untersucht das Produkt und unterzieht es dabei entsprechenden Prüfungen, um seine Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der internationalen Instrumente zu überprüfen. Die benannte Stelle bringt ihre Kennummer an dem zugelassenen Produkt an oder läßt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus.
  3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der internationalen Instrumente sowie das Verständnis der Konzeption, der Herstellung und der Funktionsweise des Produkts zu ermöglichen.

Umfassende Qualitätssicherung (Modul H)

1. Der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen benannten Stelle hinzugefügt.

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung sowie Endabnahme und Prüfung nach Nummer 3 und unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1 Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält folgendes:

3.2 Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Produkte mit den für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente gewährleisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren wie Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

3.3 Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Besichtigung des Herstellerwerkes.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4 Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4. EG-Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1 Die EG-Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2 Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere

4.3 Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit.

4.4 Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen durchführen oder durchführen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls über die Prüfungen aus.

5. Der Hersteller hält für die nationalen Behörden mindestens zehn Jahre lang nach der Fertigung des letzten Produkts folgende Unterlagen bereit:

6. Jede benannte Stelle teilt den Verwaltungen der Flaggenmitgliedstaaten und den anderen benannten Stellen auf Anforderung die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

7. Entwurfsprüfung

7.1 Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle die Prüfung des Entwurfs.

7.2 Aus dem Antrag müssen Auslegung, Herstellungs- und Funktionsweise des Produkts ersichtlich sein; der Antrag muß eine Bewertung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen internationaler Instrumente ermöglichen.

Er muß folgendes umfassen:

7.3 Die benannte Stelle prüft den Antrag und stellt dem Antragsteller eine EG-Entwurfsprüfbescheinigung aus, wenn der Entwurf die einschlägigen Vorschriften der internationalen Instrumente erfüllt. Die Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, Bedingungen für ihre Gültigkeit, die für die Identifizierung der zugelassenen Konstruktion erforderlichen Angaben und gegebenenfalls eine Beschreibung der Funktionsweise des Produkts.

7.4 Der Antragsteller hält die benannte Stelle, die die EG-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, über Änderungen an dem zugelassenen Entwurf auf dem laufenden. Änderungen am zugelassenen Entwurf bedürfen einer zusätzlichen Zulassung seitens der benannten Stelle, die die EG-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der internationalen Instrumente oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinträchtigen können. Diese zusätzliche Zulassung wird in Form einer Ergänzung der EG-Entwurfsprüfbescheinigung erstellt.

7.5 Die benannten Stellen übermitteln den Verwaltungen der Flaggenmitgliedstaaten und den anderen benannten Stellen auf Anforderung einschlägige Angaben über

.

Vom Hersteller für die benannte Stelle bereitzustellende technische Unterlagen Anlage zu Anhang B

Die Bestimmungen dieser Anlage finden auf alle Module in Anhang B Anwendung.

Die technischen Unterlagen im Sinne des Anhangs B müssen alle einschlägigen Daten enthalten oder im einzelnen angeben, auf welche Weise der Hersteller gewährleistet, daß die Ausrüstung den einschlägigen grundlegenden Anforderungen entspricht.

Die technischen Unterlagen sollen Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Produkts verständlich machen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der einschlägigen internationalen Instrumente ermöglichen.

Soweit dies für die Bewertung erforderlich ist, enthalten die Unterlagen

Gegebenenfalls umfassen die Konstruktionsunterlagen

.

Bei der Benennung der Stellen durch die Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien Anhang C

Benannte Stellen müssen die Anforderungen der EN-Reihe 45.000 erfüllen.

Eine benannte Stelle muß unabhängig sein und darf weder von Herstellern noch von Lieferanten kontrolliert werden.

Eine benannte Stelle muß im Gebiet der Gemeinschaft ansässig sein.

Erteilt eine benannte Stelle für einen Mitgliedstaat Bauartzulassungen, so hat der Mitgliedstaat sicherzustellen, daß die benannte Stelle aufgrund ihrer Qualifikationen, technischen Erfahrung und ihres Personals in der Lage ist, Baumusterzulassungen zu erteilen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten.

Eine benannte Stelle muß Fachkenntnisse im Bereich Schiffahrt vorweisen können.

Eine benannte Stelle ist berechtigt, Konformitätsbewertungsverfahren für alle in und außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen durchzuführen.

Eine benannte Stelle ist berechtigt, Konformitätsbewertungsverfahren in jedem Mitgliedstaat oder jedem Staat außerhalb der Gemeinschaft mit den an ihrem Standort zur Verfügung stehenden Mitteln oder mit dem Personal einer Zweigstelle im Ausland durchzuführen.

Führt eine Zweigstelle einer benannten Stelle Konformitätsbewertungsverfahren durch, so sind alle Unterlagen zu den Konformitätsbewertungsverfahren durch die und im Namen der benannten Stelle und nicht im Namen der Zweigstelle auszustellen.

Jedoch kann eine Zweigstelle einer benannten Stelle, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, Unterlagen über Konformitätsbewertungsverfahren ausstellen, wenn sie von diesem Mitgliedstaat davon in Kenntnis gesetzt wurde.

.

Konformitätskennzeichnung Anhang D

Die Konformitätskennzeichnung besteht aus folgendem Symbol:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der Kennzeichnung sind etwa gleich hoch; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.

Bei kleinen Geräten kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.


1) ABl. Nr. C 218 vom 23.08.1995 S. 9.
2) ABl. Nr. C 101 vom 03.04.1996 S. 3.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. November 1995 (ABl. Nr. C 339 vom 18.12.1995 S. 21), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juni 1996 (ABl. Nr. C 248 vom 26.08.1996 S. 10) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 1996 (ABl. Nr. C 347 vom 18.11.1996).
4) ABl. Nr. C 271 vom 07.10.1993, S. 1.
5) ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 23.
6) ABl. Nr. L 139 vom 23.05.1989 S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 31.08.1993 S. 1).
7) ABl. Nr. L 399 vom 30.12.1989 S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/95/EWG (ABl. Nr. L 276 vom 09.11.1993, S. 11).
8) ABl. Nr. L 109 vom 26.04.1983 S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
9) -
10) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
11) ABl. L 324 vom 29.11.2002 S. 1.
12) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
ENDE

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