Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1768 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 356 vom 08.10.2021 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein Düngeprodukt, das die Anforderungen in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1009 für die jeweilige Produktfunktionskategorie (im Folgenden "PFC" - Product Function Category) bzw. Komponentenmaterialkategorie (im Folgenden "CMC" - Component Material Category) erfüllt, wird gemäß Anhang III der genannten Verordnung gekennzeichnet und hat das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1009 erfolgreich durchlaufen; es kann danach als EU-Düngeprodukt mit einer CE-Kennzeichnung versehen und für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen werden.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Anhänge I (teilweise), II, III und IV zu ändern.

(3) Im Rahmen der Vorbereitungen auf den Übergang zu den neuen Harmonisierungsvorschriften haben sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Interessenträger die Kommission darüber informiert, dass einige der technischen Bestimmungen in den Anhängen der Verordnung (EU) 2019/1009 angepasst werden müssen. Einige dieser Änderungen sind notwendig, um die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften der Union zu verbessern, was den Zugang zum Binnenmarkt und den freien Verkehr sicherer und agronomisch wirksamer Düngeprodukte erleichtern würde. Einige Änderungen sind erforderlich, um das mit der Verordnung (EU) 2019/1009 angestrebte hohe Schutzniveau zu gewährleisten und dadurch sicherzustellen, dass EU-Düngeprodukte, die aufgrund der genannten Verordnung Zugang zum Binnenmarkt haben, keine Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt darstellen. Weitere Änderungen sind erforderlich, um Situationen zu vermeiden, in denen wichtige Kategorien von Düngeprodukten unbeabsichtigt von den Harmonisierungsvorschriften ausgenommen würden. Diese Änderungen werden dafür sorgen, dass Düngeprodukte, die agronomisch wirksam und sicher sind und bereits in großem Umfang auf dem Markt gehandelt werden, Zugang zum Binnenmarkt haben.

(4) In der Verordnung (EU) 2019/1009 sind Vorschriften für EU-Düngeprodukte festgelegt, die einen Stoff enthalten, für den Rückstandsgrenzwerte für Lebens- und Futtermittel im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates 2, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 oder der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 gelten. Der Hersteller ist verpflichtet, Gebrauchsanweisungen bereitzustellen, um sicherzustellen, dass die vorgesehene Verwendung des EU-Düngeprodukts nicht zu einer Überschreitung der Grenzwerte für Lebens- und Futtermittel führt. Darüber hinaus hat der Hersteller die Ergebnisse von Berechnungen in die technischen Unterlagen als Nachweis für die Übereinstimmung mit dieser Anforderung aufzunehmen. Bei den Gesprächen über die Art und Weise der Umsetzung dieser Verpflichtung hat sich gezeigt, dass die Hersteller dieser Verpflichtung unmöglich nachkommen können, wodurch verhindert wird, dass agronomisch wirksame, sichere und bereits weitverbreitete Düngeprodukte die Konformitätsbewertung erfolgreich durchlaufen und Zugang zum Binnenmarkt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 erhalten. Diese Verpflichtungen sollten daher durch Verpflichtungen ersetzt werden, die in Bezug auf zwei Aspekte verhältnismäßiger und leichter umzusetzen sind.

(5) Erstens kann die Überschreitung dieser Grenz- oder Höchstwerte in Kulturen dadurch verhindert werden, dass dem Endnutzer auf dem Etikett genaue Angaben zur Verfügung gestellt werden. Folglich sollte die Verordnung (EU) 2019/1009

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 12.10.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion