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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2787 der Kommission vom 23. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von Mulchfolien in die Komponentenmaterialkategorie 9

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2787 vom 31.10.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 werden Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt festgelegt. EU-Düngeprodukte dürfen nur Materialien enthalten, die einer der in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 aufgeführten Komponentenmaterialkategorien (CMCs - component material categories) angehören. Mit der genannten Verordnung wird die Kommission verpflichtet, Kriterien der biologischen Abbaubarkeit für Mulchfolien zu bewerten, um diese als Komponentenmaterial der CMC 9 aufzunehmen. Die Kommission führte diese Bewertung mithilfe einer externen Studie 2 (im Folgenden "Studie") durch.

(2) Mulchfolien werden dafür verwendet, die physikalischen oder chemischen Eigenschaften, die Struktur oder die biologische Aktivität des Bodens zu erhalten, zu verbessern oder zu schützen. Sie könnten dazu beitragen, Wasser in den Böden zu halten und die Bodentemperatur zu erhöhen, was sich positiv auf die Entwicklung von Kulturen auswirkt. Da die Anwendung von Mulchfolien das Wachstum von Unkraut unterbindet, müssen die Kulturen nicht mehr mit Unkraut um Sonnenlicht und Nährstoffe konkurrieren. Die Anwendung von Mulchfolien könnte daher zu einer effizienteren Verwendung von Düngemitteln führen. Durch Mulchfolien würde auch der Einsatz von Herbiziden verringert und damit ein Beitrag zum Erreichen des in der Mitteilung über die Strategie "Vom Hof auf den Tisch" festgelegten Ziels geleistet werden, bis 2030 den Einsatz von und das Risiko durch chemische Pestizide insgesamt um 50 % zu verringern.

(3) Die Studie ergab, dass sich sowohl biologisch abbaubare als auch nicht biologisch abbaubare Mulchfolien auf dem Markt befinden und als nationale Düngeprodukte angewendet werden. Es sollten geeignete Anforderungen festgelegt werden, um biologisch abbaubare Polymere in Form von Mulchfolien in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1009 aufzunehmen. Der biologische Abbau sollte sowohl in Böden als auch in Gewässern bewertet werden

(4) Im Rahmen der Studie wurde ein Instrument zur Vorhersage des biologischen Abbauverhaltens von Polymeren anhand eines mathematischen Modells entwickelt, das die Korrelation zwischen der biologischen Abbaubarkeit unter Testbedingungen und in natürlichen Umgebungen, die für die verschiedenen Regionen der Union repräsentativ sind, zeigt. Folglich wurden in der Studie verschiedene Faktoren wie die Bodentemperatur, der pH-Wert und der Wassergehalt des Bodens, die Wassertemperatur und andere Faktoren im Zusammenhang mit den Polymereigenschaften (chemische Struktur, Kristallinität, Oberfläche und Dicke) bewertet. In der Studie wurden Vorschläge hinsichtlich der Kriterien der biologischen Abbaubarkeit für Mulchfolien in Böden und im Wasser gemacht.

(5) Was die Kriterien der biologischen Abbaubarkeit in Böden betrifft, so sollte der biologische Abbau innerhalb von höchstens 24 Monaten nachgewiesen werden, da durch Mulchfolien große Mengen an Polymeren auf Böden angewendet werden. Zur Verringerung der Prüfungsdauer sollte ein beschleunigtes Verfahren zur Prüfung zugelassen werden. Die Studie ergab eine angemessene Korrelation zwischen den realen Bedingungen und Temperaturen über 25 °C, was der unter Prüfbedingungen verwendeten Temperatur entspricht. Bei Prüfungen mit höheren Temperaturwerten (z.B. 37 °C), die in Bezug auf die Mikrobiologie und umweltabhängige Faktoren unter realen Bedingungen nach wie vor als akzeptabel angesehen werden können, erfolgt der biologische Abbau schneller. Die Ergebnisse des in der Studie entwickelten Bodeninstruments ergaben, dass die Prüfungsdauer in bestimmten Fällen verkürzt werden könnte. Daher sollte die beschleunigte Prüfung bei 37 °C unter bestimmten Bedingungen als Alternative zum Nachweis des vollständigen Abbaus oder der Mineralisierung von 90 % eingeführt werden.

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(Stand: 05.11.2024)

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