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Delegierte Verordnung (EU) 2024/1682 der Kommission vom 4. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Hinzufügung von verarbeiteter Gülle als Komponentenmaterial in EU-Düngeprodukten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1682 vom 13.06.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 werden Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt festgelegt. EU-Düngeprodukte können Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 enthalten. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wurde der Endpunkt in der Herstellungskette für verarbeitete Gülle mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission 3 festgelegt.
(2) Gemäß Artikel 42 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 bewertete die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission (JRC) verarbeitete Gülle im Hinblick auf relevante Aspekte, die nicht zum Zwecke der Bestimmung eines Endpunkts in der Herstellungskette berücksichtigt wurden. 4
(3) Verarbeitete Gülle kann potenziell Gegenstand eines umfangreichen Handels im Binnenmarkt sein, da es sich um ein Folgeprodukt handelt, das häufig in organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln verwendet wird. Die Festlegung der Anforderungen für die CE-Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten, die verarbeitete Gülle enthalten, würde den Handel mit solchen Produkten im Binnenmarkt erleichtern. Die JRC kam zu dem Schluss, dass die Aufnahme von verarbeiteter Gülle in die Komponentenmaterialkategorie 10 in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 zudem die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates 5 vereinfachen würde, indem die Verbringung von verarbeiteter Gülle aus Regionen mit hoher in Regionen mit geringer Nährstoffdichte gefördert würde.
(4) Verarbeitete Gülle enthält organisches Material und Nährstoffe, insbesondere Stickstoff und Phosphor, zwei der drei in der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Primär-Makronährstoffe. Sie hat ihren agronomischen Wert im Laufe einer langen Nutzungsgeschichte bewiesen.
(5) Damit sichergestellt wird, dass ein EU-Düngeprodukt, das verarbeitete Gülle enthält, seinen Gehalt an Nährstoffen langfristig beibehält, dass sein Gehalt an keimfähigen Unkrautsamen und Brutknospen begrenzt ist und dass Nährstoffemissionen in die Umwelt während der Lagerung verringert werden, ist es erforderlich, zusätzliche Behandlung zu der Verarbeitung zu verlangen, die notwendig ist, um den Endpunkt in der Herstellungskette zu erreichen. Die verarbeitete Gülle sollte daher so weiterbehandelt werden, dass sie durch ein Sieb passt, dessen Maschenweite kleiner als die Größe der bekannten Unkrautsamen ist, oder unter bestimmten Bedingungen, die gewährleisten, dass die Unkrautsamen nicht mehr keimfähig sind, granuliert bzw. pelletiert werden. Jegliche andere Behandlungsmethoden könnten ebenfalls verwendet werden, sofern gesichert ist, dass der Gehalt an keimfähigen Unkrautsamen begrenzt ist. Alternativ dazu könnte die verarbeitete Gülle auch so weiterbehandelt werden, dass sie einem der für die Komponentenmaterialkategorie 3, Kompost, festgelegten Stabilitätskriterien entspricht. Somit wäre sichergestellt, dass das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material stabil ist, dass die Zersetzung nach Inverkehrbringen des Produkts nicht voranschreitet und dass die Unkrautsamen nach dem Kompostierungsprozess nicht länger keimfähig sind.
(6) Ein zusätzliches Sicherheitskriterium sollte festgelegt werden, um den Gehalt an 16 polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK16) 6 zu begrenzen, die bei der Verarbeitung von Gülle erzeugt werden können. In der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 sind Anforderungen zur Verringerung der Freisetzung von PAK16 als beim Herstellungsverfahren unbeabsichtigt produzierte Stoffe festgelegt, aber es wird kein Grenzwert für solche Fälle eingeführt. Angesichts der hohen Risiken, die von solchen Schadstoffen in Düngeprodukten ausgehen, ist es angemessen, strengere Anforderungen einzuführen, als sie in der Verordnung (EU) 2019/1021
(Stand: 24.06.2024)
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