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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
- Düngeprodukte-Verordnung -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 1, ber. L 302 S. 129, ber. 2020 L 191 S. 5 A, ber. 2021 L 382 S. 59, ber. 2022 L 2 S. 9, ber. L161 S. 121, ber. L 266 S. 22, ber. L 2023/90030;
VO (EU) 2021/1768 - ABl. L 356 vom 08.10.2021 S. 8 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/2086 - ABl. L 427 vom 30.11.2021 S. 120 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2021/2087 - ABl. L 427 vom 30.11.2021 S. 130 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2021/2088 - ABl. L 427 vom 30.11.2021 S. 140 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2022/1171 - ABl. L 183 vom 08.07.2022 S. 2I nkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2022/1519 - ABl. L 236 vom 13.09.2022 S. 5 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/409 - ABl. L 59 vom 24.02.2023 S. 1 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 2003/2003

Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Mitt. 2021/C 119/01 über die Gestaltung des Etiketts auf EU-Düngeprodukten gem. Anhang III der VO (EU) 2019/1009


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln auf dem Binnenmarkt wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, die sich fast ausschließlich mit Düngemitteln befasst, die aus bergmännisch gewonnen oder mit chemischen Verfahren gewonnenen anorganischen Ausgangsstoffen bestehen, zum Teil harmonisiert. Es müsste auch möglich sein, recyceltes oder organisches Material als Dünger zu verwenden. Es sollten harmonisierte Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln aus solchem recycelten oder organischen Material auf dem gesamten Binnenmarkt geschaffen werden, um starke Anreize für ihre weitere Verwendung zu schaffen. Durch die Förderung der stärkeren Nutzung von recycelten Nährstoffen würde die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft weiter unterstützt, eine ressourceneffizientere Verwendung von Nährstoffen im Allgemeinen ermöglicht und gleichzeitig die Abhängigkeit der Union von Nährstoffen aus Drittländern verringert. Die Harmonisierung sollte daher auf recyceltes und organisches Material ausgeweitet werden.

(2) Bestimmte Produkte werden in Kombination mit Düngemitteln verwendet, um die Ernährungseffizienz zu verbessern, wodurch auch weniger Düngemittel eingesetzt werden müssen und die Umwelt weniger belastet wird. Um den freien Verkehr dieser Waren auf dem Binnenmarkt zu erleichtern, sollte diese Harmonisierung nicht nur Düngemittel umfassen, d. h. Produkte zur Versorgung der Pflanzen mit Nährstoffen, sondern auch Produkte, mit denen die Ernährungseffizienz der Pflanzen verbessert werden soll.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 werden Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, es wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für Kontrollen von Produkten aus Drittländern geschaffen, und die allgemeinen Prinzipien für die CE-Kennzeichnung werden festgelegt. Die genannte Verordnung sollte für die unter die vorliegende Verordnung fallenden Produkte gelten, um sicherzustellen, dass Produkte, die in der Union frei verkehren dürfen, Anforderungen genügen, die ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen wie etwa Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze, Sicherheit und Umwelt gewährleisten.

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