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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie (EU) 2015/559 der Kommission vom 9. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 95 vom 10.04.2015 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung 1, insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für die Zwecke der Richtlinie 96/98/EG sollten die internationalen Übereinkommen und die Prüfnormen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.

(2) Seit der Verabschiedung des letzten Rechtsaktes zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG sind Änderungen zu den internationalen Übereinkommen und den anwendbaren Prüfnormen in Kraft getreten. Diese Änderungen sollten in die Richtlinie 96/98/EG aufgenommen werden.

(3) Im gleichen Zeitraum haben die Internationale Seeschifffahrts-Organisation und die europäischen Normungsorganisationen ferner Normen (auch ausführliche Prüfnormen) für Ausrüstungsgegenstände angenommen, die im Anhang A.2 der Richtlinie 96/98/EG aufgeführt sind oder die für die Zwecke der Richtlinie als relevant gelten können. Diese Ausrüstungsgegenstände sollten daher in Anhang A.1 der Richtlinie eingefügt bzw. aus Anhang A.2 in Anhang A.1 übertragen werden.

(4) Die Richtlinie 96/98/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Sinnvollerweise sollten Ausrüstungsgegenstände, für die aufgrund dieser Richtlinie erst jetzt harmonisierte Anforderungen gelten und die vor Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie hergestellt werden, während eines Übergangszeitraums in Verkehr und an Bord von Schiffen der Union gebracht werden können.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der Anhang a der Richtlinie 96/98/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

Ausrüstungen, die in Anhang A.1 Spalte 1 als aus Anhang A.2 übertragene Ausrüstungen aufgeführt sind und die vor dem 30. April 2016 im Einklang mit vor diesem Zeitpunkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurden, können bis zum 30. April 2018 weiterhin in Verkehr und an Bord von Schiffen der Union gebracht werden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. April 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 30. April 2016 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. April 2015

1) ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25.

.

Anhang

" Anhang A

Allgemeiner Hinweis zu Anhang A: Die "SOLAS-Regeln" sind die des SOLAS-Übereinkommens in der geänderten Fassung.

Allgemeiner Hinweis zu Anhang A: Bei einigen , Bezeichnungen" werden unter derselben Bezeichnung in Spalte 5 mögliche Produktvarianten aufgeführt. Für jede Produktvariante gelten jeweils eigene Bestimmungen; die Varianten werden durch gestrichelte Linien voneinander abgesetzt. Für die Zertifizierung ist nur die jeweils relevante Produktvariante zu wählen (Beispiel: A.1/3.3).

Abkürzungsverzeichnis

A.1 (Amendment 1) - Änderung 1 betreffend Standards, die nicht von der IMO festgelegt wurden.

A.2 (Amendment 2) - Änderung 2 betreffend Standards, die nicht von der IMO festgelegt wurden.

AC (Amending Corrigendum) - Berichtigung betreffend Standards, die nicht von der IMO festgelegt wurden.

CAT - Kategorie für Radaranlagen gemäß Abschnitt 1.3 der IEC 62388 (2007) Circ.

(Circular) - Rundschreiben.

COLREG - Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See.

COMSAR - IMO-Unterausschuss für Funkverkehr, Suche und Rettung.

EN - Europäische Norm.

ETSI - Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen.

FSS - Internationaler Code für Brandsicherheitssysteme.

FTP - Internationaler Code für Brandprüfverfahren.

HSC - Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge.

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