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Regelwerk; Energienutzung

StromGVV - Stromgrundversorgungsverordnung
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz

Vom 26. Oktober 2006
(BGBl. I Nr. 50 vom 07.11.2006 S. 2391; 17.10.2008 S. 2006 08; 04.11.2010 S. 1483 10; 30.04.2012 S. 1002 12; 25.07.2013 S. 2722 13; 22.10.2014 S. 1631 14; 21.12.2015 S. 2498 15; 19.02.2016 S. 254 16; 29.08.2016 S. 2034 16a; 14.03.2019 S. 333 19; 22.11.2021 S. 4946 21;19.07.2022 S. 1214 22; 20.07.2022 S. 1237 22a; 20.12.2022 S. 2512 22b; 14.06.2024 Nr. 192 24)
Gl.-Nr.: 752-6-8



Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen 19 21

(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und a nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.

(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.

(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.

§ 2 Vertragsschluss 12 14 15 16 19 21 22a

(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.

(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:

  1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),
  2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer
  3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),
  4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie
  5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:
    1. die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), in der jeweils geltenden Fassung,
    2. die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
    3. jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18

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