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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1171 der Kommission vom 22. März 2022 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme zurückgewonnener hochreiner Materialien als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 183 vom 08.07.2022 S. 2)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 werden Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt festgelegt. EU-Düngeprodukte enthalten Komponentenmaterialien einer oder mehrerer der in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Kategorien.

(2) Nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 zur Anpassung von Anhang II an den technischen Fortschritt zu erlassen. Nach Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1009 in Verbindung mit Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 darf die Kommission in die Komponentenmaterialkategorien Materialien aufnehmen, die infolge eines Verwertungsverfahrens ihre Abfalleigenschaft verlieren, wenn diese Materialien für bestimmte Zwecke vorgesehen sind, ein Markt oder eine Nachfrage dafür besteht und ihre Verwendung keine allgemeinen nachteiligen Folgen für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen hat.

(3) Die Gemeinsame Forschungsstelle (im Folgenden "JRC") der Kommission hat bestimmte hochreine Materialien ermittelt, die aus Abfällen zurückgewonnen und als Komponentenmaterialien in EU-Düngemittelprodukten verwenden werden könnten. 3

(4) Die von der JRC identifizierten hochreinen Materialien sind Ammoniumsalze, Sulfatsalze, Phosphatsalze, elementarer Schwefel, Calziumcarbonat und Calciumoxid. All diese Materialien fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, es besteht für sie eine erhebliche Marktnachfrage, und sie haben ihren hohen agronomischen Wert im Laufe einer langen Nutzungsgeschichte in diesem Bereich bewiesen.

(5) Als erste Maßnahme zur Gewährleistung sowohl der Sicherheit als auch der agronomischen Wirksamkeit sollte eine Anforderung an die Mindestreinheit hochreiner Materialien festgelegt werden. Den Informationen im Bewertungsbericht der JRC zufolge wird durch eine Reinheit von 95 %, ausgedrückt als Trockenmasse des Materials, eine hohe agronomische Wirksamkeit mit geringen Risiken für Umwelt, Gesundheit und Sicherheit gewährleistet. Für einige Materialien werden ehrgeizigere Werte dieser hohen Reinheit als in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 festgelegt, doch dürfte eine solche höhere Reinheit auf der Grundlage bestehender Praktiken erreichbar sein.

(6) Überdies ist es angebracht, auszuführen, dass hochreine Materialien mithilfe zweier Arten von Verfahren aus Abfall zurückgewonnen werden, nämlich Verfahren, die Salze oder sonstige Bestandteile durch fortschrittliche Reinigungsverfahren (oder eine Kombination solcher Verfahren) isolieren, etwa durch die in der (petro-)chemischen Industrie häufig angewandten Verfahren der Kristallisation, Zentrifugation oder Flüssig-flüssig-Extraktion, und Gasreinigungs- oder Emissionsminderungsverfahren zur Entfernung von Nährstoffen aus Abgasen.

(7) Der Gehalt an bestimmten Verunreinigungen, Krankheitserregern oder Kontaminanten, die für solche Materialien spezifisch sind, oder der Gehalt an organischem Kohlenstoff sollte daher auf der Grundlage des Bewertungsberichts der JRC begrenzt werden. Solche Kriterien sollten, unbeschadet der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, zusätzlich zu den Sicherheitskriterien nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1009 für die entsprechende Produktfunktionskategorie gelten.

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(Stand: 11.07.2022)

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