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Delegierte Verordnung (EU) 2022/1519 der Kommission vom 5. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an EU-Düngeprodukte, die hemmende Stoffe enthalten, und an die Aufbereitung von Gärrückständen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 236 vom 13.09.2022 S. 5)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ein Düngeprodukt, das die Anforderungen in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1009 für die jeweilige Produktfunktionskategorie (im Folgenden "PFC" - Product Function Category) bzw. Komponentenmaterialkategorie (im Folgenden "CMC" - Component Material Category) erfüllt, wird gemäß Anhang III der genannten Verordnung gekennzeichnet und hat das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1009 erfolgreich durchlaufen; es kann danach als EU-Düngeprodukt mit einer CE-Kennzeichnung versehen und für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen werden.
(2) Im Rahmen der Vorbereitungen auf den Übergang zu den neuen Harmonisierungsvorschriften haben sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Interessenträger die Kommission darüber informiert, dass einige der technischen Bestimmungen in den Anhängen der Verordnung (EU) 2019/1009 angepasst werden müssen. Diese Anpassungen sind notwendig, damit für Düngeprodukte, die agronomisch wirksam und sicher sind und bereits in großem Umfang auf dem Markt gehandelt werden, der Zugang zum Binnenmarkt erleichtert wird. Durch einige dieser Änderungen wird der freie Verkehr solcher Produkte, d. h. sicherer und agronomisch wirksamer Düngeprodukte, erleichtert, indem die Kohärenz mit anderen Rechtsakten und politischen Zielen der Union verbessert wird. Weitere Änderungen sind erforderlich, um Situationen zu vermeiden, in denen wichtige Kategorien von Düngeprodukten unbeabsichtigt von den Harmonisierungsvorschriften ausgenommen würden.
(3) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1768 der Kommission 2 geänderten Fassung dürfen Hersteller bestimmte typen von Polymeren in EU-Düngeprodukten verwenden, wenn diese die in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 für CMC 1 und CMC 11 festgelegten Bedingungen erfüllen. Eine der Voraussetzungen dafür ist, dass das Polymer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 registriert ist. In ihrer Mitteilung "Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit - Für eine schadstofffreie Umwelt" 4 kündigte die Kommission die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 an, mit der eine Registrierungspflicht auf bestimmte Polymere ausgeweitet wird. Aus Gründen der Kohärenz und Konsistenz sollte die Registrierungspflicht für Polymere daher - noch bevor sie gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 gilt - in einem ersten Schritt im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geregelt werden, da die Gespräche über deren Überarbeitung einen breiteren Kontext und die Möglichkeit zur Anwendung eines ganzheitlichen Ansatzes bieten.
(4) In der Verordnung (EU) 2019/1009 wird eine Verpflichtung zur Registrierung von Magnesia gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird jedoch nicht chemisch veränderte Magnesia von der Registrierungspflicht ausgenommen, da die Registrierung für diesen Stoff als unangemessen oder unnötig erachtet wird und eine Ausnahme von der Registrierungspflicht die mit der genannten Verordnung angestrebten Ziele nicht gefährdet. Magnesia wird seit geraumer Zeit in Düngemitteln verwendet, eine harmonisierte Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ist nicht erfolgt. In Anbetracht dessen und damit der Zugang zum Binnenmarkt für Düngemittel, die Magnesia als EU-Düngeprodukte enthalten, erleichtert wird, sollte die Registrierungspflicht gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 für in Düngemitteln verwendete Magnesia wegfallen.
(Stand: 18.09.2022)
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