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Delegierte Verordnung (EU) 2024/2790 der Kommission vom 23. Juli 2024 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Polymere in Komponentenmaterialkategorie 1
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2790 vom 31.10.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 werden Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt festgelegt. Gemäß den in Anhang II Teil II dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Komponentenmaterialkategorien (CMCs - component material categories) 8 und 9 dürfen EU-Düngeprodukte bestimmte Polymere enthalten.
(2) Das ubiquitäre Vorkommen winziger Fragmente synthetischer oder chemisch modifizierter natürlicher Polymere, die wasserunlöslich sind, nur sehr langsam abgebaut werden und leicht von lebenden Organismen aufgenommen werden können, gibt Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer allgemeinen Auswirkungen auf die Umwelt und möglicherweise auch auf die menschliche Gesundheit. Dies gilt insbesondere für Polymere, die EU-Düngeprodukten absichtlich zugesetzt und anschließend in die Umwelt freigesetzt werden.
(3) Daher wird die Kommission mit der Verordnung (EU) 2019/1009 verpflichtet, bis zum 16. Juli 2024 die Kriterien für die biologische Abbaubarkeit von zwei Polymerkategorien der CMC 9 zu bewerten, nämlich von Polymeren, mit denen das Eindringen von Wasser in Nährstoffpartikel und damit die Freisetzung von Nährstoffen kontrolliert wird ("Überzugmittel") und von Polymeren, mit denen das Wasserrückhaltevermögen oder die Benetzbarkeit des Produkts verbessert werden ("Wasserrückhaltepolymere").
(4) Am 23. Juni 2021 erließ die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1768 2, mit der neue Polymerkategorien in den Komponentenmaterialkategorien 1 und 11 hinzugefügt wurden. Solche Polymere werden in der Regel als technische Zusatzstoffe verwendet, um die agronomische Wirksamkeit oder die Sicherheit der Produkte zu erhöhen. Um festzustellen, welche Polymere für die Umwelt unbedenklich sind und daher in die CMCs 1 und 11 aufgenommen werden sollten, stützte sich die Kommission auf die vom Ausschuss für Risikobeurteilung 3 und vom Ausschuss für sozioökonomische Analyse der Europäischen Chemikalienagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 vorgelegten wissenschaftlichen Stellungnahmen zu Produkten jeglicher Art für die professionelle Anwendung oder die Anwendung durch Verbraucher absichtlich zugesetzten Mikroplastikpartikeln. Demnach dürfen nur natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden, biologisch abbaubare Polymere oder lösliche Polymere als Materialien der CMCs 1 oder 11 verwendet werden
(5) Anschließend erließ die Kommission die Verordnung (EU) 2023/2055 5, mit der in die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine allgemeine Beschränkung hinsichtlich des Inverkehrbringens synthetischer Polymermikropartikel (im Folgenden "allgemeine Beschränkung") aufgenommen wurde. Bestimmte Polymerkategorien und Polymere, die die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien der biologischen Abbaubarkeit oder Löslichkeit erfüllen, sind von der allgemeinen Beschränkung ausgenommen.
(6) EU-Düngeprodukte sind vom Geltungsbereich der allgemeinen Beschränkung ausgenommen, bis das Ergebnis der Bewertung der Kriterien der biologischen Abbaubarkeit von Überzugmitteln und Wasserrückhaltepolymeren vorliegt. Die Anforderungen an Polymere der CMC 1, die in der Regel als technische Zusatzstoffe verwendet werden, sollten jedoch an die Anforderungen an Polymere, die von der allgemeinen Beschränkung ausgenommen sind, angepasst werden. Erstens unterliegen Materialien der CMC 1 bereits einigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die speziell an deren Verwendung als Komponentenmaterial in EU-Düngeprodukten angepasst sind. Zweitens erfüllen die Polymere, die als Materialien der CMC 1
(Stand: 05.11.2024)
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