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Delegierte Verordnung (EU) 2024/2770 der Kommission vom 15. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Kriterien der biologischen Abbaubarkeit für Überzugmittel und Wasserrückhaltepolymere
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2770 vom 28.10.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 werden Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt festgelegt. Gemäß den in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Komponentenmaterialkategorie 9 dürfen EU-Düngeprodukte Polymere enthalten, die der Kontrolle der Freisetzung von Nährstoffen ("Überzugmittel"), der Verbesserung des Wasserrückhaltevermögens oder der Benetzbarkeit des EU-Düngeprodukts ("Wasserrückhaltepolymere") oder als Bindemittel dienen. Überzugmittel werden insbesondere bei der Herstellung von Langzeitdüngemitteln eingesetzt. Deren Zweck besteht darin, Nährstoffe langsam und zum richtigen Zeitpunkt freizusetzen und den Pflanzen bereitzustellen und so die Auswaschung von Nährstoffen zu verringern. Die Anwendung solcher Produkte ist von großer Bedeutung für das Erreichen des in der Mitteilung der Kommission über die Strategie "Vom Hof auf den Tisch" 2 festgelegten Ziels, die Nährstoffverluste bei gleichbleibender Bodenfruchtbarkeit um mindestens 50 % zu verringern. Wasserrückhaltepolymere können auch in anderen Kategorien von EU-Düngeprodukten wie beispielsweise Bodenverbesserungsmitteln und Kultursubstraten verwendet werden. Sie tragen unter anderem direkt zu einer nachhaltigen Wassernutzung in der Landwirtschaft bei. Bindemittel auf Polymerbasis können in Kultursubstraten verwendet werden. Solche Produkte dürfen bei ihrer Anwendung nicht mit dem Boden in Berührung kommen.
(2) Das ubiquitäre Vorkommen winziger Fragmente synthetischer oder chemisch modifizierter natürlicher Polymere, die wasserunlöslich sind, nur sehr langsam abgebaut werden und leicht von lebenden Organismen aufgenommen werden können, gibt Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer allgemeinen Auswirkungen auf die Umwelt und möglicherweise auch auf die menschliche Gesundheit. Dies gilt insbesondere für Polymere, die EU-Düngeprodukten absichtlich zugesetzt und anschließend in die Umwelt freigesetzt werden. Um diesem allgemeinen Problem zu begegnen, erließ die Kommission die Verordnung (EU) 2023/2055 3, mit der in die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eine allgemeine Beschränkung hinsichtlich des Inverkehrbringens synthetischer Polymermikropartikel aufgenommen wurde. Manche Arten von Polymeren (wie natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert sind) und Polymere, die spezifische Kriterien der biologischen Abbaubarkeit oder Löslichkeit erfüllen, sind nicht von der allgemeinen Beschränkung betroffen und dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden.
Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 wird die Kommission verpflichtet, bis zum 16. Juli 2024 die Kriterien der biologischen Abbaubarkeit für Überzugmittel und Wasserrückhaltepolymere, die als Komponentenmaterialien in EU-Düngeprodukten verwendet werden, festzulegen. Daher sind EU-Düngeprodukte vom Anwendungsbereich dieser allgemeinen Beschränkung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ausgenommen.
Die Kommission hat die Kriterien der biologischen Abbaubarkeit für Überzugmittel und Wasserrückhaltepolymere sowie Verfahren zur Prüfung der Einhaltung dieser Kriterien mithilfe einer externen Studie 5 (im Folgenden "Studie") bewertet.
(3) Im Rahmen der Studie wurde ein Instrument zur Vorhersage des biologischen Abbauverhaltens von Polymeren anhand eines mathematischen Modells entwickelt, das die Korrelation zwischen der biologischen Abbaubarkeit unter Testbedingungen und in natürlichen Umgebungen, die für die verschiedenen Regionen der Union repräsentativ sind, zeigt. Folglich wurden in der Studie verschiedene Faktoren wie die Bodentemperatur, der pH-Wert und der Wassergehalt des Bodens, die Wassertemperatur und andere Faktoren im Zusammenhang mit den Polymereigenschaften (chemische Struktur, Kristallinität, Oberfläche und Dicke) bewertet. Aus der Studie gingen Vorschläge hinsichtlich der Kriterien der biologischen Abbaubarkeit im Boden und im Wasser hervor.
(4) Es sollten sowohl Kriterien der biologischen Abbaubarkeit im Boden (dem Hauptumweltkompartiment, in dem die Produkte angewendet werden) als auch in Gewässern (bei Auswaschung oder sonstigem unbeabsichtigtem Vorkommen in Oberflächenwasserkörpern) festgelegt werden.
(Stand: 05.11.2024)
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