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Delegierte Verordnung (EU) 2023/409 der Kommission vom 18. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Mindestgehalts an Calciumoxid in festen anorganischen Einnährstoff-Makronährstoff-Düngemitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 59 vom 24.02.2023 S. 1)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 werden Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt festgelegt, und die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird mit Wirkung vom 16. Juli 2022 aufgehoben.
(2) Nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1009 muss ein festes anorganisches Einnährstoff-Makronährstoff-Düngemittel, das nur Calcium als deklariertem Makronährstoff enthält, einen Massenanteil an Calcium, ausgedrückt als Calciumoxid, von mindestens 12 % aufweisen.
(3) Mit der Verordnung (EU) 2020/1666 der Kommission 3 wurde die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 dahin gehend geändert, dass Calciumchelat von Iminodibernsteinsäure (Ca-IDHA) als neuer Typ von EG-Düngemitteln eingeführt wurde. Der Mindestgehalt an Nährstoffen in diesem Düngemittel beträgt 9 % Calciumoxid.
(4) Ca-IDHa ist ein Düngemittel, das Pflanzen mit dem Makronährstoff Calcium versorgt. Bei der Bewertung der Bedingungen für seine Aufnahme in die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wurde festgestellt, dass diese Art von EG-Düngemitteln agronomisch wirksam ist. Die Verordnung (EU) 2019/1009 sollte geändert werden, um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, die nach ihrem Erlass eingetreten sind; der Mindestgehalt von festen anorganischen Einnährstoff-Makronährstoff-Düngemitteln an Calciumoxid sollte somit von 12 % auf 9 % gesenkt werden. Durch eine Senkung des Mindestgehalts an Calciumoxid würde diese Art von Düngemitteln in den Anwendungsbereich der Harmonisierungsvorschriften fallen, was ihren freien Verkehr auf dem Binnenmarkt erleichtern würde. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit den Kriterien für die agronomische Wirksamkeit der Düngemittel und führt nicht zu einer Absenkung der hohen Standards für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.
(5) Die Verordnung (EU) 2019/1009 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
In Anhang I Teil II PFC 1(C)(I)(a)(i) Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 erhält Buchstabe e folgende Fassung:
"e) einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 9 %".
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. November 2022
2) Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003 S. 1).
3) Verordnung (EU) 2020/1666 der Kommission vom 10. November 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Aufnahme eines neuen Typs von EG-Düngemitteln in Anhang I (ABl. L 377 vom 11.11.2020 S. 3).
ENDE |
(Stand: 25.02.2023)
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