Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2786 der Kommission vom 23. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Enterococcaceae und der Vermutung der Konformität ohne deren Überprüfung bei EU-Düngeprodukten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2786 vom 31.10.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 werden Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt festgelegt. Infolge der Entwicklungen bei der Umsetzung der Verordnung und den einschlägigen Normungsarbeiten sind technische Anpassungen der Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) 2019/1009 erforderlich, um den freien Verkehr sicherer und agronomisch wirksamer Düngeprodukte im Binnenmarkt zu erleichtern.

(2) Erstens werden in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1009 Grenzwerte für Enterococcaceae für verschiedene Produktfunktionskategorien und in Anhang II der genannten Verordnung Grenzwerte für denselben Krankheitserreger für EU-Düngeprodukte, die bestimmte Komponentenmaterialien enthalten, festgelegt. Enterococcaceae sind eine Bakterienfamilie, die häufig in nährstoffreicher Umgebung vorkommt. Enterokokken sind unter den verschiedenen Bakterien dieser Familie aus gesundheitlicher Sicht die gefährlichsten Bakterien, da sie häufig mit Infektionen von Mensch und Tier in Verbindung stehen. Im Zuge der Arbeiten des Europäischen Komitees für Normung (CEN) zur Entwicklung harmonisierter Normen zur Unterstützung dieser Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 teilte das CEN der Kommission mit, dass es in Anbetracht der Vielfalt der betreffenden Bakterienarten keine Prüfverfahren zur Bestimmung des Enterococcaceae-Gehalts gibt. Mit den bestehenden Verfahren zur Prüfung wird der Gehalt an Enterokokken bestimmt. Die Verordnung (EU) 2019/1009 sollte daher geändert werden, um Anforderungen festzulegen, die tatsächlich prüfbar sind. Dies würde die Konformitätsbewertung der Produkte erleichtern und Klarheit sowohl über die Pflichten der Hersteller als auch über die Art und Weise schaffen, wie die Überprüfungen im Rahmen der Marktüberwachung durchgeführt werden sollten.

(3) Zweitens kann gemäß Anhang I Teil II Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1009, wenn sich die Einhaltung einer bestimmten Anforderung aus Anhang I (z.B. das Fehlen einer bestimmten Kontaminante) sicher und unbestreitbar aus der Art oder dem Herstellungsverfahren eines EU-Düngeprodukts ergibt, auf Verantwortung des Herstellers bei dem Konformitätsbewertungsverfahren von dieser Einhaltung ohne Überprüfung (z.B. durch Tests) ausgegangen werden. Eine ähnliche Bestimmung ist für die Schadstoffgrenzwerte in Abschnitt CMC 15 Nummer 6 für zurückgewonnene hochreine Materialien festgelegt. Aus Gründen der Kohärenz und um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten ähnliche Bestimmungen in Anhang II Teil II Abschnitte CMC 3, CMC 5, CMC 12, CMC 13 und CMC 14 der Verordnung (EU) 2019/1009 aufgenommen werden. Diese Bestimmungen würden die Konformitätsbewertung von EU-Düngeprodukten, die solche Materialien enthalten, und letztlich ihren freien Verkehr im Binnenmarkt erleichtern.

(4) Drittens werden in Anhang III Teil III der Verordnung (EU) 2019/1009 Toleranzregeln für verschiedene Parameter, die auf dem Etikett von EU-Düngeprodukten anzugeben sind, festgelegt. Der auf dem Etikett deklarierte Wert darf nur innerhalb der in der genannten Verordnung festgelegten Grenzwerte vom tatsächlichen Wert abweichen. Hinsichtlich der Menge anorganischer Düngemittel sind zwei Toleranzen (1 % und 5 %) festgelegt. Es muss ermittelt werden, in welchen Situationen der jeweilige der beiden Werte gilt. Daher sollte die angegebene Menge an anorganischen Makronährstoff-Düngemitteln nur um höchstens 1 % abweichen, da diese Produkte in der Regel in größeren Verpackungen ver- oder in größeren Mengen gekauft werden. Anorganische Spurennährstoff-Düngemittel werden in der Regel in kleineren Packungen verkauft, weshalb eine Toleranz von 5 % eingehalten werden sollte.

(5) Viertens ist in Anhang III Teil III

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.11.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X