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Richtlinie 2009/26/EG der Kommission vom 6. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung
(ABl. Nr. L 113 vom 06.05.2009 S. 1)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung 1, insbesondere auf Artikel 17,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für die Zwecke der Richtlinie 96/98/EG sollten die internationalen Übereinkommen und die Prüfnormen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.
(2) Da seit dem 30. Juni 2008, als die Richtlinie 96/98/EG zuletzt geändert wurde, Änderungen der internationalen Übereinkommen und Prüfnormen in Kraft getreten sind, sollten diese Änderungen im Interesse der Klarheit in diese Richtlinie eingearbeitet werden.
(3) Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation und die europäischen Normungsorganisationen haben Normen (auch ausführliche Prüfnormen) für Ausrüstungsgegenstände angenommen, die im Anhang A.2 der Richtlinie 96/98/EG aufgeführt sind oder die für die Zwecke der Richtlinie als relevant gelten können. Diese Ausrüstungsgegenstände sollten daher gegebenenfalls in Anhang A.1 der Richtlinie eingefügt oder von Anhang A.2 nach Anhang A.1 übertragen werden.
(4) Die Richtlinie 96/98/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)
-hat folgende Richtlinie erlassen:
Der Anhang A der Richtlinie 96/98/EG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.
In Spalte 1 von Anhang A.1 der Richtlinie 96/98/EG unter dem Titel "Bezeichnung" als "neuer Gegenstand" aufgeführte oder von Anhang A.2 der genannten Richtlinie nach deren Anhang A.1 übertragene Ausrüstungen, die vor dem in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie genannten Datum hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach diesem Datum in den Verkehr und an Bord von Schiffen der Gemeinschaft gebracht werden, wenn die Ausrüstung gemäß den bereits vor diesem Datum im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurde.
Artikel 3 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 6. April 2010 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 6. April 2010 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. April 2009
Anhang |
".
Anhang A |
Abkürzungsverzeichnis
A.1 (Amendment 1) - Änderung 1 betreffend Standards, die nicht von der IMO festgelegt wurden
A.2 (Amendment 2) - Änderung 2 betreffend Standards, die nicht von der IMO festgelegt wurden
AC (Amending Corrigendum) - Berichtigung betreffend Standards, die nicht von der IMO festgelegt wurden CAT - Kategorie für Radaranlagen gemäß Abschnitt 1.3 der IEC 62388 (2007)
Circ. (Circular) - Rundschreiben
COLREG - Übereinkommen über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See COMSAR - IMO-Unterausschuss für Funkverkehr, Suche und Rettung
EN - Europäische Norm
ETSI - Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen
FSS - Internationaler Code für Brandsicherheitssysteme
FTP - Internationaler Code für Brandprüfverfahren
HSC - Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
IBC - Internationaler Code für die Beförderung von Chemikalien als Massengut
ICAO - Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
IEC - Internationale Elektrotechnische Kommission
IMO - Internationale Seeschifffahrts-Organisation
ISO - Internationale Normenorganisation
ITU - Internationale Fernmeldeunion
LSa (Life saving appliances) - Rettungsmittel
MARPOL - Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe MEPC - Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt
MSC - Schiffssicherheitsausschuss
NOx- Stickoxide
SOLAS - Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
SOx- Schwefeloxide
Regel, Regulation - Regel
(Stand: 11.03.2019)
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